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Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung trotz Angriffe auf die Langzeitbeurteilung

18 Monate Referendariat – dann die Note: mangelhaft. Die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar wittert Absprachen unter den Seminarleitern und zieht vor Gericht. Das OVG NRW zeigt, warum pädagogische Freiräume oft mehr wiegen als der Verdacht – und ein verlorener Prozess das finanzielle Aus bedeuten kann.
Zwei Beurteilungsbögen mit den Noten 3,5 und 5,0 liegen auf einem Schreibtisch vor einem entmutigten jungen Lehrer.
Das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung droht, wenn der Durchschnittswert der Langzeitbeurteilungen unter der Mindestanforderung liegt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 B 537/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppte den Antrag auf zweite Wiederholung und ließ die endgültige Prüfungsniederlage bestehen.
  • Die Beschwerde blieb erfolglos. Der Antragsteller bekam keinen weiteren Vorbereitungsdienst.
  • Die Noten 3,5 und 5,0 ergaben nur 4,25. Das reichte nicht.
  • Das Gericht sah keine Fehler bei der Beurteilung von Frau G.
  • Auch das Überdenkensverfahren lief ausreichend. Eine weitere Stellungnahme brauchte es nicht.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 29.06.2026
  • Aktenzeichen: 19 B 537/25
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Prüfungsrecht, Beamten-/Ausbildungsrecht
  • Streitwert: jeweils 20.000,00 Euro
  • Relevant für: Lehramtsanwärter, Ausbildungsbehörden, Verwaltungsgerichte

Wann droht das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung?

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP (Ausbildungsordnung für den Vorbereitungsdienst der Lehrämter in NRW) in der alten Fassung lässt sich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt nur einmal wiederholen. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP schreibt vor, dass die Prüfung ohne weitere Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt wird, wenn der Durchschnittswert der beiden Langzeitbeurteilungen die Mindestanforderung von 4,0 verfehlt. Diese Langzeitbeurteilung nach § 16 Abs. 1 und 4 OVP ist dabei rechtlich kein Instrument dienstlicher Beurteilungen und keine klassische Prüfungsentscheidung, sondern ein eigenständiges Werkzeug zur Bewertung der Ausbildungsleistungen.

Langzeitbeurteilungen stellen hingegen keine dienstlichen Beurteilungen dar, weil sie nicht dazu dienen, als Instrument der Personalplanung eine Grundlage für einen Leistungsvergleich zwischen bereits im Beruf befindlichen Bewerbern zu schaffen und damit Auswahlentscheidungen vorzubereiten. – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Ein Referendar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erlebte genau dieses Szenario. In seinen beiden Langzeitbeurteilungen erhielt er von der Schulleitung den Notenwert 3,5, vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) hingegen die Note 5,0 – daraus ergab sich ein Durchschnitt von 4,25. Das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) stellte mit Bescheid vom 6. Juni 2024 das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung fest, da der Referendar bereits den ersten Prüfungsversuch nicht bestanden hatte. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte unter dem Aktenzeichen 19 B 537/25, dass mit diesem Durchschnittswert die Voraussetzungen für ein endgültiges Nichtbestehen erfüllt waren.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Langzeitbeurteilungen im lehramtsbezogenen Vorbereitungsdienst sind weder dienstliche Beurteilungen noch Prüfungsentscheidungen, sondern eigenständige Instrumente zur Bewertung von Ausbildungsleistungen; ihre gerichtliche Überprüfung ist auf Verfahrensfehler, Rechtsanwendungsfehler, unrichtige Sachverhalte, Verstöße gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe und sachfremde Erwägungen beschränkt.
  2. Der bloße Austausch einer Seminarausbilderin mit anderen an der Ausbildung beteiligten Personen nach Unterrichtsbesuchen begründet keine unzulässige Einflussnahme auf die Beurteilung und keine unzulässige Kollegialentscheidung, solange die Beurteilerin die abschließende Bewertung eigenständig und unabhängig trifft.
  3. Das Überdenkensverfahren erfordert keine besondere Form und keine schriftliche Fixierung im Zeitpunkt der Beurteilungserstellung; ausreichend ist eine nachvollziehbare, dokumentierte Auseinandersetzung mit den substantiierten Einwänden des Prüflings, die auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, sofern der Zweck der Überprüfung noch erreicht werden kann.
Infografik (Checkliste): Hürden für Klagen gegen Referendariats-Beurteilungen nach OVG-Rechtsprechung. Klagegründe und Verfahren.
Gerichtliche Hürden: Langzeitbeurteilungen juristisch im Prüfstand

Wie erfolgt die Anfechtung der Langzeitbeurteilung?

