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Neuwagenkauf: Rücktritt weil Seitentüren nicht bündig schliessen?

OLG Düsseldorf

Az: I-3 U 12/04

Urteil vom 08.06.2005

Vorinstanz: Landgericht Duisburg – Az.: 8 O 424/03


Das Versäumnisurteil vom 23. Februar 2005 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

A.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen 2-türigen Pkw P. 1,4 l.
Dieses Fahrzeug kaufte der Kläger von der Beklagten als Neuwagen mit Vertrag vom 24.01.2003 zu einem Preis von 15.200,00 EUR. Die Übergabe erfolgte am selben Tag. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten die Seitentüren schlössen nicht bündig. Daraufhin wurden von einer Drittfirma, der Firma X., zweimal Arbeiten an den Türen durchgeführt, um einen bündigen Abschluss zu erreichen.

Der Kläger hat zu den Türen zunächst vorgetragen, diese stünden im Verhältnis zur seitlichen Wagenfront deutlich sichtbar auf. Hinsichtlich der fehlenden Bündigkeit der Türen hat der Kläger sodann behauptet, bei beiden Türen, vor allem bei der Beifahrertür habe sich der Mangel so dargestellt, dass speziell im unteren Bereich des Türblatts dieses quasi in die Karosserie hineingelaufen sei, so dass von vorne betrachtet die Kante des hinteren Kotflügels deutlich erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm dadurch aufgefallen, dass Schmutzanhaftungen an den hinteren Kotflügeln vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Luftverwirbelung in diesem Bereich hingedeutet habe. Nach den ersten Einstellarbeiten durch die Firma W. sei die Karosseriebündigkeit im unteren Teil zwar etwas besser gewesen, jedoch hätten die Türen im oberen Bereich aus der Karosserie heraus gestanden. Auch durch die weiteren Verstell- bzw. Einstellarbeiten der Firma W. sei eine Karosseriebündigkeit der Türen nicht erzielt worden, vielmehr funktioniere der Türschluss nun nicht mehr ordnungsgemäß. Darüber hinaus lägen die Dichtungen im Bereich des Türrahmens nicht mehr an der Tür an, was zu deutlichen Fahrt- und Windgeräusche im Wageninneren führe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen nicht vor, denn das vom Kläger gekaufte Fahrzeug weise keinen, jedenfalls aber keinen erheblichen Mangel auf. Dies ergebe sich aus dem zu den angeblichen Mängeln der Türen eingeholten Sachverständigengutachten. Aufgrund dieses Gutachtens sei allerdings davon auszugehen, dass der seitliche Überstand der Seitenwandvorderkante/Stirnseite gegenüber der Türkante an der Fahrertür 1,7 mm und an der Beifahrertür 1,8 mm betrage. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Mangel, sondern um ein vom Hersteller vorgesehenes Konstruktionsmerkmal. Das ergebe sich aus den vom Sachverständigen durchgeführten Vergleichmessungen an sieben baugleichen Fahrzeugen. Hierbei habe der Sachverständige im Mittel Überstände der Seitenwand an der Fahrertür von 2,25 +/- 0,15 mm und an der Beifahrertür von 2,20 +/- 0,20 mm festgestellt. Diese Konstruktion sei nach den Angaben des Sachverständigen auch bei dem Fahrzeugtyp L. desselben Herstellers vorzufinden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Karosseriebündigkeit auch keine generelle und grundlegende Vereinbarung eines jeden Kfz-Kaufvertrags. Etwas anderes gelte möglicherweise für Fahrzeuge der Oberklasse, nicht aber für ein industrielles Massenprodukt wie das vom Kläger erworbene Fahrzeug. Die Erwartung, für den gezahlten Preis ein konstruktiv makelloses Fahrzeug zu erwerben, sei überzogen. Eine Undichtigkeit im Bereich der Türrahmen sei nach dem Sachverständigengutachten nicht gegeben, die Türdichtungen dichteten ordnungsgemäß ab. Da der geringe Überstand weder einen technischen Mangel darstelle, welcher die Zulassung gefährde, noch zu einer Aufhebung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs führe, könne er nicht als Sachmangel qualifiziert werden. Wenn man entgegen der dargestellten Auffassung in der Türeinpassung einen Sachmangel sehen wollte, wäre dieser Mangel als unerheblich einzustufen, weshalb ein Rücktrittsrecht hierauf nicht gestützt werden könnte (§ 323 Abs. 5 S. 28GB). Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf einer falschen Rechtsanwendung. Zur Begründung trägt er vor:

