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Baskenmütze – Neutralitätsgebot nach Schulgesetz

Arbeitsgericht Düsseldorf

Az.: 12 Ca 175/07

Urteil vom 29.06.2007


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 3..800,00 €, auch gem. § 63 GKG.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Abmahnung des c.es vom 19.3…2006.

Die am 14.05.1971 geborene Klägerin, ausgebildete Sozialpädagogin, ist seit dem 07.10.1997 bei dem c. an der E. mit Aufgaben aus dem sozialbetreuerischen Bereich zur Schlichtung von Schulkonflikten gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3..800,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.

Die Klägerin hat 18 Jahre lang das islamische Kopftuch getragen. Seit dem 01.08.2006 regelt § 57 Abs. 4 des SchG NRW, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

Weiter heißt es: Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrages nach Artikel 7 und 3.. Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.

Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen. . Nach § 58 des SchG NRW gilt § 57 Abs. 4 und 6 entsprechend für sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Am 09.08.2006 wurde die Klägerin durch die Schulleitung der E.-H. aufgefordert, das islamische Kopftuch in der Schule nicht mehr zu tragen. Dieser Aufforderung kam sie am 25.09.2006 nach. Seitdem trägt die Klägerin eine rosafarbene Baskenmütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett bedeckt.

In einem Gespräch am 07.11.2006 äußerte die Klägerin gegenüber der Schulleiterin, dass sie das Kopftuch in der Vergangenheit stets aus religiösen Gründen getragen habe. Die Nachfrage, ob sie die jetzt gewählte Kopfbedeckung ebenfalls aus religiösen Gründen trage, wurde nicht von ihr beantwortet. In einem Schreiben vom 09.11.2006 hat die Klägerin die jetzige Kopfbedeckung für

weltanschaulich-neutral gehalten.

Am 19.3…2006 erteilte das beklagte Land im Hinblick auf § 57 Abs. 4 des SchG NRW die streitgegenständliche Abmahnung wegen des Tragens einer kopftuchähnlichen Kopfbedeckung aus religiösen Gründen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich § 57 Abs. 4 des SchG NRW an Lehrerinnen und Lehrer, nicht hingegen an andere Personen wende. Im Gesetzestext werde das islamische Kopftuch nicht erwähnt; diese Formulierung finde sich erst in den Gesetzesmaterialien wieder.

Die Klägerin trägt weiter vor, die Baskenmütze werde von ihr als Kopfschmuck getragen; sie sei weltanschaulich neutral und diene dazu, dem Gefühl des Nichtangezogenseins zu begegnen. Außerdem sei sie Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine konkrete Gefährdung gehe von ihr nicht aus.

In der mündlichen Verhandlung hat sie den Vortrag des Landes, dass keine mit ihr vergleichbaren Angestellten mit Ordenshabit beschäftigt würden, mit Nichtwissen bestritten.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, die ihr mit Schreiben vom 19.3…2006 erteilte Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Land ist der Auffassung, dass es sich bei der Baskenmütze um ein Surrogat zum islamischen Kopftuch handele. Von ihr gehe nach wie vor Signalwirkung aus; es bestehe nach wie vor ein religiöser Zusammenhang, zumal die Klägerin seit langen Jahren mit Kopftuch gearbeitet habe.

Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Gesetze das äußere Auftreten von Lehrerinnen und Lehrern in Schulen zu regeln. Hiervon habe der Landesgesetzgeber in § 57 Abs. 4 des SchG NRW Gebrauch gemacht und den Konflikt mit Artikel 4 GG zu Gunsten des staatlichen Erziehungsauftrags gelöst. Die Gesetzesbegründung weise darauf hin, dass das Tragen vom Kopftuch unstatthaft ist, weil ein nicht unerheblicher Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-Westfalen verbindet.

Auch liege ein Verstoß gegen die Menschwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Freiheitsgrundrechte und die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor. Hierbei komme es auf den objektiven Empfängerhorizont an; eine abstrakte Eignung zur Gefährdung des Schulfriedens genüge.

Im Hinblick auf das Tragen des Nonnenhabits durch eine Nonne an einer Bekenntnisschule in N. und eine Schulleiterin in Q. liege kein Vollzugsdefizit vor und auch keine mittelbare Diskriminierung; selbst für den Fall einer Diskriminierung sei diese sachlich aufgrund der Art der Lehrertätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

1.

Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 30. Mai 1996, 6 AZR 537/95 = AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 3.) ein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt. Das ist der Fall, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, dass der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist allerdings dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, 11. Dezember 2001, 9 AZR 464/00 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).

3.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Entfernungsanspruch.

