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Nicht-Katalogtat: Makler verliert vier Gewerbeerlaubnisse

90 Tagessätze wegen Beihilfe zu Bankgeschäften ohne Erlaubnis. Für das Gewerbeamt steht fest: sämtliche Erlaubnisse weg. Wie weit das Vertrauen in regulierten Berufen reicht, zeigt dieser Fall bis zur letzten Instanz.
Zwei Fachleute tauschen im deutschen Beratungsbüro behördliche Ordner über einem Schreibtisch aus. Sachlich, ruhig.
Fehlende Zuverlässigkeit rechtfertigt den vollständigen Widerruf aller gewerblichen Erlaubnisse. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 S 2307/25

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte den Widerruf aller vier Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers.
  • Das Gericht lehnte die Berufung ab; der Kläger trägt die Kosten.
  • Er vermittelte wissentlich unerlaubte Finanzgeschäfte und verdiente dabei mindestens 11.547,85 Euro Provisionen.
  • Der Kläger darf diese vier Tätigkeiten nicht weiter auf Grundlage der widerrufenen Erlaubnisse ausüben.
  • Die Verurteilung gehörte nicht zu den automatisch relevanten Straftaten, genügte wegen ihrer Schwere dennoch.

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 6 S 2307/25
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Gewerberecht, Verwaltungsrecht, Finanzaufsichtsrecht
  • Streitwert: 80.000 EUR
  • Relevant für: Gewerbetreibende und Behörden bei gewerberechtlicher Zuverlässigkeit

Warum scheiterte die Berufungszulassung?

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn gewichtige Gründe gegen die Entscheidung sprechen und dadurch die Beurteilung der Rechts- oder Tatsachenfragen unsicher wird oder der Erfolg des Rechtsmittels zumindest offen erscheint. Die VwGO ist die Verwaltungsgerichtsordnung, also das Verfahrensgesetz für Streitigkeiten mit Behörden. Ernstliche Zweifel sind die zentrale Zulassungsvoraussetzung dafür, dass ein Obergericht die Berufung überhaupt annimmt und die Sache noch einmal vollständig prüft – ohne sie bleibt das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Es genügt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Beruht die Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Erwägungen, müssen jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dafür eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.

Für eigene Berufungsverfahren: Wer einen Berufungszulassungsantrag stellt und das erstinstanzliche Urteil stützt sich auf mehrere eigenständige Begründungen – etwa Unzuverlässigkeit, Gefährdung des öffentlichen Interesses und Verhältnismäßigkeit –, muss jeden dieser Punkte einzeln mit konkreten Gegenargumenten angreifen. Pauschalkritik oder das Herausgreifen nur eines Aspekts führt dazu, dass der Antrag insgesamt scheitert.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg prüfte im Berufungszulassungsverfahren, ob ein Mann mit vier gewerberechtlichen Erlaubnissen solche Zweifel erfolgreich vorbringen konnte. Er stützte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung allein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und griff die Bewertung seiner strafrechtlichen Verfehlungen, die fortbestehende Unzuverlässigkeit, die Verwertbarkeit trotz Zeitablaufs, die Gefährdung des öffentlichen Interesses, die Ermessensausübung der Behörde und die Verhältnismäßigkeit des vollständigen Widerrufs an. Gegenstand war die angestrebte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2025, Az. 10 K 6131/24. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23.07.2026, Az. 6 S 2307/25, ab. Der Mann hatte keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt – der Widerruf seiner Erlaubnisse bleibt bestehen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt er selbst, der Streitwert wurde auf 80.000 Euro festgesetzt, und der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, auch wenn sie keinen Regelunzuverlässigkeitstatbestand der Gewerbeordnung erfüllt, sofern die Tat in engem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit steht und im Hinblick auf ein Vertrauensgewerbe mit Umgang um fremdes Vermögen besonders schwerwiegend ist.
  2. Aus dem Fehlen der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kann auf eine Gefährdung des öffentlichen Interesses geschlossen werden, die den Widerruf einer rechtmäßig erteilten Gewerbeerlaubnis trägt.
  3. Der vollständige Widerruf sämtlicher Erlaubnisse für Vertrauensgewerbe verstößt regelmäßig nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; mildere Mittel wie Abmahnung, Auflage oder Teilwiderruf sind zum Schutz der Allgemeinheit vor Vermögensgefahren nicht in gleicher Weise geeignet.
Diagonale Gegenüberstellung zweier Rechtszustände: Fehlender Katalogtatbestand gegenüber konkret bejahter Unzuverlässigkeit m
Widerruf trotz Katalogtat? Entscheidung schnell einordnen

Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

Maßgeblich für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit sind § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO. Die GewO ist die Gewerbeordnung; sie regelt, wer bestimmte erlaubnispflichtige Gewerbe ausüben darf. Danach sind Erlaubnisse zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung können solche Anhaltspunkte liefern – auch eine einmalige Verurteilung wegen einer Tat, die keine sogenannte Katalogstraftat ist, kann ausreichen, wenn sie im Hinblick auf das konkrete Gewerbe sehr schwerwiegend ist. Katalogstraftaten sind im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Delikte (etwa Betrug oder Untreue), bei denen die Unzuverlässigkeit regelmäßig vermutet wird. Rechtsgrundlage des Widerrufs war § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG: Das LVwVfG ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes; es erlaubt den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aufgrund derer die Behörde ihn nicht erlassen hätte, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Betroffen waren die Erlaubnisse des Mannes als Makler und Darlehensvermittler nach § 34c GewO, als Versicherungsmakler nach § 34d GewO, als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO. Die Behörde widerrief sie mit Verfügung vom 28.05.2024 und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.09.2024 zurück. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit war die letzte Behördenentscheidung im September 2024 – gerichtlich zählt also nicht der Tag der ursprünglichen Verfügung, sondern der des Widerspruchsbescheids. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hielt die Klage für zulässig, aber unbegründet. Einen Regelunzuverlässigkeitstatbestand nach den jeweiligen zweiten Halbsätzen der genannten Vorschriften erfüllte die Verurteilung nicht, weil keine Katalogstraftat vorlag – die Unzuverlässigkeit stützte sich stattdessen auf die jeweiligen ersten Halbsätze. Ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand bedeutet: Bei bestimmten Katalogtaten gilt die Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes als regelmäßig gegeben; ohne Katalogtat muss die Behörde die Unzuverlässigkeit im Einzelfall begründen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte: Im September 2024 lagen Tatsachen für eine fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit vor, weil die Verurteilung in engem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Mannes stand.

Unzuverlässigkeit bei unerlaubten Bankgeschäften

§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a.F., heute § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG, schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts, das staatliche Kreditaufsichtswesen und das Vertrauen der Bevölkerung in das Kredit- und Finanzgewerbe. Das KWG ist das Kreditwesengesetz; es macht Bankgeschäfte erlaubnispflichtig und stellt unerlaubtes Betreiben unter Strafe. „a.F.“ bedeutet die damalige Fassung des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat den Höchststrafrahmen für vorsätzliches Handeln auf fünf Jahre angehoben und damit dem Strafrahmen von Betrug und Untreue angeglichen; künftig sollten Staatsanwaltschaften der Vorschrift dieselbe Aufmerksamkeit schenken wie anderen Vermögensdelikten. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts ein Unrechtsgehalt, der mit demjenigen der Katalogtaten der Gewerbeordnung vergleichbar ist. Tätigkeiten mit Umgang mit fremdem Vermögen gelten als Vertrauensgewerbe, an deren Zuverlässigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind.

Auf dieser Grundlage bewertete der Senat die konkrete Verurteilung. Der Mann war im September 2023 durch ein Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Beihilfe zum Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a.F. und § 27 StGB verurteilt worden, gestützt auf einen Strafbefehl vom 13.12.2022. Ein Tagessatz ist die Einheit der Geldstrafe: Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, die Zahl der Tagessätze nach dem Unrechtsgehalt; 90 Tagessätze sind eine spürbare Sanktion im oberen Bereich der Geldstrafe. Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung, die nach Zustellung wie ein Urteil wirkt, wenn kein Einspruch eingelegt wird. § 27 StGB regelt die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung einer fremden Tat.

