Das eigene Auto verkauft und sofort teuer zurückgemietet: Wer schnell Bargeld braucht, unterschreibt oft Verträge, die den Marktwert des Wagens um 50 Prozent unterschreiten. Vor dem OLG Stuttgart steht nun zur Debatte, ob ein solches Geschäftsmodell als sittenwidriger Wucher gilt oder schlicht von der Vertragsfreiheit gedeckt ist.
Ein Autobesitzer verlor seinen Wagen durch ein „Sale-and-Rent-Back“-Modell an ein Pfandleihhaus, doch das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte das Geschäft für nichtig und sprach dem Mann weitere 11.853,61 Euro zu. Bei diesem Modell verkaufen Autobesitzer in finanzieller Not ihren Wagen an ein Unternehmen, um schnell an Bargeld zu kommen, und mieten das Auto direkt danach wieder an, um es weiter nutzen zu können. Ein Kaufvertrag gilt generell als wucherähnliches Geschäft und ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig, wenn ein auffälliges, grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung vorliegt. Ein solches Missverhältnis nehmen Gerichte regelmäßig dann an, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ausfällt wie der Wert der Gegenleistung. Die juristische Nichtigkeit des Kaufvertrags schlägt in der Folge direkt auf die Übereignung des Fahrzeugs durch. Das bedeutet konkret: Auch die rechtliche Eigentumsübertragung des Autos ist unwirksam, sodass der Verkäufer rechtmäßiger Eigentümer bleibt.
Der betroffene Mann verkaufte seinen VW Golf für einen Kaufpreis von 2.500,00 Euro an das Unternehmen, obwohl der Händler-Wiederbeschaffungswert zu diesem Zeitpunkt bei etwa 7.450,00 Euro lag. Das angerufene Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 12 U 48/25) bewertete diesen massiven Preisunterschied als wucherähnliches und sittenwidriges Geschäft, da der gezahlte Betrag weniger als die Hälfte des Marktwertes betrug. Der Vertrag verstieß zudem gegen die Vorgaben der Gewerbeordnung (§ 34 Abs. 4 GewO), was bereits das Landgericht Heilbronn in einem Vorverfahren (Az. 5 O 234/23) zur Feststellung der Nichtigkeit führte. Diese Vorschrift verbietet es gewerblichen Pfandleihern ausdrücklich, Gegenstände anzukaufen und dem Verkäufer gleichzeitig ein Rückkaufsrecht einzuräumen.
Gemäß der gesetzlichen Kondiktionssperre (§ 817 S. 2 BGB) ist eine rechtliche Rückforderung ausgeschlossen, wenn der leistenden Partei bei einem Geschäft ebenfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Das bedeutet für diesen Fall: Das Pfandleihhaus hat durch das wucherähnliche Geschäft sittenwidrig gehandelt und verliert dadurch das Recht, den einmal gezahlten Kaufpreis vom Autobesitzer zurückzufordern. Die juristische Saldotheorie, nach der Leistungen normalerweise gegengerechnet werden, findet bei sittenwidrigen Geschäften nach § 138 BGB ausdrücklich keine Anwendung. Eine Verrechnung von bereits erbrachten Zahlungen unterbleibt vollständig, wenn es sich um eine endgültige Leistung handelt, die vertraglich nicht als rückzahlbares Darlehen vorgesehen war.
Genau diese rechtliche Frage musste der Stuttgarter Senat im Rahmen der Schadensberechnung klären.
Das Pfandleihhaus forderte im Zuge der Rückabwicklung im Wege der Vorteilsausgleichung, den bereits gezahlten Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 Euro von dem fälligen Wertersatz von 7.450,00 Euro abzuziehen. Das Gericht verweigerte diesen finanziellen Abzug jedoch, da der gewerbliche Anbieter bösgläubig und nachweislich sittenwidrig handelte. Bösgläubig bedeutet hierbei: Das Unternehmen wusste genau oder nahm zumindest grob fahrlässig in Kauf, dass sein Geschäftsmodell die rechtlichen Grenzen überschreitet. Da die unmissverständliche Konsequenz der Norm ist, dass Leistungen ohne Gegenleistung behalten werden dürfen, wurde das Unternehmen zur Zahlung des vollen Wertersatzes verurteilt, ohne dass eine Verrechnung stattfand.
Ein berechtigter Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung setzt vor Gericht einen Nutzungswillen und eine fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung voraus. Das bedeutet konkret: Der Besitzer muss das Auto im Alltag tatsächlich vermissen und darf nicht problemlos auf einen anderen funktionstüchtigen Wagen im selben Haushalt ausweichen können. Die juristische Beweislast für ein einsatzbereites Zweitfahrzeug, das die Nutzungsmöglichkeit im Alltag erhalten würde, trägt dabei immer die Schädigerseite. Eine vorliegende Arbeitslosigkeit lässt den Nutzungswillen nicht automatisch entfallen, da ein eigener Personenkraftwagen auch der allgemeinen Lebensführung, der Zeitersparnis und der persönlichen Unabhängigkeit dient.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie Gerichte diese Vorgaben in der Praxis prüfen:
Die Gegenseite bestritt den Nutzungswillen des Fahrzeugbesitzers und verwies dabei auf die Arbeitslosigkeit des Mannes sowie auf die angebliche Existenz eines VW Touran als verfügbarem Zweitwagen. Der Eigentümer konnte diese Behauptung jedoch entkräften, indem er durch eine Bescheinigung der Zulassungsstelle belegte, dass der VW Touran wegen eines Motorschadens bereits abgemeldet war. Das Gericht entschied zudem, dass der Mann durchaus einen fühlbaren Nutzungsausfall erlitt und betonte, dass auch die gelegentliche Nutzung von Fahrrädern oder das Ausleihen von Fahrzeugen von Verwandten den Entschädigungsanspruch nicht ausschließt.
Die Höhe eines geltend gemachten Nutzungsausfallschadens kann von dem Gericht gemäß der Zivilprozessordnung (§ 287 ZPO) in einem angemessenen Rahmen geschätzt werden. Bei einer extrem langen Entzugsdauer sind die etablierten Tabellenwerte nach Sanden, Danner und Küppersbusch allerdings nur bedingt anwendbar, um eine unzulässige Überkompensation und damit einen Verstoß gegen das Bereicherungsverbot zu vermeiden. Letzteres besagt im deutschen Zivilrecht: Ein Schadensersatz darf nur den tatsächlichen Verlust ausgleichen, der Geschädigte soll durch den Vorfall keinen finanziellen Gewinn machen. Die genannten Tabellen sind Standardwerke, in denen festgelegt ist, wie viel Geld pro Tag für den Ausfall bestimmter Fahrzeugklassen üblicherweise gezahlt wird. In solchen Fällen kann die finanzielle Entschädigung auf die reinen täglichen Vorhaltekosten für das jeweilige Fahrzeugmodell begrenzt werden. Für Betroffene bedeutet das: Spekulieren Sie bei monate- oder jahrelangem Ausfall nicht auf die hohen pauschalen Tagessätze aus Tabellenwerken. Sammeln Sie stattdessen unbedingt alle Belege zu Ihren tatsächlichen Fixkosten (Kfz-Steuer, Versicherung, Garage), da Gerichte die Entschädigung ab einem gewissen Punkt streng auf diese reinen Vorhaltekosten reduzieren.
Wie diese finanzielle Begrenzung bei ungewöhnlichen Zeiträumen aussieht, veranschaulicht das vorliegende Urteil:
Der Besitzer des Wagens forderte in der Klage eine Entschädigung in Höhe von 35,00 Euro pro Tag für insgesamt 801 Tage, was einer Summe von über 35.000,00 Euro entsprochen hätte. Das Gericht erkannte den Nutzungsausfall zwar für einen Zeitraum von 707 Tagen dem Grunde nach an, begrenzte die Höhe der Auszahlung jedoch streng auf 13,23 Euro pro Tag. Eine schematische Berechnung nach den vollen Tabellenwerten hätte bei einer Dauer von über 700 Tagen zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Mannes geführt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hat als obergerichtliche Entscheidung eine starke Signalwirkung über den Einzelfall hinaus und ist auf ähnliche Sale-and-Rent-Back-Fälle in ganz Deutschland übertragbar. Es stellt unmissverständlich klar, dass Geschäftsmodelle, die eine Notlage ausnutzen und Fahrzeuge für weniger als die Hälfte des Marktwertes ankaufen, wucherähnlich und damit rechtlich unwirksam sind.
Haben Sie selbst einen solchen Vertrag unterschrieben, müssen Sie jetzt handeln: Vergleichen Sie Ihren Auszahlungsbetrag mit dem damaligen Fahrzeugwert. Liegt der Wert unter der 50-Prozent-Grenze, fechten Sie den Vertrag an. Sie müssen den unrechtmäßig erworbenen Wagen nicht hinnehmen und können den vollen Wertersatz (ohne Abzug des bereits erhaltenen Kaufpreises) sowie eine Entschädigung für die nutzungsfreie Zeit fordern. Da Pfandleihhäuser und dubiose Ankäufer selten freiwillig zahlen, sollten Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich geltend machen, bevor diese verjähren.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig – Rückzahlung des Kaufpreises
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.03.2025, Az. 5 O 234/23, teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.853,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2023 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 47 %, der Kläger 53 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 55 % und der Kläger 45 %.
4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn – soweit es aufrechterhalten wird – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.430,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten Wertersatz sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug.
1.
Die Beklagte betreibt bundesweit in mehreren Filialen ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit kauft die Beklagte Kraftfahrzeuge an und überlässt diese den Verkäufern aufgrund eines Mietverhältnisses zur weiteren Nutzung („sale and rent back“). Am Ende des Mietverhältnisses verwertet sie die Kraftfahrzeuge.
Am 02.10.2019 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kauf- und einen Mietvertrag über das in seinem Eigentum stehende streitgegenständliche Fahrzeug VW Golf FIN: ..0, Erstzulassung 11/2010, amtliches Kennzeichen …, das auf den Kläger am 12.12.2018 zugelassen wurde, im Rahmen eines sale and rent back-Verhältnisses (Anlagen K 11 und K 12). Der Kläger erhielt für das Fahrzeug 2.500,00 €. Im Mietvertrag wurde dem Kläger das Fahrzeug für sechs Monate gegen die Zahlung von 352,74 € pro Monat überlassen. Hiervon waren vom Kläger an die Beklagte 247,50 € pro Monat zu zahlen, da sich der Kläger in dem Vertrag bereit erklärte, die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu übernehmen. Nach der Unterzeichnung der Verträge übergab der Kläger der Beklagten den Zweitschlüssel für das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wird auf die Anlagen K 11 und K 12 verwiesen.
Die Beklagte kündigte am 24.10.2019, am 14.11.2019 und am 14.01.2020 den Mietvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit sofortiger Wirkung und forderte den Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs auf. Da der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, nahm die Beklagte das Fahrzeug am 02.02.2020 in Besitz und veräußerte und übereignete es in der Folge an einen Dritten.
Dem Verfahren ist zwischen den Parteien ein Rechtsstreit vorausgegangen, in welchem der Kläger vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 17 O 166/20) und dem Oberlandesgericht Stuttgart (12 U 235/21) die Herausgabe des Fahrzeugs und die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Mietzahlungen verlangte. Im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.04.2022 wurde der Vertrag zwischen den Parteien wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO i.V.m. § 134 BGB für nichtig erklärt und die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen und zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger verurteilt, dies Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Beklagte.
Am 09.10.2019 schloss der Kläger mit der Beklagten einen gleichgelagerten Kauf- und Mietvertrag über ein weiteres in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug, einen VW Touran, FIN: ..5, amtliches Kennzeichen …, das auf den Kläger am 10.12.2012 zugelassen wurde. Über dieses Fahrzeug wurde vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 652/21 und dem Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 12 U 203/22 ein Rechtsstreit geführt, der mit einer Klagerücknahme in zweiter Instanz endete.
Der Kläger machte erstinstanzlich geltend, da die Beklagte das Fahrzeug nicht herausgegeben habe, schulde sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 02.10.2019, der sich auf 7.450,00 € belaufe. Die Herausgabepflicht folge aus dem rechtskräftigen Urteil aus dem Vorverfahren. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei ein wucherähnliches und damit sittenwidriges Geschäft, da die Beklagte trotz des objektiven Werts des Fahrzeugs lediglich 2.500,00 € an den Kläger gezahlt habe, was ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründe. Auch der vereinbarte Mietzins, bereinigt um den Nutzungsvorteil, ergebe eine Verzinsung für die Überlassung des Kapitals von 111 %.
Das Fahrzeug sei dem Kläger durch verbotene Eigenmacht entzogen worden. Da er seine Nutzungsmöglichkeit eingebüßt habe, schulde die Beklagte den Nutzungsausfallschaden. Die im Vertrag enthaltene Wegnahmebefugnis zu Gunsten der Beklagten halte einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei sei der Anspruch auf den Nutzungsausfallschaden nicht durch die Höhe begrenzt, die durch die Anmietung eines Mietfahrzeugs zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wäre, er sei auch nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt. Für das Fahrzeug weise das Bewertungsportal E… eine Nutzungsentschädigung von 35,00 € pro Tag aus. Er habe jedenfalls für den Zeitraum von der Wegnahme des Fahrzeugs am 02.02.2020 bis zum Erlass des Urteils des OLG Stuttgart am 13.04.2022, mithin für 801 Tage einen Anspruch, da erst durch das Urteil festgestanden habe, dass der Kläger sein Eigentum am Fahrzeug nicht verloren habe und er bis zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen dürfen, er werde das Fahrzeug zurückerhalten. Dies führe zu einem Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 28.035,00 €. Dass die Herausgabe des Fahrzeugs im Vorverfahren geltend gemacht worden sei, spreche für einen Nutzungswillen. Er habe nicht auf ein Ersatzfahrzeug zurückgreifen können. Bei dem VW Touran habe die Motorkontrollleuchte geleuchtet, das Fahrzeug sei nicht nutzbar gewesen. Auch habe er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, ein neues Fahrzeug zu erwerben. Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 35.380,00 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Sie machte geltend, die Höhe des Wertersatzes sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls sei aber der von der Beklagten an den Kläger gezahlte Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 € in Abzug zu bringen. § 817 S. 2 BGB stehe dem nicht entgegen. Auch könne der Kläger keinen Nutzungsersatz beanspruchen. Ein Recht zum Besitz des Klägers, welches Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfall sei, sei nach der Kündigung des Mietvertrags durch die Beklagte nicht gegeben gewesen. Dass kein neues Fahrzeug zur Verfügung stehe, werde mit Nichtwissen bestritten. Gegen den Nutzungswillen spreche, dass der Kläger zu lange mit der Geltendmachung der Ansprüche gewartet habe bzw. kein Ersatzfahrzeug beschafft habe. Zudem habe der Kläger verschwiegen, dass er über ein weiteres Fahrzeug – einen VW Touran – verfüge, über welches ein weiterer Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden sei. Dass sich dieses bei Vertragsschluss mit der Beklagten nicht in einem guten Erhaltungszustand befunden habe und die Motorkontrollleuchte geleuchtet habe, hindere dessen Nutzung nicht.
Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
2.
Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung der Klage im Übrigen teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.950,00 € nebst Zinsen seit dem 14.10.2023.
Das Landgericht führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch wegen der Wegnahme und Weiterveräußerung des Fahrzeugs, dessen Eigentümer er wegen der Nichtigkeit des Kauf- und Mietvertragsverhältnisses geblieben sei. Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sei als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und nichtig, da er unter Ausnutzung eines mangelnden Urteilsvermögens des Klägers zustande gekommen sei und bei dem der Kläger das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erkannt habe. Die Nichtigkeit schlage auch auf die dingliche Ebene durch.
Der Marktwert des Fahrzeugs sei mit 7.450,00 € fast dreimal so hoch gewesen, wie der Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 €. Das auffällige, grobe Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zulasse, sei nicht durch die Vereinbarung zur Anmietung des Fahrzeugs widerlegt. Vielmehr setze sich das wirtschaftliche Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers im Mietvertrag fort, da er entgegen der Wertungen des § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB die mit der Nutzung verbundenen Kosten zu tragen habe. Die Mietzinsen seien zudem in der Weise festgelegt gewesen, dass bei einer Mietdauer von sechs Monaten unter Übernahme der Unterhaltungskosten des Fahrzeugs insgesamt 2.116,44 € zurückgeführt worden seien, sodass vom Kaufpreis lediglich 383,56 € beim Kläger verblieben seien.
Bei der Erlangung des unmittelbaren Besitzes sei die Beklagte auch bösgläubig gewesen, sie habe zumindest grob fahrlässig die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte und die fehlende Berechtigung zur Verwertung des Fahrzeugs verkannt.
Der Schaden sei auf den Marktwert des Fahrzeugs in Höhe von 7.450,00 € beschränkt. Diesen habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten, da sie sich zum klägerseits vorgetragenen Wert nicht konkret äußere, bei der Übernahme der Fahrzeuge aber regelmäßig selbst eine Bewertung vornehme, sodass der klägerseits vorgetragene Wert der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Hiervon sei der Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 € in Abzug zu bringen, da der Kläger im Vorverfahren rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt worden sei. Als Differenz verbliebe ein Anspruch des Klägers in Höhe von 4.950,00 €.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall sei demgegenüber nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung und der Zeugenaussage seiner Frau sei davon auszugehen, dass dem Kläger mit dem VW Touran ein weiteres nutzbares Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe zudem seinen Nutzungswillen nicht nachgewiesen. Er sei seit längerem arbeitslos und daher nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Dass das Fahrzeug als Familienfahrzeug benötigt werde, sei gleichfalls nicht nachgewiesen, hierfür existiere zudem das Zweitfahrzeug. Eine fühlbare Beeinträchtigung durch das Fehlen des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei insgesamt nicht vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Heilbronn verwiesen.
3.
Der Kläger verfolgt mit dem Rechtsmittel der Berufung den erstinstanzlichen Antrag weiter. Zur Begründung führt er an, das Landgericht habe bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs übersehen, dass der Anspruch des Klägers nicht um den von der Beklagten gezahlten Betrag zu kürzen sei, sondern wegen § 817 S. 2 BGB ein Anspruch auf den vollen Wertersatz für das Fahrzeug bestehe. Weiter sei unzutreffend festgestellt worden, dass die Zug um Zug-Verurteilung im Vorverfahren in Rechtskraft erwachsen sei.
Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens sei das Landgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Das Zweitfahrzeug, der VW Touran, sei im Oktober 2019 fahrbereit gewesen, vor der Wegnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 02.02.2020 habe das Fahrzeug jedoch einen Motorschaden erlitten. Zudem habe das Landgericht die Beweislast verkannt, da es dem Schädiger obliege, das Vorhandensein eines nutzbaren Zweitfahrzeugs nachzuweisen. Es habe demnach nicht dem Kläger oblegen, den Vollbeweis des Vorliegens eines Motorschadens am VW Touran zu führen. Die Beweiswürdigung sei allein schon deswegen unzutreffend, da sie auf einen unzutreffenden Wegnahmezeitpunkt im Juni 2019 abstelle. Die Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin A. basiere auf der Annahme nicht gegebener Widersprüche in ihrer Aussage. Zudem könne der Nutzungsausfall nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass andere Verkehrsmittel genutzt worden seien. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Fahrrads sei nach der Rechtsprechung nicht geeignet, einen Nutzungswillen entfallen zu lassen. Der Abschluss des Mietvertrages über das Fahrzeug habe einen Nutzungswillen für die Vertragsdauer indiziert. Der Anspruch sei in Höhe von 35,00 € für den Zeitraum vom 02.02.2020 bis zum 12.05.2022 zuzusprechen.
Der Kläger beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.03.2025 zum Aktenzeichen II 5 O 234/23 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 35.380,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt die Verwerfung der Berufung, hilfsweise die Zurückweisung der Berufung.
Sie ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig. Die Berufungsschrift des Klägers genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es sei nicht dargelegt, welche Feststellungen und Schlussfolgerungen unzutreffend seien und wie sich dies auf das Urteil ausgewirkt habe.
Die Berufung sei aber auch unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, der Kläger und seine als Zeugin vernommene Ehefrau seien durch das Landgericht vorverurteilt worden, entbehre jeder Grundlage. Eine Rechtsverletzung zeige der Kläger nicht auf. Das Landgericht habe auch nicht ausgeführt, dass es die Zug um Zug-Verurteilung aus dem Vorprozess als in Rechtskraft erwachsen ansehe, sondern vielmehr, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorprozesses nicht besser gestellt werden dürfe.
Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung gebiete den Abzug der 2.500,00 €, die der Kläger als Kaufpreis erhalten habe. Dem stehe auch § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, die Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift seien nicht gegeben.
Auch der begehrte Nutzungsersatz sei dem Kläger zu Recht nicht zugesprochen worden. Ein Anspruch scheitere schon dem Grunde nach daran, dass die Beklagte nicht in verbotener Eigenmacht gehandelt habe. Der Kläger sei nach der Kündigung des Mietvertrages nicht mehr zum Besitz des Fahrzeuges berechtigt gewesen. Zudem habe dem Kläger mit dem VW Touran ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden und es gebe keine Anhaltspunkte für die Nutzung als Familienfahrzeug. Dass der VW Touran einen Motorschaden gehabt habe, sei durch den im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug geführten Rechtsstreit widerlegt, der erst durch eine Klagerücknahme am 04.06.2024 endete. In diesem Rechtsstreit sei keine Rede davon gewesen, dass das Fahrzeug nicht nutzbar gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 09.09.2025 (Bl. 110 BA) und vom 03.02.2026 (Bl. 156 BA) verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der Begründungsfrist entsprechend der Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den seitens des Landgerichts zuerkannten Teil des Wiederbeschaffungswerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 4.950,00 € ein weitergehender Anspruch auf Wertersatz im Umfang desjenigen Teils des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zu, in dem er eine Leistung der Beklagten in Höhe von 2.500,00 € als Kaufpreis erhalten hat. Einem mittels eines Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte geltend gemachten Anspruch wegen des an den Kläger gezahlten Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB steht § 817 S. 2 BGB entgegen. Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu, dieser besteht jedoch nicht in der begehrten Höhe, sondern nur in Höhe von 9.353,61 €, da der Anspruch des Klägers wegen der langen Dauer des Nutzungsausfalls auf die Vorhaltekosten zu beschränken ist. Die den Nutzungsersatz betreffende weitergehende Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach §§ 990 Abs. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs in Höhe von 7.450,00 € zu. Der Mietvertrag und der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, die Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte war unwirksam. Der Kläger hat sein Eigentum erst durch die Übereignung des Fahrzeugs durch die Beklagte an einen Dritten verloren.
a. Gemäß § 989 BGB ist der Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. Gemäß § 990 Abs. 1 BGB haftet nach § 989 BGB auch der Besitzer, der bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, da sie das streitgegenständliche Fahrzeug dem Kläger nach der unstreitigen Veräußerung an einen Dritten nicht mehr herausgeben kann und hierbei auch bösgläubig war. Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs als die Beklagte wirksam über das Eigentum verfügte. Den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug hatte sie inne, obwohl ihr ein Recht zum Besitz nicht zustand.
aa. Allerdings entfaltet die Entscheidung des Senats aus dem Vorverfahren entfaltet hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge keine Bindungswirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO.