Die Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachen und auch keine unzutreffende rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Klägerin. Das Land wirft der Klägerin vor, durch das Tragen der Baskenmütze gegen das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 SchG NRW verstoßen und damit zugleich ihre vertraglichen Pflichten verletzt zu haben. Diese Einschätzung ist zutreffend.

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a. § 57 Abs. 4 Satz 3. des SchG NRW verbietet die Abgabe von politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

Das Tragen einer Baskenmütze anstelle eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule verstößt gegen das in § 54 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW geregelte Verbot. Ob hierin zugleich ein Verhalten zu sehen ist, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt (§ 54 Abs. 4 Satz 3. SchG NRW), kann dahinstehen.

Neben dem Bekenntnis zum Islam und zu dessen Bekleidungsvorschriften kann das Kopftuch und damit ebenso die Baskenmütze, die von der Klägerin wie ein Kopftuch getragen wird, auch als ein Zeichen für das Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. In jüngster Zeit wird im islamischem Kopftuch verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere Emanzipation der Frau, ausdrückt (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3).

Unerheblich ist dabei, wie die Klägerin das Tragen der Baskenmütze verstanden wissen will und ob sie es als weltanschaulich-neutralen Kopfschmuck erachtet, der ihr dazu dient, dem Gefühl des Nichtangezogenseins nach 18-jährigem Tragen des islamischen Kopftuchs zu begegnen.

Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen einer Baskenmütze nach der Art der Klägerin verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob das Verhalten geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3; BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 – Vf. 11 – VII – 05 = BayVBl 2007, 235-239). Maßgeblich ist der Empfängerhorizont. Dabei kommt es nicht auf die Sicht Einzelner an, die möglicherweise eine von weiteren Bevölkerungskreisen kaum geteilte Deutungsmöglichkeit vertreten, wohl aber auf eine Deutungsmöglichkeit, die einer nicht unerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liegt. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW stellt dementsprechend insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Sicht der Schüler und Eltern ab, einer Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen ist und die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat steht. Ob deren Sichtweise von der Mehrzahl der Bevölkerung geteilt wird, ist nicht entscheidend (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).

Eine Sozialpädagogin, die in der Schule nach der Art der Klägerin dauerhaft eine Baskenmütze mit Strickbund trägt, die Haare und Ohren vollständig umschließt, gibt damit zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und sich gehalten sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Diese Bedeutung der von der Klägerin als Surrogat für das islamische Kopftuch getragenen Baskenmütze erschließt sich dem unbefangenen Betrachter ohne weiteres. Durch den gleichfarbigen, den Strickbund der Baskenmütze überlappenden Rollkragenpullover, den die Klägerin im Gütetermin getragen hat, hat sie den Eindruck der Kammer, dass es sich bei der Baskenmütze um ein Surrogat für das islamische Kopftuch handelt, noch verstärkt.

Die Klägerin konnte auch keine plausible Erklärung dafür abgeben, wie sie beispielsweise gegenüber Schülern im Hochsommer das Tragen der Baskenmütze (und eventuell einer zusätzlichen Halsbedeckung) erklären will.

Dadurch, dass die Baskenmütze von der Klägerin dauerhaft und nicht lediglich anlassbedingt getragen wird, scheiden andere Gründe für das Tragen der Kopfbedeckung aus.

Ob die religiöse Bekundung der Klägerin vom Schutz der Religions- oder Meinungsäußerungsfreiheit umfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende Motiv, also die Frage, ob die Bekundung freiwillig ist oder im Sinne eines tradierten Rollenverständnisses auf einem mehr oder weniger starken äußeren Zwang beruht. Entscheidend ist der von Dritten wahrgenommene Erklärungswert der Bekundung.

b. Die von der Klägerin durch das Tragen der Baskenmütze abgegebene Bekundung ist geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

Das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur geeignet sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen.

Eine derart abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem dauerhaften Tragen einer Haare und Ohren bedeckenden Baskenmütze durch eine Sozialpädagogin aus. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Fall, dass Lehrer in der Schule religiös motivierte Kleidung tragen, die als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretieren sind, ausdrücklich als eine abstrakte Gefahr eingestuft (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3). Die Schule ist der Ort, an dem die unterschiedlichen religiösen Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich das Nebeneinander besonders empfindlich auswirken kann.

Die Entwicklung hin zu einer gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher zwangsläufig ein vermehrtes Potential möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht. In dieser Lage können leichter Gefährdungen für den Schulfrieden aufkommen. Sie können sich vor allem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung der Kinder entwickeln. Einbußen an Neutralität im Erscheinungsbild können zu solcher Besorgnis beitragen und lassen sich insoweit als eine abstrakte Gefahr bezeichnen. Ihr will der Landesgesetzgeber durch eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer und Sozialpädagogen begegnen (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).

