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Nichterfüllung Gebrauchtwagenkaufvertrag  durch Abnahmeverweigerung – Schadensersatz

Gebrauchtwagen mit Mängeln? Käufer kann vom Kauf zurücktreten, urteilt der BGH! Ein Verkäufer versprach, Mängel vor der Übergabe zu beheben, hielt sich aber nicht daran. Nun muss er die Konsequenzen tragen. Das wegweisende Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und betont die Bedeutung der vereinbarten Beschaffenheit beim Gebrauchtwagenkauf.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Im streitgegenständlichen Fall ging es um die Kaufvertragsnichtigkeit eines Gebrauchtwagens aufgrund von erheblichen Mängeln, die erst nach der Abnahme beim Käufer auftraten.
  • Der Käufer hatte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Verkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
  • Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatz bei Abnahmeverweigerung hing davon ab, ob der Käufer die Mängel bei der Begutachtung hätte erkennen können.
  • Das Gericht entschied, dass der Käufer sich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags berufen kann, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
  • Die Aufklärungspflicht des Verkäufers umfasst die Pflicht, den Käufer über alle erkennbaren und erkennbaren, aber nicht offensichtlichen Mängel zu informieren.
  • Wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  • Der Käufer muss jedoch beweisen, dass der Verkäufer die Mängel kannte oder hätte kennen müssen.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Käufer die Mängel bei der Begutachtung nicht hätte erkennen können und der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Haftung von Verkäufern für Schadensersatz bei Abnahmeverweigerung und unterstreicht die Bedeutung der Aufklärungspflicht.
  • Käufer von Gebrauchtwagen sollten sich bei der Begutachtung des Fahrzeugs umfassend informieren und sicherstellen, dass der Verkäufer alle Mängel offengelegt hat.

Gerichtsurteil zu Schadensersatzpflicht beim Gebrauchtwagenkauf

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist für viele eine wichtige Entscheidung. Oftmals handelt es sich dabei um eine große Investition, die mit finanziellen Risiken verbunden sein kann. Ein großes Problem stellt die Nichterfüllung des Kaufvertrages dar, wenn der Käufer den Wagen, nach erfolgreicher Begutachtung, nicht abnimmt. Der Verkäufer, der seinerseits zum Verkauf bereit war, sieht sich nun mit einem nicht abgenommenen Fahrzeug und dem finanziellen Ausfall konfrontiert. Häufig wird in solchen Fällen der Vorwurf des Schadensersatzes erhoben, der sich sowohl auf den Kaufpreis als auch auf weitere Kosten, wie zum Beispiel die Lagerung, erstrecken kann.

Die Frage, ob der Käufer überhaupt zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet ist und unter welchen Umständen er vom Kauf zurücktreten kann, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei spielt es eine maßgebliche Rolle, ob der Mangel des Fahrzeugs, der den Kaufvertrag nichtig macht, bereits bei der Begutachtung erkennbar war, oder ob sich dieser erst nach dem Kaufvertragsschluss zeigte. Weitere Aspekte, die eine Rolle spielen, betreffen die Art des Mangels, die Höhe des Kaufpreises und die konkrete Gestaltung des Kaufvertrages.

Im Folgenden soll ein Gerichtsurteil vorgestellt und analysiert werden, das genau diese Problematik behandelt und eine entscheidende Frage beantwortet: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Käufer zum Schadensersatz für die Nichterfüllung des Gebrauchtwagenkaufvertrages durch Abnahmeverweigerung verpflichtet ist?

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Der Fall vor Gericht


Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt bei mangelhafter Beschaffenheit rechtens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Im Zentrum des Falls stand ein Streit zwischen einem Käufer und einem gewerblichen Verkäufer über einen Gebrauchtwagen mit erheblichen Mängeln. Der BGH entschied, dass der Käufer berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.

Der Käufer hatte einen gebrauchten Pkw für 5.490 Euro erworben. Bei der Begutachtung des Fahrzeugs vor dem Kauf wurden verschiedene Mängel festgestellt, darunter ein defekter Turbolader und ein undichtes Getriebe. Trotz dieser erkennbaren Probleme schlossen die Parteien den Kaufvertrag ab. Der Verkäufer verpflichtete sich, die Mängel vor der Übergabe zu beheben.

