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Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs – Schadensersatzpflicht

Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises von 10.900,00 Euro zuzüglich Zinsen und Schadensersatz verurteilt, nachdem sie sich mit der Annahme des bestellten Fahrzeugs in Verzug befand. Die beklagte Käuferin muss auch die Kosten für die Lagerung des Fahrzeugs übernehmen. Dieses Urteil verdeutlicht die rechtlichen Pflichten und möglichen finanziellen Folgen bei der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen im Rahmen eines Kaufvertrages.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 96/20

✔ Kurz und knapp


  • Die Beklagte ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 10.900 Euro nebst Zinsen verpflichtet.
  • Die Fälligkeit der Zahlung trat mit Zugang der Rechnung am 24.05.2023 bei der Beklagten ein.
  • Seit dem 25.05.2023 befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug bezüglich des Fahrzeugs.
  • Die Beklagte schuldet der Klägerin zusätzlich 450 Euro für entstandene Lagerkosten.
  • Festgestellt wird der Annahmeverzug seit 25.05.2023 und die Ersatzpflicht für weitere Verzugsschäden.
  • Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zu.
  • Die Kostenquote beträgt 91% zulasten der Beklagten.
  • Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Auto-Nichtabnahme: Käufer haftet für Schadensersatz und Kaufpreis

Lieferung Autos
(Symbolfoto: Jean Andrian /Shutterstock.com)

Beim Autokauf ist es für viele Verbraucher eine wichtige Frage, was passiert, wenn ein bestelltes Fahrzeug nicht abgenommen wird. Oft stehen dann rechtliche Konsequenzen im Raum, da der Kaufvertrag bindend ist. In solchen Fällen können Schadensersatzansprüche des Autohändlers entstehen, wenn der Kunde die Abnahme und Bezahlung des Fahrzeugs verweigert.

Die Gründe für eine Nichtabnahme sind vielfältig – vom Finanziellen bis hin zu Unstimmigkeiten über den Zustand des Autos. Entscheidend ist dann, wer die Verantwortung trägt und wie die vertraglichen Regelungen aussehen. Gerichte müssen im Zweifelsfall prüfen, ob ein berechtigter Grund für die Nichtabnahme vorlag oder ob der Kunde in Verzug geraten ist.

Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der diese Thematik näher behandelt. Das Urteil zeigt auf, welche rechtlichen Folgen aus einer unbegründeten Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs resultieren können.

Ihre Rechte bei der Nichtabnahme eines Fahrzeugs

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf


Sachverhalt: Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs

Im vorliegenden Fall klagt eine Fahrzeugverkäuferin gegen eine Käuferin aufgrund der Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs. Die Beklagte hatte am 16. September 2020 bei der Klägerin einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 10.900,00 Euro bestellt. Es war vereinbart worden, dass die Beklagte das Fahrzeug selbst zulassen und den Kaufpreis bei Bereitstellung bar zahlen sollte. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug geliefert und die Fahrzeugpapiere zur Zulassung übersandt hatte, erfolgte keine Zahlung durch die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung. Darüber hinaus entstanden der Klägerin Kosten durch die Lagerung des Fahrzeugs. Die rechtliche Auseinandersetzung konzentriert sich auf die Nichtzahlung des Kaufpreises und die daraus resultierenden Folgeschäden.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises sowie zu weiteren Schadensersatzzahlungen verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befand und verpflichtet ist, der Klägerin die entstandenen weiteren Schäden zu ersetzen. Die Entscheidung basiert auf den Bestimmungen des Kaufvertrags und den gesetzlichen Regelungen des BGB, insbesondere den §§ 433 Abs. 2 und 322 Abs. 1. Die Fälligkeit des Kaufpreises war gegeben, nachdem der Klägerin die Rechnung zugegangen war, und die Beklagte befand sich seitdem in Zahlungsverzug.

