Skip to content

Neuwagen nach 3 Jahren – Rücktritt vom Kaufvertrag?

Landgericht Duisburg

Az: 13 O 12/07

Urteil vom 04.09.2007


In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2007 für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.110,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des PKW VW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer in Annahmeverzug befinden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die zu Schadensnummer außergerichtliche Kosten in Höhe von 480,12 € zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen:

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 20.000 €

Tatbestand

Der Kläger wollte Anfang 2006 einen anderen PKW kaufen und interessierte sich zunächst für einen Neuwagen, zog jedoch auch einen Vorführwagen oder einen mit Tageszulassung in Betracht. Er suchte die Geschäftsräume der Beklagten zu 1), eine VW-Händlerin, auf und verhandelte dort mit deren Verkäufer über den Kauf eines neuen VW Golf V 1,6 FSI. Nach Kaufgesprächen über einen neuen VW Golf V FSI 1,6 Goal Baujahr 2006 schloss der Kläger am 22.06.2006 einen Kaufvertrag über ein solches Fahrzeug mit der Beklagten zu 1) ab. Die Lieferzeit sollte ca. 8 bis 10 Wochen dauern. Der Kläger bedauerte, dass er keine Probefahrt mit einem Fahrzeug des gekauften Typs machen könne. Der Verkäufer wies jedoch darauf hin, dass er am nächsten Tag, dem 23.06.2006, eine Probefahrt mit einem vergleichbaren Wagen dieses Typs machen könne mit dem Bemerken, das er erst am 27.04.2006 auf die. Beklagte zu 1) zugelassen worden sei, weshalb er erst 10 km gefahren sei. Der Kläger machte am nächsten Tag die Probefahrt und ging dabei davon aus, dass es sich um ein Fahrzeug des Baujahres 2006 handelte.

Die Parteien hoben den zunächst geschlossenen Kaufvertrag über das Neufahrzeug auf und schlossen am 23.06.2006 den Kaufvertrag über das bei der Beklagten vorhandene Fahrzeug, für das ein Kaufpreis von 19.100 € vereinbart wurde zuzüglich „Händlerbeteiligung …,incl. Parkpilot und AHK abnehmbar“ von 166,50 €. Der vereinbarte Kaufpreis wurde von der Volkswagen Bank, die den Kläger ermächtigt hat, in Prozessstandschaft für sie die Ansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen, gegen Abtretung des Eigentums finanziert. Am 07.07.2006 holte der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten ab.

In der Folge zeigten sich verschiedene Mängel an dem gekauften PKW, was zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien führte. Im weiteren Verlauf stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug keineswegs dem Baujahr 2006 zuzuordnen ist, sondern schon am 29.09.2003 produziert worden war. Dies ergab sich aus der Fahrzeugidentnummer, die so aufgebaut ist, dass bei dem Hersteller VW die Ziffer vor dem „W“ das Baujahr angibt, hier die „,4“, also 2004. Das genaue Herstellungsdatum ist aus dem für VW-Händler zugänglichen Fahrzeugdatenblatt zu entnehmen (vgl. BI. 16 GA).

Der vom Kläger beauftragte Prozessbevollmächtigte wandte sich mit Schreiben vom 29.11.2006 an die Beklagte zu 1). Er wies darauf hin, dass ein Wandlungsanspruch des Klägers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und nicht vorhandener Nacherfüllungsmöglichkeit des Kaufvertrages bestehe und machte einen Vergleichsvorschlag. Zugleich setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 12.12.2006, auf das Angebot einzugehen, andernfalls stellte er in Aussicht, die Wandlung zu erklären und ggfs. zu klagen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erwiderte unter dem 01.12.2006. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um ein mangelfreies Gebrauchtfahrzeug handele, falsche Angaben nicht gemacht worden seien und demnach Ansprüche des Klägers nicht bestünden.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 08.12.2006 namens des Klägers unter Beifügung einer Vollmacht den Rücktritt vom Vertrag und zugleich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Beklagten zu 1) das Baujahr und das Herstellungsdatum des PKW bekannt gewesen seien, was sie bewusst nicht offenbart habe. Unter Abzug der Gebrauchsvorteile für bis dahin gefahrene 5.572 Kilometer x 0,4% des Kaufpreises verlangte er Rückzahlung des dann mit 18.674,30 € verbleibenden Restes des Kaufpreises Zug um Zug gegen angebotene Rückgabe des Fahrzeuges.