Der Tatvorwurf: 15 vermittelte Verträge ohne Erlaubnis

Nach den Feststellungen des Strafbefehls vermittelte der Mann zwischen dem 13.11.2016 und dem 05.09.2018 als Untervermittler für 15 Kunden „Premium-Edelmetall-Kaufverträge“ mit einem Gesamtvolumen von 332.188,92 Euro, obwohl er wusste, dass die vertragschließende Gesellschaft nicht über die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügte. § 32 KWG ist die zentrale Erlaubnisnorm: Ohne BaFin-Erlaubnis darf niemand Bank- oder Finanzgeschäfte betreiben. Die BaFin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dafür erhielt er Provisionen von mindestens 11.547,85 Euro. Aus seiner früheren Vermittlertätigkeit für dieselbe Gesellschaft wusste er zudem, dass die Geschäfte rückabgewickelt werden mussten und die versprochene Rendite ausbleiben würde. Das Gericht sah darin eine Ausnutzung des Vermittlervertrauens und eine Verletzung von Kernpflichten – wahrheitsgemäße Risikoaufklärung und Vorrang der Kundeninteressen vor eigenen Provisionsinteressen. Die Verstöße ließen befürchten, dass er seine Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben werde.

Warum die Einwände des Mannes nicht durchdrangen

Gegen die Einordnung als gewerberechtlich relevante Straftat wandte der Mann ein, § 54 KWG sei keine Katalogtat, eher Ordnungsrecht ohne Vermögensschutz und zudem kein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB. Verbrechen sind Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr; alles darunter sind Vergehen – § 54 KWG ist danach ein Vergehen. Der Verwaltungsgerichtshof entgegnete, der fehlende Regelunzuverlässigkeitstatbestand schließe eine Unzuverlässigkeit aufgrund sonstiger schwerwiegender Tatsachen nicht aus. Der Schutzzweck der Norm und der angehobene Strafrahmen blieben für die gewerberechtliche Bedeutung maßgeblich.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 (BGBl. I, S. 288) wurde der Strafrahmen für die vorsätzliche Tatbegehung im Höchstmaß von drei auf fünf Jahre erhöht und demjenigen des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB sowie der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB angeglichen, um sicherzustellen, „dass die Staatsanwaltschaften dem § 54 KWG in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit schenken wie anderen Vermögensdelikten“ (BT-Drucks. 17/3023, S. 65; vgl. auch BR-Drucks. 482/10, S. 93). – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Sein Einwand, die Taten hätten nur einen überschaubaren Zeitraum von unter zwei Jahren und nur wenige Kunden betroffen, überzeugte ebenfalls nicht: 15 Taten, der Zeitraum, das Volumen von 332.188,92 Euro und die entgangenen Renditen seien erheblich, und diese Feststellungen habe der Zulassungsantrag nicht schlüssig erschüttert. Auch der Vortrag, er sei selbst über das Vorliegen einer BaFin-Erlaubnis getäuscht worden, half nicht: Gerade im Vertrauensgewerbe komme der eigenständigen Rückversicherung über die erforderliche Erlaubnis besondere Bedeutung zu. Von einem „einmaligen Ausrutscher“ könne angesichts von nahezu zwei Jahren, 15 betroffenen Kunden, dem erheblichen Anlagevolumen und dem entstandenen Schaden keine Rede sein. Sein rund 40-jähriger, ansonsten untadeliger Lebenslauf, die langjährige Tätigkeit in der Versicherungsbranche, das Fehlen weiterer Rechtsverstöße sowie Negativauskünfte von Finanzamt und Insolvenzgericht hatte das Verwaltungsgericht bereits ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt – diese Umstände erschütterten die negative Zuverlässigkeitsprognose angesichts des Gewichts der Taten jedoch nicht.

Praxis-Hinweis: Fehlende Katalogstraftat schützt nicht

Viele Gewerbetreibende wiegen sich in Sicherheit, wenn ihre Verurteilung nicht unter die explizit in der Gewerbeordnung genannten „Katalogstraftaten“ fällt. Das Urteil zeigt jedoch: In sogenannten Vertrauensgewerben – also Berufen mit Umgang fremden Vermögens wie der Finanz- oder Versicherungsvermittlung – werden schwere Verstöße gegen einschlägige Schutzgesetze von den Gerichten faktisch wie Katalogtaten gewertet. Ein über Jahrzehnte tadelloser Lebenslauf reicht dann regelmäßig nicht aus, um die negative Zuverlässigkeitsprognose zu entkräften, wenn der Vertrauensbruch über einen längeren Zeitraum mehrere Kunden betraf und erhebliche finanzielle Schäden verursachte.