Wichtige Aspekte bei der gerichtlichen Abwägung

Das Gericht musste in diesem Fall verschiedene Aspekte abwägen: die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die Frage der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Übergabe der Rechnung und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen. Besonders berücksichtigt wurde auch der Zeitpunkt des Verzugsbeginns, der maßgeblich durch den Zugang der Rechnung bestimmt wurde. Dies hatte direkte Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen und die Berechnung weiterer Schadensersatzansprüche, wie Lagerkosten.

Konsequenzen der Entscheidung

Die rechtlichen Konsequenzen des Urteils umfassen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 10.900,00 Euro zuzüglich Zinsen und die Übernahme der Kosten, die durch die Lagerung des Fahrzeugs entstanden sind. Weiterhin muss die Beklagte Schadensersatz für alle weiteren durch den Annahmeverzug entstehenden Schäden leisten. Die Kostenverteilung des Rechtsstreits wurde ebenfalls festgelegt, wobei die Beklagte den Großteil zu tragen hat. Dieses Urteil verdeutlicht die rechtlichen Pflichten und möglichen finanziellen Folgen bei der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen im Rahmen eines Kaufvertrages.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Zugang der Rechnung die Fälligkeit des Kaufpreises beim Autokauf markiert. Infolgedessen gerät der Käufer in Annahmeverzug, wenn er nach Rechnungserhalt die Abnahme und Zahlung des Fahrzeugs verweigert. Dies hat die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sowie die Haftung für weitere Schäden, wie z.B. Lagerkosten, zur Folge. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Rechnungserhalts als entscheidenden Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungsverpflichtung im Kaufrecht.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Nichtabnahme von Fahrzeugen


Was bedeutet Annahmeverzug und wie entsteht er?

Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl die Leistung ordnungsgemäß und zum vereinbarten Zeitpunkt angeboten wurde. Dies ist im deutschen Recht in den §§ 293 ff. BGB geregelt. Der Gläubiger gerät in Annahmeverzug, ohne dass es auf ein Verschulden seinerseits ankommt. Die Nichtannahme der Leistung genügt. Ein persönliches Verschulden des Gläubigers ist nicht erforderlich.

Für den Eintritt des Annahmeverzugs müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erfüllbarer Anspruch: Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein, und die Leistung muss erfüllbar sein.
  • Angebot der Leistung durch den Schuldner: Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung ordnungsgemäß anbieten. Ein tatsächliches Angebot ist erforderlich, es sei denn, der Gläubiger hat zuvor erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder es ist eine Handlung des Gläubigers für die Annahme der Leistung erforderlich.
  • Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger: Der Gläubiger nimmt die ihm angebotene Leistung nicht an.

Rechtsfolgen des Annahmeverzugs umfassen unter anderem:

  • Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, muss jedoch die Leistung noch erbringen, wenn der Gläubiger sie annimmt.
  • Der Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
  • Der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Leistung nach Eintritt des Annahmeverzugs unmöglich wird.

Im Kontext der Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs kann der Verkäufer unter Umständen Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht wie vereinbart abnimmt. Die Höhe des Schadensersatzes kann vertraglich festgelegt sein, beispielsweise als Prozentsatz des Kaufpreises. Der Verkäufer muss jedoch darlegen und beweisen, dass ihm durch die Nichtabnahme ein Schaden entstanden ist.


Welche rechtlichen Folgen hat die Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs?

Die Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs kann erhebliche rechtliche Folgen für den Käufer nach sich ziehen, insbesondere in Form von Schadensersatzforderungen durch den Verkäufer. Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer grundsätzlich zur Abnahme der gekauften Sache verpflichtet. Verweigert der Käufer die Abnahme ohne rechtlich anerkannten Grund, gerät er in Annahmeverzug.

