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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Ausgleichsansprüche nach Beendigung

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 50/10 – Urteil vom 09.06.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 19.11.2010 (Gesch.-Nr. 4-O-2420/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend.

Die Parteien lebten ab 1995 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 13.12.1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ende 1996 erwarb die Beklagte die Immobilie W.-Str. 81 in B. zu einem Kaufpreis von DM 64.000,00 zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Höhe von DM 80.000,00 auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt und sie wurde mit einem Anbau versehen. Daran wirkte auch der Kläger mit. Die Parteien wohnten zunächst bei der Mutter der Beklagten und zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober 2000 floss das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen Klägers auf das Konto der Beklagten, von dem die Kreditrate für die Immobilie in Höhe von monatlich € 340,00 gezahlt wurde und für das er Vollmacht hatte. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein eigenes Konto, für das die Beklagte Vollmacht besaß und von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich € 409,03 auf das Konto der Beklagten überwies. Anfang 2005 kam es nach Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus der Beklagten. Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Tochter der Parteien gegen den Kläger werden durch das Jugendamt als Beistand verfolgt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ausgleichsansprüche nach Beendigung
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien hätten 1996 beschlossen, die Immobilie zu erwerben, um sie als gemeinsames Familienheim herzurichten und zu nutzen. Weil für ihn ein Schufaeintrag bestanden habe, hätten sie entschieden, dass ausschließlich die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden sollte. Die Beklagte sei auch lediglich aus formalen Gründen Kreditnehmerin geworden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass sie die Kreditkosten jeweils hälftig tragen sollten. Die monatliche Kreditrate sei von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2004 allein von seinem Geld gezahlt worden. Auch habe er als Hauptverdiener alle Wohnnebenkosten getragen. Die Beklagte sei zur Bestreitung dieser Kosten und der Hauslasten angesichts der Höhe ihres Einkommens gar nicht in der Lage gewesen. Von März 1997 bis März 1998 habe er umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Immobilie durchgeführt. Darauf habe er mindestens 1.900 Arbeitsstunden verwandt, für die, da er gelernter Tischler sei, ein Stundenlohn von jeweils € 15,00 anzusetzen sei, so dass der Wert seiner Arbeitsleistungen insgesamt € 28.500,00 betrage. Zur Durchführung der Arbeiten habe er Materialeinkäufe im Gesamtwert von € 10.491,71 getätigt. Zudem sei ein während des Zusammenlebens der Parteien gemeinsam angesparter Bausparvertrag zur Tilgung des Hauskredits verwandt worden. Die Immobilie habe eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, für die im Falle der Trennung der Parteien ein Ausgleich habe erfolgen sollen. Durch seine Leistungen sei der Wert des Hausgrundstücks, der im Zeitpunkt des Kaufs wegen der Vollfinanzierung € 0,00 betragen habe, auf nunmehr mindestens € 110.000,00 gestiegen. Im Rahmen der Trennung hätten die Parteien eine – ihm nicht mehr vorliegende – schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach er bei Auszug keine Ausgleichsansprüche wegen seiner finanziellen Investitionen und Arbeitsleistungen geltend mache, während im Gegenzug die Beklagte ihn von Kindesunterhaltsansprüchen der gemeinsamen Tochter freihalte.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 65.537,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Erwerb der Immobilie durch sie allein sei bereits 1993 beschlossen gewesen. Die Kreditraten seien nicht von dem Kläger, sondern allein von ihr gezahlt worden. Hierzu sei sie aufgrund eigener Einkünfte und finanzieller Hilfen ihrer Eltern in der Lage gewesen. Die monatlichen Überweisungen des Klägers in Höhe von € 409,03 auf ihr Konto seien nicht auf den Abtrag gezahlt worden, sondern hätten den Beitrag des Klägers zu den Lebenshaltungskosten der Parteien dargestellt. Der Kläger habe sich nur in äußerst geringem Umfang an den im Zuge der Renovierung ihres Hauses und der Errichtung des Anbaus angefallenen Arbeiten beteiligt. Er habe zwar gelegentlich geholfen, jedoch nicht die von ihm behaupteten Arbeitsleistungen erbracht. Diese hätten im Wesentlichen andere Personen ausgeführt. Der Kläger habe auch keine maßgeblichen Materialeinkäufe, sondern allenfalls einige Kleinteile finanziert. Einen gemeinsamen Bausparvertrag habe es nicht gegeben. Der Wert ihrer Immobilie, der durch Leistungen des Klägers keinen Zuwachs erfahren habe, betrage maximal € 70.000,00.

