LAG Mainz
Az: 3 Sa 475/11
Urteil vom 13.12.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juli 2011 – 8 Ca 309/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung von geleistetem Arbeitslohn, Rückzahlung eines Darlehens für den Kauf eines Mopeds und Ersatz nutzloser Aufwendungen wegen der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Beklagte war – nach einem vorangegangenem Arbeitsverhältnis der Parteien – in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 befristet bei der Klägerin als Aushilfskraft im Bereich „Lager- und Kommissionierungstätigkeiten, Auslieferungen, Reinigungsarbeiten, auch auf Baustellen“ beschäftigt. Zwischen den Parteien war eine monatliche Vergütung von 400,- € und eine regelmäßige Arbeitszeit von zehn Wochenstunden nach Absprache vereinbart. Die Klägerin zahlte während des befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien an den Beklagten die monatliche Vergütung von 400,- € und führte Sozialversicherungsbeiträge an die Bundesknappschaft ab.
Nach der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2009 leistete der Beklagte nach Aufforderung durch die Klägerin in der Zeit vom 07. August 2010 bis 02. Oktober 2010 23,5 Stunden ab.
Unter dem 26. November 2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen „offenen“ Restbetrag in Höhe von 3.145,20 € in Rechnung, der sich aus einem Betrag in Höhe von 2.040,20 € für 204,02 nicht geleistete Arbeitsstunden, Sozialversicherungsbeiträgen zur Bundesknappschaft in Höhe von 620,- € und einer zusätzlichen Barzahlung in Höhe von 600,- € nebst Zinsen in Höhe von 120,- € abzüglich eines Betrages in Höhe von 235,- € für geleistete Stunden in der Zeit vom 7. August 2010 bis 02. Oktober 2010 zusammensetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. November 2010 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 14. Dezember 2010 zur Begleichung dieser Rechnung aufgefordert. Dem kam der Beklagte nicht nach.
Mit Ihrer am 16. Februar 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch in Höhe von 3.145,20 € weiter.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Arbeitsverhältnis liege der von beiden Parteien unterzeichnete Aushilfsarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2008 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 5, 6 d. A.) zugrunde. Der Beklagte sei seinen wöchentlichen Arbeitszeiten, die er nach dem Arbeitsvertrag an zwei bis drei Tagen in der Woche nach Absprache hätte erbringen müssen, nicht nachgekommen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses habe sich herausgestellt, dass der Beklagte 204,02 Stunden nicht abgeleistet habe, so dass ihr bei einem Stundenlohn von 10,- € ein Schaden in Höhe von 2.040,20 € entstanden sei. Dementsprechend habe sie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 620,- € zu Unrecht an die Bundesknappschaft abgeführt, so dass dieser Betrag als Schadensersatz bzw. nutzlose Aufwendungen vom Beklagten auszugleichen sei. Sie habe den Beklagten mehrfach kontaktiert und zur Arbeit aufgefordert. Der Beklagte sei mindestens einmal pro Woche zur Mitteilung aufgefordert worden, zu welchen Zeiten er für sie tätig sein könne. Es seien Absprachen dahingehend erfolgt, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt vorübergehend mehr Tätigkeiten bei seinem Bruder erbringe und sie ihren Anspruch auf Arbeitsleistung etwas zurückstelle sowie eine entsprechende Nacharbeit zu leisten sei. Auf Anfragen ihres Geschäftsführers habe der Beklagte stets gesagt, er könne es sich zeitlich nicht einrichten, zu den geforderten Arbeitstagen zu erscheinen. Ihre Arbeitnehmer würden selbst handschriftlich in einem Kalender notieren, zu welchem Zeitpunkt sie jeweils bei welchen Kunden tätig gewesen seien. Diese handschriftlichen Eintragungen würden durch Frau M. B. in ein Computerprogramm übertragen. Bei der vorgelegten Stundenauflistung (Anlage K2 zur Klageschrift = Bl. 7 bis 13 d. A.) handele es sich um einen entsprechenden Auszug, aus dem sich die vom Beklagten nicht geleisteten 204,02 Arbeitsstunden entnehmen ließen. Die vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Tätigkeitsnachweise seien unzutreffend. Offensichtlich habe der Beklagte verwechselt, welche Arbeiten er für seinen Bruder und welche er für sie wahrgenommen habe. Weiterhin habe sie an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 600,- € bar ausgezahlt. Der Beklagte habe sich ein Moped kaufen wollen und aus diesem Grunde ihren Geschäftsführer angesprochen. Dieser habe sich bereit erklärt, einen Betrag von 600,- € vorzustrecken. Das Moped sei vom Beklagten mit ihrem Geschäftsführer gemeinsam abgeholt worden. Der Zinsanspruch sei ebenfalls entstanden, weil der Beklagte weder für den Betrag von 600,- € Arbeit geleistet, noch eine Rückzahlung für dieses Darlehen vorgenommen habe. Zwischen den Parteien sei abgesprochen worden, dass eine Verzinsung erfolge. Abzüglich der Vergütung für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten abgeleisteten 23,5 Stunden ergebe sich die Klageforderung gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 26. November 2010.