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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Ausgleichsansprüche nach Beendigung

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az: 3 U 8/12, Urteil vom 09.02.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.06.2012 – Aktenzeichen 14 O 24/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Ausgleichsanspruch nach Beendigung eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Symbolfoto: aslysun/bigstock

Die Parteien waren von Mai 2009 bis September 2010 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und wohnten gemeinsam in einem Haus, dessen Eigentümerin die Beklagte gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebenspartner ist. Nach dem Ende der Beziehung begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich finanzieller Leistungen, die er während der Lebensgemeinschaft erbracht hat.

Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 40.039,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.633,90 € gerichtete Klage abgewiesen.

Zwar komme nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Bereicherungsausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn ein Partner durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt hat, sofern dem die erkennbare Vorstellung zugrunde lag, an dem Gegenstand längere Zeit partizipieren zu können, auch ohne ihn zum gemeinsamen Vermögen zu machen. Ausgleichsansprüche kämen aber nur hinsichtlich solcher, als wesentlich anzusehender Beiträge eines Partners in Betracht, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen worden sei. Ausgenommen seien dementsprechend die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, also auf das gerichtet seien, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötige.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze komme ein Ausgleich vorliegend aber nicht in Betracht. Auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehe ein Ausgleichsanspruch nicht.
Hinsichtlich der einzelnen Leistungen des Klägers hat das Landgericht Folgendes ausgeführt:

Aufwendungen für die Einrichtungen des home office seien nicht als wesentlich anzusehen. Gleiches gelte für die Kosten, die der Kläger für die Anschaffung von Möbeln aufgewendet habe. Diese seien nicht erstattungsfähige Aufwendungen für das tägliche Leben.

Der Kamin sei schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil der beweispflichtige Kläger dem Vortrag der Beklagten, er habe ihr den Kamin zu Weihnachten geschenkt, nicht hinreichend entgegengetreten ist. Die für das Grundstück getätigten Aufwendungen könnten zwar möglicherweise – jedenfalls teilweise – als wesentlich anzusehen sein. Es fehle aber auch nach der ergänzenden Darlegung des Klägers im Schriftsatz vom 23.05.2012 an einer hinreichenden Darstellung, in welcher Höhe eine auszugleichende Bereicherung der Beklagten vorliege. Es reiche nicht aus, den Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der von ihm aufgewendeten Kosten zu berechnen.

Ein Ausgleich für die für den Kauf des Hundes „R…“ aufgewendeten Kosten aus § 1298 BGB bestehe nicht, da – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verlöbnis stattgefunden habe, nicht feststellbar sei, dass der Hund im Hinblick auf die geplante Eheschließung angeschafft worden sei. Im Übrigen sei die Leistung eher als Unterhaltsleistung denn als Schenkung anzusehen. Schließlich könne der Kläger auch nicht die Rückzahlung von 4.800,00 € aus § 1301 BGB erstattet verlangen. Bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei gewöhnlich anzunehmen, dass sie allein zur Sicherung des Partners gegeben werden, mit der Folge, dass § 1301 selbst im Fall eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Das Landgericht habe die Leistungen hinsichtlich des home offices, der Möbel, des Kamins und des Hundes R… fehlerhaft als unwesentlich angesehen, da es die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Kamines verkannt habe. Die Beklagte habe die Schenkung nur unsubstantiiert behauptet, so dass der Kamin nicht von vornherein aus der Berechnung hätte herausgenommen werden dürfen. Dann aber seien die Aufwendungen für diese Positionen in Höhe von insgesamt mehr als 10.000 € nicht mehr als unwesentlich anzusehen. Das Landgericht sei hinsichtlich der 4.800.00 € unzutreffend von einer Unterhaltsleistung ausgegangen. Es sei vielmehr eine Schenkung aus Anlass des Verlöbnisses gewesen, die er nach § 1301 BGB zurückverlangen könne. Hinsichtlich der Investitionen in das Grundstück seien diese im Hinblick auf die beabsichtigte Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf ihn erfolgt, worüber das Landgericht hätte Beweis erheben müssen.

Er habe auch hinreichend zur vorhandenen Bereicherung bei der Beklagten vorgetragen, indem er dargelegt und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt habe, dass die Investitionen in das Haus zu einer Wertsteigerung in Höhe der Investitionen, also in Höhe von 65.154,71 € geführt hätten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.06.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.238,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.633,80 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen G…. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 26.09.2014, das Ergänzungsgutachten vom 10.04.29015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C… H…. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 Bezug genommen.