Darf eine alte Straftat den Widerruf der Gewerbeerlaubnis tragen?

Ob die für Katalogtaten geltende Fünfjahresfrist auch auf andere Straftaten übertragbar ist, konnte offenbleiben. Äußerste Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit ist jedenfalls der Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG – wegen des Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG. Das BZRG ist das Bundeszentralregistergesetz: Es regelt, wie lange Straftaten im Register stehen und wann sie gelöscht (getilgt) werden. Nach Ablauf der Tilgungsfrist greift ein Verwertungsverbot – die Tat darf Behörden und Gerichten grundsätzlich nicht mehr gegen den Betroffenen entgegengehalten werden. Für eine günstigere Prognose muss ein grundlegender Einstellungs- und Verhaltenswandel den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt werden.

Wichtig für Betroffene mit Verurteilung: Das bloße Abwarten der fünfjährigen Tilgungsfrist nach dem BZRG genügt nicht, um die Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Gerichte verlangen den Nachweis eines aktiven, dokumentierten Verhaltenswandels. Wer seine Zuverlässigkeit zurückgewinnen will, sollte frühzeitig nachweisbare Rehabilitationsmaßnahmen ergreifen – etwa Compliance-Fortbildungen, Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit mit externer Kontrolle oder therapeutische Aufarbeitung – und diese lückenlos dokumentieren. Der Hinweis „seitdem ist nichts mehr vorgefallen“ reicht vor keinem Gericht.

Der Mann rügte, die Tat liege im maßgeblichen Zeitpunkt bereits etwa sechs Jahre zurück, seitdem sei nichts mehr vorgefallen, und das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die nur für Katalogtaten geltende Fünfjahresfrist abgestellt. Der Senat stellte jedoch fest, dass die fünfjährige Tilgungsfrist nach dem BZRG im September 2024 noch nicht abgelaufen war – die Verurteilung blieb verwertbar. Der bloße Hinweis, seit der Verurteilung sei „nichts mehr vorgefallen“, und die Ankündigung, sich künftig auf den Vertrieb sicherer Versicherungsprodukte zu beschränken, genügten dem Gericht nicht als Nachweis eines grundlegenden Verhaltenswandels.

Warum gefährdete die Unzuverlässigkeit das öffentliche Interesse?

Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG setzt der Widerruf voraus, dass ohne ihn das öffentliche Interesse gefährdet würde. Eine solche Gefährdung kann aus dem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO abgeleitet werden; gleiches gilt für die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 34d, 34f und 34i GewO.

Aus der festgestellten fehlenden Zuverlässigkeit folgerte das Gericht zugleich die Gefährdung des öffentlichen Interesses. Der Mann bestritt diese Gefährdung, führte den Einwand aber nicht näher aus. Er legte insbesondere nicht dar, weshalb der Schluss von der Unzuverlässigkeit auf die Gefährdung bei den parallelen Tatbeständen der §§ 34d, 34f und 34i GewO anders ausfallen sollte als bei § 34c GewO.

Warum waren alle vier Erlaubnisse zu widerrufen?

Der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit steht grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang, weil die Herausnahme eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben erforderlich sein kann, um die Allgemeinheit vor erheblichen Nachteilen zu schützen. Art. 12 GG schützt die Berufsfreiheit, Art. 14 GG das Eigentum – beide Grundrechte dürfen nur verhältnismäßig eingeschränkt werden. Ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit kommt deshalb nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Ob das Ermessen bei fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit regelmäßig auf den Widerruf reduziert ist, ließ der Senat offen. Ermessensreduzierung auf Null bedeutet: Der Behörde bleibt in der Sache keine Wahl mehr, sie muss widerrufen.

Der Verwaltungsgerichtshof prüfte dazu die Ermessensausübung der Behörde, mögliche mildere Mittel und die vom Mann angeführten Folgen des Widerrufs. Die Widerrufsverfügung vom 28.05.2024 enthielt ausdrückliche Ermessenserwägungen, und der Widerspruchsbescheid vom 17.09.2024 setzte sich ausführlich mit der Verhältnismäßigkeit und möglichen milderen Mitteln, insbesondere einem Teilwiderruf, auseinander. Ein Ermessensausfall lag deshalb nicht vor. Auch die Einordnung der Taten als „einmaliger Ausrutscher“ bei langjähriger Bewährung war nach den konkreten Tatumständen nicht tragfähig.

