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Nicht-Deklaration von Bargeld an einer Binnengrenze der Europäischen Union – Bussgeld § 31a ZollVG

AG Saarbrücken, Az.: 43 OWi 33 Js 797/09 (324/09), Urteil vom 03.03.2010

1.

Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen zollrechtliche Anzeigepflichten nach § 12 a Abs. 2 S. 1 ZollVG zu einer Geldbuße von 22.500,– Euro verurteilt.

2.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 12 a Abs. 2 S. 1, 31 a Abs. 1 ZollVG, § 465 StPO.

Gründe

D. Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid des HZA Saarbrücken vom 16.10.2009, (Az: BLC 34/2009-F 1001) fristgerecht Einspruch eingelegt.

I.

Der Betroffene ist Rentner. Zuvor war er Direktor bei der Banco … . Er ist verheiratet und hat erwachsene Kinder. Nach seinen Angaben beträgt sein Einkommen Euro … brutto. Seine Gattin hat kein eigenes Einkommen. Ihm gehört ein Haus in A sowie eine Eigentumswohnung (80 qm) in N. Sein Bar- und Anlagevermögen gab er mit ca. Euro … an. Zunächst hatte er ca. Euro … angegeben. Er korrigierte sich dann zunächst auf ca. Euro … und gab schließlich an, die gegenständlichen Euro … seien dort noch nicht eingerechnet. Schulden hat er keine. Er wohnt im eigenen Haus.

II.

Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Betroffene und seine Gattin hatten in einer Pension in N/M (D) Urlaub gemacht. Am Sonntag, den 19. Juli 2009 tankten sie in G (Luxemburg).

Nicht-Deklaration von Bargeld an einer Binnengrenze der Europäischen Union – Bussgeld § 31a ZollVG
Symbolfoto: Von nitpicker /Shutterstock.com

Der Betroffene reiste dann am 20. Juli 2009 gegen 11:35 h zusammen mit seiner Ehefrau in seinem Fiat Punto, Kennzeichen … von Luxemburg kommend nach Deutschland ein. Er wurde auf der B52 in Höhe des Parkplatzes „Dicke Buche“ im Rahmen einer Zollkontrolle angehalten. Bei der B52 handelt es sich um die Fortsetzung der Autobahn Luxemburg – Trier. Nach dem Grenzübergang Wasserbillig gibt es vor dem Parkplatz „Dicke Buche“ noch eine Auffahrt auf deutscher Seite.

Die Beamten der Zollfahndung T und W eröffneten dem Betroffenen, dass sie eine Kontrolle durchführten. Er wurde sodann von diesen aufgefordert, Bargeld und sonstige gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 10.000 oder mehr, welche er bei sich führe, zu deklarieren. Ihm wurde erklärt, dass insofern eine Deklarationspflicht auf Verlangen der Zollbeamten besteht. Die Aufforderung und die Erklärung wurden dem Betroffenen ein zweites Mal dargelegt. Außerdem wurde ihm beim zweiten Mal eröffnet, dass eine Nichtdeklaration trotz Aufforderung einen Bußgeldtatbestand erfülle. Die Beamten versicherten sich jeweils, dass er die Belehrung verstanden hatte.

Trotz dieser doppelten Aufforderung, die er inhaltlich verstanden hatte, erklärte er wider besseres Wissen, kein Bargeld oder entsprechende Zahlungsmittel mit sich zu führen. Zwar ist Herr … nicht deutscher Muttersprachler. Er versteht und spricht aber ausgezeichnet deutsch. Die Beamten haben sich davon überzeugt.

Bei der daraufhin erfolgten Durchsuchung seines Wagens fragte der Betroffene die Beamten, ob er seinen Mantel anziehen dürfe. Dieser lag auf der Rückbank des PKW. Bei der daher angeordneten Durchsicht des Mantels fanden die Beamten Euro 90.500 als zusammengerolltes Bündel.

Sodann führte der Beamte T das weitere Gespräch mit dem Betroffenen. Er erklärte, er sei nicht mit dem Geld in Luxemburg gewesen. Vielmehr habe er mit den Euro 90.500 eine Wohnung in N/M (D) kaufen wollen. Er komme auch nicht aus Luxemburg, sondern direkt aus N über die Auffahrt Trier. Er habe an diesem Tag die Grenze nicht passiert.