Nachdem der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) zunächst auch diesen Betrag als Hauptforderung geltend gemacht hatte, hat er in der Sitzung vom 14.08.2007 erklärt, dass er zwischenzeitlich fast 15.000 km mit dem Wagen gefahren ist und das Fahrzeug nicht über 15.000 km hinaus nutzen werde. Zugleich hat er dementsprechend den Zahlungsanspruch reduziert und wegen des überschießenden Betrages die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Rechtsschutzversicherung des Klägers (Klageantrag zu 3.) hat an dessen Prozessbevollmächtigten 480,12 € am 14.02.2007 vorgerichtliche Anwaltskosten gezahlt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.120,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer

2. festzustellen,. dass die Beklagten sich mit der Annahme des PKW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer in Annahmeverzug befinden;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die zu Schadensnummer außergerichtliche Kosten in Höhe von 480,12 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt und die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, weil zwischen ihr und dem Kläger keine vertraglichen Beziehungen bestünden.

Der Kaufvertrag sei ordnungsgemäß zustande gekommen und abgewickelt worden.

Von einer Täuschung des Klägers könne keine Rede sein. Er habe sich vom Kaufvertrag über einen Neuwagen umentschlossen, nunmehr einen Gebrauchtwagen zu kaufen, der erstmals im April 2006 zugelassen worden sei. Hinsichtlich der ursprünglichen Fahrleistung sei ein Irrtum passiert, der aber korrigiert worden sei mit einem Angebot an den Kläger, den Kaufvertrag aufzuheben und es bei dem Neufahrzeugkauf zu belassen. Das habe der Kläger jedoch nicht gewollt. Allerdings sei unzutreffend, dass der Kläger ausdrücklich ein Fahrzeug des Baujahres 2006 hätte haben wollen. Unter Verweis auf die Einkaufsrechnung behaupten die Beklagten, selbst nicht gewusst zu haben, wann das Fahrzeug produziert worden ist.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner sowohl den geltend gemachten Zahlungsanspruch nebst Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges als auch den Zahlungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Beklagten sind beide anspruchsverpflichtet. Die Beklagte zu 2) haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) gemäß den §§ 161, 128 HGB für deren Verbindlichkeiten. Da der Kläger von der kreditierenden Bank zur Prozessführung nebst Inkasso ermächtigt worden ist, bestehen – wohl auch aus Sicht der Beklagten – keine Bedenken (mehr) gegen seine Anspruchsberechtigung und Prozessführungsbefugnis.

1.
Der Kläger kann nachkaufrechtlichen Grundsätzen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Gebrauchsvorteile verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitigen PKW, weil die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB vorliegen.

Das Fahrzeug ist mit einem Sachmangel behaftet, der nicht nachgebessert werden kann, bei dem also der Kläger sogar ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten konnte; denn das Fahrzeug kann nicht um ca. zwei Jahre jünger gemacht werden.

Wenn Ende Juni 2006 ein am 29.09.2003 produziertes Fahrzeug mit dem Bemerken verkauft wird, dass es erstmals am 27.04.2006 zugelassen worden sei und erst eine Laufleistung von 10 km habe, so erfüllt dies – worauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist – objektiv den Tatbestand des Betruges, weil der Käufer zum Abschluss des Kaufvertrages vom Verkäufer dadurch bewegt wird, dass er vorgegaukelt bekommt, es handele sich um ein relativ junges Auto mit geringer Fahrleistung, so dass der Kaufpreis gemessen an diesen beiden Kriterien recht günstig erscheint.