II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH FamRZ 2011,1563; BGH FamRZ 2008, 1822; BGH FamRZ 2010, 277).

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, FamRZ 2008, 1822, Rn 34).

Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, FamRZ 2008, 1822, Rn 35).

Eine solche Zweckabrede hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht bewiesen.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass seinen Investitionen in das Haus die übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde lag, dass er Miteigentümer des Hauses werden sollte.

Der hierzu vom Kläger zum Beweis angebotene Zeuge H… hat diesen Vortrag in seiner Vernehmung vor dem Senat nicht bestätigen können.

Der Zeuge H… hat ausgeführt, dass er ca. Anfang des Jahres 2010 mit den Parteien darüber gesprochen habe, dass geplant gewesen sei, die Kredite des noch im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Partners der Beklagten abzulösen, damit dessen Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch gelöscht werden könne und dass der Kredit, den der Kläger bereits für die Sanierung aufgenommen hatte, in die Umschuldung mit hätte einbezogen werden sollen. Dies hätte nach der Aussage des Zeugen aber nur funktioniert, wenn der Kläger mit als Kreditnehmer aufgetreten wäre. Die Kosten für eine Umschuldung hätten nach seiner Berechnung wegen der Vorfälligkeitszinsen ca. 20.000 € betragen. Er habe den Parteien auch vorgeschlagen, dass der Kläger statt des anderen Partners mit in das Grundbuch aufgenommen werden könnte und ihnen einen Notar für eine entsprechende notarielle Vereinbarung benannt. Hierzu sei es aber nicht gekommen. Die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass es noch Klärungsbedarf zwischen den Parteien gebe und irgendwann habe er dann erfahren, dass sich diese getrennt hätten.

Diese Aussage des Zeugen ist für die Frage, welche gemeinsame Vorstellung der Parteien im Hinblick auf die vom Kläger getätigten Investitionen hatten, unergiebig. Der Zeuge H… konnte keine Angaben dazu machen, ob und in welcher Weise der Kläger nach dem gemeinsamen Willen der Parteien am Haus partizipieren sollte und dass die Beteiligten sich darauf geeinigt hatten, er solle Miteigentümer werden. Er hat dies ihnen nach seiner Aussage lediglich im Rahmen seines Auftrages, Angebote für eine Umschuldung zu erstellen, als Option vorgeschlagen. Er hat diese Gespräche auch erst geführt, nachdem die streitgegenständlichen Investitionen in das Haus schon abgeschlossen waren, so dass er auch zu den Vorstellungen der Parteien und etwaigen Zweckabreden zum Zeitpunkt dieser Investitionen keine Angaben machen konnte.

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Ein Bereicherungsanspruch besteht somit nicht.

2.
Es besteht aber auch kein Anspruch des Klägers auf eine weitere Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Grundsätzlich kommt nach der neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05).

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich hier Folgendes:

Der Kläger hat nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vortrag in das Grundstück der Beklagten eine Summe von 62.112,11 € investiert. Dies betrifft entsprechend der Aufstellung in der Berufungsbegründung folgende Zahlungen bzw. Leistungen:

Schließanlage für das vordere Tor: 438,60 €
Zahlungen an Ha… (Haustür): 1.726,39 €
Rechnung K… (Fassadenarbeiten, Maurerarbeiten): 50.268,23 €
Aufwendungen für den Kamin: 7.272,85 €
Elektro L… 731,71 €
LED Beleuchtung: 300,71 €
Rechnung M… GmbH und Co KG 548,01 €
Maschendrahtzaun 370,00 €
Zubehör vorderes Tor: 85,93 €
Zubehör hinteres Tor: 333,68 €
Gesamtbetrag: 62.112,11 €

Nach den überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Gutachters G… haben die genannten Investitionen in das Haus und das Grundstück zu einer Wertsteigerung geführt, die mit 59.000 € zu bemessen ist.