Das Landgericht hat über die Behauptungen des Klägers zu den von ihm erbrachten Renovierungs- und Ausbauleistungen sowie Materialbeschaffungen Beweis erhoben durch Vernehmung von 16 – teils aus dem Lager des Klägers, teils aus dem Lager der Beklagten stammenden – Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.11.2009, 07.05.2010 und 22.10.2010 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.11.2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne für die behaupteten finanziellen Leistungen, insbesondere zur Kredittilgung, keinen Ausgleich verlangen, weil das Geld für die gemeinsame Lebensführung verbraucht worden sei. Hinsichtlich der Existenz eines Bausparvertrags fehle es an einem Beweisangebot. Bezüglich der behaupteten Arbeitsleistungen scheide mangels Rechtsbindungswillens ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus. Insoweit kämen zwar grundsätzlich Ausgleichsansprüche des Klägers nach Bereicherungsrecht oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Diese scheiterten jedoch daran, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Feststellung eines bestimmten Arbeitsumfangs ermögliche, der wenigstens eine Schätzung des von dem Kläger erbrachten Anteils an den insgesamt durchgeführten Arbeiten zulasse.

Gegen dieses – ihm am 23.11.2010 zugestellte – Urteil richtet sich die am 22.12.2010 eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.02.2011 begründete Berufung des Klägers, mit der er sein Zahlungsbegehren in Höhe von € 43.266,95 weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht einen Ausgleichsanspruch wegen der von ihm behaupteten Zahlung der Kreditraten verneint, zumal er daneben sämtliche Lebenshaltungskosten der Parteien getragen und mit der Kredittilgung einen wesentlichen Beitrag zur Vermögensbildung der Beklagten geleistet habe, und zwar in der Erwartung, daran in Form eines lebenslangen Wohnens zu partizipieren. Ihm stehe ein vertraglicher Erstattungsanspruch zu, weil die Beklagte die Vereinbarung, die die Parteien im Zuge der Trennung über die Freihaltung von Kindesunterhaltsansprüchen getroffen hätten und mit der die Beklagte Erstattungsansprüche in Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts anerkannt habe, nicht eingehalten habe. Abgesehen davon bestehe ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen in Höhe von insgesamt € 32.640,00 geleisteter Zahlungen auf den Hauskredit, der sich unter Berücksichtigung des Zeitraums seines Wohnens im Haus der Beklagten und seiner statistischen Lebenserwartung auf € 13.914,95 belaufe. Hinsichtlich der Materialeinkäufe verfolgt der Kläger mit der Berufung seinen Anspruch lediglich in Höhe von € 852,60 weiter. Den Zahlungsanspruch wegen Einzahlungen in einen Bausparvertrag hält er nicht aufrecht. Den Ausgleichsanspruch wegen erbrachter Arbeitsleistungen verfolgt er in voller Höhe von € 28.500,00 weiter. Hierzu macht er insbesondere geltend, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Sein Anteil an den gesamten Umbauarbeiten habe mindestens 70 bis 80% betragen. Wegen der näheren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird ergänzend auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2011 (Bl. 253 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 19.11.2010, Az. 4-O-2420/08, zu verurteilen, an ihn € 43.266,95 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der näheren Begründung ihres Antrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2011 (Bl. 281 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte bestehen nicht.

