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Neukundenbonus – Wann ist man Neukunde?

AG Northeim, Az.: 3 C 469/18, Urteil vom 23.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter der Vertragsnummer G….. geschlossenen Gasliefervertrag ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 160 € sowie eines weiteren Bonus in Höhe von 15 % zusteht.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage ist begründet. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass ihm ein Neukundenbonus zusteht.

Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte sei kein Neukunde, da er bereits an einer anderen Verbrauchsstelle Kunde der Klägerin sei. Es ist zwar zutreffend, dass die entsprechenden Regelungen in Ziffer 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der AGB der Klägerin die Gewährung der jeweiligen Boni ausdrücklich an die Eigenschaft „Neukunde“ knüpft. Diese Regelung ist jedoch bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass „Neukunde“ in diesem Sinne jeder Kunde an einer neuen Verbrauchsstelle ist, auch wenn bereits an einer anderen Verbrauchsstelle ein Vertragsverhältnis besteht.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind AGB ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitliche so auszulegen, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vergleiche BGH NJW 2013, 995 m.w.N.). Dies führt zu dem oben genannten Ergebnis.

Neukundenbonus – Wann ist man Neukunde?
Symbolfoto: denisfilm/Bigstock

Der Begriff „Neukunde“ spricht für sich genommen für die Auslegung der Klägerin. Denn streng genommen ist ein Kunde nur dann neu, wenn nicht bereits ein Vertragsverhältnis besteht. Für die Auslegung ist nach den oben genannten Grundsätzen jedoch maßgeblich, wie eine solche Klausel von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden verstanden wird, wobei AGB immer verbraucherfreundlich auszulegen sind. Vergegenwärtigt man sich, weshalb Energieversorger Boni anbieten, so wird deutlich, dass dies in erster Linie geschieht, um Kunden, die bisher vertraglich an einen anderen Versorger gebunden waren, zu einem Vertragswechsel zu motivieren. Dabei geht es naturgemäß um die Versorgung an einer bestimmten Verbrauchsstelle. Es geht also in der Regel darum, im Wege eines Tarifvergleichs für einen möglichen Wechsel des Anbieters für den Verbraucher attraktiv zu sein. Der Energieversorger hat dabei das Ziel, seine Umsätze zu erhöhen und dabei das Bedürfnis des Verbrauchers zu nutzen, seinerseits durch einen Wechsel des Anbieters hinsichtlich der Tarife zu profitieren. Unter dieser Prämisse leuchtet ein, dass ein Neukunden-Bonus an derselben Verbrauchsstelle für denselben Kunden nicht erneut gewährt wird, nachdem die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit des Vertrages abgelaufen ist.

Etwas Anderes muss jedoch gelten, wenn es sich um eine andere Verbrauchsstelle handelt. Denn insofern profitiert der Anbieter auch hier von einem Vertragswechsel, auch wenn der Kunde bereits an anderer Stelle ein Vertragsverhältnis mit dem Anbieter unterhält. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist nach dem Vorgesagten deshalb davon auszugehen, dass ein Bonus zu gewähren ist, da ja auch in diesem Fall ein neues Versorgungsverhältnis entsteht. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob bereits weitere Vertragsverhältnisse mit diesem Kunden andere Versorgungsstellen bestehen. Es kann für den Versorger keinen Unterschied machen, ob im Falle eines Anbieterwechsels an einer Verbrauchsstelle der Kunde bereits für eine andere Verbrauchsstelle einen Vertrag unterhält öderes sich um einen anderen Kunden handelt. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn sehr viel deutlicher ein Hinweis darauf erfolgen würde, dass auch bereits an anderen Verbrauchsstellen bestehende Vertragsverhältnisse der Gewährung von Boni entgegensteht, da ein Kunde, wie in diesem Fall der Beklagte, einen anderen Tarif wählen würde, bei dem er hinsichtlich der abzurechnen Verbrauchspreise ohne die Gewährung von Boni günstiger versorgt würde, als bei einem Bonusvertrag, bei dem letztlich die Boni nicht gewährt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711.713ZPO.

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