Der Sachverständige habe festgestellt, dass alle Türen der Vergleichsfahrzeuge im Türbereich nicht mit der Seitenwand in der Flucht stünden, also nicht bündig schlössen. Bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern generell herausgestellten hohen Qualitätsansprüchen sei die Karosseriebündigkeit aber Bestandteil eines Kfz-Kaufvertrags. Die Auffassung des Landgerichts, dass eine derartige Beschaffenheit nur bei Fahrzeugen der Oberklasse erwartet werden könne sei falsch. Auch wenn es sich bei einem P. um einen Kleinwagen handele, hege der Neupreis In einer Größenordnung, bei der ein Käufer eine einwandfreie Herstellungs- und Fertigungsqualität erwarten könne. Die fehlende Karosseriebündigkeit der Seitentüren stelle somit auch bei dem von ihm gekauften Fahrzeug einen Sachmangel dar.

Durch Versäumnisurteil vom 23.02.2005 ist die Berufung zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.60000 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2003 Zug um Zug gegen Übergabe de; PKW P. mit der Fahrzeugnummer … zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, tritt dem weiteren Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend:

Die leichten Überstände der Türkanten seien konstruktionsbedingt vorgesehen. Die am Fahrzeug des Klägers gemessenen Werte lägen innerhalb der Werkstoleranz.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 23.02.2005 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§§ 524, 342 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der § 338 ff. ZPO eingelegt worden.

In der Sache führt der Einspruch aber nicht zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das seit dem 01.01.2002 geltende Recht maßgeblich, weil der Kaufvertrag am 24.01.2003 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

I.

Ein hier allein in Betracht kommender Anspruch aus § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs steht dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt des Klägers sind nicht gegeben.

1. Zunächst weist das klägerische Fahrzeug keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf. Der Kläger legt nicht dar, dass zur Bündigkeit der Türen mit den angrenzenden Karosserieteilen, deren Fehlen er mit der Berufung allein noch als Mangel rügt, zwischen den Parteien ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Wenn er geltend macht, bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern generell herausgestellten hohen Qualitätsansprüchen könne die Karosseriebündigkeit als grundlegende Vereinbarung in einem Kfz-Kaufvertrag angesehen werden, behauptet er keine entsprechende Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierfür ist es nämlich erforderlich, dass eine bestimmte Vereinbarung zu der Beschaffenheit zwischen den Parteien tatsächlich getroffen wurde. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung muss zwar nicht in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, vielmehr genügen etwa Angaben auf einem an dem zum Verkauf stehenden Pkw angebrachten Schild, jedoch kann nicht einfach die normale Beschaffenheit als vereinbart unterstellt werden, etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Denn sonst würde § 434 Abs. 1 S. 2 BGB jeder Bedeutung beraubt, und die dort niedergelegten Kriterien könnten umgangen werden (Bamberger/Roth-Faust, BGB, Stand: April 2004, § 434 BGB Rn. 40). Damit behauptet der Kläger mit seinem Vortrag, der bündige Anschluss der Türen sei als grundlegende Vereinbarung anzusehen, nur, dass dies zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens gehöre.

2. Das klägerische Fahrzeug ist auch nicht etwa deshalb mangelhaft, weil es von anderen Fahrzeugen seines Typs abweicht. Gemessen am Stand der Serie, der ein Neufahrzeug angehört, muss es gemäß § 243 Abs. 1 BGB von mittlerer Art und Güte sein (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. A., Rn. 188). Das ist bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug der Fall. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sämtliche untersuchten Fahrzeuge dieses Typs ähnliche, überwiegend sogar größere Überstände aufweisen. Somit hat dieser Überstand auch nicht zur Folge, dass der Pkw des Klägers als Gebrauchtwagen einen Wertverlust gegenüber anderen Fahrzeugen dieses Typs erleidet. Soweit der Kläger geltend macht, die Prospektdarstellung des Herstellerwerks sehe den nicht bündigen Anschluss der Türen als konstruktives Merkmal nicht vor, ist sein Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Zwar gehören Angaben des Herstellers zu den Eigenschaften des Produkts nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB zur Beschaffenheit gemäß S. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift, jedoch lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass in den Prospekten des Herstellers bestimmte vom Zustand des klägerischen Fahrzeugs abweichende Angaben gemacht worden sind. Ebenso wenig hat der Kläger vorgetragen, dass die Türen der in den Prospekten abgebildeten Fahrzeuge anders als bei seinem Pkw vollständig bündig eingebaut sind.

