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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – wechselseitiges Testament

Landgericht Bonn

Az.: 18 O 301/02

Urteil vom 05.12.2002


Es wird festgestellt, dass die Klägerin die am 20.04.2001 in C verstorbene Frau E, geborene X, geboren am 19.02.1911 in D, allein beerbt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von unverheirateten Personen gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung und die hieraus von der Klägerin abgeleitete Stellung als Alleinerbin.

Die im Tenor dieses Urteil personalifizierte Erblasserin und die vorverstorbene Frau X (im Folgenden: Partnerin) lernten sich aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit bei einem Forschungsinstitut in D bereits vor dem zweiten Weltkrieg kennen und waren seitdem befreundet. Nach Verlagerung dieses Forschungsinstitutes nach C bewohnten sie in den folgenden rund 40 Jahren die selbe Wohnung. Die Klägerin, ebenfalls zunächst in D tätig, zog mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann anlässlich dessen beruflicher Versetzung ebenfalls in den C Bereich. In C nahm die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit bei der CDU-Bundesgeschäftsstelle auf, bei der inzwischen auch die Erblasserin tätig war, während deren Partnerin einer Erwerbstätigkeit in L nachging. Im Rahmen der etwa sechs Jahre andauernden gemeinsamen Berufstätigkeit befreundete sich die Klägerin mit der Erblasserin und deren Partnerin. Die freundschaftliche Beziehung, in deren Verlauf man sich weiterhin häufig traf, hielt bis zum Tode der Erblasserin an.

Unter dem 26.06.1961 schlossen die Erblasserin und ihre Partnerin vor Notar Dr. N2 in C einen Erbvertrag (UR.-Nr. 1…..), in dem diese sich wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben nach dem Erstversterbenden einsetzten. Wegen des Inhalts dieser letztwilligen Verfügung im Einzelnen wird auf den in Ablichtung zu den Akten übersandten Erbvertrag (Bl. 6 f. d.A.) verwiesen.

Am 10. März 1997 errichteten die Erblasserin und ihre Partnerin ein Testament mit folgendem Wortlaut:

„Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben und Frau N in B2 als Nacherbin auf dasjenige ein, was von der Erbschaft nach dem Tode des Überlebenden von uns noch übrig sein wird.“

Dieses von der Erblasserin handschriftlich geschriebene und von ihr unterzeichnete Testament trägt nachfolgend auch die Unterschrift ihrer Partnerin.

Im Jahre 1999 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wohnte sie in verschiedenen Heimen, zuletzt in dem Senioren- und Pflegeheim in C. In dieser Zeit besuchte die Klägerin die Erblasserin etwa einmal wöchentlich. Am 20.12.2000 verstarb in C die Partnerin der Erblasserin verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin, ebenfalls verwitwet und kinderlos, verstarb vier Monate später.