Als der Käufer das Fahrzeug abholen wollte, stellte er fest, dass die zugesagten Reparaturen nicht durchgeführt worden waren. Daraufhin verweigerte er die Abnahme und trat vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer akzeptierte den Rücktritt nicht und verklagte den Käufer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags.

Gerichtliche Bewertung der Vertragsbeendigung

Das Gericht musste nun entscheiden, ob der Rücktritt des Käufers rechtmäßig war und ob er schadensersatzpflichtig ist. Der BGH kam zu dem Schluss, dass der Käufer berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne Schadensersatz leisten zu müssen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs erheblich von der vereinbarten abwich. Der Verkäufer hatte sich verpflichtet, die festgestellten Mängel vor der Übergabe zu beseitigen. Da dies nicht geschehen war, lag eine wesentliche Vertragsverletzung vor, die den Käufer zum Rücktritt berechtigte.

Besonders wichtig war für das Gericht, dass der Käufer die Mängel bei der Besichtigung zwar erkannt hatte, aber der Verkäufer ausdrücklich zugesagt hatte, diese zu beheben. Diese Zusage war Teil des Kaufvertrags geworden. Die Nichterfüllung dieser Zusage stellte somit eine erhebliche Vertragsverletzung dar.

Bedeutung der Fahrzeugbeschaffenheit für den Kaufvertrag

Der BGH betonte in seinem Urteil die Wichtigkeit der vereinbarten Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens für den Kaufvertrag. Die Beschaffenheit umfasst nicht nur den aktuellen Zustand des Fahrzeugs, sondern auch zugesagte Eigenschaften oder Reparaturen.

Im vorliegenden Fall war die Beseitigung der festgestellten Mängel vor der Übergabe eine wesentliche Vertragsbedingung. Die Richter stellten klar, dass der Käufer nicht verpflichtet war, ein Fahrzeug abzunehmen, das nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach.

Die Tatsache, dass der Käufer die Mängel bei der Besichtigung erkannt hatte, änderte nichts an dieser Bewertung. Entscheidend war die Zusage des Verkäufers, diese Mängel zu beheben. Diese Zusage wurde als verbindlicher Teil des Kaufvertrags gewertet.

Rechtsfolgen für Käufer und Verkäufer

Das Urteil des BGH hat weitreichende Konsequenzen für beide Parteien. Für den Käufer bedeutet es, dass er berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne Schadensersatz leisten zu müssen. Der Rücktritt wurde als gerechtfertigt angesehen, da die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht gegeben war.

Für den Verkäufer hat das Urteil zur Folge, dass er keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags hat. Er muss die Kosten tragen, die ihm durch die nicht erfolgte Übergabe des Fahrzeugs entstanden sind. Zudem wurde deutlich, dass Zusagen zur Behebung von Mängeln als verbindlicher Teil des Kaufvertrags gelten und eingehalten werden müssen.

Das Gericht betonte, dass bei Gebrauchtwagenverkäufen die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs von zentraler Bedeutung ist. Verkäufer müssen sicherstellen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe dem entspricht, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Käufer haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dies nicht der Fall ist.

Dieses Urteil stärkt die Position von Gebrauchtwagenkäufern erheblich. Es verdeutlicht, dass Zusagen zur Mängelbeseitigung ernst genommen werden müssen und dass Käufer nicht verpflichtet sind, ein Fahrzeug abzunehmen, das nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Gleichzeitig unterstreicht es die Verantwortung der Verkäufer, ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern und betont die Verbindlichkeit von Zusagen zur Mängelbeseitigung. Die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs, einschließlich zugesagter Reparaturen, ist entscheidend für den Kaufvertrag. Käufer dürfen schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, selbst wenn die Mängel bei der Besichtigung erkennbar waren. Verkäufer müssen ihre vertraglichen Zusagen einhalten und tragen das Risiko bei Nichterfüllung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Gebrauchtwagenkäufer stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich. Wenn Sie einen Gebrauchtwagen erwerben und der Verkäufer verspricht, bestimmte Mängel vor der Übergabe zu beheben, ist diese Zusage rechtlich bindend – auch wenn Sie die Mängel bei der Besichtigung erkannt haben. Sollte der Verkäufer diese Zusage nicht einhalten, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne Schadensersatz befürchten zu müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Mängel bei der Besichtigung offensichtlich waren. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug bei der Übergabe der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Achten Sie daher besonders darauf, dass alle Zusagen zur Mängelbeseitigung schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden. So sichern Sie sich ab und können im Zweifelsfall Ihre Rechte durchsetzen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten sich einen Gebrauchtwagen kaufen, sind sich aber unsicher, welche Rechte Sie haben? Rechte beim Gebrauchtwagenkauf sind komplex und oft schwer zu durchschauen. In unserer FAQ Rubrik finden Sie hilfreiche Antworten auf Ihre Fragen und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Punkte.