Währenddessen unterhielt sich der Beamte W mit Frau … . Sie erzählte ihm, dass sie und ihr Gatte gerade aus Luxemburg-Stadt kämen. Sie kümmere sich nicht um Geldangelegenheiten. Das sei alleine Sache ihres Mannes. Sie habe eine halbe Stunde in einem Café in Luxemburg-Stadt gesessen, während ihr Mann weggewesen sei. Sie habe auf ihn gewartet und wisse nicht, wo er gewesen sei.

III.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Einlassungen des Betroffenen und den Zeugenaussagen seiner Ehefrau … sowie der Beamten T und W. Zudem wurden ein Ausdruck von Google Earth und ein Lichtbild in Augenschein genommen. Eine Tankquittung wurde verlesen.

1. Hinsichtlich des Ablaufs der Kontrolle stimmten alle Aussagen überein. Die bestehenden Divergenzen waren für den weitgehend Sachverhalt unerheblich. Entscheidend waren lediglich die Unterschiede bei der Frage, wo der Betroffene und seine Frau gerade hergekommen waren.

2. Dass der Betroffene und seine Frau in N Urlaub gemacht hatten, ergab sich aus deren Aussage. Sie hatten am 19. Juli 2009 in G (L) getankt, was sich aus der vorgelegten Tankquittung ergibt. Am 20. Juli 2009 verließen sie gegen 10:00 h die Pension in N. Auch dies ergab sich aus ihren Aussagen.

3. Der Umstand, dass der Betroffene aus Luxemburg-Stadt kam, als er in die Kontrolle geriet, ist durch die Aussage des Zeugen W bewiesen. Die Einlassung des Betroffenen und das Zeugnis seiner Frau konnten sie nicht erschüttern.

a) Der Betroffene hat angegeben, er habe mit den Euro 90.500 eine Wohnung in N/M kaufen wollen. Er habe die Wohnung im Internet gesehen. Die Gegend habe ihm schon immer gefallen. Er habe sich dann bei seinem Urlaub in N die Immobilie angesehen. Sie habe ihm aber nicht zugesagt, so dass er von einer Kontaktaufnahme mit der Verkäuferin abgesehen habe.

Die Euro 90.500 habe er in bar von zu Hause mitgebracht. Er habe das Geld während des Aufenthalts in N im Tresor der Pension hinterlegt. Er sei nur sonntags in G/Luxemburg zum Tanken gewesen. Seine Frau habe währenddessen einen Kaffee getrunken. Das Geld sei in dieser Zeit im Tresor der Pension gewesen. Ansonsten habe er während des Urlaubs Luxemburger Staatsgebiet nicht betreten. In Luxemburg-Stadt sei er überhaupt nicht gewesen.

Am Tag der Kontrolle habe er mit seiner Frau gegen 10:00 h die Pension verlassen um die Heimreise anzutreten. Dann seien sie über die Bundesstraße und die Auffahrt Trier zum Kontrollort gefahren. Sie seien nicht über die Autobahn dorthin gekommen. Sie hätten an diesem Tag Luxemburger Staatsgebiet nicht betreten.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er die Mitnahme des Bargeldes mit Einbrüchen an seinem Wohnort. Er habe um sein Geld gefürchtet. Es sei sicherer gewesen, das Geld bar mitzunehmen. Ihm sei auch klar, dass man Wohnungen nur notariell erwerben könne und dass eine Bar-Zahlung unüblich sei. Doch habe er gehofft, durch eine Anzahlung in bar einen günstigen Preis erzielen zu können.

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b) Frau … erklärte in der Hauptverhandlung zu den persönlichen Verhältnissen ihres Mannes, sie kümmere sich nicht um Geld.

Befragt zur Sache gab sie an, sie hätte mit ihrem Mann Urlaub in N gemacht. Sie hätten Euro 90.500 dabei gehabt, um eine Wohnung zu kaufen. Davon hätte sie auch gewusst. Ihr Mann hätte diese im Internet ausfindig gemacht. Außerdem hätte es Einbrüche an ihrem Wohnort gegeben.