Der vollständige Widerruf aller vier Erlaubnisse verstieß nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Einen extremen Ausnahmefall legte der Mann nicht substantiiert dar. Sein Vorschlag milderer Mittel – Abmahnung, Verweis, Auflage oder ein Teilwiderruf, etwa nur bezogen auf die Erlaubnis nach § 34f GewO – überzeugte nicht: Alle vier Erlaubnistatbestände verlangen die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, und mildere Maßnahmen sind bei einem Vertrauensgewerbe mit Umgang um fremdes Vermögen nicht in gleicher Weise geeignet, den Schutz der Allgemeinheit sicherzustellen. Sein Einwand, der Widerruf gefährde seine Altersvorsorge und den Bestand seiner Provisionen aus laufenden Verträgen, verfing ebenso wenig – seine gesetzlichen Rentenansprüche stehen unabhängig vom Gewerbebetrieb zur Verfügung, und einen extremen Ausnahmefall zeigte er nicht nachvollziehbar auf. Schließlich legte er auch nicht dar, weshalb eine unzureichende Berücksichtigung der Interessen seiner zunächst drei, später zwei Angestellten ihn selbst in eigenen Rechten verletzen sollte – im Verhältnis zwischen Gewerbetreibendem und Behörde sind die Belange Drittbetroffener nur nachrangig zu berücksichtigen.

Welche Folgen hat der VGH-Beschluss für Finanzvermittler?

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat als oberes Verwaltungsgericht klargestellt: Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften nach § 54 KWG ist kein bloßer Ordnungsverstoß, sondern ein Pflichtverstoß, der Betrug und Untreue gleichsteht. Diese Bewertung gilt für alle Vertrauensgewerbe – Makler, Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler sind gleichermaßen betroffen. Die Entscheidung ist zwar formal auf Baden-Württemberg beschränkt, die zugrundeliegende Rechtsauffassung zur Gleichstellung mit Katalogstraftaten ist aber auf alle Bundesländer übertragbar und wird von anderen Verwaltungsgerichten als Orientierung herangezogen.

Wer eine Verurteilung wegen unerlaubter Bankgeschäfte oder vergleichbarer Verstöße im Finanzbereich hat, muss damit rechnen, dass alle Erlaubnisse nach §§ 34c, 34d, 34f und 34i GewO gleichzeitig und vollständig widerrufen werden – ein bloßer Teilwiderruf ist bei Vertrauensgewerben ausgeschlossen. Weder ein jahrzehntelanger tadelloser Lebenslauf noch der Umstand, dass die Tat nicht als Katalogstraftat gelistet ist, schützen davor. Läuft aktuell ein Ermittlungsverfahren oder liegt bereits eine Verurteilung vor, sollten Sie sofort mit der Dokumentation von Rehabilitationsmaßnahmen beginnen und prüfen, ob die fünfjährige Tilgungsfrist nach dem BZRG für Ihre Tat bereits abgelaufen ist.


Droht der Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis?

Der vollständige Entzug aller Erlaubnisse nach §§ 34c, 34d, 34f oder 34i GewO kann Ihre berufliche Existenz gefährden. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Verurteilung noch verwertbar ist, und entwickeln eine Strategie, um einen grundlegenden Verhaltenswandel nachzuweisen – das bloße Abwarten der Tilgungsfrist reicht dafür nicht aus. Wir unterstützen Sie dabei, die strengen Darlegungsanforderungen des Berufungszulassungsverfahrens zu erfüllen.

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Experten-Kommentar

Entscheidend ist hier der Blick auf das Strafverfahren: Ein rechtskräftiger Strafbefehl wirkt später weit über die Geldstrafe hinaus. Ich halte es für einen Fehler, die gewerberechtlichen Folgen erst beim Widerruf isoliert zu betrachten. Die tatsächlichen Feststellungen stehen dann als Ausgangspunkt im Raum und lassen sich verwaltungsrechtlich nur begrenzt entkräften.