In Wirklichkeit aber war das Auto zum Zeitpunkt des Kaufes nahezu drei Jahre alt. Es mag sein, dass die Beklagte sich (bewusst) nicht den ihr möglichen Zugang zu dem Datenblatt des an den Kläger verkauften Autos verschafft hat. Das ändert aber nichts daran, dass die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf des Autos mit der Fahrzeugidentnummer befassten Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere der Zeuge, der für die Beklagte zu 1) den Kaufvertrag geschlossen hat, auf den ersten Blick erkannt haben, dass das Fahrzeug aus dem Baujahr 2004 stammt. Die abweichende Darstellung der Beklagten ist so abwegig und lebensfremd, dass sie eine ernsthafte Auseinandersetzung nicht verdient.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Das gilt entsprechend für die Behauptung der Beklagten, es sei gar nicht um das Alter des PKW gegangen, sondern nur um das Datum der Erstzulassung und die Laufleistung. Das Datum der Erstzulassung kann – wie gerade der vorliegende Fall beweist – ganz erheblich vom Produktionsdatum abweichen und hat daher nur Bedeutung für die Frage, wann das Fahrzeug zum ersten Mal für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden ist.

Ganz sicher weiß die Beklagte zu 1) genauso wie jeder andere, der sich mit dem Kauf und Verkauf von Autos befasst, dass das Alter des Fahrzeugs ein ganz wichtiges Kriterium ist und entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Preises hat. Ein drei Jahre altes Auto ist deutlich billiger als ein Auto, das nicht einmal ein Jahr alt ist. Der Verkäufer der Beklagten zu 1) hat daher durch seine bewusst unvollständigen Angaben über das Vorhandensein einer verkehrswesentlichen Eigenschaft (junges Auto) bzw. das Fehlen eines offenbarungspflichtigen Sachmangels (am 29.09.2003 produziert bzw. Baujahr 2004) i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. nur z.B. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn 1253, 1333 je m.w.N.) getäuscht. Das Alter eines Fahrzeuges ist ein wichtiger Umstand, der für jeden Käufer eines PKW von so ausschlaggebender Bedeutung ist, dass er ungefragt offenbart werden muss (vgl. BGH NJW 1971, 1799; NJW 1979, 2243; 1980, 2460). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger ausdrücklich erklärt hat, dass er nur an einem PKW des Baujahres 2006 interessiert sei, so dass der angebotene Beweis hierzu nicht zu erheben ist; denn es ist unstreitig, dass der Verkäufer der Beklagten zu 1) den Mangel nicht offen gelegt hat.

Daraus folgt, dass der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und den Kaufpreis zurück verlangen kann.

Allerdings hat er sich den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Diesen hat er mit unstreitig 0,4% des Kaufpreises pro 1.000 gefahrene Kilometer angenommen. Das ist auch nicht zu beanstanden; denn die Rechtsprechung legt bei der Ermittlung des Gebrauchsvorteils im Regelfall die Formel zugrunde, dass das Produkt aus Bruttokaufpreis und gefahrenen Kilometern durch die erwartete Gesamtlaufleistung dividiert wird. Die erwartete Laufleistung des PKW Golf V 1.6 FSI mit 250.000 km . anzunehmen, ist wegen der heutigen Qualitätsstandards auch bei solchen Fahrzeugen durchaus realistisch und wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie zunächst die Laufleistung bestritten haben, haben sie dies nach der persönlichen Erklärung des Klägers, dass er das Fahrzeug nicht über den Kilometerstand von 15.000 hinaus benutzen werde, nicht wiederholt, so dass diese Fahrleistung der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Der Gebrauchsvorteil beträgt (19.266,50 €: 250.000 = ) 77,07 € pro 1.000 km, also bei 15.000 km 1.155,99 €. Dieser Betrag ist von dem gezahlten Kaufpreis von 19.266,50 € abzuziehen, so dass 18.110,51 € verbleiben.

Wegen der weitergehenden Forderung nebst Zinsen ist die Klage abzuweisen.

2.
Der Kläger hat aus Gründen der vereinfachten Zwangsvollstreckung auch Anspruch darauf, festgestellt zu bekommen, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befinden. Er hat mit Schreiben vom 08.12.2006 die Leistung so, wie sie zu bewirken war, angeboten und die Beklagte zu 1) hat sie nicht angenommen. Dadurch ist sie in Annahmeverzug geraten, §§ 293 ff 8GB.

3.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der nicht angegriffenen Höhe, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits bezahlt worden sind, so dass die Beklagten verpflichtet sind, diese unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu zahlen.

4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgrundsätzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der teilweisen Klagerücknahme.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos