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Nichtberührungsunfall – Haftungsvoraussetzungen

OLG Hamm – Az.: 9 U 148/17 – Teilurteil vom 18.12.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (bzgl. der Haftungsquote) – teilweise abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 40 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.05.2015 auf dem M-Weg in S-S unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60% zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche der y GbR nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.05.2015 gegen 14:00 h auf dem M-Weg in S ereignet hat. Der Zeuge y befuhr mit einem im Eigentum der GbR stehenden Traktor mit angehängtem Fassanhänger den 3,2 m bis 3,7 m breiten M-Weg in Fahrtrichtung „B e C“. Bei einer Begegnung mit dem bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten KfZ der Beklagten zu 1 – so der Kläger – sei diese mit hoher Geschwindigkeit ihm mittig entgegengekommen. Der Zeuge y habe das Gespann noch nach rechts weg lenken wollen, dabei sei der 2,65 m breite Fassanhänger auf die Bankette geraten und anschließend die Böschung hinabgestürzt. Der Kläger hat den von ihm mit netto 28.793,80 EUR bezifferten Sachschaden neben Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages iHv 297,50 EUR und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,- EUR sowie einen Vorbehalt für zukünftige materielle Schäden geltend gemacht. Die Beklagten haben die Forderung zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1 habe am Unfalltag gegen Mittag den M-Weg befahren und sei dem Gespann begegnet. Man habe problemlos aneinander vorbeifahren können. Daher sei zu vermuten, dass das Gespann bei einer späteren Fahrt von der Straße abgekommen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Partei angehört und die Zeugen y und L als Zeugen vernommen. Es hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1 dem Zeugen y gegen 14:00 h auf der zum Umstürzen des Fassanhängers führenden Fahrt begegnet sei.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Beklagte zu 1 als Partei angehört und die Zeugen y und N vernommen. Der Sachverständige Prof. T hat im Senatstermin mündlich ein unfallanalytisches Gutachten erstattet. Insoweit wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.

Die Akten 72 Js 4495/15 StA Münster lagen vor.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang sowie zur – von dem Kläger hilfsweise auch ausdrücklich beantragten – Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO hinsichtlich des Betragsverfahrens. Soweit mit der Berufung eine höhere Haftungsquote der Beklagten geltend gemacht wird, als vom Senat angenommen, war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

1.

Der Kläger kann jeweils von den Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu einer Haftungsquote von 40% Ersatz der unfallbedingten Schäden ersetzt verlangen.

2.

Nichtberührungsunfall - Haftungsvoraussetzungen
(Symbolfoto: elmar gubisch/Shutterstock.com)

Entgegen der Beurteilung durch das Landgericht bestehen für den Senat bereits auf der Grundlage der erstinstanzlichen Erkenntnisse keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO daran, dass sich die Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt im Unfallbereich aufgehalten hat. Allerdings sind die Angaben des Zeugen y für sich betrachtet kaum geeignet, den erforderlichen Beweis zu führen. Zwar hat der Zeuge im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme auf vorhandenen Gegenverkehr hingewiesen. Es fehlte aber jede Konkretisierung, die eine Identifizierung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ermöglicht hätte. Diese erforderlichen näheren Angaben – insbesondere zu der silbernen Fahrzeugfarbe und den aufgeklebten blauen Rallyestreifen – hat der Zeuge erst am 10.05.2015 bei Erstattung der Verkehrsunfallanzeige machen können. Das spricht eindeutig dafür, dass es sich um nachträglich erlangtes Wissen handelte. Einen hinreichend sicheren Schluss auf die Anwesenheit der Beklagten zu 1 erlaubt aber die Aussage des Zeugen L. Zwar ist dieser auf das Geschehen erst durch den vom umstürzenden Fassanhänger verursachten Lärm aufmerksam geworden. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hat der Zeuge aber einen Kleinwagen unbestimmter Farbe auf der Straße bemerkt, von dem ihm in Erinnerung geblieben ist, dass dessen Kotflügel anders als die Motorhaube lackiert gewesen sei. Nun ist das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zwar einheitlich silbern lackiert, es verfügt aber über blaue Streifen auf der Motorhaube. Die Zweifarbigkeit des Fahrzeugs ist beim Landgericht – wie es der Prozessordnung entspricht – in Abwesenheit des Zeugen angesprochen worden. Der Umstand, dass der Zeuge von sich aus eine Zweifarbigkeit des Fahrzeugs erwähnt hat, lässt den hinreichend sicheren Schluss zu, dass es sich um das Fahrzeug der Beklagten zu 1 gehandelt hat.