Angesichts der Vorbildfunktion, die eine Sozialpädagogin aufgrund ihrer Stellung im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern inne hat, ist die Annahme einer solchen Beeinflussungsmöglichkeit auch dann gerechtfertigt, wenn die von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW erfassten Symbole und Kleidungsstücke nach der Intention der Sozialpädagogin ohne missionarische Zielsetzung getragen werden (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 – Vf. 11 – VII – 05 = BayVBl 2007, 235-239).

Somit bedarf es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keiner konkreten Gefährdung. Es kommt auch nicht darauf an, dass sie nach ihren eigenen Angaben bislang keine Negativreaktionen auf die Baskenmütze erhalten hat, da das Gesetz die abstrakte Eignung zur Gefährdung des Schulfriedens genügen lässt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es spätestens mit Schuljahresbeginn zu Wechseln in der Schüler- und Elternschaft kommt und auch nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin an eine andere Schule versetzt wird. Die ständige Konfrontation mit der in der nach Art der Klägerin getragenen Baskenmütze während ihrer Tätigkeit hat zudem eine andere Qualität als das bloße Wissen um die islamische Glaubenszugehörigkeit einer Lehrerin oder Sozialpädagogin (VG Düsseldorf, 05. Juni 2007, 3. K 6225/06).

Die Aufgabe der Klägerin ist es, Schulkonflikte bei den Kindern zu schlichten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin aufgrund der von ihr getragenen Baskenmütze selbst zum Konfliktfall wird, womit ihr das Ausüben ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit unmöglich würde.

c. Soweit § 57 SchG NRW hier anzuwenden ist, ist er mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbart.

aa. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.2003 (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3) im Einzelnen dargelegt hat, ist der Landesgesetzgeber zuständig und berechtigt, eine gesetzliche Bestimmung zu erlassen, die den möglichen Konflikt widerstreitender Grundrechte der Lehrkräfte, Sozialpädagogen, Schüler und Eltern sowie des mit

Verfassungsrang ausgestatten staatlichen Erziehungsauftrags regelt. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte – wie hier die positive und negative Glaubensfreiheit sowie das elterliche Erziehungsrecht – nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnet, notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Es gilt auch dann, wenn vorbehaltlos gewährte Grundrechte mit anderen Werten von Verfassungsrang abgewogen werden müssen, auf deren Inhalt der Staat gestalterischen Einfluss hat, wie dies etwa beim staatlichen Erziehungsauftrag der Fall ist, den er nach Maßgabe gesellschaftlicher Verhältnisse beeinflussen kann. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantie jedenfalls soweit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfG, 27. November 1990, 1 BvR 402/87 = BVerfGE 83, 130, 142).

Eine Regelung, die Lehrern untersagt, in der Schule äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. Wie auf die Vielfalt der Glaubensüberzeugungen in der Schule zu antworten ist, insbesondere, welche Verhaltensregeln in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten für Lehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisierung ihrer allgemeinen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der Schule aufgestellt werden sollen, kann und muss der demokratisch legitimierte Landesgesetzgeber entscheiden. Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung, ihre Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (BVerfG, 01. März 1979, 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 = BVerfGE 50, 290, 332 f.; BVerfG 02. März 1999, 1 BvL 3./91 = BVerfGE 99, 367, 389 f.). Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Potentials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3).

In diesem Rahmen hält sich § 57 SchG NRW. Der Landesgesetzgeber hat den Weg gewählt, möglichen Konflikten präventiv zu begegnen. Bereits die abstrakte Gefahr, die der staatlichen Neutralität oder dem Schulfrieden aus einer politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundung erwachsen kann, genügt ihm als Anlass, entgegenwirkende Verhaltensvorschriften aufzustellen. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schulen und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Schulkonflikten mit Eltern, die zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrages der Schule gefährden können (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3).

bb. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchG NRW verletzt nicht das Gleichheitsgebot, indem er die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen von den nach Satz 1 verbotenen Bekundungen abgrenzt und als der Wahrnehmung des dem Neutralitätsgebot verpflichteten Erziehungsauftrags der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen nicht widersprechend bezeichnet.

Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfession ist mit der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3. SchG NRW nicht verbunden. Der hier verwendete Begriff des Christlichen ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfG, 17. Dezember 1975, 1 BvR 63/68 = BVerfGE 41, 29, 52) auszulegen. Er bezeichnet – ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich – eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. Hierzu gehören etwa die Auffassung von der unverfügbaren und unantastbaren Menschenwürde (Artikel 1 GG), von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 3. GG), von der Gleichheit aller Menschen und Geschlechter (Artikel 3 GG) und von der Religionsfreiheit einschließlich der negativen Glaubensfreiheit (Artikel 4 GG). Weiter umfasst der Begriff humane

Werte wie Hilfsbereitschaft, Sorge für und allgemeine Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren. Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet oder berechtigt die Schule deshalb keineswegs zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes Stehende unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152). Das Wort abendländisch seinerseits nimmt Bezug auf die durch den Humanismus und die Aufklärung beeinflussten Grundwerte der westlichen Welt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 – Vf. 11 – VII – 05 = BayVBl 2007, 235-239).

Dasselbe gilt von der Bezugnahme auf die Artikel 7 und 3 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. In diesen Artikeln ist die Pflicht des Landes festgelegt, in den öffentlichen Volksschulen in der Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule die Kinder in Ehrfurcht vor Gott auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam zu unterrichten. Auch hier bezieht sich die Nordrhein-Westfälische Verfassung auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle Glaubensinhalte (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).

Hiermit steht § 57 Abs. 4 SchG NRW in Einklang. Insbesondere werden Nonnenhabit und Kippa von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW ebenfalls erfasst. Soweit die Begründung des dem zweiten Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und FDP vom 31.10.2005 (LT Drucksache 14/569, Seite 9) davon ausgeht, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische Kippa, zulässig bleiben, hat diese Auffassung im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

Ein Verständnis, dass christliche und jüdische Glaubensbekundungen privilegiert seien, ist nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).

Aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanz ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet (BVerwG, 02. März 2000, 3. C 1/99 = BVerwGE 110, 363-370; BVerwG vom 18. Juni 2002, 3. B 17/02).

Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung des islamischen Kopftuches im Gesetzestext selbst nicht, da das Gesetz als abstrakt generelle Regelung eine Vielzahl von Verbotsgegenständen erfasst, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

cc. § 57 Abs. 4 SchG NRW steht im Einklang mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, vom 29.06.2004, 44774/98).

d. Die Maßnahme als solche verstößt nicht gegen § 7 AGG, da sie auf einem Gesetz beruht. Das Gesetz selbst ordnet die Neutralitätspflicht als wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung im Sinne von § 8 AGG an.

e. Das Verbot religiöser Bekundungen unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin wegen § 72 Abs. 4 LPVG NW nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

f. Sofern die Klägerin rügt, dass sie weder Lehrerin ist noch unterrichtet, übersieht sie, dass § 58 SchG NRW die Regelung des § 57 Abs. 4 SchG NRW für im Landesdienst stehende sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für entsprechend anwendbar erklärt.

g. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des Tragens der Baskenmütze auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beruft, verkennt sie, dass dies mit den zuvor genannten ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechten kollidiert und der demokratisch legitimierte Landesgesetzgeber eine verfassungsgemäße Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorgenommen hat. Hier ist die besondere Situation gegeben, dass die Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit den Schülern nicht als Privatperson gegenübertritt; sie steht nicht nur auf der Seite des Staates, sondern der Staat handelt durch sie (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = BVerfGE, 108, 282, 319).

h. Die Regelung des § 57 Abs. 4 SchG NRW leidet auch nicht an einem Vollzugsdefizit. Das beklagte Land beschäftigt keine mit der Klägerin vergleichbare Angestellte, die entweder einen Ordenshabit oder eine jüdische Kippa tragen. In dem einen von dem c. benannten Fall handelt es sich um eine Nonne an einer Bekenntnisschule in N., für die nach § 57 Abs. 4 Satz 4 SchG NRW das Neutralitätsgebot nicht gilt. Eine weitere Nonne, die dem Orden Kongregation der Schwestern der christlichen Liebe angehört, ist an der Westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q. als Schulleiterin tätig. Diese ist nicht bei dem c. beschäftigt, sondern aufgrund eines gesonderten Gestellungsvertrages tätig. Insofern handelt es sich um einen historisch bedingten Sonderfall (vgl. hierzu VG Düsseldorf, 05. Juni 2007, 3. K 6225/06).

Das Bestreiten dieser Behauptungen mit Nichtwissen in der mündlichen Verhandlung ist wegen Verspätung gemäß § 46 Abs. 3. Satz 1 ArbGG, § 296 Abs. 3. ZPO in Verbindung mit § 282 ZPO unzulässig, nachdem die Klägerin dem schriftsätzlichen Vortrag des Landes (Blatt 88 der Gerichtsakte) mit Erwiderungsschriftsatz vom 05. Juni 2007 nicht entgegengetreten war.

II.

1.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 46 Abs. 3. Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO die Klägerin.

2.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO und erfolgt auch gem. § 63 GKG.

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