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 3.145,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2008 sei von ihm nicht unterschrieben worden. Er habe in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 der Klägerin regelmäßig wöchentlich zur Arbeit zur Verfügung gestanden und wäre auch in der Lage gewesen, die vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten von zehn Stunden bei der Klägerin abzuleisten. Die Klägerin habe aber seine Arbeitsleistung nicht bzw. nicht innerhalb der nach § 12 Abs. 2 TzBfG einzuhaltenden Frist abgerufen. Nach seiner eigenen Berechnung seien maximal 101,25 Arbeitsstunden wegen des fehlenden Abrufs durch die Klägerin von ihm nicht abgeleistet worden. Dies ergebe sich aus den von ihm als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgelegten Tätigkeitsnachweisen (Bl. 33 bis 38 d. A.), die keine Arbeiten enthielten, die er für Kunden seines Bruders durchgeführt habe. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe er keinen Betrag in Höhe von 600,- € in bar ausgezahlt erhalten. Zur Finanzierung des von ihm gekauften Mopeds habe er die Klägerin nicht um Gewährung eines Darlehens in Höhe von 600,- € gebeten. Vielmehr habe er den erforderlichen Geldbetrag von den Eltern seiner Lebensgefährtin geschenkt bekommen. Für den Rückforderungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge bestehe keine Rechtsgrundlage. Schließlich seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 9 des von ihr vorgelegten Aushilfsarbeitsvertrages vom 20. Oktober 2008, auf dessen Bestehen sie sich berufen habe, mangels schriftlicher Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verfallen.
Mit Urteil vom 01. Juli 2011 (Az.: 8 Ca 309/11) hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt in der begehrten Höhe habe, weil die an den Beklagten gezahlte Vergütung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Nach §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB behalte der Arbeitnehmer den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung ohne Verpflichtung zur Nachleistung, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerate. Im Falle einer Vereinbarung von Abrufarbeit (§ 12 TzBfG) sei die Verteilung der Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers überlassen, so dass die Nichtausschöpfung des Arbeitsdeputats ohne weiteres zum Annahmeverzug des Arbeitgebers führe. Der Arbeitnehmer sei gemäß § 296 BGB nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft ausdrücklich anzubieten, wenn ein Abruf im Bezugszeitraum unterbleibe. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass und wann genau welcher Abruf welchen Inhalts durch sie erfolgt sein solle, dem der Beklagte nicht nachgekommen sei. Weiterhin habe die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen, wann der Beklagte wo und unter welchen genauen Umständen die Erbringung von Arbeitsleistung in welchem Umfang für die Klägerin abgelehnt habe. Mithin sei die Klägerin zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts in Höhe von monatlich 400,- € verpflichtet gewesen, so dass sie die geleistete Vergütung nicht vom Beklagten zurückverlangen könne. Soweit der Beklagte eingeräumt habe, nicht monatlich 40 Stunden abgeleistet zu haben, sei darin kein Anerkenntnis hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs der Klägerin zu sehen. Im Übrigen fehle es an substantiiertem Tatsachenvortrag der Klägerin hinsichtlich Ort, Zeit, Umständen und genauem Inhalt eines Anerkenntnisses. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens in Höhe von 600,- € nebst Zinsen für die Anschaffung eines Mopeds. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Darlehensvertrags gekommen sei und sie dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 600,- € tatsächlich zur Verfügung gestellt habe. Da die Klägerin zur Zahlung von Vergütung an den Beklagten verpflichtet gewesen sei, habe sie auch Beiträge zur Sozialversicherung abführen müssen. Auf die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin aufgrund der Ausschlussfrist in § 9 des von ihr vorgelegten Arbeitsvertrags verfallen seien, komme es daher nicht mehr an.