Sie hätten das Geld während des Aufenthalts in N im Tresor der Pension hinterlegt. Sie seien nur sonntags in G/Luxemburg zum Tanken gewesen. Sie habe einen Kaffee getrunken, während ihr Mann getankt habe. Das Geld sei in dieser Zeit im Tresor gewesen. Ansonsten hätten sie während des Urlaubs Luxemburger Staatsgebiet nicht betreten. In Luxemburg-Stadt seien sie überhaupt nicht gewesen.

Am Tag der Kontrolle hätten sie gegen 10:00 h die Pension verlassen. Sie seien dann über die Bundesstraße und die Auffahrt Trier zum Kontrollort gefahren. Sie seien nicht über die Autobahn gekommen. Sie hätten an diesem Tag Luxemburger Staatsgebiet nicht betreten.

Auf Nachfrage des Gerichts, wieso der Zeuge W in der Akte vermerkt habe, sie habe ihm gegenüber angegeben, in Luxemburg-Stadt einen Kaffee getrunken zu haben, während ihr Mann weggewesen sei, erklärte sie, dies müsse W falsch verstanden haben. Sie habe von einem Tankstop in G berichtet. Während ihr Mann getankt habe, habe sie Kaffee für ihren Sohn gekauft. Der sei dort billiger. Auf Nachfrage des Gerichts, ob das Tanken denn eine halbe Stunde gedauert habe, gab sie an, das müsse W falsch verstanden haben. Sie habe Kaffee gekauft. Auf Nachfrage des Gerichts, wieso der Vermerk Luxemburg-Stadt benenne, gab sie an, auch dies müsse ein Missverständnis gewesen sein. Sie sei nur in G an der Tankstelle gewesen, und zwar nur am Tag vor der Kontrolle. Auf die Frage, wieso sie dem Beamten gegenüber und zu Beginn der Vernehmung angegeben habe, sie kümmere sich nicht um finanzielle Angelegenheiten, nun aber angebe, von den Euro 90.500 gewusst zu haben, sagte sie nichts.

c) Der Zeuge W hat angegeben, die Zeugin … habe ihm in einem Gespräch bei der Kontrolle gesagt, sie und ihr Mann seien unmittelbar zuvor zusammen in Luxemburg-Stadt gewesen. Während sie in einem Café eine halbe Stunde gewartet hätte, sei ihr Mann weg gewesen. Sie kümmere sich nicht um Geldangelegenheiten.

Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte der Zeuge, dass aus dem Gesprächsverlauf heraus klar gewesen sei, dass es sich bei dem Aufenthalt in Luxemburg um eine Begebenheit am Tag der Kontrolle gegangen sei. Er habe Frau … nämlich gefragt, wo sie „gerade“ herkämen. Im Übrigen habe die Erklärung, ihr Mann sei eine halbe Stunde weggewesen, auch im Zusammenhang mit seiner Frage nach der Herkunft des aufgefundenen Geldes gestanden. Frau … habe ihm daher auch erklärt, dass sie selbst sich nicht um Geldangelegenheiten ihres Mannes kümmere. Er habe dies als Erklärung dafür verstanden, dass sie nichts mit dem gefundenen Geld zu tun haben wollte.

Der Zeuge W schloss aus, dass Frau I mit der von ihr geschilderten Episode einen Aufenthalt an einer Tankstelle in G vom Vortag gemeint haben könne. Denn erstens sei nicht von G, sondern von Luxemburg-Stadt die Rede gewesen. Zweitens habe sie von einem Café, und nicht von einer Tankstelle gesprochen. Und drittens sei es um den Tag der Kontrolle, nicht den Vortag gegangen.

d) Das Gericht hat auf den Beweisantrag des Betroffenen als wahr unterstellt, dass der Betroffene vor seinem Urlaub Bargeld in der Größenordnung von Euro 90.500 zu Hause hatte und dass seine Verwandten dies gesehen hatten. Doch belegte dies weder, dass es sich um das gleiche Geld wie in der Kontrolle handelte, noch dass dieses Geld nicht zwischenzeitlich nach Luxemburg ausgeführt worden war. Das Gericht konnte ebenfalls als wahr unterstellen, dass der Betroffene im Internet eine Wohnung gesehen hatte.

