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Neuwagenkaufvertrag – Unwirksamkeit der Nachbesserungs-AGB´s


OLG Bamberg

Az: 4 U 58/98

Urteil vom 01.02.1999


Normen:

§§ 459 Abs. l, 462,465,467,346 BGB; §§ 9,11 Nr. 10 b AGBG

(Unwirksamkeit von Geschäftsbedingungen in Neuwagenkaufverträgen und zumutbare Nachbesserungsversuche)


 

Leitsätze:

1. Folgende einem Neuwagenkaufvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.“, sind wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

2. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche sind bei einem Kfz der Luxusklasse, von dem man ausgereifte Technik erwarten darf, nicht zumutbar.


 

Sachverhalt: Die Kl. fordert nach erklärter Wandelung von der Bekl. Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile. Mit „verbindlicher Bestellung“ vom 22. 11, 1994 bestellte die Kl. bei der Bekl. einen Pkw, Marke Jaguar, Typ XJ 12 für einen Gesamtbetrag von 150.250 DM. Dieser Bestellung waren folgende AGB der Bekl. zugrunde gelegt (auszugsweise abgedruckt): VII 4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar

sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

Die Bestellung wurde von der Bekl. unter dem 7. 12. 1994 mit 150.250 DM bestätigt. Am 24. l. 1995 wurde der Kl. das typentsprechende Fahrzeug übergeben. Bald nach der Übergabe stellte die Kl. Mängel am Fahrzeug fest, die insbesondere in Schwingungen und Geräuschen ab Tempo 170 km/h ausgehend vom Heck des Fahrzeugs bestanden. Der fragliche Pkw befand sich mindestens am 27. 3. 1995, 10. 6. 1995, 25. 8. 1995, 9. 10. 1995 und letztmals am 6. 11. 1995 teilweise für mehrere Tage in der Werkstatt der Bekl. Da der Mangel auch nach dem Aufenthalt am 6.11. 1995 nicht behoben war, erklärte die Kl. mit Schreiben vom 29. 11. 1995 der Bekl. die Wandelung. Mit Schreiben vom 29. 11. 1995 erklärte die Bekl. der Kl.:,,…, nach Rücksprache mit Jaguar Deutschland bestätigen wir Ihnen, daß Ihr Jaguar XJ V 12 ab Übergabe an Sie bzw. ab Erstzulassung eine dreijährige Werksgarantie besitzt und einer Wandelung nicht zugestimmt wurde. Wie vereinbart, bitten wir um Nennung eines Werkstatt-Termins, an welchem … die für Ihr Fahrzeug speziell … feingewuchtete Kardanwelle eingebaut werden kann …“.

Das Fahrzeug ist aufgrund von Fehlem im Differential, an der Kardanwelle und an der Hinterachse mangelbehaftet und daher nicht hochgeschwindigkeitstauglich. Am 9. 4. 1998 gab die Kl. das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 56.983 an die Bekl. zurück.

Aus den Gründen: l. Die Kl. hat berechtigterweise wegen des in zweiter Instanz unstreitigen Mangels am streitgegenständlichen Fahrzeug die Wandelung erklärt: §§ 459 Abs. l, 462, 465 BGB. Die dem Vertrag zugrundeliegenden AGB der Bekl. sind in Ziff. VII 4 unwirksam wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG. Nach § 11 Nr. 10 b AGBG müssen formularmäßig zugunsten der Nachbesserung ausgeschlossene Gewährleistungsrechte dem Käufer dann wieder zustehen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt. Diese für den nicht-unternehmerischen Bereich (§§ 24, 24 a AGBG n. F.) getroffene Regelung gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. l AGBG auch für den Handelsverkehr unter Unternehmern bzw. Kaufleuten (BGHZ 93, 29; NJW 98, 679). Ein solches Wiederaufleben der Gewährleistungsansprüche des Käufers ist zwar in Nr. VII 4 AGBG der Bekl. vorgesehen, aber nur in unzureichender Weise. Nach gefestigter Rspr. muß eine Formularbestimmung, die die Gewährleistungsansprüche des Käufers wie hier ausdrücklich vorbehält, alle in Betracht kommenden Fälle des Wiederauflebens der gesetzlichen Gewährleistung aufführen. Auch diese Regelung gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr (BGH a. a. 0.). Ein dieser Vorschrift entsprechender Vorbehalt kann entweder durch Verwendung des gesetzlichen Oberbegriffs des „Fehlschlagens“ der Nachbesserung oder durch enummerative Aufzählung aller denkbaren Fälle des Fehlschlagens erfolgen. Da vorliegend lediglich die Fälle des Nicht-Beseitigens des Mangels und der Unzumutbarkeit, nicht aber auch der Fall der unberechtigten Verweigerung oder ungebührlichen Verzögerung erwähnt sind, und auch kein Oberbegriff des „Fehlschlagens“ benutzt wird, ist die Klausel wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam, da hierdurch der Kunde möglicherweise von der Geltendmachung ihm wieder erwachsener gesetzlicher Gewährleistungsansprüche abgehalten werden könnte (BGH a. a. 0.).

Damit kommt es auf die Zahl der der Kl. zuzumutenden Nachbesserungsversuche gar nicht an; der Senat hält jedoch an seiner Rechtsmeinung fest, daß er im hier vorliegenden Fall weitere Nachbesserungsversuche nicht für zumutbar erachtet, unabhängig davon, ob das Fahrzeug wegen dieses Mangels nur im Juni und Oktober 1995 oder auch noch im November 1995 zu fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen in der Werkstatt der Bekl. gewesen ist. Mehr als zwei Nachbesserungen können bei einem Kfz der Luxusklasse, von dem man ausgereifte Technik erwarten darf, nicht zugestanden werden.

2. Die Rechtsfolge der wirksam im Schreiben vom 29. 11. 1995 erklärten Wandelung ergibt sich aus §§ 467, 346 ff. BGB: Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ist rückabzuwickeln, die Kl. Schuldet gem. § 347 S.2 BGB für die gezogene Nutzungs- und Gebrauchsvorteile Wertersatz in Geld. Diese berechnet der Senat mit 0,67% des Anschaffungspreises pro gefahrene Tausend Kilometer.x

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