Gegen das ihr am 21. Juli 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. August 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. August 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ihren Vortrag zu den getroffenen Absprachen über eine spätere Nacharbeit und die wöchentlichen Aufforderungen des Beklagten für unzureichend erachtet. Vielmehr habe sie deutlich gemacht, dass sie wöchentlich telefonisch mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen habe, um die weitere Arbeitsleistung abzusprechen und zu koordinieren. Auch sei der Inhalt der wöchentlichen Gespräche wiedergegeben worden, in denen der Beklagte stets mitgeteilt habe, dass er weiterhin überwiegend für seinen Bruder tätig sein müsse. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf gehandelt, weil nach Absprache zwischen den Parteien direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im November 2008 geklärt worden sei, dass der Beklagte vorrangig für seinen Bruder arbeiten könne. Zudem habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte den Zahlungsanspruch anerkannt habe. In der Güteverhandlung habe der Beklagte offen zugegeben, dass er die Stunden nicht geleistet habe und nicht in der Lage sei, die Rückzahlung vorzunehmen. Weiterhin habe der Beklagte mit der tatsächlichen Nacharbeit von 23,5 Stunden in der Zeit von 07. August 2010 bis 02. Oktober 2010 den Anspruch konkludent anerkannt. Zudem habe Frau B. am 26. Juli 2010 ein Gespräch geführt, in dem der Beklagte erneut versichert habe, dass er die gesamten Stunden ableisten würde, worin auch ein Anerkenntnis zu sehen sei. Hinsichtlich des Darlehens habe das Arbeitsgericht ebenfalls ihren Sachvortrag unberücksichtigt gelassen. Die Übergabe des Geldes sei bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit auf Teilzeit Anfang November 2008 erfolgt. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Beklagte das gewährte Darlehen in Höhe von 600,- € während des Arbeitsverhältnisses abarbeite. Schließlich hätte das Arbeitsgericht ihr die Möglichkeit zu weiterem Vortrag hinsichtlich der vermeintlichen Ausschlussfrist geben müssen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.07.2011 – 8 Ca 309/11 – abzuändern und nach den Schlussanträgen der 1. Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von geleistetem Arbeitslohn habe, weil die Zahlung des Arbeitsentgeltes nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie ihm im streitgegenständlichen Zeitraum zur Arbeit abgerufen bzw. aufgefordert und er die Erbringung von Arbeitsleistungen abgelehnt habe. Insbesondere habe die Klägerin keinerlei Angaben zur Zeit, zum Ort sowie zu den beteiligten Personen gemacht. Weiterhin habe die Klägerin gemäß dem zutreffenden Hinweis des Arbeitsgerichts nicht substantiiert dargelegt, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Darlehensvertrags gekommen sei und sie ihm ein Darlehen in Höhe von 600,- € zur Verfügung gestellt habe. Im Übrigen seien sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin bereits gemäß § 9 des von ihr selbst vorgelegten Arbeitsvertrags verfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO.
Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Klageforderung ist nach § 9 des von der Klägerin selbst vorgelegten Arbeitsvertrags, der nach dem Klagevortrag von den Parteien unterzeichnet worden ist, verfallen.
I. Der Ablauf der in § 9 des vorgelegten Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfristen hat rechtsvernichtende Wirkung (BAG 19. Dezember 2007 – 5 AZR 1008/06 – Rn. 32, NZA 2008, 464; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 194 bis 218 BGB Rn. 33). Enthält der Klagevortrag solche rechtsvernichtende Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d. h. die Schlüssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGH 06. Oktober 1981 – X ZR 57/80 – NJW 1982 940, zu II 2 der Gründe; Zöller ZPO 27. Aufl. § 331 Rn. 4, Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 331 Rn. 5). So liegt der Fall hier.