e) Dennoch konnte ohne begründete Zweifel festgestellt werden, dass der Betroffene am Tag der Kontrolle mit Euro 90.500 aus Luxemburg-Stadt kommend in die Kontrolle fuhr. Das Gericht schenkte der Aussage des Zeugen W und den diesem gegenüber getätigten Angaben der Zeugin … am Tatzeitpunkt Glauben. Die Einlassung des Betroffenen und die Angaben der Zeugin … der Hauptverhandlung vermochten diesen nicht zu erschüttern.

aa) Der Zeuge W hatte als Person keinen Grund, die Geschehnisse anders darzustellen, als er sie wahrgenommen hatte. Der Zeuge machte in der Sitzung einen offenen Eindruck. Er räumte teilweise auch Umstände ein, die ihm oder den Zollbehörden potenziell negativ anheften könnten. So gab er auf Vorhalt des Verteidigers zu, Untersuchungen von Fahrzeugen seien teilweise „intensiv“. Belastungstendenzen waren demgegenüber nicht erkenntlich. Da die Kontrolle im Sommer um die Mittagszeit stattfand, befragte das Gericht den Zeugen nach den Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des Geldfundes. Der Betroffene hatte nämlich nach seinem Mantel gefragt. Bei heißen Temperaturen hätte dies ein Anzeichen für Verschleierungsabsichten des Betroffenen sein können. Der Zeuge gab aber hierzu an, er könne sich an das Wetter nicht mehr erinnern; er habe die Frage nach dem Mantel auch nicht als Verschleierung empfunden.

bb) Die Version des Zeugen W wurde auch durch seinen Aktenvermerk bestätigt, welcher ihm informell vorgehalten wurde. Diesen hatte er zeitlich nahe an der Stunde des Geschehens in der Akte vermerkt. Wenngleich dieser Vermerk nicht die Qualität eines förmlichen Vernehmungsprotokolls hat, stützt er doch die nunmehrige Aussage des Zeugen W.

cc) Die Aussage der Zeugin … in der Hauptverhandlung konnte die Aussage des Zeugen W und mithin die von ihr diesem gegenüber getätigten Angaben nicht erschüttern. So hat die Zeugin … auf Nachfrage in der Hauptverhandlung dem Zeugen W keine Lüge unterstellt. Sie bestätigte vielmehr das Gespräch und dessen generellen Inhalt. Sie versuchte lediglich seine Wahrnehmungen hinsichtlich des konkreten Inhalts als Missverständnisse darzustellen. Aus Sicht des Gerichts war auch ausgeschlossen, dass die konkreten Wahrnehmungen des Zeugen W im Gespräch mit der Zeugin … – wie von dieser angeführt – auf Missverständnissen beruhten.

Die Aussage der Zeugin L stand in deutlichem Widerspruch zu der des Zeugen W über den konkreten Inhalt des Gesprächs. Dieser Widerspruch war nicht mit einem Missverständnis des Zeugen W zu erklären. Der Zeuge W hatte eindeutig Luxemburg-Stadt verstanden. Dieser Ort unterscheidet sich von der Tankstelle in G. Zwar mag es in diesem Punkt wegen der Doppelbezeichnung Luxemburg-Stadt und Luxemburg-Land Verwechslungspotenzial geben. Der Zeuge war sich aber absolut sicher, dass die Zeugin … Luxemburg-Stadt gesagt hatte. Von G war seiner Aussage nach nie die Rede. Die übrigen Umstände schlossen aus, dass die Version der Zeugin in der Hauptverhandlung stimmte. So hatte der Zeuge W eindeutig verstanden, dass die Zeugin in einem Café gesessen und 30 Minuten auf ihren Mann gewartet habe. Mit dem Einkauf von Kaffee und dem Trinken eines Kaffees in einer Tankstelle in G ist diese Aussage nicht in Einklang zu bringen. Im täglichen Sprachgebrauch erscheint die Bezeichnung eines Tankstellenbistros als „Café“ dagegen unüblich. Die zeitlichen Angaben stützen die Aussagen des Zeugen Weichsel. Denn selbst an stark frequentierten Tankstellen in Luxemburg dauert das Tanken und – mithin die behauptete Abwesenheit des Betroffenen – Sonntags abends keine 30 Minuten.