Welche Mängel am Gebrauchtwagen berechtigen mich zum Rücktritt vom Kaufvertrag?

Ein Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich muss ein erheblicher Mangel am Fahrzeug vorliegen, der bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Als erheblich gilt ein Mangel, wenn die Kosten für dessen Beseitigung mehr als 5% des Kaufpreises betragen. Typische Beispiele sind gravierende technische Defekte, nicht behobene Unfallschäden oder eine manipulierte Laufleistung.

Wichtig ist, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen muss. Erst wenn diese scheitert oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Rücktritt erklärt werden. Eine Ausnahme besteht bei Mängeln, die nicht behebbar sind, wie etwa bei einem verheimlichten Unfallschaden.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt beim Gebrauchtwagenkauf in der Regel zwei Jahre. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen.

Zu beachten ist, dass normale Verschleißerscheinungen oder kleinere Mängel, die die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich beeinträchtigen, keinen Rücktrittsgrund darstellen. Auch wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, sind die Gewährleistungsrechte eingeschränkt.

Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden und sollte alle festgestellten Mängel detailliert beschreiben. Nach einem wirksamen Rücktritt muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten, während der Käufer das Fahrzeug zurückgibt. Für die Nutzung des Fahrzeugs kann der Verkäufer einen angemessenen Wertersatz verlangen.

Es ist ratsam, beim Gebrauchtwagenkauf besonders sorgfältig vorzugehen und das Fahrzeug vor dem Kauf gründlich zu prüfen, um spätere Probleme zu vermeiden. Im Zweifelsfall kann eine Untersuchung durch einen unabhängigen Sachverständigen sinnvoll sein.

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Welche Handlungen des Verkäufers rechtfertigen einen Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag?

Ein Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag ist rechtlich möglich, wenn der Verkäufer bestimmte schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht. Eine zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen eines erheblichen Mangels am Fahrzeug, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Als erheblich gilt ein Mangel in der Regel dann, wenn die Reparaturkosten mehr als 5% des Kaufpreises betragen würden.

Eine weitere Handlung, die einen Rücktritt rechtfertigen kann, ist die arglistige Täuschung durch den Verkäufer. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer bewusst wichtige Informationen über den Zustand des Fahrzeugs verschweigt oder falsche Angaben macht. Beispielsweise könnte der Verkäufer einen Unfallschaden oder eine Manipulation des Kilometerstands verheimlichen.

Auch die Nichterfüllung zugesagter Eigenschaften des Fahrzeugs kann einen Rücktrittsgrund darstellen. Wenn der Verkäufer im Kaufvertrag bestimmte Merkmale oder Funktionen zusichert, diese aber tatsächlich nicht vorhanden sind, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein versprochenes Navigationssystem fehlt oder die angegebene Motorleistung nicht der Realität entspricht.

Eine weitere Pflichtverletzung, die einen Rücktritt rechtfertigen kann, ist die Verweigerung oder das Scheitern der Nacherfüllung. Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben oder das Fahrzeug auszutauschen. Weigert sich der Verkäufer, dieser Pflicht nachzukommen, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, eröffnet dies dem Käufer den Weg zum Rücktritt.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder kleine Defekt oder jede Unzufriedenheit einen Rücktritt rechtfertigt. Bagatellschäden oder normale Verschleißerscheinungen, die bei einem Gebrauchtwagen zu erwarten sind, reichen in der Regel nicht aus. Der Mangel muss die Nutzbarkeit des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigen.

Bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen gelten teilweise andere Regeln als beim Kauf von einem gewerblichen Händler. Private Verkäufer können die Gewährleistung weitgehend ausschließen, sofern sie nicht arglistig handeln. Ein solcher Gewährleistungsausschluss muss jedoch eindeutig im Kaufvertrag vereinbart sein.