3. Es kann offen bleiben, ob der vom Kläger gekaufte Pkw deshalb nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, weil die Seitentüren bei vergleichbaren Kleinwagen anderer Hersteller vollständig bündig schließen. Selbst wenn dies so sein sollte, wäre der vom Kläger gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich einzustufen, so dass ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre.

a) Auszugehen ist hierbei davon, dass für die Feststellung, ob eine Kaufsache die übliche Beschaffenheit aufweist, auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen ist. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau.

Vergleichsmaßstab sind Sachen der gleichen Art wie die Kaufsache. Danach muss ein Neuwagen nach Typ, Ausstattung, Preis usw. an seinesgleichen gemessen werden. So darf ein Fahrzeug der Oberklasse nicht mit einem preiswerten Kleinwagen verglichen werden (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 188). Dieser Vergleich ist nicht auf die Serie des betroffenen Fahrzeugtyps zu beschränken, so dass es nicht entscheidend sein kann, ob sich der gekaufte Wagen innerhalb der Fertigungstoleranzen eines bestimmten Typs eines bestimmten Herstellers befindet. Maßgebend ist vielmehr der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (OLG Oldenburg DAR 2000, 219; OLG Düsseldorf -22. ZS.- NJW-RR 1997, 1211; OLG Köln NJW-RR 1991, 1340, 1341). Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Standard des Herstellers für sein Produkt würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung geleistet werden müsste (OLG Köln, a.a.O.).

b) Selbst wenn nach diesen Grundsätzen die verkaufte Sache einen Sachmangel aufweist, der Verkäufer die Leistung also nicht vertragsgemäß erbracht hat, ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen Erheblichkeit an, sondern nur auf die objektive Störung, also den Mangel (MünchKommErnst, BGB, 4. A., § 323 Rn. 243). Wenn dieser Mangel unerheblich ist, so ist besteht kein Rücktrittsrecht (MünchKommWestermann, a.a.O., § 437 Rn. 11). Um die Unerheblichkeit eines Mangels annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass der Mangel mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Denn auch wenn relativ geringe Reparaturkosten dafür sprechen, dass ein Mangel unerheblich ist (Senat NJW-RR 2004, 1060), so ist dies nicht das einzige Kriterium. Auch Mängel, die nicht beseitigt werden können, sind dann unerheblich, wenn es sich um Bagatellen handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führen und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge haben. Auch in diesen Fällen sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend. Strittig bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle ist, ob diese anzusetzen ist wie bei § 459 Abs. 1 BGB a.F. (so Bamberger/Roth-Faust, a.a.O., § 437 Rn. 26) oder aber deutlich höher liegt (so MünchKomm-Ernst, a.a.O.).

c) Auf dieser Grundlage ist auch nach den strengeren Anforderungen des § 459 Abs. 1 BGB a.F. der vom Kläger gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich einzustufen. Die vom Sachverständigen ermittelten geringfügigen Überstände der Seitenwandvorderkante/Stirnseite des Fahrzeugs gegenüber der Türkante (1,7 und 1,8 mm) und die Überstände der Türrahmen sind so unbedeutend, dass sie von einem Durchschnittskäufer allenfalls als ein geringfügiger Mangel angesehen werden. Die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen, dass diese Überstände optisch nahezu gar nicht auffallen und nur bei genauester Betrachtung wahrgenommen werden können. So hat denn auch der Kläger den ursprünglich von ihm gerügten Überstand, der dann durch die Arbeiten der Firma W. noch verringert wurde, nicht etwa sofort bei der Übergabe des Fahrzeugs erkannt und gerügt, sondern erst deutlich später, woraufhin am 18.03.2003, also mehr als 7 Wochen nach der Übergabe, die Firma W. erstmals Einstellungsarbeiten an den Türen vorgenommen hat. Hierbei hat der Kläger nach eigenem Vortrag den Überstand auch nicht direkt bemerkt. Er macht vielmehr geltend, der nicht bündige Anschluss der Türen sei ihm nur dadurch aufgefallen, dass die Schmutzanhaftungen am hinteren Kotflügel vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Verwirbelung in diesem Bereich zurückzuführen sei. Diese minimale optische Beeinträchtigung, die keinerlei weitere Folgen hat, also weder zu einer Schwergängigkeit der Türen führt noch dazu, dass diese nicht vollständig an den Türdichtungen anliegen, was erstinstanzlich noch gerügt worden ist, stellt bei einem Kleinwagen allenfalls einen unbedeutenden Mangel dar. Selbst wenn andere Fahrzeuge dieser Klasse einen bündigen Türanschluss aufweisen sollten, wäre die Abweichung des Pkw P. von diesem Standard so gering, dass eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gerechtfertigt wäre.

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II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.600,00 EUR.

 

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