Zudem war die Frage des Beamten W im Kontext mit der Frage nach dem Bargeld zu verstehen und ist offensichtlich von der Zeugin auch so verstanden worden. Ihre Aussage, sie kümmere sich nicht um finanzielle Angelegenheiten, ist anders nicht zu verstehen. Die Erklärung, sie habe in einem Café gesessen, während ihr Mann weg war, ist bei verständiger Würdigung als Erklärung zu verstehen, warum sie von den Euro 90.500 keine Kenntnis hatte.

Ihre Aussage in der Hauptverhandlung war demgegenüber widersprüchlich. Sie behauptete zunächst, sich nicht um die Finanzen ihres Mannes zu kümmern. Dies erklärte sie auch in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ihres Mannes. Gleichwohl schilderte sie in der Hauptverhandlung in den gleichen Worten wie zuvor ihr Mann bei seiner Einlassung, warum dieser das Geld lieber in bar mitgenommen hatte, um eine Immobilie zu kaufen, statt es auf der Bank oder zu Hause zu lassen.

Die Angaben der Zeugin und die des Betroffenen – jeweils in der Hauptverhandlung – stimmten auch im Übrigen stark, bis hinein in den Wortgebrauch, überein. Dies gilt insbesondere für den Ablauf der einzelnen Erzählschritte bei offenen Fragen. Auffällig war dies insbesondere an Stellen, an denen Heterogenität der Aussagen zu erwarten gewesen wären. So erklärten beide die Episode in der Tankstelle G damit, dass sie für ihren Sohn Kaffee besorgen wollten, weil dieser dort billiger sei. In der Einlassung des Betroffenen bestand anders als bei der Aussage seiner Frau kein Grund, auf diese Umstände einzugehen. Zudem will er seiner Aussage nach bei diesem Kauf durch seine Frau getankt haben. Umgekehrt erzählte die Ehefrau detailreich, wieso es sicherer sei, das Geld mitzunehmen als es anzulegen und dass ein Immobilienkauf mit dem mitgebrachten Geld geplant gewesen sei. Dabei hatte sie bei der Frage nach den persönlichen Verhältnissen des Mannes (wie auch gegenüber dem Zeugen W) erklärt, sie kümmere sich nicht um finanzielle Angelegenheiten. Das Gericht ging deswegen davon aus, dass die Aussagen zumindest teilweise auf Gesprächen zwischen den Ehepartnern und nicht auf eigener Erinnerung beruhten.

Die Angaben, welche Frau … dem Zeugen W am Kontrolltag gemacht hatte, waren demgegenüber in sich schlüssig und glaubhaft. Es gab keinen Grund, warum sie in diesem Gespräch einen Aufenthalt in Luxemburg-Stadt hätte erfinden sollen.

dd) Auch die Einlassung des Betroffenen vermochte die Aussage des Zeugen W nicht zu erschüttern.

Zwar hatte dieser schon bei seiner ersten Vernehmung angegeben, er habe Euro 90.500 dabei, um eine Wohnung zu bezahlen, die er erwerben wollte. Er sei nicht in Luxemburg-Stadt gewesen. Doch erschienen seine Angaben insgesamt als unglaubwürdig.

Soweit er angab, er habe sein Geld nicht unbewacht zu Hause lassen wollen, musste er als ehemaliger Bankdirektor erkannt haben, dass es deutlich sicherere Anlagemöglichkeiten bei Banken gibt. Auch sein Motiv, die Bankenkrise habe ihn sein Vertrauen verlieren lassen, … konnte nicht nachvollzogen werden. Denn das Mieten eines Schließfaches bei einer Bank ist deutlich sicherer, als Euro 90.500 in bar mitzunehmen. Schließlich glaubte das Gericht ihm nicht hinsichtlich der Einlassung, er habe mit dem Geld eine Wohnung anzahlen wollen. Es mag sein, dass er eine Wohnung kaufen wollte. Jedoch muss ihm als erfahrenem Geschäftsmann klar gewesen sein, dass ein Kauf ohne notariellen Vertrag praktisch ausgeschlossen ist. Ihm musste klar gewesen sein, dass eine Barzahlung vor notariellem Vertragsschluss insofern geschäftlich nicht sinnvoll erscheint.

