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Neuwagenkauf-Mängel: freie Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung

LG Münster

Az: 2 O 603/02

Beschluss vom: 07.01.2004


In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen mangelfreien Pkw des Typs Peugeot 307 SW, Polsterung: Minima Anthrazit, Bereifung: Alufelgen Serie, Aufbau: Premium, Motor: Benziner 135 PS, Farbe: nachtschwarzmetallic, inklusive Gepäcknetz, Sichtpaket, Einparkhilfe hinten, 24 Monate Multipaket Anschlussgarantie und Zulassung zu liefern und zu übereignen Zug um Zug gegen Übergabe des von der Beklagten an den Kläger verkauften Pkw Peugeot 307 SW, Fahrgestellnummer: XXXXXXXX.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 25.08.2002 einen Pkw Peugeot 307 SW zum Preis von 23.495,00 EUR. Der Pkw wurde am 03.09.2002 auf den Kläger zugelassen. Bereits wenige Tage nach der Zulassung des Fahrzeuges stellte der Kläger krachende Geräusche beim Auskuppeln fest. Nach den Angaben der Mitarbeiter der Beklagten handelte es sich hierbei um ein Geräusch, dass von der Kupplung stammte. Mit Schreiben vom 15.10.2002 wurde die Beklagte durch den Vertreter des Klägers unter Fristsetzung bis zum 22.10.2002 aufgefordert, dem Kläger ein mangelfreies, neues identisches Fahrzeug zu liefern und ihm dieses zu übergeben und zu übereignen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeuges. Mit Schreiben vom 22.10.2002 wies die Beklagte dieses Verlangen zurück und bat um die Vereinbarung eines Termins zur Nachbesserung. Die Vereinbahrung eines solchen Termins wurde durch den Kläger abgelehnt. Im November und Dezember 2002 brachte der Kläger das Fahrzeug wegen verschiedener Probleme mehrfach zu dem Peugeot-Vertragshändler … in …. So lief der Motor zum Beispiel zeitweise nur auf drei, statt auf vier Zylindern, der eine Störung des Katalysators lag vor und eine Lambdasonde musste ausgewechselt werden.

Der Kläger behauptet, der von der Beklagten erworbene Pkw weise diverse Mängel auf. Die Kupplung sei defekt, es läge ein Getriebe- oder Lagerschaden vor, die Türverkleidung an der Fahrerseite sei locker, die hintere linke Tür sein nicht ordnungsgemäß befestigt, der Auspuff befinde sich in einer verspannten Einbausituation, die Stoffstruktur des Beifahrersitzes sei fehlerhaft, die Zündanlage und/oder die Einspritzanlage seien defekt, der Pkw verbrauche entgegen der Werksangabe von 8,2 Liter durchschnittlich deutlich über 10 Liter Benzin auf 100 km, der linke Außenspiegel sei nicht beheizt, bei einer Geschwindigkeit von 125-130 km/h zittere das Lenkrad, beim Öffnen und Schließen des Panoramadaches löse sich die hintere Dichtung, beim Zuschlagen der vorderen Türen schlage Blech auf Blech.

Der Kläger beantragt:

1) Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen mangelfreien Pkw des Typs Peugeot 307 SW, Polsterung: Minima, Anthrazit, Bereifung: Alufelgen Serie, Aufbau: Premium, Motor: Benziner 135 PS, Farbe: nachtschwarzmetallic, inklusive Gepäcknetz, Sichtpaket, Einparkhilfe hinten, 24 Monate Multipaket Anschlussgarantie und Zulassung zu liefern und zu übereignen Zug um Zug gegen Übergabe des von der Beklagten an den Kläger verkauften Pkw Peugeot 307 SW, Fahrgestellnummer:

2) Festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Verlangen des Klägers stehe die von ihr erhobene Einrede der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB entgegen, da für die Nachbesserung allenfalls Kosten in Höhe von 1.000,- EUR anfallen würden, ein neuer Pkw aber 23.495,00 EUR kosten würde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs Peugeot 307 SW gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 434 BGB zu.
Der dem Kläger von der Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrages vom 25.08.2002 übereignete Peugeot 307 SW weist mehrere Sachmängel im Sinn des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB auf. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 05.09.2003 sowie dem mündlichen Ergänzungsgutachten vom 17.12.2003 weist das streitgegenständliche Fahrzeug folgende Mängel auf:

1) Ein Mangel an der Motorsteuerung verursacht einen unrunden Leerlauf bei kaltem Motor.
2) An der Auspuffanlage ist eine verspannte Einbaulage vorhanden.
3) An der linken Seite stellen sich im Bereich der Fondtür und der so genannten B-Säule beim Überfahren unebener Fahrbahndecken Knarrgeräusche ein.
4) Die Stoffstruktur der Beifahrersitzlehne ist mangelhaft und weicht von der der übrigen Sitze ab.

5) Der linke Außenspiegel ist nicht beheizt.
6) Bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 bis 130 km/h zittert das Lenkrad.
7) Beim Öffnen und Schließen des Panoramadaches löst sich die hintere Dichtung.
8) Beim Zuschlagen der vorderen Türen gerät Blech an Blech, so dass inzwischen Lackschäden vorhanden sind.

Des Weiteren steht fest, dass die elektronische Anlage nach dem Anlassen des Motors, beim ersten Anfahren ein ABS- und ESP-systembedingtes Geräusch erzeugt. Im ersten und zweiten Gang erzeugt das Fahrzeug Fahrgeräusche, welche auf Schwingungen an den Getriebeinnenteilen zurückzuführen sind. Hierbei ist laut der Aussage des Gutachters zum heutigen Zeitpunkt nicht abschließend feststellbar ist, ob auch darin auch ein Mangel liegt. Das der Benzinverbrauch deutlich über den Herstellerangaben liegt, konnte der Kläger nicht beweisen, da er aus Kostengründen seien hierzu erfolgten Beweisantritt zurückzog.

Der Kläger kann erwarten, dass bei einem Neuwagen solche Mängel nicht vorhanden sind. Aufgrund dieser zahlreichen Mängel steht ihm daher ein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB zu. Im Rahmen dieses Rechts auf Nacherfüllung hat der Käufer grundsätzlich die freie Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (vgl. z. B. Huber in NJW 2002, 1005; Reinking in DAR 2002, 15 [18]). Der Kläger verlangte mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2002 gegenüber der Klägerin die Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mangelfreien Peugeot 307 SW mit identischer Ausstattung.

Dieser Wahlmöglichkeit stand vorliegend, selbst wenn es sich möglicherweise um einen Stückkauf handelte (für die Beibehaltung einer Unterscheidung zwischen Gattungs- und Stückkauf auch nach neuem Recht, Huber in NJW 2002, 1005 [1006]) auch weder eine Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB noch eine Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB entgegen.

Auch im Fall eines Stückkaufes wäre eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn es sich um einen Gegenstand handeln würde, der einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entsprechen und das Leistungsinteresse des Käufers zufrieden stellen würde (vgl. LG Ellwangen in NJW 2003, S. 518, mit weiteren Nachweisen), ein solcher Fall läge hier vor. Somit bedurfte es vorliegend keiner Klärung, ob es sich bei dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs um einen Stück- oder Gattungskauf handelte (bereits grundsätzlich gegen eine solche Unterscheidung im neuen Schuldrecht auch OLG Braunschweig in NJW 2003, 1053 [1054]).

Für eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Sein Wahlrecht hatte der Kläger auch nicht bereits durch die Vorstellung des Fahrzeugs bei der Beklagten verloren, zumal ohnehin vereinbart worden war, dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zum Zwecke der Ausstellung einige Tage überlassen würde. Zu diesem Zeitpunkt ging der Kläger im Übrigen nur von einem und nicht von acht und mehr Mängeln aus.

Mit Schreiben vom 22.10.2002 lehnte die Beklagte die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung ab und verwies den Kläger auf die Möglichkeit der Mangelbeseitigung. Unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob eine Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB unverzüglich erhoben worden ist, wofür es nach dafürhalten des Gerichtes keinen rechtlichen Ansatzpunkt gibt, berief sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 22.10.2002 konkludent auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit, so dass diese Entgegen der Ansicht des Klägers im Zweifel auch unverzüglich erhoben wurde.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 3 BGB greift vorliegend jedoch nicht durch.
Die vom Kläger begehrte Nachlieferung ist weder im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges im mangelfreien Zustand noch im Verhältnis zu den Kosten einer Nachbesserung verhältnismäßig.

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Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit sind insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3. S. 2 BGB).

Wann eine Unzumutbarkeit anzunehmen ist, ist somit vom Einzelfall abhängig. Das vom Gesetzgeber im Rahmen der amtlichen Begründung (BT-Dr 14/6040, S. 232) gewählte „Waschmaschinenbeispiel“, kommt im vorliegenden Fall als Richtschnur kaum in Betracht. Ebenso wenig können die bisher in der Rechtsprechung (z. B. LG Ellwangen in NJW 2003, S. 518 und Literatur (vgl. Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2120 [2122]; Schubel, JZ 2001, 1113 [1116]) aufgestellten Wertgrenzen zur Frage der Unverhältnismäßigkeit, Unabhängigkeit von der Frage, ob diese überhaupt sinnvoll gezogen sind, nicht starr übernommen werden (so auch Reinking in DAR 2002, 15 [18]).

Allerdings hat die Beklagte zu der Frage der absoluten Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung zum Einen nichts vorgetragen. Zum Anderen dürfte eine solche auch nicht gegeben sein, da der Wert des streitgegenständlichen Pkw im mangelfreien Zustand nicht unter den Kosten einer Nachlieferung liegen dürfte. Dies wäre aber wohl die Mindestvorrausetzung für die Annahme der absoluten Unverhältnismäßigkeit.

Ebenso wenig steht die Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Ersatzlieferung gegenüber den Kosten der Nachbesserung in Form der Mangelbeseitigung fest.
Die Kosten für die Beseitigung der Mängel 2)-8) liegen nach Angabe des Sachverständigen bei 1.178,27 EUR.

Dem Sachverständigen war es auch schlüssig dargelegten Gründen nicht möglich, die Kosten für die Behebung des unruhigen Motorlaufs zu beziffern. Er führte dazu glaubhaft aus, dass die Fehlerquelle durch die Beklagte allenfalls im Wege von Reparaturversuchen gefunden werden könnte. Die Kosten einer solchen Maßnahme lägen zwischenwenigen hundert und 4.524,53 EUR an reinen Materialkosen zuzüglich Stundenlöhnen. Die weitere vom Sachverständigen erläuterte Maßnahme, der Anschluss des Pkw, durch einen Spezialisten von Peugeot, an einen Zentralrechner des Herstellers um weitere Computerdaten auszuwerten, führt nicht mit Sicherheit zu einem Auffinden des Fehlers und erst Recht nicht zur Beseitigung des Mangels, so dass dem Kläger diese Alternative bereits zugemutet werden kann.

Die Beklagte trägt als Verkäuferin für die Frage der Unverhältnismäßigkeit und die dieser Abwägung zugrunde liegenden Tatsachen die Beweislast (vgl. LG Ellwangen in NJW 2003, S. 518). Da nach dem Gutachten nicht feststeht, dass die Kosten der Reparatur unter 5.702,80 EUR liegen, ist somit der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten diese Summe für eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung anzusetzen. Zu den Kosten einer Nachlieferung hat sich die Beklagte auf den Neuwagenpreis für einen vergleichbaren Pkw in Höhe von 23.495,00 EUR bezogen.

Dieser Wert stellt jedoch nicht die für eine Nachlieferung entstehenden Kosten dar, da die Beklagte das Fahrzeug des Klägers zurückerhalten würde.
Die Kosten einer Nachlieferung berechnen sich aus den Beschaffungskosten für ein identisch ausgestattetes Neufahrzeug abzüglich dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand, unter Berücksichtigung eines möglichen Wertverlustes des streitgegenständlichen Pkw, zum Beispiel durch Eintragung eines weiteren Halters, sowie durch den zwischenzeitlichen Gebrauch (vgl. OLG Braunschweig in NJW 2003, 1053 [1054]; .LG Ellwangen in NJW 2003, S. 518). Zu der Frage des Wertverlustes hat die Beklagte nichts vorgetragen. Somit ergibt sich, dass eine Unverhältnismäßigkeit durch die Beklagte nicht bewiesen werden konnte, da die Kosten für eine Ersatzlieferung nicht feststehen.

Allerdings hätte nach Ansicht des Gerichts selbst ein Wertverlust von 50 % im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit geführt. IN diesem Fall hätten die Nachlieferungskosten die Nachbesserungskosten zwar um das doppelte übertroffen, gleichwohl hätte dies nicht dazu geführt, dass der Kläger auf die Möglichkeit der Nachbesserung beschränkt gewesen wäre. Das von der Beklagten ausgelieferte Fahrzeug weist derartig viele Mängel auf, dass man von einem sog. Zitronenauto sprechen kann. Neben den acht durch den Gutachter festgestellten Mängeln, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die feststehenden Schwingungen im Getriebebereich zu einem Mangel auswachsen. Darüber hinaus traten im November/Dezember 2002 weitere Probleme auf, der Motor lief nur auf drei Zylindern, es lag eine Störung im Katalysator vor, eine Lambdasonde musste ausgewechselt werden. Bei dieser Vielzahl von zum Teil gravierenden Mängeln kann dem Kläger, dessen Vertrauen in die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Pkw, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2003 deutlich wurde, erschüttert ist, nicht zugemutet werden. Hinzu kommt, dass dem Kläger zugemutet werden müsste, sich mit einem weiteren Autohändler bezüglich sämtlicher Mängelbeseitigungen in Verbindung setzten müsste, da die Beklagte inzwischen kein Peugeot Vertragshändler mehr ist, auf die Ersatzteile bei einer Reparatur durch die Beklagte mithin keinerlei Herstellergarantie gewährt würde.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Der Anspruch auf Nachlieferung steht dem Kläger nur Zug um Zug gegen die Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw zu (vgl. Reinking in DAR 2002, 15 [19]. Somit stellt spätestens die auf Leistung Zug um Zug gerichtete Klageerhebung ein wörtliches Angebot des Klägers gemäß § 295 S. 1 dar. Dieses ist zur Begründung des Annahmeverzuges ausreichend, da der Beklagte es ablehnt, die berechtigte Forderung auf Ersatzlieferung zu erfüllen (vgl. BGH, NJW 1997, 582).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 u. 709 ZPO.

 

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