Betroffene sollten deshalb bereits im Strafverfahren prüfen lassen, welche Folgen eine Einlassung oder ein Verzicht auf Einspruch für bestehende Erlaubnisse haben kann. Eine nachvollziehbare Neuordnung des Geschäftsmodells sollte früh beginnen und belegbar sein; nach dem Widerruf bleibt dafür deutlich weniger Spielraum.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine Verurteilung ohne Katalogstraftat meine Finanz- und Versicherungserlaubnisse gefährden?

Ja. Auch eine nicht als Katalogstraftat aufgeführte Verurteilung kann zum Widerruf Ihrer Finanz- und Versicherungserlaubnisse führen. Voraussetzung ist, dass die Tat schwer wiegt und einen engen Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit aufweist. Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob das Delikt in §§ 34c, 34d, 34f oder 34i GewO genannt wird.

Katalogstraftaten begründen regelmäßig eine gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit; bei anderen Straftaten muss die Behörde diese im Einzelfall nachvollziehbar begründen. Verstöße gegen § 54 KWG können wegen des Strafrahmens bis zu fünf Jahren und des Schutzes fremden Vermögens besonders schwer wiegen. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Kunden, erhebliche Anlagebeträge oder wiederholte Vermittlungshandlungen betroffen waren. Ein bislang tadelloser Lebenslauf kann dann für eine positive Zukunftsprognose nicht ausreichen. Prüfen Sie daher Urteil oder Strafbefehl, den Tatzeitraum, die Kundenzahl und den Zusammenhang mit Ihrer Vermittlertätigkeit.


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Welche Folgen hat ein rechtskräftiger Strafbefehl später für meine Gewerbeerlaubnisse?

Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann wie ein Urteil gewerberechtliche Folgen haben. Er kann den vollständigen Widerruf mehrerer Gewerbeerlaubnisse begründen, wenn die Tat einen engen Bezug zu Ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzt. Prüfen Sie deshalb die Zustellung und die Einspruchsfrist sorgfältig.

Ein Strafbefehl ergeht ohne mündliche Hauptverhandlung, wird jedoch nach § 410 Abs. 3 StPO einem Urteil gleichgestellt, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Gewerbebehörde darf ihn anschließend als Tatsachengrundlage für die Zuverlässigkeitsprüfung heranziehen. Maßgeblich ist, ob Ihr Verhalten nach einer Gesamtwürdigung erwarten lässt, dass Sie das Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben. Bei Vertrauensgewerben mit fremdem Vermögen wie Finanz- oder Versicherungsgeschäften wiegt ein einschlägiger Verstoß besonders schwer. Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen kann dabei erhebliches Gewicht besitzen, insbesondere bei mehreren Kunden oder längerer Tatdauer. Betroffen sein können etwa Erlaubnisse nach §§ 34c, 34d, 34f und 34i GewO.

Der Widerruf tritt jedoch nicht allein wegen jedes Strafbefehls ein, sondern erfordert eine einzelfallbezogene negative Zuverlässigkeitsprognose. Eine nicht einschlägige oder geringfügige Tat, ein längerer nachweisbarer Verhaltenswandel oder ein bestehendes Verwertungsverbot können anders zu bewerten sein. Ist die Zweiwochenfrist abgelaufen, kommt ein Einspruch grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa durch Wiedereinsetzung nach § 44 StPO, in Betracht. Lassen Sie die Frist und mögliche gewerberechtliche Schritte umgehend prüfen.


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Wie beweise ich trotz einer noch nicht getilgten Vorstrafe einen grundlegenden Verhaltenswandel?

Ein grundlegender Verhaltenswandel lässt sich nur durch konkrete, nachvollziehbare und dokumentierte Maßnahmen belegen. Dazu gehören etwa Compliance-Fortbildungen (Schulungen zur Einhaltung rechtlicher Pflichten), externe Kontrollen oder eine therapeutische Aufarbeitung einschlägiger Ursachen.

Die fünfjährige Tilgungsfrist nach § 46 BZRG bestimmt lediglich, wie lange eine Verurteilung grundsätzlich verwertbar bleibt. Nach Ablauf kann das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG greifen, doch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wird dadurch nicht automatisch wiederhergestellt. Gerichte prüfen vielmehr, ob Sie künftig ordnungsgemäß handeln werden und hierfür eine tragfähige positive Prognose besteht. Der bloße Hinweis, seit der Verurteilung sei nichts weiter vorgefallen, beschreibt nur das Ausbleiben neuer Verstöße. Aussagekräftiger sind Teilnahmebescheinigungen, schriftliche Compliance-Regeln, Prüfberichte, externe Kontrollvereinbarungen und Nachweise über eine veränderte Geschäftsorganisation. Sammeln Sie diese Unterlagen chronologisch und ordnen Sie jede Maßnahme dem früheren Fehlverhalten zu.