Für einen wirksamen Rücktritt muss der Käufer dem Verkäufer in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, kann der Rücktritt erklärt werden. In bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei arglistiger Täuschung, kann die Fristsetzung entbehrlich sein.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels liegt grundsätzlich beim Käufer. Allerdings gilt in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. In dieser Zeit wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, sofern der Verkäufer nicht das Gegenteil beweisen kann.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag führt zur Rückabwicklung des gesamten Geschäfts. Der Käufer muss das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück. Allerdings kann der Verkäufer einen angemessenen Nutzungsersatz für die Zeit verlangen, in der der Käufer das Fahrzeug genutzt hat.

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Was bedeutet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für meine Rechte als Gebrauchtwagenkäufer?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechtsposition von Gebrauchtwagenkäufern erheblich. Es schafft mehr Klarheit und Sicherheit beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs.

Der BGH hat entschieden, dass die Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens, wie sie im Kaufvertrag festgelegt ist, eine zentrale Rolle spielt. Weicht das tatsächliche Fahrzeug von dieser vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel kannte oder nicht.

Ein besonders wichtiger Aspekt des Urteils betrifft zugesagte Reparaturen. Wenn der Verkäufer verspricht, bestimmte Mängel vor der Übergabe zu beheben, wird dies als verbindliche Zusage betrachtet. Erfüllt der Verkäufer diese Zusage nicht, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel an sich nicht erheblich wäre.

Das Urteil räumt dem Käufer ein starkes Rücktrittsrecht ein. Hält der Verkäufer seine vertraglichen Zusagen nicht ein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine weitere Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen. Dies stellt eine deutliche Verbesserung der Käuferrechte dar.

Für Gebrauchtwagenkäufer bedeutet dies konkret: Sie können sich auf die im Kaufvertrag festgehaltenen Eigenschaften des Fahrzeugs verlassen. Entspricht das gelieferte Auto nicht diesen Vereinbarungen, haben sie weitreichende Rechte. Sie können Nachbesserung verlangen, den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Dokumentation beim Gebrauchtwagenkauf. Käufer sollten darauf achten, dass alle Zusagen des Verkäufers schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden. Dies umfasst sowohl die Beschaffenheit des Fahrzeugs als auch zugesagte Reparaturen.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Urteil die Beweislast zugunsten des Käufers verschiebt. Wenn im Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften oder Reparaturen zugesichert wurden, muss der Verkäufer im Streitfall nachweisen, dass er diese Zusagen erfüllt hat.

Das BGH-Urteil schafft somit mehr Transparenz und Fairness auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Es verpflichtet Verkäufer zu größerer Sorgfalt und Ehrlichkeit bei ihren Angaben. Gleichzeitig werden Käufer ermutigt, auf präzise Vertragsformulierungen zu achten und ihre Rechte im Falle von Mängeln oder nicht eingehaltenen Zusagen wahrzunehmen.

Für Gebrauchtwagenkäufer ergibt sich daraus die Empfehlung, beim Kauf besonders aufmerksam zu sein. Sie sollten alle Zusagen und Beschreibungen des Fahrzeugs schriftlich fixieren lassen. Im Falle von Problemen nach dem Kauf haben sie nun eine stärkere rechtliche Position, um ihre Interessen durchzusetzen.

Das Urteil des BGH trägt dazu bei, das Vertrauen in den Gebrauchtwagenmarkt zu stärken. Es schafft einen Anreiz für Verkäufer, ihre Fahrzeuge genau zu prüfen und ehrlich zu beschreiben. Für Käufer bedeutet es mehr Sicherheit und die Gewissheit, dass sie bei Problemen nicht allein gelassen werden.

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Kann ich vom Gebrauchtwagenkauf zurücktreten, wenn ich bei der Besichtigung Mängel erkannt habe?

Ein Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf ist grundsätzlich möglich, wenn erhebliche Mängel am Fahrzeug vorliegen. Allerdings schließt die Kenntnis von Mängeln bei der Besichtigung in der Regel das Rücktrittsrecht aus.

Bei bekannten Mängeln wird davon ausgegangen, dass der Käufer diese akzeptiert hat. Das Fahrzeug gilt dann als vertragsgemäß, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden. Ein Rücktritt wegen dieser Mängel ist somit ausgeschlossen.

Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer ausdrücklich Zusagen zur Mängelbeseitigung gemacht hat. Werden diese Zusagen nicht eingehalten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten – auch wenn die Mängel bei der Besichtigung erkannt wurden. Entscheidend ist hier die Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarung durch den Verkäufer.

Zudem besteht ein Rücktrittsrecht, wenn sich nach dem Kauf weitere erhebliche Mängel zeigen, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren. Als erheblich gelten Mängel, deren Beseitigungskosten mehr als 5% des Kaufpreises betragen.

Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Erst wenn diese scheitert oder verweigert wird, kann der Rücktritt erklärt werden. Bei geringfügigen Mängeln ist lediglich eine Minderung des Kaufpreises möglich.

Bei einem wirksamen Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Käufer gibt das Fahrzeug zurück und erhält den Kaufpreis. Allerdings muss er sich eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer anrechnen lassen.

Wichtig ist, dass der Käufer die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt. Je mehr Zeit seit dem Kauf vergangen ist, desto schwieriger wird dieser Nachweis in der Praxis. Daher empfiehlt es sich, Mängel zeitnah zu rügen und zu dokumentieren.

Bei Unklarheiten über den Zustand des Fahrzeugs sollten Käufer vor Vertragsabschluss eine genaue Beschaffenheitsvereinbarung treffen. Darin können erkannte Mängel und Zusagen zu deren Beseitigung schriftlich festgehalten werden. Dies schafft Klarheit über die gegenseitigen Verpflichtungen und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen.

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Welche Folgen hat der Rücktritt vom Kaufvertrag für mich als Käufer?

Der Rücktritt vom Kaufvertrag hat für den Käufer weitreichende rechtliche Konsequenzen. Grundsätzlich führt der Rücktritt zur Rückabwicklung des Vertrages, was bedeutet, dass beide Parteien verpflichtet sind, die bereits empfangenen Leistungen zurückzugeben.

Für den Käufer bedeutet dies in erster Linie, dass er die gekaufte Sache an den Verkäufer zurückgeben muss. Im Gegenzug hat er Anspruch auf die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Es ist wichtig zu beachten, dass der Käufer die Ware in dem Zustand zurückgeben muss, in dem er sie erhalten hat. Verschlechterungen oder Beschädigungen der Ware können zu Wertersatzansprüchen des Verkäufers führen.

Ein wesentlicher Aspekt, den der Käufer berücksichtigen muss, ist die mögliche Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Wenn der Käufer die Ware über einen längeren Zeitraum genutzt hat, kann der Verkäufer eine angemessene Entschädigung für diese Nutzung verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Dauer der Nutzung und dem Wert der Ware.

Der Käufer muss auch die Kosten der Rücksendung tragen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Dies kann insbesondere bei größeren oder schwereren Gegenständen zu erheblichen Kosten führen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage der Gewährleistung. Mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag erlöschen in der Regel alle Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dies bedeutet, dass er nach erfolgtem Rücktritt keine weiteren Ansprüche wegen etwaiger Mängel der Ware geltend machen kann.

Der Käufer sollte sich bewusst sein, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag eine endgültige Entscheidung darstellt. Nach erfolgtem Rücktritt kann er nicht mehr auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder andere Rechte aus dem Vertrag geltend machen.

In manchen Fällen kann der Käufer verpflichtet sein, dem Verkäufer Schadensersatz zu leisten, wenn der Rücktritt auf Gründen beruht, die der Käufer zu vertreten hat. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Käufer ungerechtfertigt die Abnahme der Ware verweigert hat.

Es ist zu beachten, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag formlos erklärt werden kann. Es empfiehlt sich jedoch, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.