Wer im Eilverfahren – einem beschleunigten Gerichtsverfahren, bei dem das Gericht oft innerhalb weniger Wochen vorläufig entscheidet, um etwa das endgültige Nichtbestehen der Prüfung noch abzuwenden – einen Anordnungsanspruch durchsetzen will, muss die zugrunde liegenden Tatsachen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 294 ZPO glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Man muss dem Gericht durch eidesstattliche Versicherungen, Dokumente oder Zeugenaussagen plausibel darlegen, dass man einen rechtlichen Anspruch hat und dass ohne schnelle gerichtliche Entscheidung ein irreparabler Nachteil droht – etwa wenn das endgültige Nichtbestehen den gesamten Berufsweg blockiert. Eine Langzeitbeurteilung lässt sich nur angreifen, wenn Verfahrensfehler, Rechtsanwendungsfehler oder Verstöße gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe vorliegen. Wer eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder sachfremde Erwägungen behauptet, muss dies substantiiert darlegen – also nicht nur vage behaupten, sondern konkret und detailliert benennen, welche Fakten die Vorwürfe stützen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Die Grenzen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums sind erst überschritten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Referendar hatte die Langzeitbeurteilung des ZfsL-Leiters vom 2. April 2024 angegriffen. Er machte geltend, der Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin G. beruhe auf unzulässiger Einflussnahme durch die ZfsL-Leitung und den Schulleiter und sei damit nicht eigenständig entstanden. Zusätzlich rügte er die fachliche Bewertung seiner pädagogischen Methode „fluency before accuracy“ sowie ein angeblich fehlendes Scaffolding – gemeint ist damit die methodische Hilfestellung, die Lehrkräfte Schülern schrittweise geben, um sie beim Lernen zu unterstützen – als Bewertungsfehler. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde in diesem Punkt zurück, weil der Betroffene keine dieser Behauptungen ausreichend belegen konnte.

Wenn Sie eine unzulässige Einflussnahme auf Ihre Seminarausbilder vermuten, müssen Sie dies im Überdenkensverfahren und vor Gericht mit harten Fakten belegen. Sammeln Sie umgehend Gedächtnisprotokolle von Unterrichtsbesuchen, sichern Sie den E-Mail-Verkehr und benennen Sie konkrete Zeugen aus dem Kreis der Mitreferendare. Der bloße Verweis auf ein „Wir“ in einer E-Mail oder das Gefühl einer abgesprochenen Bewertung reicht vor dem OVG nicht aus, um die Eigenständigkeit der Beurteilung zu erschüttern.

Vorwurf der gemeinsamen Absprache entkräftet

Zur behaupteten Einflussnahme verwies der Senat – so wird der Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts bezeichnet, also die Gruppe von Richtern, die gemeinsam über den Fall entscheidet – auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das nach Zeugenvernehmung von einer eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Seminarausbilderin überzeugt war. Der bloße Austausch nach Unterrichtsbesuchen genüge nicht für eine unzulässige Einflussnahme oder eine „Kollegialentscheidung im Stile einer Prüfungskommission“. Auch die vom Referendar herangezogene E-Mail der ZfsL-Direktorin vom 11. Dezember 2024, in der das Wort „wir“ auftaucht, wertete das Gericht lediglich als missverständliche Formulierung ohne Beweiswert für eine gemeinsame Absprache.

Zur behaupteten Präzedenzwirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 (Az. 6 B 39.12) stellte der Senat klar, dass diese Entscheidung nicht einschlägig sei. Im deutschen Verwaltungsrecht sind Gerichte zwar nicht formal an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden, in der Praxis orientieren sie sich aber stark an solchen Leitentscheidungen – der Referendar hatte gehofft, dass dieses Urteil seinen Fall mit abdeckt. Das Gericht stellte jedoch klar: Die herangezogene Entscheidung betreffe die voneinander unabhängige schriftliche Erst- und Zweitkorrektur einer Examensklausur – hier aber sei allein die Seminarausbilderin zur Bewertung berufen gewesen. Auch die inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung verfingen nicht: Die Seminarausbilderin habe plausibel dargelegt, dass aus ihrer Sicht massive Fehler sofort hätten korrigiert werden müssen und die gewählte Methode unzureichend umgesetzt worden sei. Beim Vorwurf des fehlenden Scaffolding sah das Gericht lediglich eine andere fachliche Einschätzung der Beurteilerin, keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums.