Soweit er sie auf seine Behauptung, die Parteien hätten anlässlich ihrer Trennung vereinbart, dass er keine Ausgleichsansprüche geltend mache und die Beklagte ihn im Gegenzug von Kindesunterhaltsansprüchen der gemeinsamen Tochter freistelle, stützen will, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sein Vortrag insoweit unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Es fehlt unter anderem an jeglichem Vortrag dazu, wann und wo die Vereinbarung getroffen und schriftlich fixiert worden sein soll, was die von ihm als Zeugin benannte Großmutter der Beklagten im Einzelnen davon mitbekommen haben soll und welche konkreten Leistungen seinerseits von den Parteien als Gegenstand der Vereinbarung angesehen worden sein sollen.

Rückforderungsansprüche nach Schenkungsrecht, etwa nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB, kommen nicht in Betracht. Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, führen regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen, so dass ihnen der Schenkungscharakter fehlt (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824 a. E.).

Auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte scheiden – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – aus. Diese würden voraussetzen, dass die Parteien – zumindest konkludent – einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) geschlossen hätten. An dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Partner bestehen grundsätzlich Zweifel, wenn ein Zweck verfolgt wird, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Gemeinschaft hinausgeht (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824 f.), wie es hier im Hinblick auf die behaupteten Leistungen zur Schaffung und Gestaltung gemeinsam genutzten Wohnraums der Fall ist. Auf einen zwischen den Parteien konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit war, mit seinen Leistungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur gemeinsam genutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam gehören sollte (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1825).

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung. Zwar kommt ein entsprechender Anspruch zwischen Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine – zumindest stillschweigend erzielte – Einigung zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung über den mit ihr bezweckten Erfolg. Allerdings wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die erforderliche finale Ausrichtung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1826). Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen (BGH, FamRZ 2010, 542, 543).

Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger ein Ausgleich in Höhe von € 13.914,95 wegen Zahlung der monatlichen Rate von € 340,00 auf das von der Beklagten zur Finanzierung ihrer Immobilie aufgenommene Darlehen nicht zu. Die Zahlung der Darlehensraten durch den Kläger hat – nach seinem eigenen Vorbringen, wonach die Beklagte allein zur Zahlung der Kreditraten nicht in der Lage gewesen wäre – das Zusammenleben der Parteien mit dem gemeinsamen Kind in dem Haus der Beklagten in der gewollten Art erst ermöglicht. Dem Ausgleichsverlangen des Klägers steht daher insoweit der Grundsatz entgegen, dass während des Zusammenlebens nichtehelicher Partner erbrachte persönliche und wirtschaftliche Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern von demjenigen erbracht werden, der dazu in der Lage ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 542, 543). Zwar ist die genaue Trennlinie zwischen das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglichenden, auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichteten und daher nicht auszugleichenden Leistungen einerseits und deutlich darüber hinausgehenden und deshalb einem Ausgleich unterliegenden Leistungen andererseits unklar (vgl. Grziwotz, FPR 2010, 369, 371). Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich – ohne dass das Fehlen eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs zwingend entgegen stände – eine ausgleichspflichtige Zuwendung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern unter Umständen auch daraus ergeben, dass auch der Zuwendende Verbindlichkeiten tilgt, deren Aufnahme dem Erwerb und dem Ausbau eines gemeinsam genutzten Vermögensgegenstandes durch den anderen Partner diente, wobei der ausgleichspflichtige Vermögenszuwachs des Empfänger nicht nur im Wertzuwachs des erworbenen Gegenstandes, sondern auch in der Verringerung seiner Schulden liegen kann (OLG Bremen, FamRB 2010, 338 – Ferienhaus im Ausland). Aber jedenfalls dann, wenn es – wie hier – um monatliche Zins- und Tilgungsleistungen eines Partners auf ein von dem anderen Partner aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der in dessen Alleineigentum stehenden und von den Partnern und deren Kind gemeinsam genutzten Immobilie geht, die nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre, scheiden Ausgleichsansprüche aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betrag von monatlich € 340,00 offenkundig zumindest nicht deutlich über dem Betrag liegt, den der Kläger an Miete für entsprechenden Wohnraum hätte aufwenden müssen. Nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung, wie sie sich aus seiner Darstellung ergibt, nach der er als Hauptverdiener für die Finanzierung der Lebensführung der Parteien primär zuständig gewesen ist, hätte es ihm oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen können, weil insoweit eine anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB einem Ausgleich entgegengestanden hätte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 542). Der Umstand, dass von dem Kläger erbrachte Tilgungsleistungen auch zu einer Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zum einen dienten die Zahlungen des Klägers nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend Zwecken – hier: Vermögensbildung – der Beklagten, sondern es stand bei ihnen die Ermöglichung und Förderung der Lebens- und Wohngemeinschaft der Parteien mit dem gemeinsamen Kind im Vordergrund, von der auch der Kläger profitiert hat. Zum anderen steht der Kläger nicht schlechter als er stände, wenn er für die Kosten einer Mietwohnung aufgekommen wäre. Dass die Beklagte in diesem Falle nicht so gut stände, wie es vorliegend der Fall ist, führt nicht zu einer Unbilligkeit auf Seiten des insoweit nicht benachteiligten Klägers, die einen Ausgleich erfordern könnte. Im Übrigen kann nach der neueren Rechtsprechung des Familiensenats beim Bundesgerichtshof (FamRZ 2008, 1822; 1828) festgestellt werden, dass die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie bei Eheleuten, die im Güterstand der Gütertrennung leben (Schulz, FPR 2010, 373, 378). Im vorliegenden Fall kann der Kläger daher im Ergebnis nicht besser stehen als ein Ehegatte, der bei vereinbarter Gütertrennung für das von der Familie bewohnte und im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Hausgrundstück die Finanzierungsbeiträge allein trägt. In einer solchen Konstellation scheiden Ausgleichsansprüche wegen der erbrachten Zahlungen auf die Hausfinanzierung vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten ihre jeweiligen Leistungen für die Lebensgemeinschaft als gleichgewichtige Beiträge behandeln, aus (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 1837; zustimmend Wever, FamRZ 2006, 365, 367). Vergleichbar stellt sich die Situation hier dar. Der Zurverfügungstellung finanzieller Mittel seitens des Klägers standen als gleichwertig anzusehende Leistungen der Beklagten neben den von ihr zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft beigesteuerten eigenen Einkünfte insbesondere die Haushaltsführung und die Betreuung der gemeinsamen Tochter gegenüber. Die Übernahme der Kreditrückzahlung durch den Kläger entspricht der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich wegen erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen hat nach alledem hier nicht zu erfolgen.

Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet insoweit auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aus. Denn auch dieser kommt hinsichtlich der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1827).

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Unter welchen konkreten Umständen und inwiefern die rechtliche Beurteilung anders ausfallen müsste, wenn der monatliche Finanzierungsbeitrag des Klägers den zur Anmietung einer vergleichbaren Wohnung erforderlichen finanziellen Aufwand deutlich überstiegen hätte – etwa aufgrund eines außergewöhnlich hohen Tilgungssatzes –, bedarf hier keiner Entscheidung.

Ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von € 852,60 wegen der behaupteten Materialeinkäufe lässt sich ebenfalls weder aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB noch aus § 313 BGB herleiten. Auch er scheitert bereits daran, dass die behaupteten Leistungen nicht über das Maß dessen hinausgehen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als üblich anzusehen ist. Finanzielle Leistungen in entsprechender Höhe sind etwa auch bei turnusmäßigen Renovierungsarbeiten durchschnittlichen Umfangs aufzuwenden, so dass auch insoweit das Aufrechnungsverbot gilt.

Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch weder nach Bereicherungsrecht noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Zahlung von € 28.500,00 wegen von ihm erbrachter Arbeitsleistungen verlangen. Entsprechende Ansprüche hat das Landgericht im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verneint. Dies begegnet aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung keinen Bedenken. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht feststellbar, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich welche konkreten Arbeiten im Rahmen der Renovierung und des Umbaus der Immobilie der Beklagten ausgeführt hat. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang er selbst Leistungen erbracht hat (vgl. Schwab, FamRZ 2010, 1701, 1704). Dass er Arbeitsleistungen erbracht hat, ist unstreitig. Streitig ist deren Umfang. Den Beweis dafür, die von ihm behaupteten 1.900 Arbeitsstunden geleistet zu haben, hat der Kläger nicht geführt.

Der Kläger meint zu Unrecht, er habe derart schlüssig zu dem von ihm behaupteten Umfang seiner Arbeitsleistungen vorgetragen, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast dahingehend treffe, dass sie darlegen müsse, in welchem Umfang andere Personen an dem Umbau beteiligt gewesen seien. Es obliegt zunächst ihm, seine Arbeitsleistungen hinreichend zu konkretisieren. Sein Vortrag beschränkt sich jedoch im Wesentlichen darauf, gemäß einer von ihm vorgelegten, nicht näher spezifizierten handschriftlichen Auflistung insgesamt 1.900 Arbeitsstunden geleistet und dabei die mit der Klageschrift vorgetragenen Arbeiten erbracht zu haben. Es fehlt weitgehend an einem substantiierten Vortrag beispielsweise dazu, wie viele Arbeitsstunden konkret auf welche der von ihm benannten Arbeiten entfallen sind und wann und mit wessen Unterstützung er diese Arbeiten jeweils ausgeführt hat. Erst ein solcher Vortrag würde es der Beklagten ermöglichen, hierauf substantiiert zu erwidern. Denn erst dadurch könnte ggf. eine Gesamtanzahl der für die Umbauarbeiten erforderlich gewesenen Arbeitsstunden, bezogen auf alle an der Renovierung und dem Umbau beteiligten Personen, ermittelt und daraus ein Anteil des Klägers errechnet werden.

Die vom Landgericht durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme hat nicht ergeben, in welchem konkreten – oder zumindest eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichenden – Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Fest steht allerdings, dass außer dem Kläger noch zahlreiche weitere Personen aus dem Umfeld beider Parteien an den Arbeiten beteiligt gewesen sind. Welchen Anteil der Kläger daran tatsächlich gehabt hat, konnte nicht geklärt werden. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe fehlerhaft die Zuordnung bestimmter Bauabschnitte zu den Leistungen des Klägers für erforderlich gehalten, findet dies in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils so keine Stütze. Vielmehr hat das Landgericht in den Urteilsgründen (dort S. 9) klargestellt, dass sich nicht hinreichend sicher „eine – auch nur prozentuale – Beteiligung des Klägers am Bauprojekt“ feststellen lasse. Dies ist aufgrund der divergierenden Zeugenaussagen nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht einmal feststellbar, ob die Arbeitsleistungen des Klägers deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfordert, geschweige denn ob und ggf. inwieweit sie zu einem messbaren und noch vorhandenen Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten geführt haben.

Das Landgericht hat zu den einzelnen Zeugenaussagen festgestellt, dass es sich weder von deren Wahrheit noch von deren Unwahrheit überzeugen konnte. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sind auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nicht erkennbar. Dass der Kläger die erhobenen Beweise anders würdigt als das Landgericht, rechtfertigt nicht die Annahme, eine erneute Vernehmung der Zeugen durch den Senat könnte zu einer abweichenden Beweiswürdigung führen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass davon eine bessere Aufklärung zu erwarten wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick darauf, dass die im vorliegenden Fall relevante Frage nach der Abgrenzung der von einem Ausgleich bei einer Trennung nichtehelicher Lebenspartner ausgenommenen Leistungen (Zuwendungen oder Arbeitsleistungen), die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben und auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtet sind, von Leistungen, die deutlich darüber hinausgehen und deshalb Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auslösen können, bislang durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht in einer – im Interesse der Allgemeinheit liegenden – richtungweisende Orientierung bietenden Klarheit beantwortet ist.

 

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