Der Käufer sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Ein allgemeines Rücktrittsrecht besteht nicht. Vielmehr muss ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktrittsgrund vorliegen, wie etwa ein erheblicher Mangel der Kaufsache oder ein Verzug des Verkäufers.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Nichterfüllung: Bezeichnet den Fall, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe eines mangelfreien Fahrzeugs nicht erfüllt.
  • Schadensersatz: Ist eine finanzielle Entschädigung, die eine Partei einer anderen zahlen muss, wenn sie ihr durch eine Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung einen Schaden zugefügt hat. Im Zusammenhang mit dem Text könnte der Verkäufer Schadensersatz vom Käufer verlangen, wenn dieser den Kaufvertrag nicht erfüllt.
  • Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn eine Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Im vorliegenden Fall sind der defekte Turbolader und das undichte Getriebe Mängel am Gebrauchtwagen.
  • Rücktritt: Der Rücktritt ist ein Weg, einen Vertrag zu beenden. Er führt dazu, dass die Vertragsparteien so gestellt werden, als hätte der Vertrag nie bestanden. Im vorliegenden Fall ist der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag aufgrund der Mängel am Fahrzeug gerechtfertigt.
  • Beschaffenheit: Beschreibt den Zustand einer Sache, einschließlich ihrer Eigenschaften und Merkmale. Im Kontext des Gebrauchtwagenkaufs bezieht sich die Beschaffenheit auf den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe, einschließlich etwaiger vereinbarter Reparaturen.
  • Vertragsverletzung: Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer den Vertrag verletzt, indem er die Mängel am Fahrzeug nicht wie vereinbart behoben hat.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Im vorliegenden Fall weicht der Zustand des Fahrzeugs (defekter Turbolader, undichtes Getriebe) von der vereinbarten Beschaffenheit (Mängelbeseitigung vor Übergabe) ab, was einen Sachmangel darstellt.
  • § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln, darunter Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz. Im vorliegenden Fall machte der Käufer sein Recht auf Rücktritt geltend, da die Nacherfüllung (Reparatur der Mängel) nicht erfolgreich war.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Dieser Paragraph erlaubt den Rücktritt vom Vertrag, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Im vorliegenden Fall konnte der Verkäufer die vertragsgemäße Leistung (Übergabe eines mangelfreien Fahrzeugs) nicht erbringen, was den Rücktritt rechtfertigte.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen. Im vorliegenden Fall verletzte der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe eines mangelfreien Fahrzeugs, was grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch begründen könnte.
  • § 346 BGB (Rechtsfolgen des Rücktritts): Dieser Paragraph regelt die Rechtsfolgen des Rücktritts, insbesondere die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Im vorliegenden Fall führte der Rücktritt dazu, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen musste und keinen Anspruch auf Schadensersatz hatte.

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 328 O 435/14 – Urteil vom 06.10.2015


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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.320 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.815,80 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Stz 1 GKG).

Tatbestand

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem nicht durchgeführten Fahrzeugkauf.

Beide Parteien handeln gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Am 20.3.2014 bestellte die Klägerin bei der Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug des Typs Porsche Cayenne zum Preis von 53.200 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Bestellung Bezug genommen.

Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 24.3.2014 unter Hinweis auf ihre Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Diese sehen unter anderem vor, dass der Schadensersatz wegen Nichtabnahme des Kaufgegenstandes pauschal 10 % des Kaufpreises beträgt, sofern nicht ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 zur Akte gereichten Bedingungen Bezug genommen. Die Parteien vereinbarten, dass das Fahrzeug am 9.4.2014 in den Geschäftsräumen der Beklagten an die Klägerin übergeben werden sollte.

Als Mitarbeiter der Klägerin an diesem Tag zur Abholung des Pkw bei der Beklagten erschienen, war das Fahrzeug zunächst nicht übergabebereit, weil ein Lackschaden, der bei der Beklagten an dem Fahrzeug entstanden war, noch ausgebessert wurde. Die Reparatur war um 16.00 Uhr desselben Tages beendet und das Fahrzeug stand zur Abholung bereit. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Mitarbeiter der Klägerin die Geschäftsräume der Beklagten bereits wieder verlassen.

Mit Schreiben vom 11.4.2014 (Anlage K 7) forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Fahrzeug bei ihr abzunehmen und zu bezahlen, und bat um Abstimmung eines Übergabetermins bis zum 22.4.2014. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2014, mit dem die Beklagte aufgefordert wurde zu erklären, dass die Auslieferung des Fahrzeugs an den Sitz der Klägerin in Trier erfolgen werde. In dem Schreiben wurde weiter ausgeführt, dass sein Inhalt nicht als Abnahmeverweigerung zu verstehen sei. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.4.2014, indem sie auf die von ihr gesetzte Frist verwies und erklärte, nach deren Ablauf gemäß ihren Verkaufsbedingungen weiter vorgehen zu wollen. Mit weiterem Rechtsanwaltsschreiben vom 21.7.2014 forderte die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Klageforderung von der Beklagten, was deren Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 22.7.2014 zurückwies.