Daher hat ihm das Gericht auch nicht in dem entscheidenden Punkt geglaubt, er sei vor der Kontrolle aus N, nicht aus Luxemburg gekommen. Wegen der genannten internen Widersprüche in der Einlassung des Betroffenen und der Widersprüche dieser Einlassung zu den Angaben seiner Frau gegenüber dem Zeugen W war seine Aussage in diesem Punkt nicht glaubhaft.

ee) Demgegenüber waren die Angaben, welche die Zeugin … am Kontrolltag dem Beamten W gegenüber machte, glaubhaft. Es handelte sich dabei um spontane Antworten auf die Fragen des Beamten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesem gegenüber gelogen haben sollte. Die Angaben waren potenziell für ihren Mann inkriminierend. Sie liefen damit ihrem eigenen typischen Interesse zuwider.

ff) Die eigenen Zeitangaben des Betroffenen bestätigten indiziell den festgestellten Sachverhalt. So gab er an, gegen 10:00 h die Pension in N verlassen zu haben. Luxemburg-Stadt ist von dort ca. 30 Fahrminuten entfernt. Seine Frau gab an, 30 min auf ihn gewartet zu haben. Von Luxemburg-Stadt bis zum Rastplatz Dicke Buche sind es ebenfalls ca. 30 Fahrminuten mit dem Auto. Die Kontrollzeit um 11:30 h. passt mit diesen Angaben gut zusammen.

IV.

Der Tatbestand des § 31 a, 12 a Abs. 2 S. 1 ZollVG ist erfüllt.

Unter der ab dem 14.06.2007 geltenden Rechtslage handelt gemäß § 31 a ZollVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 a Abs. 2 S. 1 ZollVG das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt.

Gemäß § 12 a Abs. 2 S. 1 unterliegen Personen, welche eine Binnengrenzen innerhalb der EU zur Bundesrepublik überschreiten, auf Verlangen der Zollbediensteten einer Anzeigepflicht bezüglich Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel, sofern diese mindestens einen Wert von Euro 10.000 erreichen. Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel unterfallen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (Früher: Art. 56 EG) und – je nach Verwendungszweck – auch der passiven Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56-62 AEUV (früher Art. 49/50 EG), EuGH, Rs. 286/82 und 26/83 – Luisi & Carbone.

Die sich aus § 12 a Abs. 2 Satz 1 ZollVG ergebende Anzeigepflicht von Beträgen von Euro 10.000 oder mehr setzt daher erst bei Aufforderung durch einen Zollbediensteten ein (vgl. OLG Karlsruhe, juris, B. v. 7.5.2004, Az. 1 Ss 7/03). Die Anzeigepflicht umfasst dann eine Deklaration nach Art, Zahl und Wert sowie die Darlegung von Herkunft, wirtschaftlich Berechtigtem und Verwendungszweck.

1. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass jemand Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von mindestens Euro 10.000 über eine Außengrenze der Bundesrepublik, die zugleich Binnengrenze der EU ist, verschafft hat, von Zollbediensteten angesprochen wurde und das Geld trotz Aufforderung nicht oder nicht vollständig angezeigt hat.

a) Für das Tatbestandsmerkmal des „auf Verlangen“ reicht eine allgemeine und nicht substantiierte Aufforderung nicht aus, erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass diese die Tatbestandsmerkmale „mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 10.000 oder mehr“ enthält und vom Zollbeamten wahrnehmbar zum Ausdruck gebracht wird (OLG Karlsruhe, juris, B. v. 7.5.2004, Az. 1 Ss 7/03). Eine Aufklärung über den genauen Gesetzeswortlaut ist zwar wünschenswert, für den Tatbestand jedoch nicht erforderlich. Die Gesetzeskenntnis wird dem Bürger schon vom Gesetz her abverlangt und es obliegt daher im Zweifel ihm, genau nachzufragen.