(1) Urteile sind nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erwächst die in dem Urteil ausgesprochene Rechtsfolge in Rechtskraft, was nur den vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogenen Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge umfasst, nicht aber die Feststellung der zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.02.2023 – V ZR 212/21, NJW 2023, 2281, Rdnr. 12, beck-online; Urt. v. 10.04.2019 – VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308, Rdnr. 30, beck-online; Beschl. v. 22.09.2016 – V ZR 4/16, NJW 2017, 893, Rdnr. 13, beck-online; jew. m.w.N.). In Bezug auf das Bestehen eines Vertrages bei einer Verurteilung zur Zahlung restlichen Kaufpreises in einem Vorprozess, handelt es sich nur um die Feststellung einer Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urt. v. 17.02.2023 – V ZR 212/21, a.a.O., Rdnr. 15).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellen sich die im Vorverfahren getroffenen Feststellungen zur Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge lediglich als Vorfragen dar, die nicht von der Rechtskraft des Urteils über den dort streitgegenständlichen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs erfasst werden (vgl. auch in einem dem vorliegenden Verfahren gleichgelagerten Fall: OLG München, Urt. v. 13.02.2025 – 32 U 2389/24, BeckRS 2025, 16064, Rdnr. 21, beck-online).
bb. Der Kläger war im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs an die Beklagte unstreitig Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Durch die Veräußerung an die Beklagte hat er sein Eigentum nicht verloren, da sowohl der Mietvertrag als auch der Kaufvertrag vom 02.10.2019 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB erfasst dabei auch die in Erfüllung des Vertrags vorgenommene Übereignung (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, BeckRS 2022, 35146, Rdnr. 29, beck-online).
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 31; Urt. v. 29.06.2005 – VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991, beck-online; Urt. v. 19.01.2001 – V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, beck-online; jew. m.w.N.).
Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 32; Urt. v. 28.03.2012 − VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723, Rdnr. 17, beck-online; Urt. v. 19.01.2001 – V ZR 437/99, a.a.O., jew. m.w.N.).
Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 24.01.2014 – V ZR 249/12, NJW 2014, 1652, Rdnr. 5, beck-online; Urt. v. 28.03.2012 − VIII ZR 244/10, a.a.O., Rdnr. 17; Urt. v. 26.11.1997 – VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066, beck-online, jew. m.w.N). Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2019 – V ZR 244/17, NJW 2019, 3638, Rdnr. 38, beck-online; Urt. v. 24.01.2014 – V ZR 249/12, a.a.O., Rdnr. 8; Urt. v. 05.10.2001 – V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430, beck-online; jew. m.w.N.). Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urt. v. 28.03.2012 − VIII ZR 244/10, a.a.O., Rdnr. 19; Urt. v. 25.02.2011 − V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880, Rdnr. 13, beck-online).
Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 34; Urt. v. 23.10.2019 – XII ZR 125/18, NJW 2020, 331, Rdnr. 40, beck-online).
(2) Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass in den zwischen den Parteien über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossenen Verträgen ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB vorliegt.
(a) Das streitgegenständliche Fahrzeug hat ausweislich der seitens des Klägers vorgelegten S.-Bewertung (vgl. Anlage K 3) einen Wiederbeschaffungswert von 7.450,00 € und einen Zeitwert von 5.750,00 €. Die Bewertung des Fahrzeugs wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. Das Landgericht hat auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt, den es mit dem Marktwert gleichsetzt. Dabei hat das Landgericht verkannt, dass der Wiederbeschaffungswert der Brutto-Kaufpreis ist, der notwendig ist, um nach einem Schaden ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler zu erwerben, während der Marktwert den privaten Verkaufspreis eines Fahrzeugs darstellt, der durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Im Gegensatz zum Marktwert schließt der Wiederbeschaffungswert Kosten für den Händler und die Mehrwertsteuer mit ein. Da vorliegend jedoch selbst der sich aus der Bewertung ergebende Zeitwert des Fahrzeugs mehr als doppelt so hoch ist, wie der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 €, lag unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Rechtsprechung des BGH ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und Wert des Fahrzeugs vor.
(b) Der Annahme einer tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Kaufvertrag stehen nicht die vertraglichen Vereinbarungen zur Anmietung und auch nicht die Regelungen zur Verwertung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit entgegen. Im Gegenteil sprechen diese Bestimmungen nach der gebotenen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB.
(aa) Der niedrige Kaufpreis wird nicht durch vertragliche Regelungen aus dem Mietvertrag ausgeglichen. Die im vorliegenden Fall gewählte Ausgestaltung des Mietvertrages setzt die im Kaufvertrag zum Ausdruck kommende wirtschaftlichen Ungleichheit zu Lasten des Klägers fort. Dies gründet darin, dass entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nicht die Beklagte als Vermieterin, sondern der Kläger als Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundene (Unterhaltungs-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen hat und dies nur gegen die Zahlung eines höheren Mietzinses hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 42). Zudem hat der BGH weiter festgestellt, dass die Miete nicht nur die Gegenleistung für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug darstellt, sondern – angesichts der sechsmonatigen Mietzeit und der Miethöhe – auch eine „Vergütung“ für die Überlassung des dem Kläger durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals. Die geschuldeten Mietzahlungen von 247,50 € monatlich belaufen sich für den Zeitraum von sechs Monaten auf 1.485,00 €, was – wie im seitens des BGH entschiedenen Fall – 59,4 % des von der Beklagten für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises darstellt.
(bb) Die Vermutung wird auch nicht durch die Verwertungsregelung im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses widerlegt. Etwaigen Mehrerlös erhält der Kläger nach der Regelung in § 13 lit. g des Mietvertrages (vgl. Anlage K 12) nur, wenn er bei der nachfolgenden Versteigerung des Fahrzeugs nicht mitbietet. Da die Beklagte insofern den Ankaufspreis, ausstehende Mieten, Rückführungskosten und Kosten des Auktionators zum Preis hinzurechnet, vgl. § 13 lit. f des Mietvertrages, ist es wenig wahrscheinlich, dass Dritte mitbieten, sodass die Beklagte höhere Gebote abgeben kann, um den Preis zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 46). Somit kann die Beklagte ohne wesentliches wirtschaftliches Risiko unter anderem das Kraftfahrzeug selbst ersteigern und anschließend freihändig verkaufen, ohne den Mieter an einem etwaig anfallenden Mehrerlös beteiligen zu müssen.
(3) Nichtig ist auch die Übereignung. Wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist, erfasst die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch die in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Verfügung des Benachteiligten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 09.05.2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790, Rdnr. 20, beck-online; Urt. v. 20.01.2006 – V ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888, Rdnr. 8, beck-online, jew. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da sich die sittenwidrige Benachteiligung des Klägers nicht in der Verpflichtung zur Übereignung des Fahrzeugs zu einem geringen Kaufpreis erschöpft, sondern auch in der Möglichkeit für die Beklagte, das Fahrzeug mietweise dem Kläger zu überlassen und es später zu verwerten (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 52). Durch das gewählte sale und rent back-Modell wurden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Einheit nach § 139 BGB zusammengefasst.
cc. Die weiteren Umstände um die Versteigerung und Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sind vorliegend nicht bekannt. Die Beklagte konnte durch die der Zuschlagserteilung folgende Übereignung kein Eigentum erwerben, da bei ihr – entsprechend der Erwägungen bezüglich der gegebenen Nichtigkeit der Übereignung des Fahrzeugs – nach § 138 Abs. 1 BGB eine vermutete verwerfliche Gesinnung vorlag (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 58). Erst durch den gutgläubigen Erwerb des Dritten hat der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Jedenfalls liegt auch im Klagantrag auf Zahlung von Schadensersatz die Genehmigung der Eigentumsübertragung an den Dritten, § 185 Abs. 2 S. 1 BGB, was Schadensersatzansprüche aber nicht ausschließt (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 58).
dd. Die Beklagte war im Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an den Dritten unberechtigte Besitzerin. Sie war in bösem Glauben nach §§ 990 Abs. 1 S. 1, 932 Abs. 2 BGB. Aufgrund der infolge der objektiven Umstände zu vermutenden verwerflichen Gesinnung musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie nicht wirksam das Eigentum am Fahrzeug des Klägers erworben hat (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 57).
ee. Da die Beklagte durch die Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten schuldhaft (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB) nicht mehr zur Herausgabe desselben in der Lage ist, ist sie dem Kläger nach § 989 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
b. Der Anspruch besteht in Höhe von 7.450,00 €.
aa. Der nach den Vorschriften der §§ 990 Abs. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schaden umfasst sämtliche Vermögensschäden, die dem Eigentümer daraus entstehen, dass der Besitzer die Sache nicht herausgeben kann. Dieser Schaden bemisst sich danach, was der Kläger zur Beschaffung eines vergleichbaren Kraftfahrzeugs aufwenden müsste (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 61), nachdem nicht festgestellt ist, dass die Beklagte zur Wiederbeschaffung des gegenständlichen Fahrzeugs noch in der Lage wäre, § 251 Abs. 1 BGB. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beläuft sich nach den von der Berufung nicht beanstandeten Feststellung des Landgerichts auf 7.450,00 €. In Höhe von 4.950,00 € hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers rechtskräftig zuerkannt, sodass ein weitergehender Anspruch in Höhe von 2.500,00 € besteht.
bb. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz im Umfang desjenigen Teils des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zu, in dem er eine Leistung der Beklagten als Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 € erhalten hat. Auf den Wiederbeschaffungswert ist der von der Beklagten an den Kläger gezahlte Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 € nicht anzurechnen. Einem Anspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BGB steht § 817 S. 2 BGB entgegen.
c. Das Landgericht hat unzutreffend angenommen, der Abzug folge aus der Entscheidung des BGH vom 16.11.2022 bzw. aus der Entscheidung des Senats aus dem Vorverfahren.
aa. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Bewertung der Frage, ob § 817 S. 2 BGB in Fällen mit Verträgen mit inhaltsgleichen Regelungen wie den vorliegenden, einem Anspruch der Beklagten entgegensteht, ist bisher nicht ergangen, da diese Frage im seitens des BGH entschiedenen Fall nicht zu entscheiden war. In dem dort entschiedenen Verfahren hatte die Klägerseite den Kaufpreis zunächst selbst in Abzug gebracht. Die insofern erfolgte Klageerweiterung in der Revisionsinstanz wurde als unzulässig bewertet (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, a.a.O., Rdnr. 69 ff.).
bb. Die Ausführungen des Landgerichts, die auf die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten im Vorverfahren zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abheben, verkennen, dass nur die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten in Rechtskraft erwächst, nicht aber die Pflicht des Klägers zur Gegenleistung (BGH, Urt. v. 19.12.1991 – IX ZR 96/91, NJW 1992, 1172, 1173, beck-online; Urt. v. 27.10.1982 – V ZR 177/81, NJW 1983, 1780, beck-online).
d. Die auf den Kaufvertrag erbrachte Gegenleistung der Beklagten ist nicht im Rahmen der Saldotheorie zu berücksichtigen. Die Saldotheorie findet zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung (BGH, Urt. v. 19.01.2001 – V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, beck-online; OLG München, Urt. v. 13.02.2025 – 32 U 2389/24, a.a.O., Rdnr. 68).
e. Die Kondiktionssperre steht der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie der Aufrechnung entgegen. Es handelt sich insofern um eine rechtshindernde Einwendung (BGH, Urt. v. 27.06.2019 – IX ZR 167/18, NJW 2019, 2923, Rdnr. 95, beck-online). Der Anspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des von der Beklagten an den Kläger gezahlten Kaufpreises in Höhe von 2.500,00 € wird von § 817 S. 2 BGB erfasst.
aa. Die Frage, ob die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation eingreift und dadurch einer Berücksichtigung des von der Beklagten entrichteten Kaufpreises im Wege der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder im Wege der Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entgegensteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen gegen die Beklagte, denen Rechtsgeschäfte mit inhaltsgleichen Regelungen zugrunde liegen, unterschiedlich beurteilt (für die Anwendung des § 817 S. 2 BGB etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2025, 1 U 73/24, BeckRS 2025, 22162, Rdnr. 100 ff., beck-online; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2024 – 2 U 115/20, BeckRS 2024, 9761, beck-online; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.06.2024 – 3 U 138/22, Anlage BK 04; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.10.2025 – 19 U 121/24, BeckRS 2025, 30039, beck-online; OLG Köln, Urt. v. 09.05.2023 – 3 U 62/22, Anlage K 13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2022 – 23 U 60/22, Anlage K 19 und OLG Jena, Urt. v. 10.01.2024 – 2 U 368/23, BeckRS 2024, 51377; entgegen: OLG München, Urt. v. 13.02.2025 – 32 U 2389/24, a.a.O., Rdnr. 98, beck-online und Urt. v. 25.06.2025 – 7 U 8401/21, BeckRS 2025, 15894, Rdnr. 39, beck-online).
bb. Der Senat schließt sich der Auffassung an, die § 817 S. 2 BGB für anwendbar ansieht.
(1) Gemäß § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung einer Leistung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls oder auch nur ihm (BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13, ZfBR 2014, 470, Rdnr. 18, beck-online; Urt. v. 14.07.1993 – XII ZR 262/91, NJW-RR 1993, 1457, 1458; BeckOK BGB/Hau/Poseck/Wendehorst, 76. Ed. 01.11.2025, § 817, Rdnr. 11) ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Voraussetzung für den Ausschluss der Kondiktion ist es, dass dem Leistenden objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist und er sich in subjektiver Hinsicht der Verbotswidrigkeit entweder bewusst war oder sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 10.10.2012 – 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, Rdnr. 27, beck-online; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.04.2024 – 2 U 115/20, a.a.O., Rdnr. 90; BeckOK BGB/Hau/Poseck, a.a.O., § 817, Rdnr. 16). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sittenverstoß in Form eines wucherähnlichen Geschäfts steht nach dem oben Dargelegten fest. Auch am Vorliegen der Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB bestehen keine Zweifel. Bei Vorliegen eines derart groben, auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Leistende der Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat.
(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind als Leistung im Sinne des § 817 S. 2 BGB nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem – nichtigen – Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1995 – XI ZR 225/93, NJW 1995, 1152, 1153, beck-online; Urt. v. 06.10.1994 – III ZR 165/93, NJW-RR 1995, 130, 131, beck-online). § 817 S. 2 BGB steht einer Rückforderung also regelmäßig nicht entgegen, soweit der Bereicherungsgegenstand bzw. sein Wert dem anderen nur vorübergehend übertragen werden sollte, was insbesondere bei der Auszahlung von Darlehensvaluta der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2006 – XI ZR 296/05, NJOZ 2007, 1189, Rdnr. 15, beck-online). Ausgehend von der vorliegenden – nichtigen – Vereinbarung zwischen den Parteien war eine Rückzahlung des Kaufpreises gerade nicht vorgesehen. Dass ein Rückerwerb zwar im Rahmen der vorgesehenen Versteigerung möglich gewesen wäre, aber ein Rückkauf gerade nicht verbindlich vereinbart war, ist die tragende Erwägung, mit welcher der BGH einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO verneint hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 221/21, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit einer späteren Rückabwicklung des Kaufs kann nicht dazu führen, die Kaufpreiszahlung als nur vorübergehende Zurverfügungstellung von Kapital anzusehen bzw. dieser gleichzustellen. Die Beklagte ist insoweit auch nicht schutzwürdig (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2025, 1 U 73/24, a.a.O., Rdnr. 105; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.04.2024 – 2 U 115/20, a.a.O., Rdnr. 97).
(3) Eine einschränkende Auslegung ist nicht geboten. Zwar führt die Annahme eines Kondiktionsausschlusses in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass der Kläger den Kaufpreis und auch die gezahlten Mieten zurückerhält, wobei das Fahrzeug weiterhin in seinem Eigentum verbleibt. Dies schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus. Die Norm hat stark generalpräventiven Charakter (BeckOK BGB/Hau/Poseck/Wendehorst, a.a.O., § 817 Rdnr. 20) und verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung von Leistungen derjenige Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, der sich selbst durch gesetzloses oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2025, 1 U 73/24, a.a.O., Rdnr. 104, m.w.N.). Dass in der Konsequenz Leistungen ohne Gegenleistungen behalten werden dürfen, führt nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Regelung (BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13, a.a.O., Rdnr. 26).
(4) Auch der Umstand, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anwendung der Norm zu berücksichtigen ist (BeckOK BGB/Hau/Poseck/Wendehorst, a.a.O., § 817, Rdnr. 20) und Treu und Glauben entgegenstehen können oder eine einschränkende Gesetzesauslegung geboten sein kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2025, 1 U 73/24, a.a.O., Rdnr. 105). Der Ausschluss der Rückforderung des Kaufpreises ist auch deshalb gerechtfertigt, dass die Beklagte nicht risikolos ihr wucherisches Geschäftsmodell fortführen kann und auch keine Anreizwirkung für andere Unternehmen entsteht, ein vergleichbares Geschäftsmodell zu etablieren (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2025, 1 U 73/24, a.a.O., Rdnr. 105).
2.
Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch besteht jedoch nicht in der begehrten Höhe, sondern ist auf die Vorhaltekosten des Fahrzeugs in Höhe von 9.353,61 € beschränkt.
a. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz bei Sachen in Betracht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Dabei müssen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Beim Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen ergibt sich dies vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.10.2022 – VI ZR 35/22, NJW 2023, 47, Rdnr. 11, beck-online; Urt. v. 23.01.2018 – VI ZR 57/17, NJW 2018, 1393, Rdnr. 7, beck-online; Urt. v. 10.06.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198, Rdnr. 6, beck-online, jew. m.w.N.).
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass keine Kosten für die Ersatznutzung aufgewendet wurden sowie der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit. Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung aber davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit). Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urt. v. 11.10.2022 – VI ZR 35/22, a.a.O., Rdnr. 12; Urt. v. 23.01.2018 – VI ZR 57/17, a.a.O., Rdnr. 8; Beschl. v. 09.07.1986 – GSZ 1/86, NJW 1987, 50, 53, beck-online). Nach allgemeinen Regeln hat der Geschädigte die Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung darzulegen und zu beweisen (OLG München, Urt. v. 13.09.2013 – 10 U 859/13, BeckRS 2013, 16508, beck-online; Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Nutzungsausfallentschädigung Rdnr. 13, beck-online; Almeroth Schadensersatz/Almeroth, 1. Aufl. 2023, Rdnr. 709, beck-online).
b. Die Voraussetzungen sind dem Grunde nach gegeben.
aa. Die Beklagte, die die Leistung von Schadensersatz zu Unrecht verweigert hat, kann sich im Rahmen der Erforderlichkeit nicht darauf berufen, dem Kläger wäre eine frühere Ersatzbeschaffung möglich gewesen, es fehlte daher an einer fühlbaren Einbuße. Der Kläger ist derzeit ohne Arbeit und die Tatsache, dass er sowohl in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug als auch auf ein weiteres Fahrzeug mit der Beklagten Verträge geschlossen hat, spricht mit Blick auf die gewählte Vertragskonstruktion für seine mangelnde Liquidität.
bb. Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, er sei arbeitslos und benötige kein Fahrzeug, es fehle mithin am Nutzungswillen, verkennt das Landgericht, dass nicht auf den derzeitigen Stand, sondern auf den Zeitraum des geltend gemachten Nutzungsausfalls abzustellen ist. Der Umstand der später eingetretenen Arbeitslosigkeit des Klägers ändert daher nichts am Vorliegen einer fühlbaren Einbuße. Grundsätzlich gilt zudem, dass nicht allein auf den Eigentümer, sondern auf den Kreis der berechtigten Nutzer abzustellen ist (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, § 249, Rdnr. 74, beck-online). Soweit das Landgericht insofern darauf abstellt, die Ehefrau und Zeugin A. habe erläutert, dass sie nach dem Verlust des Fahrzeugs das Fahrzeug des Sohnes, der Schwester oder das Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel nutze, ändert dies nichts am Vorliegen einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung. Dass ein Dritter vorübergehend unentgeltlich seinen Pkw zur Verfügung stellt, beseitigt den Anspruch gerade nicht (BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151, Rdnr. 23, beck-online; Urt. v. 19.11.1974 – VI ZR 197/73, NJW 1975, 255, 256, beck-online).
cc. Der Annahme eines Nutzungsausfalls steht auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, dem Kläger habe mit dem VW Touran ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden.
(1) Der Einwand ist allerdings erheblich. An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist (BGH, Urt. v. 11.10.2022 – VI ZR 35/22, a.a.O., Rdnr. 12; Urt. v. 14.10.1975 – VI ZR 255/74, NJW 1976, 286, beck-online; OLG Hamburg, Urt. v. 28.10.2022 – 14 U 168/21, BeckRS 2022, 45361, Rdnr. 7, beck-online; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.07.2022 – 11 U 7/21, BeckRS 2022, 22580, Rdnr. 30, beck-online). Erforderlich bleibt aber, dass es sich um ein fahrfähiges Fahrzeug handelt (OLG Hamburg, Urt. v. 28.10.2022 – 14 U 168/21, a.a.O., Rdnr. 7; OLG Köln, Hinweisbeschl v. 16.04.2018 – 5 U 85/17, BeckRS 2018, 21354, Rdnr. 3, beck-online; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 12, Rdnr. 132, beck-online).
(2) Die Beweislast für das Vorliegen eines fahrbereiten Zweitfahrzeugs trägt jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts die Beklagte. Zwar obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls dem Geschädigten (vgl. oben). Der Umstand, dass ein Zweitfahrzeug vorhanden ist, stellt aber einen schadensmindernden oder -aufhebenden Sachverhalt dar, für den der Schädiger die Beweislast trägt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2021 – I-1 U 77/20, NJW-RR 2021, 1541, Rdnr. 8, beck-online). Der Geschädigte hat aber im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vorzutragen, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem fahrbereiten Zustand oder sich nicht mehr im Besitz befunden hat (OLG München, Urt. v. 24.03.2021 – 10 U 6761/19, BeckRS 2021, 5699 Rdnr. 41; vgl. zum Vorliegen von Verkehrsunsicherheit auch: OLG Köln, Hinweisbeschl v. 16.04.2018 – 5 U 85/17, a.a.O.).
(3) Es ist unstreitig, dass neben dem streitgegenständlichen VW Golf im Haushalt des Klägers als Zweitfahrzeug ein VW Touran bestand, über welchen unstreitig am 09.10.2019 den Verträgen im Zusammenhang mit dem Golf entsprechende, gleichartige Verträge mit der Beklagten geschlossen wurden. Der Kläger hat aber unwiderlegt vorgetragen, dass der WV Touran im Winter 2020 einen Motorschaden erlitten habe, weshalb er das Fahrzeug am 07.05.2020 abgemeldet habe.
(a) Zwar macht die Beklagte im Ansatz zu Recht geltend, dass gegen den Vortrag des Klägers spricht, dass er noch in den Jahren 2021 und 2022 einen Rechtsstreit wegen des Eigentums an dem VW Touran geführt hat. Nachdem der Senat auf den insofern wenig glaubhaften Vortrag des Klägers hingewiesen hatte, legte der Kläger eine Nachricht der Kfz-Zulassungsstelle in H. vom 26.09.2025 vor (Anlage BK 10), wonach der VW Touran am 07.05.2020 abgemeldet wurde. Die Beklagte hat die Abmeldung des Fahrzeugs nicht bestritten, sondern lediglich dessen Verschrottung. Da es sich bei der Abmeldung des Fahrzeugs um neue Tatsachen handelt, ist deren Berücksichtigung zwar grundsätzlich am Maßstab des § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten. Die neuen Tatsachen sind jedoch deswegen zu berücksichtigten, weil sie zwischen den Parteien unstreitig sind. Unstreitige Tatsachen können immer berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269, Rdnr. 25, beck-online; Beschl. v. 23.06.2008 – GSZ 1/08, NJW 2008, 3434, Rdnr. 10, beck-online). Anders als die Prozessführung spricht die Abmeldung für den Vortrag des Klägers zu dem erlittenen Motorschaden, sodass sich der Senat nicht nach § 286 ZPO davon überzeugen kann, dass dem Kläger ein fahrbereites Fahrzeug zur Verfügung stand.
(b) Ein Anspruch auf Nutzungsersatz besteht damit ab der Abmeldung des Fahrzeugs, nicht aber seit dem 20.02.2020. Wann der klägerseits behauptete Motorschaden am Fahrzeug eingetreten ist, konnte der Kläger nicht näher darlegen. Er gab im Rahmen seiner vor dem Senat erfolgten informatorischen Anhörung (vgl. Protokoll vom 09.09.2025, Bl. 110 BA, dort S. 2) an, dass das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten habe, als er bei seinem Bruder in M. zu Besuch gewesen sei. Dies sei im Winter 2020 gewesen, es sei kalt gewesen. Da er keine finanziellen Mittel gehabt habe, um den Motorschaden beheben zu lassen, sei das Fahrzeug auf einem Lagerplatz, der seinem Bruder gehöre, für drei bis sechs Monate gestanden, bis er sich entschieden habe, dieses zu entsorgen. Einen konkreten vor dem Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeugs am 07.05.2020 liegenden Zeitpunkt des Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit des VW Touran konnte der Senat unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast des Klägers nicht feststellen. Allein die Angabe, dass es im Winter 2020 gewesen sei und das Fahrzeug drei bis sechs Monate bis zur Entsorgung auf einem Lagerplatz gestanden habe, ist nicht hinreichend konkret.
dd. Für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat die Beklagte im Vorprozess auf Herausgabe des Fahrzeugs verklagt. Damit hat er auch nicht vorwerfbar zugewartet, da sich aus dem Vorverfahren 17 O 166/20 ergibt, dass der Kläger mit an diesem Tage beim Landgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz vom 28.02.2020 Klage gegen die Beklagte erhoben sowie zugleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat (Az.: 17 O 168/20). Dem Antrag hat das Landgericht mit Versäumnisurteil vom 20.03.2020 stattgegeben und der Beklagten auferlegt, das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Weiter wurde der Beklagten untersagt, das Fahrzeug zu verwerten oder versteigern zu lassen. Auf den Einspruch der Beklagten hiergegen wurde das Versäumnisurteil des mit Urteil vom 11.08.2020 aufrechterhalten. Der Kläger hat mithin sofort nach der Entwendung des Fahrzeugs durch die Beklagte, die am 20.02.2020 erfolgt ist, rechtliche Schritte eingeleitet.
c. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nutzungsersatz für den Zeitraum vom 07.05.2020 bis zum 13.04.2022, mithin für 707 Tage, zu. Der Nutzungsersatz ist dabei auf die Vorhaltekosten für das Fahrzeug, die der Senat nach § 287 ZPO mit 13,23 € pro Tag bemisst, beschränkt.
aa. Die Bemessung der Entschädigung für einen Nutzungsausfall unterliegt tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277, beck-online; Urt. v. 18.05.1971 – VI ZR 52/70, NJW 1971, 1692, 1693, beck-online).
Bei der Bemessung des Nutzungsersatzes kann nicht ohne Weiteres der Betrag zugrunde gelegt werden, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen, weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr in Geld wert ist. Neben den anteiligen Vorhaltekosten können der Schadensbemessung im Ausgangspunkt gleichwohl Wertmaßstäbe des Verkehrs für eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung zugrunde gelegt werden. Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist hiernach der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist (BGH, Urt. v. 24.01.2013 – III ZR 98/12, NJW 2013, 1072 Rdnr. 22; OLG München, Urt. v. 13.02.2025 – 32 U 2389/24, a.a.O., Rdnr. 50). Dabei zieht die Praxis im Kfz-Bereich die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zur Berechnung der Nutzungsentschädigung heran, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage nicht beanstandet werden (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, a.a.O.; Urt. v. 20.10.1987 – X ZR 49/86, NJW 1988, 484, 485, beck-online).
bb. Der Anspruch auf Nutzungsausfallersatz ist vorliegend jedoch wegen der ungewöhnlich langen Dauer unter Berücksichtigung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots auf die Höhe der Vorhaltekosten zu beschränken.
(1) Vorliegend ist wegen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots eine Begrenzung des Anspruchs des Klägers geboten (vgl. zum schadenrechtlichen Bereicherungsverbot OLG Celle, Urt. v. 22.06.2004 – 16 U 18/04, NJW 2004, 3347, beck-online; MüKoBGB/Oetker, a.a.O., § 249, Rdnr. 24), da der Kläger Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 821 Tagen geltend macht, wovon ein Anspruch auf 707 Tage auch begründet ist. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot soll verhindern, dass der Geschädigte durch den Schadensfall besser als ohne das schädigende Ereignis steht (BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 51/23, BeckRS 2024, 242, Rdnr. 12, beck-online; Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 300/24, NJW 2025, 1346, Rdnr. 11, beck-online).
(2) Es spricht einiges dafür, die Höhe des Nutzungsausfallersatzes auf den Verkehrswert des Fahrzeugs zu beschränken. Mit der Bereitschaft einen bestimmten Preis für ein Fahrzeug zu bezahlen, bringt der Käufer zum Ausdruck, dass er einen Wert der künftigen Nutzung in dieser Höhe annimmt, sodass die Annahme eines (deutlich) höheren Nutzungswerts nicht unproblematisch erscheint. Es entspricht aber einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Beschränkung auf den Verkehrswert nicht vorgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 25.01.2005 – VI ZR 112/94, NJW 2005, 1044; BGH, Urt. v. 20.10.1987 – X ZR 49/86, NJW 1988, 484). Dem schließt sich der Senat an.