Die Beklagte zahlte für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten 865 €, bestehend aus einer 1,3-Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von 14.815,80 € und der Kostenpauschale.

Das Fahrzeug wurde von der Klägerin in der Folge nicht abgeholt. Die Beklagte veräußerte es zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt, spätestens am 26.4.2014, an die Firma A. E., B..

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Fahrzeug bereits vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist, nämlich am 15.4.2014, an das Unternehmen Auto E. veräußert. Sie, die Klägerin, habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 4.4.2014 an die Firma P. K. zum Preis von 64.500 € brutto weiter verkauft. An ihren Prozessbevollmächtigten habe sie für dessen vorgerichtliche Tätigkeit den im Klageantrag zu 2. genannten Betrag bezahlt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.495,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 725,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2014 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.320,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 865,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2015 verwiesen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nach der Zeugenvernehmung den Verzicht auf die Klageansprüche erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2015 und 15.9.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage war infolge des in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzichts der Klägerin im Wege des Teilverzichtsurteils abzuweisen, nachdem die Beklagte an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten und auch nicht den Erlass eines kontradiktorischen Urteils beantragt hat.

2. Die Widerklage ist zulässig und überwiegend begründet.

a) Der Beklagten steht der als Hauptforderung geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.320 € aus §§ 281, 280 BGB als Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Klägerin hat die von ihr aus dem Kaufvertrag der Parteien geschuldeten Leistungen, nämlich die Abholung des Fahrzeugs bei der Beklagten und Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht erbracht. Die Beklagte hatte ihr hierfür eine Frist gesetzt, indem sie die Abstimmung eines Übergabetermins bis zum 22.4.2014 bat. An der Angemessenheit dieser Frist bestehen keine Bedenken.

Die Leistungspflichten der Klägerin bestanden auch bei Ablauf der Frist fort (vgl zu diesem Erfordernis MüKo-BGB-Ernst, § 281 Rn. 43). Die Klägerin war weiterhin verpflichtet, das Fahrzeug bei der Beklagten abzunehmen und zu bezahlen. Für die vorprozessual geäußerte Auffassung der Klägerin, sie müsse das Fahrzeug nach Verstreichen des Abnahmetermins vom 9.4.2014 nur noch an ihrem eigenen Firmensitz entgegennehmen, sind keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich. Die Klägerin war auch nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB vor dem Fristablauf von ihren Käuferpflichten freigeworden. Der Beklagten waren nämlich ihre im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Verkäuferpflichten (§ 433 Abs. 1 BGB) nicht bereits zu diesem Zeitpunkt infolge der Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Firma Auto E. unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Dabei braucht hier nicht vertieft zu werden, unter welchen Voraussetzung die Veräußerung des Kaufgegenstandes an einen Dritten überhaupt geeignet ist, eine subjektive Unmöglichkeit hinsichtlich der Leistungspflichten des Verkäufers zu begründen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW 2005, 989). Denn die anderweitige Veräußerung wurde erst nach dem Ablauf der Nachfrist und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte bereits Schadensersatz statt der Leistung verlangen konnte, vollzogen.

Hiervon ist die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen A. überzeugt. Dieser hat bekundet, dass er das Fahrzeug für Auto E. erst am Sonnabend, den 26.4.2014 bei der Beklagten in Besitz genommen habe. Die Aussage des Zeugen, der auf die Kammer persönlich einen glaubwürdigen Eindruck machte, war in jeder Hinsicht glaubhaft. Der Zeuge hat sehr anschaulich und ohne jegliche Anzeichen für eine Belastungstendenz bekundet, noch genau zu wissen, dass es sich um einen Sonnabend gehandelt habe, weil sein Bruder, der ihn bei der Fahrt begleitet habe, während der Woche wegen seines Schulbesuchs nicht hätte mitkommen können. Die Richtigkeit dieser Aussage wird auch durch die Datumsangabe auf der Fahrzeugabrechnung (Blatt 1 der Anlage B 5) belegt. Soweit auf der zweiten Seite der Anlage, der Auslieferungsbestätigung, handschriftlich ein hiervon abweichendes Datum eingetragen ist, geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, der die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in keiner Weise beeinträchtigt. Ein Motiv dafür, dass der Zeuge den 26.4.2014 als Übergabedatum angegeben haben könnte, obwohl die Übergabe in Wahrheit bereits einen Tag früher stattgefunden haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, zumal auch der 25.4.2014 bereits nach Ablauf der bis zum 22.4.2014 Nachfrist gelegen hat. Der Zeuge hat dementsprechend auf den Vorhalt der abweichenden Daten auch keineswegs so reagiert, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn er sich bei dem Versuch einer Falschaussage ertappt gefühlt hätte; er hat vielmehr sehr entspannt, ja amüsiert reagiert und geäußert, dass er die Abweichung nicht erklären könne, aber sicher sei, ausschließlich am Sonnabend zur Abholung des Porsche in Hamburg gewesen zu sein.

