LG Köln – Az.: 3 O 280/16 – Urteil vom 23.06.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verpflichtet, die Winterreifen für das Fahrzeug der Marke Mini One mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … im Wert von 1.000,00 EUR nebst dazugehörigen Alufelgen an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten von Klage und Widerklage trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1100 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 1100 EUR leistet.
Tatbestand
Die Parteien waren ursprünglich zumindest durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden. Im Januar 2015 zog der Kläger aus seiner Eigentumswohnung aus und zog vorübergehend in die Wohnung der Beklagten. In seinem Sommerurlaub in der Türkei kaufte der Kläger für die Parteien Ringe. Die Beklagte nahm die Ringe sodann an sich, getragen haben die Parteien die Ringe nicht. Im April 2015 erwarb einer der Parteien Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW Mini One nebst Winterreifen und Alufelgen zum Kaufpreis von 6003,00 EUR. Nachdem die Beziehung beendet war, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2015 zur Herausgabe des streitgegenständlichen PKW auf, was die Beklagte jedoch abgelehnte.
Der Kläger behauptet, die Parteien hätten sich im Sommer 2014 verlobt. Die Verlobungsfeier habe mit der Familie stattfinden sollen, nachdem sie in seiner Wohnung zusammengezogen wären. Die standesamtliche Trauung habe vollzogen werden sollen, sobald der Mieter seiner Eigentumswohnung ausgezogen gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er seine Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Anlässlich des Verlöbnisses habe der Kläger für die Beklagte den streitgegenständlichen PKW gekauft und in Raten abbezahlt. Dies sei als Zuwendung im Hinblick auf geplante Eheschließung erfolgt, damit die Beklagte auch nach dem Umzug in seine Eigentumswohnung noch bequem ihre Arbeitsstätte erreichen könne. Der Kaufvertrag sei erst nachträglich auf die Beklagte ausgestellt worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, das Fahrzeug der Marke Mini One mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, der Fahrzeugnummer … und dem amtlichen Kennzeichen … an ihn herauszugeben.
2. die Beklagte zu verpflichten, den in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief an ihn herauszugeben.
3. die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, sollte die Herausgabe des Pkw Mini One nicht möglich sein, an ihn Schadenersatz iHv 6.000,00 EUR nebst Zinsen iHv 5 %-punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
1. den Kläger zu verpflichten, die Winterreifen für das Fahrzeug der Marke Mini One mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, der Fahrzeugnummer … und dem amtlichen Kennzeichen …im Wert von 1.000,00 EUR nebst dazugehörigen Alufelgen an sie herauszugeben.
2. den Kläger hilfsweise zu verpflichten, sollten die Winterreifen nebst Alufelgen sich nicht mehr in seinem Besitz befinden, an sie Schadenersatz iHv 1.000,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine Verlobung habe es nicht gegeben, die Parteien hätten allenfalls eine „On-Off-Beziehung“ geführt. Es habe insbesondere keine Verlöbnisfeier gegeben, wie es regelmäßig in türkischen Kreisen der Fall sei. Auch einen Heiratsantrag habe der Kläger ihr nicht gemacht. Der Kläger sei nur bei ihr eingezogen, da er kein Geld für die Miete gehabt habe und in seine Eigentumswohnung habe ziehen wollen, sobald diese frei werde. Bei dem Ring handele es sich lediglich um eine Art Partnerschaftsring. Sie habe diesen zu keinem Zeitpunkt als Verlobungsring verstanden, zumal sie der Kläger über seinen Familienstand stets im Unklaren gelassen habe und sie nie gewusst habe, ob der Kläger noch verheiratet ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sie mit ihrem Geld, welches sie zum einen Teil von ihrer Mutter und zum anderen Teil von ihrem Bruder erhalten habe, finanziert. Darüber hinaus habe sie ihr altes Fahrzeug durch den Kläger verkaufen lassen. Der Kläger habe sodann ein Konto bei der Postbank eröffnet, um den Gesamtbetrag i.H.v. 4800 EUR dort einzuzahlen. Im Weiteren seien Beträge von 800,00 EUR, 250,00 EUR und 60,000 EUR dort eingezahlt worden. Die Parteien hätten sich sodann gemeinsam zum Autohändler Automobile B begeben. Dort sei der Kaufvertrag zwischen dem Autohändler und der Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen worden.
Mit Beschluss vom 30.06.2016 wurde durch das Familiengericht Köln festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Verlöbnis besteht und der Rechtsstreit daraufhin an das Landgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist begründet.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Herausgabe des streitgegenständlichen PKW zu.
Die Beklagte ist unstreitig zunächst Alleineigentümerin an dem streitgegenständlichen PKW geworden. Ob originär durch Eigentumserwerb von dem Veräußerer oder über eine Zuwendung des Klägers kann dahingestellt bleiben, da zumindest ein Rückforderungsanspruch des Klägers nicht besteht. Soweit der Kläger noch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.05.2017 eingewandt hatte, die Beklagte sei niemals Eigentümerin des PKW geworden, ist dieser Einwand weder substantiiert noch nachvollziehbar. Der Kläger selbst geht in seinem Vortrag von einer beziehungsbedingten Zuwendung des Klägers an die Beklagte aus, die er sodann zur Grundlage seiner Rückforderungsansprüche macht.
Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs.2 BGB aufgrund einer Schenkung kommt nicht in Betracht, die Voraussetzungen für eine Schenkung sind nicht gegeben. Eine Schenkung unter Ehegatten liegt nur dann vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar. Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, und zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugutekommen (BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 – XII ZR 179/05).
Die Zuwendung des Klägers war an das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft geknüpft. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde angeschafft, damit die Beklagte nach dem Einzug in die Wohnung des Klägers ihren Arbeitsweg von Neuss nach Köln komfortabel hätte bestreiten können.
Auch die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach §§ 730 ff BGB sind nicht erfüllt. Es ist bereits nicht vorgetragen, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf den Erwerb des PKW geschlossen haben.
Auch weitere Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch. Zwar kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung § 812 Absatz 1 Satz 2 2. Alt. BGB sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 – XII ZR 179/05). Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen PKW gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB besteht nicht. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung kommt nur dann in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben. Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 – XII ZR 179/05). Eine solche Zweckabrede ergibt sich jedoch bereits aus dem Vortrag der Klägerseite nicht, da der Kläger vorgetragen hat, er habe den streitgegenständlichen PKW alleine aus dem Grund der Beklagten zugewandt, damit diese auch von seiner Wohnung aus ihren Arbeitsplatz bequem erreichen könne. Eine Partizipation durch den Kläger war nicht vorgesehen.
Auch ein Anspruch aus § 313 BGB besteht nicht. Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nur dann in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 – XII ZR 179/05). Die Darlegung einer erheblichen finanziellen Bedeutung des zugewendeten Pkws hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1700,00 EUR netto verfüge. Außerdem habe er eine Eigentumswohnung, die er mit einem Betrag von 566,00 EUR monatlich abbezahle und in der er zurzeit selber wohne. Hinzu käme ein Hausgeld in Höhe von monatlich 300 EUR. Miete für die Wohnung habe er zumindest anteilig erhalten Die Wohnung sei bereits mit einem Betrag i.H.v. 130.000 EUR abbezahlt, ein Betrag von 75.000 EUR stehe noch offen. Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens im Verhältnis zu den regelmäßigen monatlichen Aufwendungen und insbesondere der Tatsache, dass bereits ein lastenfreies Immobilienvermögen im Wert von 130.000 EUR besteht, vermag das Gericht eine solche Unbilligkeit des geschaffenen Vermögensverhältnisse durch die Zuwendung eines PKW im Wert von 6000 EUR zum Zuwendungszeitpunkt nicht zu erkennen.
Auf die Frage, welche der Parteien somit tatsächlich die Zahlungen auf den streitgegenständlichen PKW geleistet hat, kommt es nicht mehr an.
Der Klageantrag zu 2) teilte das Schicksal des Klageantrags zu 1), da die Herausgabeansprüche an Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief den Herausgabeansprüchen an dem entsprechenden Fahrzeug folgen. Das Eigentum richtet sich gemäß § 925 BGB analog nach dem Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug.
Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klägerseite keinen Erfolg, da auch dieser dem Grunde nach einen Herausgabeanspruch der Klägerseite erforderlich macht.
Die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Winterreifen nebst Felgen aus § 985 BGB. Auch bezüglich der Winterreifen nebst Felgen gilt, dass die Klägerin zunächst Alleineigentümerin geworden ist, entweder durch originären Erwerb durch Eigentumserwerb von dem Veräußerer oder über eine Zuwendung des Klägers. Der Rechtsgrund des Eigentumserwerbs kann auch hier dahingestellt bleiben. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers, den er der Beklagten im Rahmen des Herausgabeanspruchs entgegenhalten könnte, besteht mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht. Hier gilt das bezüglich des Herausgabeverlangens des PKW Gesagte entsprechend (s.o.). Dass sich die Zuwendung des PKW nicht auch auf die Winterreifen nebst Felgen bezogen hat, hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Der Einwand, die Beklagte hätte diese Gegenstände niemals in ihrem unmittelbaren Besitz gehabt, ist unsubstantiiert. Unstreitig wurde das Fahrzeug an die Beklagte übergeben. Dass eine Übergabe bezüglich der Reifen und Felgen aber nicht stattgefunden hat, hat die Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus begründet die Zuwendung eines Kfz von einem Partner an den anderen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Besitzmittlungsverhältnis iSd § 930 BGB (MüKoBGB/Oechsler, 7. Aufl. 2017, BGB § 930 Rn. 21), so dass es auf eine tatsächliche Besitzverschaffung nicht ankommt. Gleiches muss auch für das mit zugewandte Zubehör gelten.
Über den Hilfsantrag war wegen des Erfolges des Hauptantrages nicht mehr zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7000 EUR festgesetzt.
Hiervon entfällt ein Betrag von 6000 EUR auf die Klage und ein Betrag von 1000 EUR auf die Widerklage. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 findet eine Wertaddition hinsichtlich des Klageantrages zu 3) (Hilfsantrag) wegen wirtschaftlicher Identität zum Hauptantrag nicht statt. Über den Hilfswiderklageantrag zu 2) wurde nicht entschieden, so dass er ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.