II. Nach § 9 des von der Klägerin selbst vorgelegten Arbeitsvertrags, der nach der Klagebegründung zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist, sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Danach ist die Klageforderung mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.
1. Die Klageforderung ist von der in § 9 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussklausel erfasst.
a) Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von geleistetem Arbeitslohn und Erstattung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge handelt es sich um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der Ausschlussklausel.
b) Der sich aus dem von der Klägerin behaupteten Arbeitgeberdarlehen ergebende Rückzahlungs- und Zinsanspruch fällt ebenfalls unter die in § 9 des Arbeitsvertrags enthaltene Ausschlussklausel, weil es sich um einen Anspruch handelt, der mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Februar 2001 – 9 AZR 11/00 Rn. 19, BAGE 97, 65; 04. Oktober 2007 – 9 AZR 598/04 – Rn. 36, NZA 2006, 545) stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht. Es genügt, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage des Rechtsgeschäfts bildet, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird. Etwas anderes gilt nur für Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen, für deren Inhalt oder Bestand das Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung ist.
bb) Die Klägerin hat im Termin vom 13. Dezember 2011 erklärt, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte das gezahlte Darlehen in Höhe von 600,- € während des Arbeitsverhältnisses abarbeite. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nach dem Vortrag der Klägerin geleistete Barzahlung nicht als Lohnvorschuss, sondern als Arbeitgeberdarlehen zu qualifizieren ist, bildete die durch den Arbeitsvertrag bestehende Beziehung zwischen den Parteien zumindest hierfür die tatsächliche Grundlage. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte das ihm gewährte Darlehen nach dem Vortrag der Klägerin vereinbarungsgemäß während des Arbeitsverhältnisses abarbeiten sollte, war das behauptete Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft und stand mit diesem zumindest in einem tatsächlichen Zusammenhang. Nach der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung sollte das Darlehen während des befristeten Arbeitsverhältnisses vom Beklagten abgearbeitet werden, so dass der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch jedenfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2009 fällig sein sollte.
2. Mithin ist die gesamte Klageforderung von der in § 9 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussklausel erfasst und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen.
Die spätestens mit der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags zum 30. Juni 2009 fälligen Ansprüche sind von der Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten, d.h. bis zum 30. September 2009 schriftlich geltend gemacht worden. Vielmehr hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie den Klageanspruch erstmals mit Schreiben vom 26. November 2010 schriftlich geltend gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist schon lange abgelaufen.
3. Unerheblich ist, dass der Kläger in der Zeit vom 7. August 2010 bis 02. Oktober 2010 23,5 Stunden tatsächlich abgeleistet hat und in der Güteverhandlung vom 10. März 2011 vor dem Arbeitsgericht zugegeben haben soll, dass er seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Zu dem jeweiligen Zeitpunkt waren die mit der Klage verfolgten Ansprüche bereits erloschen. Das von der Klägerin angeführte tatsächliche Verhalten des Beklagten, in dem ihrer Ansicht nach ein „Anerkenntnis“ zu sehen sein soll, lässt jedenfalls keinen rechtsgeschäftlichen Willen des Beklagten zur Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses in Bezug auf die Klageforderung erkennen. Gleiches gilt, soweit der Beklagte in dem von der Klägerin behaupteten Gespräch vom 26. Juli 2010 nach Androhung weiterer Schritte erklärt haben soll, dass er die „gesamten Stunden“ ableisten würde. Ein solches „Anerkenntnis“ enthält keinen rechtgeschäftlichen Verpflichtungswillen, sondern ist eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners, die nur den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen – wie hier der angedrohten weiteren Schritte – abzuhalten (Palandt BGB 71. Aufl. § 781 Rn. 6).
Die Klägerin hat auch selbst nicht behauptet, dass der Beklagte sie innerhalb der spätestens zum 30. September 2009 abgelaufenen Ausschlussfrist in irgendeiner Form von einer schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gemäß der von ihr selbst vorformulierten Ausschlussklausel abgehalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.