Darauf, ob die Beklagte das Fahrzeug bereits vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist zum anderweitigen Verkauf angeboten oder sogar bereits einen Kaufvertrag mit Auto E. abgeschlossen hatte, kommt es hingegen nicht an, denn hierdurch allein war die Beklagte jedenfalls nicht gehindert, den Kaufvertrag mit der Klägerin zu erfüllen.

Die Beklagte kann demnach Schadensersatz wegen Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags von der Klägerin beanspruchen. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet, denn nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten (dort. Ziff. IV. Abs. 2), gegen deren Einbeziehung in den Kaufvertrag die Klägerin sich nicht wendet, steht ihr unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu, soweit nicht ein abweichender Schaden nachgewiesen wird. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2010. VIII ZR 123/09). Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagten tatsächlich nur ein geringerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist. Soweit sie geltend macht, dass der Beklagten wirtschaftlich überhaupt kein Schaden entstanden sei, weil sie das Fahrzeug schließlich zu demselben Kaufpreis wie auch mit ihr vereinbart an die Firma Auto E. veräußern konnte, verkennt sie, dass der Schaden der Beklagten darin besteht, dass sie infolge des Pflichtverstoßes der Klägerin nur ein Geschäft zu diesen Bedingungen schließen konnte und nicht zwei. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, wird zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, vermutet, dass er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrages dem Zweitkunden ein anderes gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte (vgl. BGH, NJW 1994, 2478). Diese Vermutung hat die Klägerin vorliegend aber nicht widerlegt.

b) Die Beklagte kann weiterhin die ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz von der Klägerin verlangen, allerdings nur in der tenorierten Höhe. Die Klägerin schuldet der Beklagten die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die dieser durch die Abwehr des unberechtigten Schadensersatzverlangens der Klägerin gegen die Beklagte (vorgerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch die Klägerin) entstanden sind. Denn mit diesem Verlangen, das mangels Vertragsverletzung der Beklagten unberechtigt war, hat die Klägerin ihrerseits eine Nebenpflicht aus der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung, nämlich dem streitgegenständlichen Kaufvertrag, verletzt (vgl. BGH, NJW 2007, 1458). Nachdem die Klägerin ihre Schadensersatzforderung durch Rechtsanwaltsschreiben an die Beklagte herangetragen hatte, bestehen auch keine Zweifel daran, dass diese sich zur Abwehr des Anspruchs ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Da sich die vorprozessuale Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht in einem Schreiben einfacher Art (Nr. 2302 RVG VV) erschöpfte, kann sie die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und MWSt. aus dem Gegenstandswert der Klage beanspruchen.

Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Geschäftsgebühr aus dem kumulierten Gegenstandswert von Klage und Widerklage verlangt, ist die Widerklage allerdings unbegründet, denn die Beklagte hat, auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz, nicht dargetan, dass ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Auftrag auch den inzwischen widerklagend geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits vorprozessual verfolgt hatte. Die bloße Ankündigung in dem Schreiben vom 23.4.2014, „entsprechend den Regelungen der Porsche-Verkaufsbedingungen weiter vorgehen“ zu wollen, stellt noch kein Betreiben des Geschäfts (i.S.d. Vorbem. 2.3 Abs. 3 RVG VV) bezüglich des Schadensersatzes gem. § 281 BGB dar.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Da ein Zustellungsnachweis hinsichtlich der Widerklage nicht zur Akte gelangt ist, hat die Kammer für den Zinsbeginn das Datum des Widerklageerwiderungsschreiben zugrunde gelegt, bei dessen Abfassung die Zustellung spätestens erfolgt sein muss.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

 


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