Im Juli 2001 reichte die Klägerin bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – C einen notariellen Antrag auf Erteilung des Erbscheins ein. Das Nachlassgericht erteilte unter dem 21.11.2001 einen Zwischenbescheid, nach dessen Inhalt vor der Erbscheinserteilung zunächst den gesetzlichen Erben das rechtliche Gehör zu gewähren sei, und bestellte den Beklagten zum Nachlasspfleger der unbekannten gesetzlichen Erben. Dieser nahm den Nachlass, der sich brutto auf 251.000,00 EUR und nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung auf mindestens 230.000,00 EUR netto belaufen wird, in Besitz. Die Ermittlungstätigkeit des Beklagten ergab, dass die Erblasserin als Minderjährige im Jahre 1921 von dem zweiten Ehemann ihrer Mutter als Kind angenommen wurde. Gesetzliche Erben wurden bisher nicht festgestellt. Ob gesetzliche Erben noch ermittelt werden können, steht zur Zeit nicht fest. Mit Beschluss vom 10.07.2002 erweiterte das Amtsgericht C – 36 VIII …… – die Pflegerstellung des Beklagten gemäß § 1913 BGB für die unbekannten, möglicherweise zur Erbfolge berufenen gesetzlichen Erben der Erblasserin auf den Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Beteiligten in einem erbrechtlichen Feststellungsverfahren.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung aus dem Jahre 1997 in ein wirksames Einzeltestament der Erblasserin umgedeutet werden könne. Sie behauptet, vor der Testamentserrichtung vom 10.03.1997 hätten die Erblasserin und deren Partnerin erklärt, man wolle sie als Erbin des Längstlebenden einsetzen, wobei man erwarte, dass sie die Überlebende bis zur deren Tod betreuen werde. Hierzu habe sie ihr Einverständnis erklärt. Im Frühsommer 1999 habe sie sich darum bemüht, beide Freundinnen gemeinsam in einem Seniorenheim in ihrer Nähe unterzubringen. Diese Planungen hätten sich infolge des Schlaganfalles der Erblasserin zerschlagen. Sie habe die Erblasserin über den Tod deren Partnerin hinaus fast wöchentlich besucht.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie die alleinige Erbin der am 20. April 2001 verstorbenen E, geborene X, aufgrund Testamentes der Erblasserin vom 10. März 1997 ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Testament aus dem Jahre 1997 sei nichtig, weil es der erbvertraglichen Regelung aus dem Jahre 1961 entgegen stehe. Die Einsetzung der Klägerin als „Nacherbin“ sei so auszulegen, dass die Erbenstellung des Längstlebenden auf die eines Vorerben habe beschränkt werden sollen. Er bestreitet die Abgabe der von der Klägerin dargestellten Erklärungen der Erblasserin und deren Partnerin vor der Testamentserrichtung sowie Besuchsbemühungen der Klägerin nach dem Tode der Partnerin der Erblasserin mit Nichtwissen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ihres Erbrechts durch richterliche Entscheidung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. In dem Testament der Erblasserin und ihrer Partnerin vom 10.03.1997 ist die Klägerin als Erbin nach der Längstlebenden benannt. Insoweit macht sie das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und den gesetzlichen Erben der Erblasserin geltend, dass von dem Beklagten bestritten wird. Der Beklagte ist in seiner Funktion als Pfleger der unbekannten gesetzlichen Erben der Erblasserin gemäß dem Beschluss des Amtsgericht C vom 10.07.2002 – 36 VIII ….. – auch prozessführungsbefugt (BGH, NJW 1983, 226 f.).

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat die Erblasserin aufgrund deren in dem zusammen mit ihrer Partnerin errichteten Testament vom 10.03.1997 enthaltenen eigenen letztwilligen Verfügung gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1937 BGB alleine beerbt.

Dieses Testament ist als gemeinschaftliches zwar unwirksam, ist jedoch hinsichtlich des die Erbeinsetzung der Klägerin durch die Erblasserin enthaltenen Teils, das den an ein Einzeltestament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB zu stellenden Formerfordernissen genügt, in eine wirksame Einzelverfügung gemäß § 140 BGB umzudeuten.

(a) Bei dem Testament vom 10.03.1997 handelt es sich sowohl der äußeren Form nach wie auch nach dem aus dem Inhalt erkennbaren Willen der an der Aufnahme der Urkunde Beteiligten um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB (zu den verschiedenen Theorien und Kriterien im Einzelnen: MünchenerKommentar-Musielak, BGB, 3. Auflage, Vor § 2265, Rdnrn. 4-13). Der Umstand, dass die gemeinschaftlich Verfügenden keine Ehegatten sind, führt nicht dazu, dass die letztwillige Verfügung nicht als gemeinschaftliches Testament zu qualifizieren ist (so aber, vereinzelt geblieben: Goßrau, NJW 1947/48, 366 f.), sondern zu dessen Unwirksamkeit gemäß § 2265 BGB (OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 790 f., 790; BayObLG, FamRZ 1993, 1370 f., 1370; OLG Hamm, FGPrax 1996, 152 ff., 152; Palandt-Edenhofer, BGB, 61. Auflage, § 2265 Rdnr. 2; Soergel-Wolf, BGB, 12. Auflage, § 2265 Rdnr. 5; Lutter, FamRZ 1959, 273 ff., 274). Die Nichtigkeit des gemeinschaftlichen Testaments hat zunächst die Nichtigkeit der in der Urkunde getroffenen Rechtsgeschäfte in ihrer Gesamtheit zur Folge. Die von dem Kammergericht begründete Auffassung (KG, NJW 1972, 2133 ff.; diesem folgend: OLG Frankfurt/M., MDR 1976, 667), dem gemeinschaftlichen Testament komme neben den in ihm enthaltenen einzeltestamentarischen Verfügungen kein selbständiger Rechtscharakter zu, so dass letztere bis zur Anfechtung gemäß § 2078 BGB wegen des Wegfalls des Motivs der gemeinschaftlichen Testierung automatisch weiter gälten, wird heute in dieser Konsequenz jedenfalls nicht mehr vertreten (BGH, NJW-RR 1987, 1410 f., 1410; Staudinger-Kanzleiter, BGB, 13. Auflage, § 2265 Rdnr. 10; MünchenerKommentar-Musielak, a.a.O., § 2265 Rdnrn. 5-6; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2265 Rdnr. 3; siehe auch Soergel-Wolf, a.a.O., § 2265 Rdnr. 5, auch wenn hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen eine Lösung über § 2078 BGB gesucht wird).

(b) Die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament, insbesondere §§ 2265, 2268 und 2270 BGB, enthalten kein Konversionsverbot. Die gegenteilige von der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend: RGZ Bd. 87, 33 ff.; zuletzt OLG Neustadt, NJW 1958, 1785 f.), die letztlich auf rechtspolitischen Erwägungen beruhte (vgl. Kanzleiter, DNotZ 1973, 133 ff., 140 f.), wird heute allgemein abgelehnt (vgl. nur: BGH, a.a.O., 1410; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2265 Rdnr. 3; Staudinger-Kanzleiter, a.a.O., § 2265 Rdnrn. 5, 6; MünchenerKommentar-Musielak, a.a.O., § 2265 Rdnr. 4). Umstritten ist die Umdeutungsfähigkeit eines von Nicht-Ehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament auch heute noch, wenn die zu beurteilende einseitige letztwillige Verfügung im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zu der Verfügung des anderen Teils im Sinne des § 2270 BGB steht. Im Anschluss an die von dem Reichsgericht geprägte Rechtsprechung zur Annahme eines Umdeutungsverbotes entsprach es lange Zeit der herrschenden Meinung, dass zwischen wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen Verfügungen zu differenzieren und die Aufrechterhaltung wechselbezüglicher Verfügungen im Wege der Umdeutung ausgeschlossen sei (mitprägend: KG, Rpfleger 1969, 93 f., 93; auch: OLG Frankfurt/M., MDR 1976, 667; Johannsen in BGB-RGRK, 11. Auflage, § 2265 Rndr. 14; so wieder in neuerer Zeit: OLG Hamm, a.a.O., 153 f.). Die heute herrschende Meinung hält auch die Umdeutung wechselbezüglicher Verfügungen unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 140 BGB für uneingeschränkt möglich, und zwar dann, wenn nur die Einzelverfügung der Erblasserin den Formerfordernissen des Einzeltestaments genügt (BGH, a.a.O., 1410; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2265, Rdnr. 4; Staudinger-Kanzleiter, a.a.O., § 2265 Rdnrn. 9 ff.; Soergel-Wolf, a.a.O., § 2265 Rdnr. 5; MünchenerKommentar-Musielak, a.a.O., § 2265 Rdnrn. 6 ff., wenn auch mit der Annahme der widerlegbaren Lebenserfahrung gegen die Anwendung des § 140 BGB).

Dieser Meinungsstreit kann von der Kammer offen gelassen werden, da die zu beurteilende letztwillige Verfügung der Erblasserin über die Erbeinsetzung der Klägerin nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zu einer in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen letztwilligen Verfügung ihrer Partnerin im Sinne von § 2270 BGB steht. Wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Testierenden nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Dies setzt voraus, dass zwischen den Verfügungen der Beteiligten aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit derart besteht, dass die Verfügung des einen gerade deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, dass also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Dabei ist für die Beurteilung des in § 2270 Abs. 1 BGB beschriebenen Verhältnisses nicht das Testament als solches, sondern sind die darin enthaltenen einzelnen letztwilligen Verfügungen maßgeblich, mit der Folge, dass die Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung gesondert zu prüfen ist (BGH, a.a.O., 1410; OLG Zweibrücken, a.a.O., 790; BayOLG, a.a.O., 1370; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2270 Rdnr. 1; Staudinger-Kanzleiter, a.a.O., § 2270 Rdnr. 28; Soergel-Wolf, a.a.O., § 2270, Rdnr. 4; MünchenerKommentar-Musielak, a.a.O., § 2270 Rndr. 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 2084 BGB zu ermitteln, wobei auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu berücksichtigen sind (BGH, a.a.O., Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2270 Rdnr. 5; MünchenerKommentar-Musielak, a.a.O., § 2270 Rdnr. 7).

Die Auslegung ergibt, dass die Erblasserin und ihre Freundin ihre letztwilligen Verfügungen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Wechselbezüglichkeit gesehen haben. Entgegen dem Wortlaut des ersten Konjunktionalsatzes des gemeinschaftlichen Testamentes vom 10.03.1997 „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben“ beschränken sich die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und ihrer Partnerin auf die Erbeinsetzung der Klägerin nach dem Tode der Längstlebenden. Dass die Testierenden den ersten Konjuktionalsatz grammatikalisch nicht im Imperfekt oder Perfekt formulierten, steht einer solchen sinnentsprechenden Wertung nicht entgegen. Bei richtigem Verständnis der Erklärungen der Beteiligten diente dieser Konjunktionalsatz lediglich dem Zweck, im Rahmen der weiteren Verfügung zu Gunsten der Klägerin Missverständnissen in Bezug auf die gegenseitige Einräumung der Alleinerbenstellung in dem notariellen Erbvertrag aus dem Jahre 1961 vorzubeugen. Die Testierenden waren sich der Gültigkeit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung in dem Erbvertrage bewusst. Für das Gegenteil bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen der Testierenden, insbesondere in Bezug auf die Langzeiterinnerungsfähigkeit, ist von den Parteien nicht geltend gemacht worden. Eine solche liegt trotz deren hohen Lebensalters bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes auch nicht nahe.

Bei der vorliegenden Erbeinsetzung einer gemeinsamen Freundin auf den Nachlass des Letztversterbenden ist ein dem Motiv „do ut des“ vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis nicht feststellbar (vgl. bei der Einsetzung eines gemeinsamen Kindes: OLG Köln, FamRZ 1993, 1371 f., 1372; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2270 Rdnr. 5, m.w.Rspr.-N.). Die der Testamentserrichtung vorausgegangenen Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Erblasserin die Klägerin ohne Rücksicht auf die – nicht bedachte – Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung ihrer Partnerin auch für den Fall als Erbin einsetzen wollte, dass sie ihre Partnerin überleben werde. Die Klägerin war mit der Erblasserin (und deren Partnerin) seit dem Jahre 1960 befreundet. Im Rahmen dieser Freundschaft bestanden jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Testamenteserrichtung regelmäßige Kontakte. Auf der Grundlage des Vortrages der Parteien sowie der Auswertung der zu Informationszwecken beigezogenen und in die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung einbezogenen Akten des Amtsgerichts C 34 VI ….. E, 34 VI ….. Npfl. und 34 IV ….. ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die seit dem zweiten Weltkrieg verwitwete und kinderlose Erblasserin jedenfalls seit der Nachkriegszeit bis zu ihrem Tode keinerlei Kontakte zu Verwandten unterhielt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin eine Erbeinsetzung der Klägerin als der ihr im Falle des Vorversterbens ihrer Partnerin noch einzig „verbliebenen“ persönlich nahe stehenden Person nicht gewollt hätte.

Die Kammer hält das gefundene Auslegungsergebnis selbst für den Fall für richtig, dass sich die Testierenden ihrer erbvertraglichen Verfügungen bei Abfassung des Testamentes am 10.03.1997 nicht mehr bewusst waren; selbst wenn sich die Testierenden – rechtlich ohne selbständige Bedeutung – gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollten und hinsichtlich dieser Verfügungen Wechselbezüglichkeit anzunehmen wäre, wäre die Wechselbezüglichkeit jedenfalls für das Verhältnis der Alleinerbeneinsetzung der Erblasserin durch ihre Partnerin zu der Verfügung der Erblasserin zugunsten der Klägerin aus der erkennbaren – dann weiteren – Zielsetzung, die Klägerin als Erbin nach dem Längstlebenden zu bestimmen, zu verneinen.

(c) Der Umdeutung des unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments und damit der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Erblasserin steht auch nicht die Bestimmung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Die Erbeinsetzung der Klägerin durch die Erblasserin war bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht geeignet, die der Freundin aufgrund des notariellen Erbvertrages vom 26.06.1961 mit Bindungswirkung eingeräumte Alleinerbenstellung für den Fall ihres – der Erblasserin – Vorversterbens zu beschränken. Eine Beeinträchtigung des Rechts des Bedachten liegt nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die anderweitige letztwillige Verfügung die vertragsmäßige Zuwendung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde (Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2289 Rdnr. 4; Soergel-Wolf, a.a.O., § 2289 Rdnr. 3). Mit der Bezeichnung der Erbenstellung der Klägerin als „Nacherbin“ hat die Erblasserin eine Zurückstufung ihrer Partnerin als Vertragserbin zur bloßen Vorerbin (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 5) nicht bezweckt. Mit der Verwendung des Begriffes „Nacherbin“ haben die Testierenden keine eindeutige, einer Auslegung nicht mehr zugängliche Formulierung gefunden. Der Gebrauch der Begriffe „Vor- und Nacherbschaft“ führt nicht notwendig zur Anwendbarkeit der §§ 2100 ff. BGB; vielmehr ist die Auslegung des Willens des Erblassers entscheidend, ob der Bedachte Vor-, Nach- oder Alleinerbe sein soll (Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2100 Rdnr. 5). Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der letztwilligen Verfügung vom 10.03.1997 sprechen dafür, dass die Klägerin ohne Beeinträchtigung des Alleinerbenrechts der Längstlebenden der Testierenden nach dem Erstversterbenden als Schlusserbin eingesetzt werden sollte. Bei verständiger Auslegung der Erklärung der Testierenden reduziert sich die Bedeutung der Bezeichnung der Klägerin als „Nacherbin“ hinsichtlich des ersten Wortteils auf eine chronologische dergestalt, dass die Klägerin erst im Todesfall der Längstlebenden der beiden Testierenden Erbin werden sollte. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die Erblasserin und ihre Partnerin die erbvertragliche gegenseitige Erbeinsetzung im ersten Konjunktionalsatz der testamentarischen Verfügung zunächst wiederholt haben und hierbei ihre wechselseitige Begünstigung als „Alleinerben“ betont haben. Darüber hinaus ergibt sich aus der Formulierung des auf die Klägerin entfallenden Nachlasses „… auf dasjenige ein, was von der Erbschaft nach dem Tode des Überlebenden von uns noch übrig sein wird“, dass der Letztversterbende von ihnen ohne die einem Vorerben obliegenden Beschränkungen über den Nachlass frei verfügen können sollte.

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