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Nichtüberlassung gepachteter Kletterturm – Schadensersatz

Kletterpark-Träume am Tankumsee zwischen juristischem Seilgewirr: Verspätete Baugenehmigung lässt Betreiberfirma in die Höhe klettern – Gericht spricht Schadensersatz zu, doch Verjährung lässt weitere Hoffnungen platzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Ansprüche einer Klägerin auf Schadenersatz aufgrund der Nichtüberlassung einer Pachtsache, die von einer Baugenehmigung abhängig war.
  • Die Klägerin führt Hochseilgärten in Niedersachsen und wollte eine Hochseilkletteranlage in einem Erlebnispark betreiben.
  • Es gab Verzögerungen bei der Erteilung der notwendigen Baugenehmigung, was zur Ansprüche führte.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte, bestehend aus mehreren kommunalen Gesellschaftern, eine Teilsumme an die Klägerin zahlen muss.
  • Die Klägerin musste im Gegenzug verschiedene Ausrüstungsgegenstände an die Beklagte herausgeben.
  • Ein Teil der Klage wurde jedoch abgewiesen, was zeigt, dass nicht alle Ansprüche der Klägerin anerkannt wurden.
  • Die Beklagte muss die Kosten des ersten Verfahrens tragen, was ein wichtiges Ergebnis für die Klägerin darstellt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin zunächst auf die Zahlung bestehen kann.
  • Die Entscheidung könnte ähnliche Fälle in Bezug auf Verzögerungen bei Baugenehmigungen beeinflussen und die Rechte von Pächtern stärken.
  • Die Revisionsmöglichkeit wurde ausgeschlossen, wodurch das Urteil rechtskräftig wird.

Rechtsfolgen der Nichtüberlassung eines Kletterturms: Schadensersatzansprüche im Fokus

Die Nichtüberlassung eines gepachteten Kletterturms kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche. Ein Pachtvertrag, der die Nutzung von Spiel- und Sportgeräten wie einem Kletterturm regelt, verpflichtet den Vermieter, die vereinbarte Nutzung zu ermöglichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, liegt eine Vertragsverletzung vor, die potenziell zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen kann. Der Nutzer des Kletterturms hat in solchen Fällen das Recht, den entstandenen Nutzungsausfall geltend zu machen, was zusätzliche rechtliche Aspekte mit sich bringt.

Die haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung. Vermieter müssen sicherstellen, dass die Kletteranlagen in einem einwandfreien Zustand sind und die Sicherheit der Nutzer gewährleistet bleibt. Zudem sind die rechtlichen Hinweise, die in einem Pachtvertrag zum Thema Vermieterpflichten und Schadensersatz aufgeführt sind, entscheidend für die Durchsetzung von Ansprüchen. Doch was geschieht konkret, wenn der Kletterturm tatsächlich nicht überlassen wird? Der folgende Fall wird die Herausforderungen und Möglichkeiten der Betroffenen beleuchten.

Der Fall vor Gericht


OLG Braunschweig weist Schadensersatzklage für Kletterpark-Projekt teilweise ab

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Rechtsstreit um ein geplantes Kletterpark-Projekt am Tankumsee einer Schadensersatzklage der Betreiberfirma teilweise stattgegeben.

Kletterturm Kletterpark
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Klägerin, ein Unternehmen das Hochseilgärten betreibt, hatte mit der Beklagten, einer Erlebnispark-Gesellschaft, einen Pachtvertrag über den Betrieb einer Hochseilkletteranlage geschlossen.

Verzögerung bei Baugenehmigung führt zu Schadensersatzanspruch

Laut Vertrag sollte die Beklagte für die „Fertigstellung bzw. die Möglichkeit für die Inbetriebnahme im Jahr 2018“ Gewähr leisten. Da sich die Erteilung der Baugenehmigung jedoch erheblich verzögerte, konnte der geplante Betriebsbeginn nicht eingehalten werden. Das Gericht sah darin eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten und sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 147.162 Euro für entgangenen Gewinn in der Saison 2019 zu.

Wirtschaftlichkeitsberechnung als Grundlage der Schadensschätzung

Bei der Bemessung des Schadens stützte sich das Gericht auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die im Vorfeld des Projekts erstellt worden war. Diese basierte auf dem von der Beklagten ermittelten Besucherpotential am Standort sowie Erfahrungswerten des Kletterturm-Herstellers von 80 vergleichbaren Anlagen. Das Gericht sah darin eine hinreichend valide Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns.

Verjährung weiterer Ansprüche

Weitergehende Ansprüche für das Jahr 2020 wies das Gericht allerdings wegen Verjährung zurück. Die erst Ende 2023 erfolgte Klageerweiterung sei nicht „demnächst“ im Sinne der Zivilprozessordnung zugestellt worden, sodass keine Verjährungshemmung eingetreten sei.

Widerklage der Beklagten teilweise erfolgreich

Im Rahmen einer Widerklage verlangte die Beklagte zudem die Herausgabe bereits bezahlter Ausrüstungsgegenstände für den Kletterpark. Diesem Antrag gab das Gericht statt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des zugesprochenen Schadensersatzes.

Der Fall zeigt die rechtlichen Risiken bei der Umsetzung größerer Freizeitprojekte, wenn sich behördliche Genehmigungsverfahren verzögern. Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die Bedeutung sorgfältiger Vertragsgestaltung und fristgerechter Geltendmachung von Ansprüchen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen bei Verzögerungen behördlicher Genehmigungsverfahren in Pachtverträgen. Sie unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Regelungen zur Risikoverteilung und zeigt, dass Wirtschaftlichkeitsberechnungen als valide Grundlage für Schadensersatzansprüche dienen können. Zudem betont das Urteil die Wichtigkeit der fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen, um Verjährung zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Pachtvertrag für ein baugenehmigungspflichtiges Objekt abschließen, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Das Urteil zeigt, dass Verpächter für Verzögerungen bei der Baugenehmigung haften können, wenn sie vertraglich die rechtzeitige Fertigstellung zusichern. Achten Sie auf klare vertragliche Regelungen zur Risikoverteilung und zur Gewährleistung der Inbetriebnahme. Bei Verzögerungen können Sie unter Umständen entgangenen Gewinn geltend machen, müssen diesen aber plausibel darlegen. Beachten Sie unbedingt die Verjährungsfristen für Ihre Ansprüche. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen sind entscheidend, um Ihre Interessen zu schützen.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen rund um rechtliche Aspekte und praktische Herausforderungen im Bereich der Pachtverträge. Besonders im Fokus steht dabei der Schadensersatzanspruch bei Pachtvertrag Kletterturm, der für viele Pachtgeber und Pächter von entscheidender Bedeutung ist. Entdecken Sie prägnante Informationen und hilfreiche Tipps, die Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche vertraglichen Regelungen können Pächter bei baugenehmigungspflichtigen Projekten treffen, um sich abzusichern?

Bei baugenehmigungspflichtigen Projekten können Pächter verschiedene vertragliche Regelungen treffen, um ihre Interessen zu schützen:

Gewährleistungsklauseln

Gewährleistungen des Verpächters bezüglich der Bebaubarkeit des Grundstücks sind ein wichtiger Schutz. Wenn Sie als Pächter ein baugenehmigungspflichtiges Projekt planen, sollten Sie darauf bestehen, dass der Verpächter zusichert, dass das Grundstück für Ihr Vorhaben geeignet ist und alle erforderlichen Genehmigungen erteilt werden können.

Rücktrittsrechte

Eine Rücktrittsklausel gibt Ihnen als Pächter die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Baugenehmigung nicht erteilt wird. Dies schützt Sie vor finanziellen Verlusten, wenn das geplante Projekt nicht realisiert werden kann.

Schadensersatzregelungen

Vereinbaren Sie Schadensersatzansprüche für den Fall, dass der Verpächter seine Zusicherungen nicht einhält oder die Baugenehmigung aus Gründen versagt wird, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dies kann Kosten für Planungen, bereits getätigte Investitionen oder entgangenen Gewinn umfassen.

Mitwirkungspflichten des Verpächters

Legen Sie fest, dass der Verpächter verpflichtet ist, Sie bei der Erlangung der Baugenehmigung zu unterstützen. Dies kann die Bereitstellung notwendiger Unterlagen oder die Mitwirkung bei behördlichen Anfragen umfassen.

Anpassung des Pachtzinses

Vereinbaren Sie eine Anpassung des Pachtzinses für den Fall, dass die Baugenehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt wird. Dies kann eine Reduzierung oder Aussetzung der Pacht bis zur Erteilung der Genehmigung beinhalten.

Laufzeitregelungen

Koppeln Sie den Beginn der Vertragslaufzeit an die Erteilung der Baugenehmigung. So vermeiden Sie, dass Sie Pacht zahlen müssen, bevor Sie das Grundstück wie geplant nutzen können.

Kostentragung

Regeln Sie klar, wer die Kosten für das Genehmigungsverfahren trägt. Oft ist es sinnvoll, diese Kosten zwischen Pächter und Verpächter aufzuteilen, da beide von einer erfolgreichen Genehmigung profitieren.

Informationspflichten

Vereinbaren Sie gegenseitige Informationspflichten über den Stand des Genehmigungsverfahrens. So stellen Sie sicher, dass beide Parteien stets über wichtige Entwicklungen informiert sind.

Wenn Sie diese Regelungen in Ihren Pachtvertrag aufnehmen, minimieren Sie Ihr Risiko bei baugenehmigungspflichtigen Projekten erheblich. Bedenken Sie jedoch, dass jedes Projekt individuelle Anforderungen hat und die vertraglichen Regelungen entsprechend angepasst werden sollten.


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Wie wird der entgangene Gewinn bei verzögerter Projektrealisierung berechnet?

Bei einer verzögerten Projektrealisierung wird der entgangene Gewinn anhand einer Differenzrechnung ermittelt. Dabei vergleicht man die hypothetische Situation ohne Verzögerung mit der tatsächlichen Situation.

Berechnung des entgangenen Gewinns

Die Formel zur Berechnung lautet: Entgangene Roherlöse – ersparte Betriebskosten + Schadensminderungskosten = entgangener Gewinn.

Wenn Sie beispielsweise einen Kletterturm verspätet erhalten, müssen Sie zunächst die entgangenen Einnahmen aus dem Betrieb des Turms ermitteln. Dafür können Sie Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Vergleichswerte ähnlicher Projekte heranziehen. Von diesen Einnahmen ziehen Sie die ersparten Kosten ab, etwa für Personal oder Wartung. Haben Sie Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen, wie die Anmietung eines Ersatzturms, werden diese Kosten hinzugerechnet.

Berücksichtigung von Unsicherheiten

Gerichte akzeptieren, dass die Berechnung des entgangenen Gewinns mit Unsicherheiten behaftet ist. Nach § 252 BGB gilt als entgangen der Gewinn, der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte“.

Wenn Sie also nachweisen können, dass Sie konkrete Vorbereitungen für den Betrieb des Kletterturms getroffen haben, wie Werbemaßnahmen oder Personaleinstellungen, stärkt dies Ihre Position. Gerichte können den Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen, ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.

Zeitliche Aspekte

Bei der Berechnung ist der relevante Zeitraum zu beachten. Stellen Sie sich vor, Ihr Kletterturm sollte am 1. Mai geliefert werden, traf aber erst am 1. Juni ein. In diesem Fall wäre der entgangene Gewinn für den Monat Mai zu berechnen. Beachten Sie dabei saisonale Schwankungen – ein Monat in der Hochsaison wird anders bewertet als einer in der Nebensaison.

Dokumentation und Nachweis

Um Ihren Anspruch auf entgangenen Gewinn durchzusetzen, ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Businesspläne, Marktanalysen und konkrete Buchungen oder Anfragen. Je detaillierter und plausibler Ihre Berechnungen sind, desto höher ist die Chance auf eine vollständige Kompensation des entgangenen Gewinns.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden?

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen müssen Sie verschiedene Verjährungsfristen beachten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben.