Rechtliche Grundlagen und Folgen des Annahmeverzugs

  • Schadensersatzansprüche: Der Verkäufer kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Käufer die Abnahme des Fahrzeugs verweigert. Dies umfasst in der Regel den Ersatz für entgangenen Gewinn sowie weitere durch die Nichtabnahme entstandene Kosten.
  • Pauschalisierter Schadensersatz: Viele Kaufverträge enthalten Klauseln, die einen pauschalisierten Schadensersatz festlegen, falls der Käufer das Fahrzeug nicht abnimmt. Häufig wird ein Prozentsatz des Kaufpreises als Schadenspauschale festgelegt, der bei Nichtabnahme fällig wird. Gerichtsurteile bestätigen regelmäßig die Wirksamkeit solcher Klauseln, solange sie dem Käufer die Möglichkeit einräumen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  • Rücktrittsrecht des Verkäufers: Neben Schadensersatz kann der Verkäufer unter bestimmten Umständen auch vom Vertrag zurücktreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert.
  • Aufwendungsersatz: Der Verkäufer kann Ersatz für Aufwendungen verlangen, die ihm durch das erfolglose Angebot zur Vertragserfüllung entstanden sind. Dazu können Kosten für die Lagerung und Erhaltung des Fahrzeugs zählen.

Praktische Beispiele und gerichtliche Entscheidungen

  • In einem Fall wurde ein Käufer zur Zahlung einer Schadensersatzpauschale von 15% des Kaufpreises verurteilt, nachdem er die Abnahme eines bestellten Neuwagens verweigert hatte. Dies wurde durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gedeckt und durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
  • Ein weiteres Urteil bestätigte, dass der Verkäufer bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen kann, wobei dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens offensteht.

Die Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs kann für den Käufer erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Es ist daher ratsam, vor der Bestellung eines Fahrzeugs die Verpflichtungen und möglichen Folgen einer Nichtabnahme genau zu prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.


Was sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz?

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz im deutschen Zivilrecht sind im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 280 ff. BGB für vertragliche Schadensersatzansprüche und in den §§ 823 ff. BGB für deliktische Ansprüche.

Vertraglicher Schadensersatz nach § 280 BGB

  • Bestehen eines Schuldverhältnisses: Es muss ein wirksames Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestehen, das kann ein Vertrag oder ein gesetzliches Schuldverhältnis sein.
  • Pflichtverletzung: Der Schuldner muss eine ihm obliegende Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
  • Verschulden: Die Pflichtverletzung muss schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, erfolgt sein.
  • Schaden: Durch die Pflichtverletzung muss ein Schaden entstanden sein.
  • Kausalität: Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Deliktischer Schadensersatz nach § 823 BGB

  • Rechtsgutsverletzung: Es muss eine Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter vorliegen, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht.
  • Widerrechtlichkeit: Die Verletzung muss widerrechtlich sein, das heißt, es darf keine Rechtfertigungsgründe geben.
  • Verschulden: Auch hier ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich.
  • Schaden: Es muss ein Schaden entstanden sein.
  • Kausalität: Zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Beweislast

Die Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich derjenige, der den Anspruch geltend macht. Das bedeutet, der Geschädigte muss die Pflichtverletzung, das Verschulden, den Schaden und die Kausalität nachweisen.

Besonderheiten

In bestimmten Fällen kann es zu einer Beweislastumkehr kommen, zum Beispiel bei der Produkthaftung oder wenn der Geschädigte außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und daher nicht in der Lage ist, den Sachverhalt genauer zu ermitteln. In solchen Fällen kann die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen kommen.

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind entscheidend, um zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können.


Wie wird der Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs berechnet?

Die Berechnung des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs kann auf unterschiedliche Weisen erfolgen, abhängig von den spezifischen Umständen des Kaufvertrags und den darin enthaltenen Vereinbarungen. In Deutschland ist es üblich, dass Autohändler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Schadensersatzpauschalen festlegen, die bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs durch den Käufer zur Anwendung kommen.

Pauschalisierter Schadensersatz

Die gängigste Methode zur Berechnung des Schadensersatzes ist die Verwendung einer pauschalisierten Schadensersatzklausel. Diese Klauseln setzen einen festen Prozentsatz des Kaufpreises als Schadensersatz fest, falls der Käufer das Fahrzeug nicht wie vereinbart abnimmt.

  • Prozentsatz des Kaufpreises: In vielen Fällen beträgt die Schadensersatzpauschale 10% oder 15% des Bruttokaufpreises des Fahrzeugs. Diese Pauschalen sind in den AGB der Händler festgelegt und werden bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart.