Praxis-Hürde: Pädagogischer Beurteilungsspielraum

Wer eine schlechte Langzeitbeurteilung angreift, scheitert vor Gericht oft an der Grenze zum pädagogischen Beurteilungsspielraum. Bewertungsfehler liegen nur vor, wenn der Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder allgemeingültige Maßstäbe verletzt. Vertretbare fachliche Einschätzungen – etwa ob eine bestimmte Unterrichtsmethode im konkreten Fall sinnvoll war oder ob ausreichend Hilfestellungen gegeben wurden – sind der richterlichen Kontrolle entzogen, solange der Prüfer seine Kritik plausibel begründet. Bloße Meinungsverschiedenheiten über pädagogische Konzepte reichen für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus.

Was gilt für die Durchführung des Überdenkensverfahrens?

Bevor ein Prüfling gegen eine Beurteilung vor Gericht ziehen kann, muss er zwingend das sogenannte Überdenkensverfahren durchlaufen – ein gesetzlich vorgeschriebener Zwischenschritt, bei dem der Prüfer seine eigene Entscheidung noch einmal überprüfen und sich mit den konkreten Einwänden des Prüflings auseinandersetzen muss. Wer diesen Schritt überspringt oder versäumt, riskiert, dass eine spätere Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Überdenkensverfahren verlangt von der beurteilenden Person eine hinreichende Auseinandersetzung mit den substantiierten Einwänden des Prüflings. Besondere Formvorschriften oder eine Pflicht zur schriftlichen Fixierung im Moment der Erstellung gibt es dabei nicht. Erforderlich ist lediglich eine Dokumentation der Auseinandersetzung, wofür auch das Protokoll eines Erörterungstermins ausreichen kann.

Nutzen Sie das Überdenkensverfahren strategisch: Reichen Sie Ihre Einwände schriftlich und fristgerecht ein, sobald Sie die schlechte Beurteilung erhalten haben. Listen Sie exakt auf, an welchen konkreten Tagen der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder welche formellen Vorgaben der OVP ignoriert wurden. Bringen Sie alle Ihre Argumente in diesem Stadium vor – wer im späteren gerichtlichen Eilverfahren neue Rügen nachschiebt, hat keine Chance auf ein erneutes Überdenkensverfahren.

Zwar soll die inhaltliche Befassung mit der Bewertung im Rahmen des Überdenkensverfahrens grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Erstellung erfolgen. Sie ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, solange der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Lehramtsanwärters, im jeweiligen Einzelfall noch erreicht werden kann. – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Im konkreten Verfahren nahm die Seminarausbilderin G. am 5. Dezember 2024 ergänzend Stellung und erläuterte detailliert, warum sich die Leistungen gegenüber dem regulären Ausbildungszeitraum verschlechtert hatten. Der Senat hielt es für rechtlich unschädlich, dass diese Stellungnahme dem Referendar erst zusammen mit dem Widerspruchsbescheid zuging – also dem förmlichen behördlichen Bescheid, mit dem die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Prüflings abschließend prüft und bescheidet. Entscheidend sei allein, dass die nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Einwänden stattgefunden habe und dokumentiert sei. Weil der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren – der nächsthöheren gerichtlichen Instanz nach dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht – keine neuen substantiierten Einwände vorbrachte, lehnte das Gericht den Hilfsantrag auf Fortführung des Überdenkensverfahrens ab.

Wann zählt die Beurteilung im Vorbereitungsdienst?

Langzeitbeurteilungen bewerten spezifisch die Leistungen während der praktischen Ausbildung am ZfsL und an der Ausbildungsschule. Die Bewertung erfolgt kompetenzorientiert entlang der in Anlage 1 zur OVP a. F. festgelegten Bereiche. Damit einheitliche Bewertungsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG – dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der willkürliche Ungleichbehandlung durch den Staat verbietet – gewährleistet sind, müssen die beurteilenden Personen über die erforderliche Qualifikation verfügen.

Der Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin umfasste in diesem Fall fünf Seiten und orientierte sich ausdrücklich an den geforderten Kompetenzbereichen der OVP. In die Note 5,0 flossen nicht nur Unterrichtsbesuche ein, sondern auch Beobachtungen aus der fächerbezogenen Ausbildung und aus außerunterrichtlichen Aktivitäten – der Einwand, es seien nur Unterrichtsbesuche berücksichtigt worden, ging damit ins Leere. Der Referendar hatte zudem nicht substantiiert dargelegt, welche weiteren Umstände hätten einbezogen werden müssen. Das Gericht stellte klar, dass die Seminarausbilderin allein zur Bewertung berufen war und eine bloße Abstimmung mit Kollegen nach Unterrichtsbesuchen keine unzulässige Kollegialentscheidung begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 16 OVP a. F. verneinte der Senat ausdrücklich; die Vorschriften seien mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit – das Grundrecht, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Beschwerde blieb damit insgesamt ohne Erfolg. Der Referendar trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und das Oberverwaltungsgericht änderte zugleich die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung: Für beide Instanzen gilt nun ein Streitwert von jeweils 20.000 Euro. Der Streitwert ist der fiktive Geldwert des Rechtsstreits, nach dem sich die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnen – je höher der Streitwert, desto teurer wird das Verfahren für die unterlegene Partei.

Beurteilungsspielraum für Referendare in NRW

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im Eilverfahren – dem beschleunigten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, bei dem das Gericht rasch entscheidet, ohne die endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten – (Az. 19 B 537/25) klargestellt, dass die fachpädagogische Bewertung der Seminarausbilder einer strengen richterlichen Kontrolle entzogen ist, solange sie plausibel begründet wird. Dieser Beschluss ist zwar eine Einzelfallentscheidung, markiert aber eine klare Grenze für alle Lehramtsanwärter in NRW: Gerichte werden pädagogische Meinungsverschiedenheiten über Unterrichtsmethoden nicht korrigieren.

Wer aktuell eine schlechte Langzeitbeurteilung erhält, muss sofort handeln. Sichern Sie Beweise für mögliche Verfahrensfehler und nutzen Sie das Überdenkensverfahren, um ausschließlich konkrete sachliche Fehler zu rügen. Können Sie keine formalen Verstöße beweisen, sollten Sie auf eine Klage verzichten und sich voll auf die Wiederholung der Prüfung konzentrieren – andernfalls riskieren Sie das endgültige Nichtbestehen und tragen die Kosten für ein Verfahren mit einem Streitwert von 20.000 Euro.


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Experten-Kommentar

Die größte Hürde bei diesen Verfahren ist fast immer rein psychologischer Natur. Aus Sorge vor Repressalien oder einem schlechten Ruf im Seminar trauen sich viele Referendare erst dann zum Anwalt, wenn das Kind bereits tief in den Brunnen gefallen ist. Zu diesem Zeitpunkt sind kritische formale Fehler der Prüfer längst nicht mehr lückenlos rekonstruierbar.

Ich empfehle daher, ab dem ersten Ausbildungstag ein absolut privates, detailliertes Gedächtnisprotokoll zu führen. Wer im Ernstfall nicht sofort konkrete Daten und Zeugen für Absprachen nennen kann, verliert vor Gericht fast garantiert. Das schafft im Konfliktfall die dringend benötigte Waffengleichheit.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn Schulleitung und ZfsL-Leitung meine Leistungen völlig unterschiedlich bewerten?

Eine völlig unterschiedliche Bewertung durch Schulleitung und ZfsL ist rechtlich zulässig; entscheidend ist regelmäßig der Durchschnittswert beider Langzeitbeurteilungen. Ein einzelner guter Wert „rettet“ die schlechtere Note nicht automatisch, weil beide Beurteilungen eigenständige Bewertungsinstrumente sind.

Im Vorbereitungsdienst werden die beiden Langzeitbeurteilungen nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern als selbständige Grundlagen für die Gesamtbewertung herangezogen. Verfehlt der rechnerische Durchschnitt die maßgebliche Mindestanforderung von 4,0, kann das zur Feststellung des Nichtbestehens führen, auch wenn eine der beiden Stellen deutlich günstiger bewertet hat. Rechtlich angreifbar ist daher nicht die bloße Diskrepanz der Noten, sondern nur, ob eine der Beurteilungen fehlerhaft zustande gekommen ist, etwa wegen Verfahrensfehlern, falscher Tatsachen oder sachfremder Erwägungen. Eine pauschale Rüge, die ZfsL-Note sei „unfair“, reicht dafür nicht aus.

Prüfen Sie deshalb zuerst den exakten Notenschnitt und anschließend, ob sich konkrete Fehler bei der schlechten Beurteilung belegen lassen. Nur wenn Sie solche Fehler nachvollziehbar darlegen können, hat ein Widerspruch oder ein Eilantrag eine realistische Grundlage; die unterschiedliche Höhe der Noten allein genügt dafür nicht.


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Wie wehre ich mich gegen eine negative Beurteilung, die auf persönlicher Abneigung basiert?

NEIN, mit bloßem Gefühl oder allgemeiner Kritik wehren Sie sich nicht erfolgreich gegen eine negative Beurteilung wegen persönlicher Abneigung. Sie müssen sachfremde Erwägungen konkret und mit belastbaren Tatsachen darlegen, damit das Gericht die Bewertung überhaupt überprüft.

Gerichte greifen eine Langzeitbeurteilung nicht wegen einer anderen pädagogischen Meinung an, sondern nur bei Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern oder sachfremden Motiven. Persönliche Abneigung ist rechtlich nur relevant, wenn sie sich in konkreten Vorgängen zeigt, etwa in E-Mails, Zeugenangaben oder einem detaillierten Gedächtnisprotokoll zu einzelnen Vorfällen. Der entscheidende Punkt ist die Substantiierung: Sie müssen nachvollziehbar schildern, was wann gesagt oder getan wurde und warum daraus eine voreingenommene Bewertung folgen soll. Ohne solche Tatsachen bleibt es bei einer unbewiesenen Vermutung, die den pädagogischen Beurteilungsspielraum nicht durchbricht.

Ein bloßes „Wir“ in einer E-Mail, eine lockere Abstimmung mit Kollegen oder der Umstand, dass der Ausbilder kritisch ist, reichen dafür regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, ob sich daraus objektiv eine unzulässige Einflussnahme oder eine Bewertung aus sachfremden Gründen ableiten lässt. Sichern Sie deshalb den gesamten Schriftverkehr und dokumentieren Sie konkrete Situationen zeitnah, weil spätere Erinnerungen vor Gericht oft weniger Gewicht haben.


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Darf ich im laufenden gerichtlichen Eilverfahren noch neue Argumente gegen die Beurteilung vorbringen?

Nein, im laufenden gerichtlichen Eilverfahren können Sie neue Argumente gegen die Beurteilung grundsätzlich nicht einfach nachschieben. Sie müssen Ihre Rügen regelmäßig schon im behördlichen Überdenkensverfahren substantiiert vorbringen, damit die Prüferin oder der Prüfer die Chance zur Selbstkorrektur erhält.

Der Grund ist das Zweckprinzip dieses Verfahrens: Es soll nicht erst das Gericht, sondern zunächst die bewertende Stelle mit Ihren konkreten Einwänden befasst werden. Wer wichtige Fehler erst vor dem Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht nennt, umgeht diese vorgelagerte Kontrolle und macht die neuen Rügen häufig unzulässig. Deshalb reicht es nicht, im Widerspruch nur allgemein Unzufriedenheit zu äußern und die tragenden Punkte später nachzureichen. Gerade bei Beurteilungen im Vorbereitungsdienst erwartet die Rechtsprechung, dass formelle Fehler, falsche Tatsachenannahmen und konkrete Bewertungsfehler frühzeitig benannt werden.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Ihre bereits fristgerecht vorgebrachten Einwände im Überdenkensverfahren gar nicht oder offensichtlich nur oberflächlich behandelt wurden. Dann kann ein Gericht ausnahmsweise eine Fortführung oder Wiederholung des Überdenkensverfahrens in Betracht ziehen. Neue, erstmals gerichtliche Vorwürfe ersetzen diese Vorbefassung aber nicht und eröffnen in der Regel keinen neuen Überdenkungsdurchlauf.


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Muss ich die Kosten für das Gerichtsverfahren selbst tragen, wenn mein Eilantrag scheitert?

JA, wenn Ihr Eilantrag scheitert, tragen Sie in der Regel die Gerichts- und Anwaltskosten nach dem Streitwert, und bei 20.000 Euro pro Instanz kann das schnell mehrere tausend Euro kosten.

Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gilt grundsätzlich: Die unterliegende Partei muss die Kosten des Verfahrens tragen. Zu den Kosten zählen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, die sich nicht nach dem tatsächlichen Aufwand, sondern nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert berechnen. Wird für den Fall ein Streitwert von 20.000 Euro angesetzt, steigen die Gebühren deutlich an, sodass ein verlorenes Verfahren finanziell spürbar wird. Das Risiko betrifft nicht nur die erste Instanz, sondern auch eine mögliche Beschwerdeinstanz, wenn der Antrag dort weiterverfolgt wird.

Besonders wichtig ist deshalb, vor dem Antrag eine konkrete Kostenschätzung einzuholen und das Prozessrisiko realistisch gegen die Erfolgsaussichten abzuwägen. Eine Verfahrenshilfe oder Prozesskostenhilfe kann das Risiko zwar mindern, sie ersetzt aber nicht automatisch jede Kostenlast. Wer ohne belastbare rechtliche und tatsächliche Grundlage in ein Eilverfahren geht, läuft Gefahr, trotz hoher Erwartung am Ende auf erheblichen Kosten sitzenzubleiben.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen – Az.: 19 B 537/25 – Beschluss vom 29.06.2026




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