Welche Maßnahmen genügen, richtet sich nach Art, Gewicht und beruflichem Zusammenhang der Tat. Eine bloße Absichtserklärung, künftig nur noch sichere Produkte anzubieten, reicht deshalb regelmäßig nicht aus; erforderlich sind überprüfbare Veränderungen mit fachlicher oder unabhängiger Bestätigung.


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Kann die Behörde mehrere Gewerbeerlaubnisse wegen derselben Verurteilung gleichzeitig widerrufen?

JA, die Behörde kann mehrere Gewerbeerlaubnisse wegen derselben Verurteilung gleichzeitig widerrufen, wenn dadurch Ihre erforderliche Zuverlässigkeit insgesamt entfällt. Das kann insbesondere Erlaubnisse nach §§ 34c, 34d, 34f und 34i GewO betreffen.

Alle genannten Vorschriften verlangen, dass Sie künftig ordnungsgemäß und zuverlässig handeln. Diese Zuverlässigkeit ist eine persönliche Eigenschaft, die sich bei Vertrauensgewerben nicht nach einzelnen Tätigkeitsbereichen aufteilen lässt. Ein schwerer Vertrauensbruch im Zusammenhang mit fremdem Vermögen kann deshalb auch die Tätigkeit als Versicherungs- oder Immobiliardarlehensvermittler erfassen. Dass die konkrete Tat nur einen Gewerbezweig betraf, rechtfertigt daher regelmäßig keinen Teilwiderruf. Abmahnungen, Auflagen oder eine Beschränkung auf einzelne Erlaubnisse schützen die Allgemeinheit bei fehlender Zuverlässigkeit häufig nicht gleich wirksam. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob die Behörde die Auswirkungen der Verurteilung auf jede Erlaubnis nachvollziehbar begründet hat.

Die Behörde muss dennoch die Zuverlässigkeit und die Gefährdung des öffentlichen Interesses für die jeweilige Erlaubnis rechtlich tragfähig bewerten. Zeitablauf, ein nachweisbarer Verhaltenswandel oder fehlender Zusammenhang zur gewerblichen Tätigkeit können dabei bedeutsam sein. Wirtschaftliche Nachteile, gefährdete Altersvorsorge oder betroffene Angestellte begründen dagegen für sich genommen regelmäßig keinen Ausnahmefall. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig alternative, nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten, bevor der Widerruf bestandskräftig wird.


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Welche konkreten Einwände muss ich im Berufungszulassungsantrag gegen mehrere Urteilsgründe vorbringen?

Sie müssen im Berufungszulassungsantrag jeden selbstständig tragenden Urteilsgrund mit konkreten und nachvollziehbaren Gegenargumenten angreifen. Das folgt aus dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und betrifft insbesondere § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere eigenständige Begründungen, kann jede davon das Urteil allein tragen. Sie müssen deshalb beispielsweise die angenommene Unzuverlässigkeit, die Gefährdung des öffentlichen Interesses und die Verhältnismäßigkeit jeweils gesondert prüfen. Für jeden Grund müssen Sie erläutern, welche Tatsachenfeststellung oder rechtliche Bewertung fehlerhaft sein soll. Zusätzlich müssen Sie darlegen, weshalb dieser Fehler die Entscheidungserheblichkeit besitzt und eine andere Entscheidung möglich erscheinen lässt. Bloßes Bestreiten, allgemeine Kritik oder der Angriff nur eines Begründungsteils genügt dann nicht, sodass der Zulassungsantrag trotz einzelner überzeugender Einwände abgelehnt werden kann.

Lesen Sie das Urteil deshalb Absatz für Absatz und unterscheiden Sie selbstständige Begründungslinien von bloßen Ergänzungen. Entwickeln Sie anschließend für jeden tragenden Grund einen eigenen, belegten Angriff und prüfen Sie, ob der Antrag alle Punkte nachvollziehbar abdeckt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 6 S 2307/25 – Beschluss vom 23.07.2026




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