Rechtliche Zulässigkeit

Die rechtliche Zulässigkeit solcher Klauseln wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach bestätigt. Der BGH hat entschieden, dass solche Pauschalierungen grundsätzlich zulässig sind, solange sie den Käufer nicht unangemessen benachteiligen und ihm die Möglichkeit einräumen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Nachweis eines abweichenden Schadens

Obwohl die Pauschale eine vereinfachte Abwicklung ermöglicht, hat der Käufer das Recht, den Nachweis zu führen, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist als die Pauschale. Ebenso kann der Verkäufer einen höheren Schaden geltend machen, wenn er diesen nachweisen kann.

Praktische Anwendung

In der Praxis bedeutet dies, dass bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs der Verkäufer zunächst den pauschalierten Betrag als Schadensersatz fordern kann. Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit, zu argumentieren und zu beweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Fahrzeug anderweitig ohne Verlust oder sogar mit Gewinn verkauft wurde.

Die Berechnung des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs erfolgt in Deutschland häufig über pauschalisierte Schadensersatzklauseln, deren Höhe und Zulässigkeit durch die Rechtsprechung gestützt werden. Diese Pauschalen bieten eine vereinfachte Abwicklung, lassen jedoch Raum für den Nachweis abweichender Schadenshöhen durch beide Vertragsparteien.


Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer bei einem Fahrzeugkaufvertrag?

Bei einem Fahrzeugkaufvertrag sind sowohl Käufer als auch Verkäufer bestimmten Rechten und Pflichten unterworfen, die im deutschen Recht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), festgelegt sind.

Rechte und Pflichten des Verkäufers

  • Übergabe und Eigentumsverschaffung: Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug dem Käufer zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB).
  • Mangelfreiheit: Das Fahrzeug muss frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  • Aufklärungspflicht: Der Verkäufer muss über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs informieren und darf keine relevanten Mängel verschweigen. Bei privaten Verkäufen kann die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden, sofern dies nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich geschieht.

Rechte und Pflichten des Käufers

  • Zahlung des Kaufpreises: Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
  • Abnahme des Fahrzeugs: Der Käufer muss das gekaufte Fahrzeug abnehmen. Verweigert er die Abnahme ungerechtfertigt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Ummeldung des Fahrzeugs: Nach dem Kauf ist der Käufer dafür verantwortlich, das Fahrzeug auf seinen Namen umzumelden. Unterlässt er dies, können weiterhin Kosten wie Kfz-Steuer oder Versicherungsbeiträge auf den Verkäufer zukommen.

Besondere Hinweise

  • Vertragsgestaltung: Es ist ratsam, alle Vereinbarungen schriftlich im Kaufvertrag festzuhalten, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Dies schließt die Beschreibung des Zustands des Fahrzeugs und etwaige Zusicherungen ein.
  • Gewährleistung: Bei gewerblichen Verkäufern gilt eine Gewährleistungspflicht, die bei neuen Fahrzeugen in der Regel zwei Jahre und bei gebrauchten Fahrzeugen oft auf ein Jahr verkürzt wird. Diese Fristen können nicht unterschritten werden.

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind entscheidend, um die Verantwortlichkeiten und Rechte beider Parteien bei einem Fahrzeugkaufvertrag zu verstehen und sicherzustellen, dass beide Seiten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 433 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der gekauften Sache. Im vorliegenden Fall bezieht sich dies auf die Pflicht der Beklagten, den vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug zu zahlen und das Fahrzeug abzunehmen.
  • § 293 BGB: Dieser Paragraph definiert die Voraussetzungen des Annahmeverzugs. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug, da sie das Fahrzeug trotz ordnungsgemäßer Bereitstellung und Aufforderung nicht angenommen hat.
  • § 286 BGB: Bestimmt die Bedingungen, unter denen Verzugszinsen gefordert werden können, was im Fall der nicht fristgerechten Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte relevant ist.
  • § 304 BGB und § 354 HGB (Handelsgesetzbuch): Diese Paragraphen werden angeführt, um Schadensersatzansprüche für entstandene Lagerkosten zu begründen, die durch den Verzug der Beklagten entstanden sind.
  • § 256 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt das Feststellungsinteresse, das notwendig ist, um in einem Zivilprozess eine Feststellungsklage zu erheben. Im konkreten Fall war dies relevant, um festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Diese Gesetze und Bestimmungen bilden die rechtliche Grundlage für die Forderungen der Klägerin und die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Fall der Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Düsseldorf

LG Düsseldorf – Az.: 1 O 96/20 – Urteil vom 10.08.2023

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II, sowie weitere 450,00 Euro zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer I. benannten Pkw seit dem 25. Mai 2023 in Annahmeverzug befindet.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere Schäden zu ersetzen, welche aus dem Annahmeverzug der Beklagten resultieren,

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9% und die Beklagte zu 91%.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Abwicklung eines Kfz-Kaufvertrages sowie Zahlung von Schadensersatz.

Die Beklagte bestellte unter dem 16. September 2020 bei der Klägerin ein Neufahrzeug Pkw zu einem Kaufpreis von 10.900,00 Euro. Die Parteien vereinbarten die Selbstzulassung durch die Beklagte und Barzahlung bei Bereitstellung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die verbindliche Bestellung gemäß Anlage K&W 1 Bezug genommen.

Nach Lieferung des Fahrzeugs forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises auf und übersandte die Fahrzeugpapiere an die zuständige Zulassungsbehörde in T. um das Fahrzeug auf sich zuzulassen. Die Verkehrszulassungsbehörde sendete die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Besitz der Beklagten.

Die Beklagte zahlte den Kaufpreis trotz Fristsetzung nicht. Mit dem als Anlage K&W 5 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 5. Februar 2020 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung auffordern.

Für die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten entstanden außergerichtliche Kosten in Höhe von 958, 19 Euro. Ferner entstanden der Klägerin Lagerkosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs in Höhe von 7,50 Euro netto pro Tage. Diese Kosten belaufen sich mittlerweile auf 1.312,50 Euro.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 hat die Klägerin die Fahrzeugrechnung vom 26. September 2019 als Anlage KWa zur Akte gereicht. Die Rechnung ist der Beklagten am 24. Mai 2023 zugegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde den vereinbarten Kaufpreis und sei zur Entgegennahme des Fahrzeugs verpflichtet. Aufgrund des Annahmeverzugs schulde die Beklagte ferner die Kosten der Tätigkeit ihrer – der Beklagten – Verfahrensbevollmächtigten sowie die angefallenen Lagerkosten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die sie einen Betrag in Höhe von 10.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II, zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.312,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1. benannten Pkw in Annahmeverzug befindet,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere Schäden der Beklagten zu ersetzen, welche aus dem Annahmeverzug der Beklagten resultieren, 5. die Beklagte zu verurteilen, sie (die Klägerin) von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten – S. W. – entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Rechnung über den Kaufpreis nicht erhalten zu haben.

Sie ist der Ansicht, ein Zahlungsverzug läge mangels Fälligkeit der Abnahmepflicht nicht vor. Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, Gliederungspunkt II.1. sei zwischen den Parteien vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung fällig werde, wenn sowohl der Kaufgegenstand übergeben werde als auch eine Rechnung ausgehändigt oder übersandt werde.

Ferner ist sie der Ansicht, ihr stünden Zurückbehaltungsrechte gegen die Kaufpreiszahlung im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs zu. Nach Informationen der Beklagten sei das Fahrzeug auf einem Außengelände aufbewahrt worden. Es ist sei zu vermuten, dass das Fahrzeug nicht bewegt und die mechanischen Teile zwischenzeitlich mangelhaft seien. Zudem sei die Garantie des Herstellers abgelaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. folgt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Feststellungsfähig ist das Bestehen des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Leistungen (BGH NJW 2000, 2663). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756I,765 Nr 1. ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, ist das Feststellungsinteresse gegeben (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, § 256 Rn. 5).