Die Belehrung der Kontrollbeamten war ordnungsgemäß. Die Zeugen T und W bestätigten, dass sie ausdrücklich nach mitgeführtem Bargeld in der Höhe von Euro 10.000 oder mehr gefragt hatten. Sie hatten den Betroffenen auch vernehmbar über die zollrechtliche Deklarationspflicht und die gesetzlichen Grundlagen belehrt. Die Anzeigepflicht bestand somit objektiv.

b) Die Tat bezog sich auf einen tauglichen Tatgegenstand bzw. ein taugliches Tatmittel. Dies sind Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel (§ 12 a Abs. 1 S. 2 ZollVG alter Fassung). Die Höhe des Bargeldes und der mitgeführten Zahlungsmittel, sofern sie kein Bargeld sind, bestimmt sich nach dem Umrechnungskurs oder Wert des jeweiligen Kontrolltages. Es ist auch gleichgültig für das Vorliegen des Tatbestands, ob das Geld aus legaler oder illegaler Quelle stammt (OLG Karlsruhe, juris, B. v. 7.5.2004, Az. 1 Ss 7/03).

Der Betroffene führte Bargeld in Höhe von Euro 90.500 mit.

c) Den objektiven Tatbestand ist hinsichtlich der Tathandlung dann in der Person des Betroffenen erfüllt, wenn er Gewahrsam an dem Geld begründet hat und eine EU-Binnengrenze überschreitet. Er ist aber auch erfüllt, wenn er jemanden anderen angewiesen hat, Geld für sich über eine Grenze zu schaffen, denn im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt insofern der Einheitstäterbegriff nach § 14 Abs. 1 OWiG, der Anstiftungs- und Beihilfehandlungen umfasst. Es handelt sich auch nicht um ein höchstpersönliches Delikt.

 

Der Betroffene erfüllte den Tatbestand, als er aus Luxemburg kommend die Grenze nach Deutschland überschritt und sodann auf Befragung hin Bargeld in Höhe von Euro 90.500 nicht deklarierte, obwohl er es in seiner Manteltasche bei sich führte, wobei der Mantel auf dem Rücksitz lag.

2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands genügen Vorsatz und Fahrlässigkeit zur Tatbestandsverwirklichung. Der Vorsatz kann entfallen, wenn der Betroffene akustisch oder sprachlich nicht versteht, was von ihm verlangt wird (OLG Karlsruhe, juris, B. v. 7.5.2004, Az. 1 Ss 7/03, Rn. 12). Der Betroffene unterliegt aber bei Zweifeln der Pflicht, im Rahmen einer Kontrolle genau nachzufragen, was von ihm verlangt wird.

Es lag auf Seiten des Betroffenen Vorsatz vor. Es stand fest, dass der Betroffene die Belehrung verstanden hatte und Kenntnis von den mitgeführten Devisen hatte. Zwar ist der Betroffene nicht deutscher Muttersprachler. In der Verhandlung konnte sich das Gericht aber davon überzeugen, dass er hervorragend deutsch spricht und versteht. Die Beamten konnten auch problemlos mit ihm kommunizieren. Er wusste mithin nach der ordentlich erfolgten Aufforderung und Belehrung über den Tatbestand um die Tatbestandsverwirklichung und handelte dennoch. Über seine Anzeigepflicht war der Betroffene belehrt worden, so dass insofern auch kein Tatbestandsirrtum vorlag. Somit kann nur Vorsatz festgestellt werden (Vgl. Saarländisches Oberlandesgerichts, Beschluss v. 7. Oktober 2009, SS (B) 70/2009 (86/09)).

3. Ein Verbotsirrtum im Sinne des § 11 OWiG lag nicht vor. Wertet der Betroffene gesetzliche Begriffe falsch, so kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, der den Vorsatz nur entfallen lässt, wenn er unvermeidbar ist (OLG Karlsruhe, juris, B. v. 7. Mai 2004, Az. 1 Ss 7/03, Rn. 14). An die Voraussetzungen des Verbotsirrtums nach § 11 Abs. 2 OWiG sind im Übrigen hohe Anforderungen zu stellen. Wer Geld in hoher Summe über eine Grenze verbringt, hat sich zuvor über seine entsprechenden Pflichten zu informieren.

Ein Verbotsirrtum lag nicht vor. Die Beamten hatten den Betroffenen über die Rechtslage informiert. Sowohl die Bundesregierung, als auch der Zoll klären im Übrigen u. a. im Internet umfassend über die entsprechenden Regelungen auf. Der Einwand des Betroffenen, er habe angenommen, Geld nur deklarieren zu müssen, sofern er aus Luxemburg komme, verfängt insoweit nicht, denn der Betroffene wusste, dass er mit dem Geld in Luxemburg gewesen war.

V.

Eine Buße von Euro 22.500 war unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände tat- und schuldangemessen.

1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden, bei Fahrlässigkeit wegen § 17 Abs. 2 OWiG mit Euro 500.000. Es handelte sich hier um eine Vorsatztat.

2. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG ist bei der Zumessung einer Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, zu berücksichtigen.

a) Es handelt sich bei § 12 a Abs. 2 S. 1 ZollVG um eine bedeutsame Vorschrift. Sinn und Zweck der Norm ist es, Geldwäsche zu verhindern und den Kapitalverkehr transparenter zu gestalten, um Missbrauch zu verhindern und es insbesondere zu erschweren, illegal erworbenes Kapital ein-, aus- oder durchzuschleusen. Die Norm statuiert eine Deklarationspflicht; ob das ins Inland verbrachte Geld tatsächlich aus illegaler Quelle stammt oder dort einer Steuer- oder Abgabenpflicht unterliegt ist für den Tatbestand irrelevant.

b) Im Hinblick auf den konkreten Verstoß war die Höhe des nicht deklarierten Betrages zu berücksichtigen. Unter der früheren Rechtslage konnte ein Verstoß gegen diese Deklarierungsvorschriften bei Vorsatz mit einer Buße von bis zu 50 % des eingeführten Kapitals belegt werden. Um nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensstrafe dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber den Bußrahmen wie angegeben neu gefasst. Die Höhe des nicht deklarierten Betrages bildet gleichwohl auch unter der neuen Gesetzesfassung noch einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Bußzumessung, so dass die Zumessungserwägungen der älteren Rechtsprechung (Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az. 5231 Js 22413/04-2 b Owi, gehalten durch Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 5. April 2005, Az. 1 Ss 48/05) in Bezug auf die Größenordnung der Buße nach wie vor herangezogen werden können. Die Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Beschluss v. 7. Oktober 2009, SS (B) 70/2009 (86/09)) hat diesen Punkt in der Bußzumessung nicht beanstandet.

c) Nach der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht zu berücksichtigen war die Frage, ob es sich bei dem Geld um solches aus legaler Quelle handelte oder nicht und welche Verwendung der Betroffene damit beabsichtigte (Beschluss v. 7. Oktober 2009, SS (B) 70/2009 (86/09)).

d) Sonstige besondere Umstände bei der Begehung der Tat, die für oder gegen den Betroffenen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnten ihm Verschleierungshandlungen (Vgl. Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az. 5231 Js 22413/04-2 b Owi, gehalten durch Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 5. April 2005, Az. 1 Ss 48/05; vgl. AG Saarbrücken, juris, U. v. 24.04.2009, Az. 43 OWi 33 Js 891/08 (448/08), Rn. 34) nicht nachgewiesen werden.

3. Die Buße ist im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen angemessen. Da das nicht deklarierte Geld Tatmittel war, erscheint ein Rückgriff auf das Vermögen des Betroffenen – nach eigenen Angaben Euro 240.000 zzgl. Immobilien – angemessen zu sein. Zudem hat der Betroffene mit seiner Gattin ein ordentliches Renteneinkommen.

4. Das anschließende Steuerprüfverfahren erbrachte für den Betroffenen nach eigenen Angaben keine weiteren Zahlungspflichten. Es kann mithin offen bleiben, solche steuerlichen oder steuerstrafverfahrensrechtlichen Belastungen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitssatzes und der Gesamtbelastung des Betroffenen bußmindernd zu berücksichtigen wären (so Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az. 5231 Js 22413/04-2 b Owi und Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 5. April 2005, Az. 1 Ss 48/05) oder ob eine solche Berücksichtigung sachfremd erschiene (so anscheinend Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 7. Oktober 2009, SS (B) 70/2009 (86/09)).

VI.

Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen, § 465 StPO.

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