Die Befragung der Beklagten zu 1 und die Vernehmung des Zeugen y haben diese Feststellung bestätigt. Der Zeuge y hat ausgesagt, der letzte Gülletransport vor der Unfallfahrt um 14:00 h sei gegen 12:00 h erfolgt. Er habe im Anschluss der ständigen Übung entsprechend auf dem Hof das Mittagessen eingenommen. Die Beklagte zu 1 hat geschildert, dass sie nach Arbeitsschluss um 12:00 h nachhause gefahren sei, dort das Essen vorbereitet habe und anschließend wieder losgefahren sei. Ein weiterer Gülletransport mit Verbringung der Gülle auf die Felder sowie die Rückfahrt zum Hof mit anschließender Neubefüllung des Fasswagens und die Fahrt zum Unfallort im Zeitraum bis 14:00 h lässt sich nach entsprechenden Angaben des Zeugen y zur Überzeugung des Senats nicht bewerkstelligen.

3.

Allein die Anwesenheit der Beklagten zu 1 an der Unfallstelle zur Unfallzeit begründet allerdings nicht bereits deren Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich die im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge berühren. Danach kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Auch subjektiv muss die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein oder sich für den Führer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht, also subjektiv, als die einzige Möglichkeit darstellen, um eine Kollision zu vermeiden (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 34).

Aufgrund der Aktenlage war der Senat zunächst davon ausgegangen, dass der Zeuge y infolge seines eigenen Fahrverhaltens von der Straße abgekommen war, ohne dass der Fahrbetrieb eines weiteren Fahrzeugs hierzu beigetragen hat. Maßgebend hierfür war die von dem Zeugen N in den Ermittlungsakten beschriebene 120 m lange Reifenspur eines Traktors im Bankett, die an der Stelle endete, an der der Fasswagen von der Fahrbahn abgekommen und die Böschung hinuntergestürzt war. Das zum Unfallhergang sodann eingeholte verkehrsanalytische Gutachten des Prof. T hat diesen Anknüpfungspunkt jedoch entscheidend entwertet, so dass die vorläufige Beurteilung keinen Bestand mehr haben konnte.

4.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nunmehr davon überzeugt, dass die Fahrweise des Kfz der Beklagten zu 1 ebenso wie die des Zeugen y zu der Entstehung des Unfalls mitursächlich beigetragen haben. Denn beide Fahrzeugführer trifft ein unfallursächliches Verschulden nach § 1 Abs. 2 StVO.

Die an der Unfallstelle vorhandene Straßenbreite von 3,7 m reichte für ein Passieren beider Fahrzeuge selbst unter Außerachtlassung eines ausreichenden Seitenabstandes nicht aus. Eine Begegnung durfte vorliegend nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden. Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt (Senat, Urteil vom 07.06.2016 – 9 U 59/14 – juris, MDR 2016, 882; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl. § 2 StVO Rn. 70).

Daran haben sich beide Fahrzeugführer nicht gehalten.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist ausgeschlossen, dass beide Fahrzeugführer jeweils mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sind. Denn in diesem Fall wäre der Unfall bei vorhandener gegenseitiger ausreichender Sicht unproblematisch durch ein weiteres Abbremsen und ein vorsichtiges Ausweichen vermieden worden. Hinsichtlich der von der Beklagten zu 1 gefahrenen Geschwindigkeit geht der Senat vielmehr von 40 km/h aus, wie es die Beklagte zu 1 bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung angegeben hat. Soweit sie vor dem Senat die Angaben zu der Geschwindigkeit in nicht weiter präzisierter Form nach unten zu korrigieren versucht hat, hält der Senat sie an ihren erstinstanzlichen Angaben fest. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sachverständigen Ausführungen, wonach selbst bei moderater Beschleunigung durchaus 50 km/h erreicht werden konnten. Die erstinstanzliche Aussage des Zeugen L bestätigt nach der Einschätzung des Sachverständigen eine Geschwindigkeit von zumindest 40 km/h. Das von dem Zeugen L geschilderte Schlingern des Fahrzeugs und dessen nach außen zu Tage getretene Instabilität belege eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h und zugleich ein Abbremsen des Fahrzeugs nach Durchfahren des Scheitelpunkts der Kurve. Hinsichtlich des Zeugen y, der seine Geschwindigkeit mit ca. 15 – 20 km/h angegeben hat, geht der Senat mit dem Sachverständigen von 35 km/h aus. Maßgebende Parameter waren hier, dass die Reaktion des Zeugen y auf das im Gegenverkehr auftauchende Kfz etwa 3 s vor dem Abkommen von der Straße erfolgt ist und in dieser Zeit das Gespann noch etwa 30 m bis zur Endlage des Fassanhängers zurückgelegt hat. Die gefahrenen Geschwindigkeiten waren angesichts der nutzbaren Straßenbreite von 3,7 m und der darüber liegenden Breite der beiden Fahrzeuge völlig unangemessen. Das Ausweichen der Beklagten zu 1 an den äußersten rechten Rand verschaffte nicht den erforderlichen Platz für ein ungehindertes Passieren bei den gefahrenen Geschwindigkeiten.