Nach den Ausführungen des Gutachters hat sich der Verkehrswert des Hauses durch die vom Kläger finanzierten Investitionen unter Berücksichtigung der Arbeiten am Kamin um 59.000 € erhöht. Diesen Ausführungen folgt der Senat. Der Gutachter hat unter Darlegung seiner Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der Vorgaben der ImmoWertVO den Verkehrswert des Hauses zu den ihm vorgegebenen Stichtagen vor und nach den streitgegenständlichen Investitionen ermittelt. Er hat dabei zutreffend zugrunde gelegt, dass in der Zeit zwischen erstem und zweitem Stichtag die mit der Rechnung K… und Ha… (Tür) abgerechneten Baumaßnahmen am Haus, der Scheune und den Außenanalgen sowie die weiteren Arbeiten an den Außenanlagen (Zaun, Tore) durchgeführt wurden. Die Einwände der Beklagten aus dessen Schriftsatz vom 17.11.2014 hat er seinem Ergänzungsgutachten und seiner mündlichen Erläuterung ausgeräumt. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass die festgestellte Wertsteigerung allein auf die Fassadendämmung zurückgeführt wird. Die Mängel im Keller hat der Gutachter berücksichtigt. Auch die vom Gutachter festgestellte Wertsteigerung durch die Arbeiten an den Außenanlagen ist plausibel und nachvollziehbar. Der Gutachter hat hierzu erläutert, dass nach Fertigstellung der Außenanlagen, die zum ersten Stichtag mit 0 % des Gebäudesachwertes zu beurteilen waren, er diese nach der der ImmoWertVO entsprechenden Methode mit einem Prozentsatz des Gebäudesachwertes angesetzt hat und hierzu ein Merkblatt des Wertermittlungsausschusses I… e.V. vorgelegt.

Herauszurechnen aus dieser Wertsteigerung sind allerdings die auf den Einbau des Kamins entfallene Verkehrswerterhöhung. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte sich darauf berufen hat, der Kläger habe ihr den Kamin, da sie ihn sich nicht habe leisten können, geschenkt. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gänzlich unplausibel und geht zu Lasten des für den Ausgleichsanspruch beweisbelasteten Klägers.

Der Gutachter hat in der mündlichen Anhörung erläutert, dass die Wertsteigerung durch den Kamin mit dessen Einbaukosten gleichzusetzen sei, so dass sich der Verkehrswert ohne Berücksichtigung des Kamins um die Einbaukosten mindern würde. Dementsprechend ist von dem Betrag von 59.000 € die Summe von 7.272,85 € abzuziehen, so dass eine auf Investitionen des Klägers zurückzuführende Wertsteigerung von 51.727,15 € verbleibt.

Ein Ausgleichsanspruch wegen dieser auf Leistungen des Klägers zurückzuführende Wertsteigerung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht allerdings nicht (mehr).
Die Beklagte hat unstreitig nach der Trennung im Zuge einer Vereinbarung zwischen den Parteien das Darlehen, das der Kläger unter anderem zur Finanzierung der streitgegenständlichen Investitionen, aufgenommen hatte, übernommen und dessen gegenüber der darlehensgebenden Bank noch bestehende Darlehensschuld getilgt. Der Kläger hat auch ausdrücklich vorgetragen, dass diese als anteilige Leistung der Beklagten auf seinen Ausgleichsanspruch anzurechnen ist.

Die anzurechnende Leistung der Beklagten liegt entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht lediglich in der Übernahme der Nettodarlehnssumme von 40.000 € abzüglich der von ihm bereits geleisteten Raten in Höhe von 7.469,55 €. Die Darlehenssumme belief sich unstreitig auf brutto 57.039,10 €. Hiervon hatte der Kläger nach seinem durch Kontoauszüge belegten Vortrag, dem die Beklagte hinsichtlich der streitigen Rate von Oktober 2010 nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, insgesamt 7.469,55 € gezahlt. Er war also zum Zeitpunkt der Vereinbarung verpflichtet, an die darlehensgebende Bank weitere 49.569,55 € an Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Von dieser Verbindlichkeit hat die Beklagte ihn durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeit befreit, so dass auch dies der Betrag ist, der auf die Ausgleichsleistung anzurechnen ist.

Dementsprechend verbliebe allenfalls noch eine nicht ausgeglichene Wertsteigerung in Höhe von 2.157,60 € (51.727,15 € – 49.569,55 €).

Auch insoweit besteht unter Billigkeitsgesichtspunkten aber kein weiterer Ausgleichsanspruch, auch nicht bei Hinzurechnung der weiteren vom Kläger getätigten Aufwendungen, die die Einrichtung des home-offices und die Anschaffung von Möbeln betreffen.

Die geltend gemachten Aufwendungen für das home-office betragen 801,72 €, die für die Möbel 4.442,40 €. Zusammen mit den verbleibenden Investitionen in das Haus von 2.157,60 € ergibt sich ein Betrag von 7.401,72 €.