(3) Jedoch ist eine Schadensermittlung anhand der Tabellen wegen der Dauer des Nutzungsausfalls vorliegend nicht sachgerecht. Die in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch angegebenen Sätze sind nur insoweit als Berechnungsgrundlage für den Ersatz des Nutzungsausfalles geeignet, als es sich um Zeiträume handelt, für die üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Dies folgt daraus, dass es sich bei diesen Werten um bereinigte, das heißt um Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten ermäßigte Mietsätze handelt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.1990 – 3 U 44/89, NZV 1990, 388, beck-online). Vorliegend begehrt der Kläger jedoch Nutzungsausfall für einen Zeitraum von insgesamt 821 Tagen (wovon 707 Tage berechtigt sind). Das ist eine Zeitspanne, für die Fahrzeuge normalerweise nicht, jedenfalls nicht zu den der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zugrunde gelegten Mietsätzen, angemietet werden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, einen Schadenssatz, dessen Berechnung auf den Kosten kurzfristiger Anmietung beruht, zur Ermittlung des Wertes eines längerfristigen Nutzungsausfalles heranzuziehen. Für einen derart langen Zeitraum könnte mit einem Vermietungsunternehmen ein weit unter den normalen Sätzen liegender Preis ausgehandelt werden. Geht es wie hier um einen außergewöhnlich langen Entzug der Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeugs, müssen deutlich geringere Kosten in Ansatz gebracht werden, um hierfür einen angemessenen Ausgleich zu finden.
Soweit das OLG Jena (Urt. v. 10.01.2024, Az. 2 U 368/23, a.a.O., Rdnr. 32) in einem Parallelverfahren gegen die Beklagte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe und Dauer unbeschränkt entsprechend der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zugesprochen hat, wobei es auf das tatrichterliche Ermessen mit der Begründung abhebt, es liege kein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot vor, da durch die zu gewährende Nutzungsausfallentschädigung nichts verdient werde, sondern der fortdauernde Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs ausgeglichen werde, folgt der Senat dem nicht.
(4) Die in Streit stehende Nutzungsausfallentschädigung ist nach Auffassung des Senats auf die Vorhaltekosten für das Fahrzeug zu beschränken. Andernfalls würde im Streitfall eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers entstehen.
(a) Auch in der Literatur wird eine Berücksichtigung besonders langer Ausfallzeiten bei der Schadensschätzung befürwortet (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 249, Rdnr. 45; MüKoBGB/Oetker, a.a.O., § 249, Rdnr. 84; Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Teil 1, Kap. 3, Rdnr. 208, beck-online). In der obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgt bei besonders langen Ausfallzeiten eine Begrenzung auf die Vorhaltekosten (vgl. das OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.1990 – 3 U 44/89, a.a.O., in einem Fall, in dem ein Nutzungsausfall für 523 Tage gefordert wurde, das neben den Vorhaltekosten einen auf den Einzelfall bezogenen angemessenen Zuschlag vornimmt; das OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1998 – 10 U 191/97, BeckRS 1998, 10743 Rdnr. 21, beck-online, das in einem Fall, in dem ein Nutzungsausfall für 585 Tage gefordert wurde, auf die Vorhaltekosten aus der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch abgestellt und diesen Betrag nach § 287 ZPO leicht erhöht hat und das OLG Celle, Urt. v. 22.06.2004 – 16 U 18/04, NJW 2004, 3347, beck-online, das bei Ansprüchen nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, die sich auf 518 Tage beliefen, gleichfalls auf die Vorhaltekosten abgestellt hat). Das OLG Dresden, Urt. v. 30.06.2010 – 7 U 313/10, BeckRS 2011, 16655, beck-online, stellt ab dem 31. Tag der fehlenden Gebrauchsmöglichkeit auf die Vorhaltekosten ab.
(b) Unter Berücksichtigung der Umstände ist der dem Kläger zu gewährende Nutzungsersatz auf die Vorhaltekosten beschränkt. Die Vorhaltekosten bemisst der Senat auch eine Grundlage der Schätzung nach § 287 ZPO nach der durch den Kläger vorgelegten S.-Bewertung, die auch die Beklagte nicht anzweifelt (vgl. die Klassifizierung in Anlage K 6). Die Bewertung nach E… greift auf die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zurück (Grüneberg/Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249, Rdnr. 43). Bei der Bewertung in den Tabellen werden die Vorhaltekosten für das Fahrzeug mit dem Faktor 3,5 multipliziert (Grüneberg/Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249, Rdnr. 43) bzw. mit dem Faktor 3,11 – bis 3,85 (OLG Dresden Urt. v. 30.06.2010 – 7 U 313/10, BeckRS 2011, 16655, beck-online). Der Tagessatz für die aus den Listen ersichtlichen Entschädigungssätze hängen damit mit den Vorhaltekosten für das Fahrzeug zusammen, die sich für das streitgegenständliche Fahrzeug ausweislich der vorgelegten Klassifizierung auf 13,23 € pro Tag belaufen.
(c) In der Rechtsprechung des BGH wird nicht beanstandet, dass dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen wird (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, a.a.O.; Urt. v. 25.01.2005 – VI ZR 112/04, NJW 2005, 1044, beck-online), sodass eine Begrenzung auch nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall erfolgen kann. Angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein über zehn Jahre altes Fahrzeug handelte (Erstzulassung 11/2010), erscheint auch eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise erfolgte maßvolle Erhöhung der Vorhaltekosten (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.1990 – 3 U 44/89, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1998 – 10 U 191/97, a.a.O., Rdnr. 21) nicht geboten.
d. Daraus resultiert ein Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 07.05.2020 (Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeugs) bis zum 13.04.2022 (Zeitpunkt des Urteils des Senats im Vorverfahren, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger das Eigentum am Fahrzeug nicht verloren hat). Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung – ohne nähere Ausführungen – auf einen Zeitraum bis zum 12.05.2022 abstellt, ist dies mit dem Vortrag erster Instanz, dass der Anspruch bis zum Urteil im Vorprozess, das am 13.04.2022 erfolgte, geltend gemacht werde, nicht in Einklang zu bringen. Gründe für einen über den 13.04.2022 hinausgehenden Anspruch sind nicht dargelegt. Dies führt zu einem Anspruch für einen Zeitraum von 707 Tagen x 13,23 € = 9.353,61 €.
3.
Dem Kläger steht nach alledem ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 7.450,00 €, mithin – da das Landgericht dem Kläger bereits rechtskräftig 4.950,00 € zu gesprochen hat – in Höhe von 2.500,00 € zu, sowie auf Nutzungsersatz in Höhe von 9.353,61 €, was insgesamt zu einem weitergehenden Anspruch des Klägers in Höhe von 11.853,61 € führt.
Die über diesen Betrag hinausgehende Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen.
4.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Zinsanspruch besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB seit dem 14.10.2023.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
4.
Soweit der Senat in Bezug auf das beklagtenseits geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht einen Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises verneint, weil dieser nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, weicht er damit insbesondere von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (vgl. Urt. v. 13.02.2025 – 32 U 2389/24, a.a.O., Rdnr. 98 und Urt. v. 25.06.2025 – 7 U 8401/21, a.a.O., Rdnr. 39) ab, nach der § 817 S. 2 BGB den Anspruch auf Rückzahlung des – zu niedrigen – Kaufpreises nicht erfasst, wenn der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufgegenstand und Kaufpreis nichtig ist.
Weiter weicht der Senat, der eine Begrenzung des Nutzungsausfallschadens wegen der besonders langen Dauer von 707 Tagen unter Berücksichtigung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots auf die Vorhaltekosten beschränkt, von der Entscheidung des OLG Jena (Urt. v. 10.01.2024 – 2 U 368/23, a.a.O.) ab, welches das schadensrechtliche Bereicherungsverbot in einem vergleichbaren Rechtsstreit gegen die Beklagte nicht als einschlägig erachtet und eine Begrenzung des Nutzungsausfallersatzes wegen einer besonders langen Dauer ablehnt.