Die in den Ermittlungsakten enthaltenen Hinweise auf einen Alleinunfall des Zeugen y, gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Zeugen N, verlieren ihre Bedeutung durch die Erläuterungen des Sachverständigen Prof. T vollständig. Auch wenn der Zeuge N am Unfallort eine durchgehende und nicht gekreuzte dem Traktor zuzuordnende Reifenspur von 120 m Länge festgestellt haben will, so ist der Senat nach den Ausführungen des Prof. T davon überzeugt, dass der Zeuge hier die Spurenlage nicht zutreffend erfasst hat. Denn danach hätte der Traktor das Bankett bereits deutlich vor der Linkskurve und damit vor Erkennen von Gegenverkehr befahren, obwohl hierzu keine Veranlassung bestand. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen begegneten sich die Fahrzeuge erst ca. 30 m vor der späteren Absturzstelle. Hätte das Gespann das Bankett bereits zuvor befahren, wäre es schon deutlich früher zu einem Abrutschen des Traktors bzw. des Fassanhängers von der Straße gekommen. Denn bereits 70 m vor der späteren Unfallstelle weist das Bankett nicht mehr den erforderlichen Unterbau für ein gefahrloses Befahren mit einem schwergewichtigen Gespann auf. Die Belastbarkeit des Untergrundes wurde des Weiteren dadurch eingeschränkt, dass am Vortag Regen niederging und die Böschung aufweichte.

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Bei der nach § 17 Abs. 2 und 3 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hat der Senat das gleichgewichtige Verschulden der Fahrzeugführer neben der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr eingestellt. Mit Rücksicht auf die Breite des Traktorgespanns gegenüber dem beteiligten PKW und dessen deutlich größeren Masse und seiner eingeschränkter Wendigkeit bewertet der Senat die von dem Gespann ausgehende Betriebsgefahr höher als die des PKW, so dass letztlich eine Haftungsverteilung von 40% zu Lasten der Beklagten und 60% zu Lasten des Klägers vorzunehmen war.

5.

Auf Basis dieser Haftungsverteilung war dem Feststellungsantrag des Klägers im Wege des Teilendurteils stattzugeben. Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse – mithin die Möglichkeit des zukünftigen Eintritts weiterer materieller Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles – ist ohne weitere Sachaufklärung zu bejahen, da der Fassanhänger repariert werden soll, so dass erstattungsfähige Mehrwertsteuer anfallen wird.

6.

Hinsichtlich der bezifferten Leistungsanträge erschien es angemessen – entsprechend dem klägerischen Hilfsantrag – gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO zu verfahren, mithin lediglich eine Grundentscheidung zu treffen und die Sache hinsichtlich des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn insoweit besteht angesichts des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten zur Schadenshöhe noch umfangreicher Aufklärungsbedarf, allerdings ist schon jetzt hinreichend wahrscheinlich, dass in irgendeiner Höhe ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens besteht, was für ein Grundurteil grundsätzlich ausreicht (vgl. dazu nur Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304, Rn. 6 ff.).

7.

Nach alledem war auf die klägerische Berufung im Wege des Grund- und Teil-Endurteils unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (bzgl. der Haftungsquote) teilweise abändernd zugunsten des Klägers zu entscheiden und die Sache auf den entsprechenden Hilfsantrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO hinsichtlich des Betragsverfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückzuverweisen.

8.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Das Urteil beschwert den Kläger mit 20.095,78 EUR.

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