B.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.900,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II gemäß §§ 433 Abs. 2, 322 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises folgt aus § 433 Abs. 2 BGB.

1.

Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Zwischen den Parteien ist aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 16. September 2020 ein Kaufvertrag über einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 10.900,00 Euro zustande gekommen.

2.

Der Kaufpreis ist fällig, § 271 BGB. Die Parteien haben in Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin (Anlage B 1) vereinbart, dass Kaufpreise und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung zur Zahlung fällig werden.

a)

Eine Rechnung ist der Beklagten erstmals unter dem 24. Mai 2023 zugegangen, so dass sich die Beklagte gemäß §§ 186, 187 Abs. 1 BGB seit dem 25. Mai 2023 mit der Zahlung des Kaufpreises und der Abnahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

b)

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte befinde sich bereits seit dem 31. Oktober 2019 in Verzug der Annahme, ist dem nicht zu folgen. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagten mit der Aufforderung zur Zahlung und Abnahme des Fahrzeugs eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat.

Abweichend von § 271 BGB ist die Zahlung des Kaufpreises nach Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin erst mit Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung fällig. Dass diese Fälligkeitsvoraussetzung bereits im September/Oktober 2019 erfüllt war, ist nicht dargetan.

Eine Aushändigung der Rechnung vom 26. September 2019 (Anlage KWa) durch die Klägerin an die Beklagte, ist nicht vorgetragen. Auch eine Übersendung der Rechnung an die Klägerin ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin behauptet insoweit zwar, sie habe die Rechnung an die Beklagte versandt. Dass diese Rechnung der Beklagten tatsächlich zugegangen ist, hat sie jedoch nicht dargelegt.

Der Zugang der Rechnung bei der Beklagten ist vorliegend Fälligkeitsvoraussetzung. Dies folgt aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung der Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.

Nach dem Wortlaut der Regelung („Aushändigung oder Übersendung“) steht die Aushändigung der Übersendung der Rechnung gleich. Wird eine Rechnung ausgehändigt, geht sie dem Adressaten zu. Nichts anderes gilt vorliegend für den Fall der Übersendung. Auch wenn der Wortlaut der Regelung nicht an den Zugang als Fälligkeitsvoraussetzung anknüpft, so bedarf es jedoch notwendigerweise jedenfalls des Zugangs der Rechnung bei der Käuferin, damit diese die Zahlung des Kaufpreises veranlassen kann. Dass die Parteien dabei auf den Zugang der Rechnung bei der Käuferin abstellen wollten, folgt auch daraus, dass es der Übersendung der Rechnung und nicht lediglich einer Versendung der Rechnung bedarf.

Ferner erfolgt das Erfordernis des Zugangs der Rechnung im vorliegenden Fall auch daraus, dass die Parteien – insoweit die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin modifizierend – Barzahlung bei Übergabe des Kaufgegenstandes vereinbart haben. Die Parteien gingen somit von der Vorstellung aus, dass der Beklagten bei Entgegennahme des Fahrzeugs eine entsprechende Rechnung ausgehändigt wird und sie daraufhin die Barmittel an die Beklagte übergibt.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro gemäß § 304 BGB i.V.m. § 354 HGB. Der Klägerin sind für den Zeitraum ab Fälligkeit am 25. Mai 2023 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2023 pro Tag Standkosten in Höhe von 7,50 Euro netto entstanden. Der Ortsüblichkeit und Angemessenheit dieser Kosten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Anspruch auf Erstattung angefallener Standkosten für 60 Tage besteht mithin in Höhe von 450,00 Euro netto.

III.

Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für weitere, durch den Annahmeverzug entstehender Schäden. Die Beklagte befindet sich mit Zugang der Rechnung am 24. Mai 2023, seit dem 25. Mai 2023 in Verzug der Annahme, § 293 BGB. Für jeden weiteren Tag, in dem sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, fallen bei der Klägerin Lagerkosten an.

IV.

Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht indes nicht, da es insoweit an einem Verzug der Beklagten fehlt.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 13.712,50 Euro festgesetzt.

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