Selbst wenn dieser Betrag insgesamt nicht als geringfügig anzusehen ist, ist eine Beibehaltung der durch diese Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht unbillig. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sowohl die Computerausstattung als auch die Möbel der Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens dienten. Die Anschaffungen stellten unter Zugrundlegung der Einkommens- und Lebensverhältnisse der Parteien – der Kläger verfügte über ein Nettoeinkommen von 3.000 € monatlich und die Beklagte über eines von jedenfalls 1.700 €, nach dem Vortrag des Klägers sogar von ebenfalls 3.000 € auch keine Leistungen dar, denen eine so erhebliche Bedeutung zukam, dass ein Ausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten erforderlich ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger mietfrei im Haus der Beklagten lebte und diese auch für die laufenden Kosten des Objektes aufkam. Auch waren die finanziellen Beiträge des Klägers für das tägliche Zusammenleben, die nach seinem Vortrag umgerechnet monatlich 242,30 € betrugen, nicht so hoch, dass aus diesem Grund ein Ausgleich der Billigkeit entspräche. Im Gegenteil erscheint dieser Anteil bei einem Einkommen von immerhin 3.000 € eher gering, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger noch 335,00 € an Miete für seine Zweitwohnung aufbringen musste.

Auch wenn man in die Beurteilung die weitere Zahlung des Klägers von 4.800 € für den Ausgleich des Saldos auf dem Konto der Beklagten mit einbezieht, den er, wie unten ausgeführt, nicht nach § 1301 BGB zurückverlangen kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Auch durch diese Zahlung erreicht die verbleibende Vermögensverschiebung bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt noch kein Ausmaß, das deren Beibehaltung unbillig wäre.

Legt man die noch nicht ausgeglichenen Investitionen, die Kosten für das home-office, die Möbel und die Zuwendung in Höhe von 4.800 €, also den Betrag von insgesamt 12.201,72 € auf die Zeit des Zusammenlebens von 17 Monaten um, ergibt sich ein monatlicher Beitrag von ca. 720 €. Dies ist bei einem Monatseinkommen des Klägers von netto 3.000 € unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens und des relativ geringen eigenen monatlichen Anteils für das tägliche Zusammenleben kein unangemessen hoher Betrag für die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien.
Ein Ausgleichsanspruch nach § 313 BGB besteht nach alldem nicht.
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 1301 BGB auf Zahlung von 4.800 €.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Parteien zum Zeitpunkt der Zuwendung dieses Betrages verlobt waren. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Zahlung des Klägers an die Beklagte zum Ausgleich ihres im Soll stehenden Kontos ein Geschenk im Sinne des § 1301 BGB darstellt. Unter Geschenke im Sinne des § 1301 BGB fallen grundsätzlich alle Zuwendungen, die mit der Auflösung der Verlobung ihre Grundlage verlieren, nicht dagegen Unterhaltsbeiträge von Verlobten, die vor der Heirat einen gemeinsamen Hausstand führen (BGH FamRZ 2005, 1151; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. § 1301, Rn 4), weil diese nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erfolgen. So liegt der Fall auch hier. Dass diese Zuwendung gerade deshalb erfolgte, weil der Kläger, wie er vorträgt, aufgrund der Verlobung „beschwingt durch die Perspektive einer bevorstehenden Ehe“ mit der Beklagten war, ist nicht plausibel. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag das Konto der Beklagten, die seine Lebensgefährtin war, mit der er einen gemeinsamen Haushalt und in deren Haus er – kostenfrei – lebte, ausgeglichen, da sich dieses im Soll befand. Damit stellt sich diese Zahlung, selbst wenn man vom Vortrag des Klägers ausgeht, dass der Kläger und die Beklagte ein ungefähr gleiches Einkommen hatten und beide für die Kosten des täglichen Lebens aufkamen, als ein Beitrag zum Erhalt und zur Finanzierung des gemeinsamen Zusammenlebens dar, hinsichtlich dessen sich ein unmittelbarer Bezug zur bevorstehenden Eheschließung nicht herstellen lässt.

4.
Auch die Kosten für die Anschaffung des Hundes „R…“ kann der Kläger nicht aus § 1398 BGB ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob es zu einer Verlobung gekommen ist oder nicht. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass nicht hinreichend dargetan oder ersichtlich ist, dass der Hund in Erwartung der Ehe angeschafft wurde. Die Anschaffung des zweiten Hundes erfolgte, um eine artgerechte Haltung zu ermöglichen.

Nach allem besteht ein Ausgleichsanspruch des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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