Beginn der Verjährungsfrist

Stellen Sie sich vor, Ihnen wird am 15. Juni 2024 ein Kletterturm nicht wie vereinbart überlassen. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027. Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht der Tag des Schadensereignisses, sondern das Jahresende für den Fristbeginn maßgeblich ist.

Sonderfristen für bestimmte Ansprüche

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gilt eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese Frist beginnt mit der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis.

Für andere Schadensersatzansprüche, etwa bei Vermögensschäden, gilt eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs oder 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis, je nachdem, was früher eintritt.

Hemmung der Verjährung

Sie können die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen hemmen. Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn:

  • Sie Verhandlungen mit dem Schuldner über den Anspruch führen
  • Sie Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen
  • Der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs vorübergehend stundet

Klageerhebung und „demnächst“-Zustellung

Wenn Sie kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erheben, ist es wichtig zu wissen, dass die Zustellung der Klage an den Beklagten „demnächst“ erfolgen muss, um die Verjährung zu hemmen. „Demnächst“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist erfolgen muss.

Verzögerungen von bis zu 14 Tagen, die Ihnen nicht zuzurechnen sind, gelten in der Regel als unschädlich. Wenn Sie jedoch durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung beitragen, kann die Verjährung trotz rechtzeitiger Klageerhebung eintreten.

Konsequenzen verspäteter Klageerhebung

Versäumen Sie die Verjährungsfrist, kann der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Ihre Klage würde in diesem Fall als unbegründet abgewiesen werden. Es ist daher ratsam, Schadensersatzansprüche frühzeitig zu prüfen und geltend zu machen, um nicht Gefahr zu laufen, berechtigte Ansprüche durch Zeitablauf zu verlieren.


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Welche Rolle spielt die behördliche Genehmigung bei der Haftung des Verpächters?

Die behördliche Genehmigung spielt eine zentrale Rolle bei der Haftung des Verpächters. Grundsätzlich ist der Verpächter dafür verantwortlich, dass das Pachtobjekt für den vertraglich vereinbarten Zweck geeignet ist und genutzt werden kann. Dies schließt auch die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein.

Verantwortlichkeit des Verpächters

Der Verpächter muss sicherstellen, dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen, die aufgrund der Beschaffenheit oder Lage des Pachtobjekts für den Gewerbebetrieb des Pächters erforderlich sind. Fehlen diese Genehmigungen, liegt ein Mangel des Pachtobjekts vor. Dies kann zu verschiedenen Rechtsfolgen führen:

  1. Der Pächter kann die Pacht mindern.
  2. Er hat möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz.
  3. In schwerwiegenden Fällen kann sogar ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bestehen.

Grenzen der Haftung

Die Haftung des Verpächters erstreckt sich jedoch nicht auf alle denkbaren Genehmigungen. Er muss nur für diejenigen einstehen, die direkt mit dem Pachtobjekt zusammenhängen. Genehmigungen, die speziell für den Betrieb des Pächters erforderlich sind, fallen in der Regel nicht in den Verantwortungsbereich des Verpächters.

Behördliche Nutzungsuntersagung

Besonders gravierend ist der Fall einer behördlichen Nutzungsuntersagung. Wird die Nutzung des Pachtobjekts behördlich untersagt, liegt ein erheblicher Mangel vor. In diesem Fall haftet der Verpächter, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Untersagung nicht zu vertreten hat.

Vertragsgestaltung und Risikoverteilung

In der Praxis versuchen Verpächter oft, ihre Haftung durch entsprechende Vertragsklauseln zu begrenzen. Solche Klauseln sind jedoch nicht immer wirksam. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein vollständiger Haftungsausschluss in Formularverträgen unwirksam sein kann, da er den Pächter unangemessen benachteiligt.

Wenn Sie als Pächter einen Vertrag abschließen, sollten Sie besonders auf Klauseln achten, die die Verantwortung für behördliche Genehmigungen regeln. Im Zweifelsfall ist es ratsam, diese Punkte explizit zu verhandeln und schriftlich festzuhalten.

Sorgfaltspflichten beider Parteien

Sowohl Verpächter als auch Pächter haben Sorgfaltspflichten in Bezug auf behördliche Genehmigungen. Der Verpächter muss vor Vertragsabschluss prüfen, ob grundsätzliche Genehmigungen für die vereinbarte Nutzung vorliegen. Der Pächter sollte seinerseits klären, welche spezifischen Genehmigungen für seinen Betrieb erforderlich sind und ob diese erteilt werden können.


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Wie können sich Pächter und Verpächter bei Verzögerungen außergerichtlich einigen?

Bei Verzögerungen in einem Pachtverhältnis haben Pächter und Verpächter mehrere Möglichkeiten, sich außergerichtlich zu einigen. Eine gütliche Einigung kann oft schneller, kostengünstiger und beziehungserhaltender sein als ein Gerichtsverfahren.

Vertragsanpassung

Eine Option ist die Anpassung des Pachtvertrags. Wenn Sie als Pächter oder Verpächter mit Verzögerungen konfrontiert sind, können Sie gemeinsam vereinbaren, die Vertragsbedingungen zu ändern. Dies könnte beispielsweise eine Verlängerung der Pachtdauer oder eine Anpassung des Pachtzinses beinhalten. Stellen Sie sich vor, der Verpächter kann einen Kletterturm nicht rechtzeitig übergeben. In diesem Fall könnten Sie als Pächter einer Verlängerung der Pachtzeit um den Zeitraum der Verzögerung zustimmen, um den entgangenen Nutzen auszugleichen.

Ausgleichszahlungen

Eine weitere Möglichkeit sind Ausgleichszahlungen. Der Vertragspartner, der die Verzögerung verursacht hat, könnte dem anderen eine finanzielle Entschädigung anbieten. Wenn Sie als Verpächter beispielsweise einen Kletterturm nicht rechtzeitig übergeben können, könnten Sie dem Pächter eine Zahlung für den entgangenen Gewinn vorschlagen.

Mediation

Bei komplexeren Konflikten kann eine Mediation hilfreich sein. Ein neutraler Dritter unterstützt Sie und Ihren Vertragspartner dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies kann besonders nützlich sein, wenn die Kommunikation zwischen Ihnen und dem anderen Vertragspartner schwierig geworden ist.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für außergerichtliche Einigungen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 581 BGB definiert die grundlegenden Pflichten im Pachtverhältnis. § 586 BGB regelt die Pflichten des Pächters bei der Bewirtschaftung. Diese Paragraphen bilden den Rahmen, innerhalb dessen Sie Ihre Vereinbarungen treffen können.

Beachten Sie, dass jede Änderung des ursprünglichen Pachtvertrags schriftlich festgehalten werden sollte, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Eine außergerichtliche Einigung kann Ihnen helfen, Zeit und Kosten zu sparen sowie die Geschäftsbeziehung zu erhalten. Sie haben dabei die Flexibilität, eine Lösung zu finden, die den spezifischen Umständen Ihres Falls Rechnung trägt.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Pachtvertrag: Ein Pachtvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Verpächter dem Pächter das Recht einräumt, eine Sache (z.B. Land oder Gebäude) zu nutzen und daraus Erträge zu ziehen. Im Unterschied zum Mietvertrag darf der Pächter die Nutzungserträge behalten. Im vorliegenden Fall ermöglicht der Pachtvertrag der Betreiberfirma des Kletterparks, den Kletterturm zu nutzen und die Einnahmen von den Besuchern zu behalten.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist ein rechtlicher Anspruch, der entsteht, wenn einer Vertragspartei Unrecht oder Schaden durch das Verhalten einer anderen Partei zugefügt wird. Wird eine vertraglich zugesicherte Leistung, wie die rechtzeitige Bereitstellung eines genehmigungspflichtigen Kletterturms, nicht erbracht, kann die geschädigte Partei (hier die Kletterpark-Betreiberfirma) Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen.
  • Verjährung: Verjährung bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf rechtliche Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Anspruch gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
  • Nutzungsausfall: Nutzungsausfall bezeichnet den finanziellen Schaden, der entsteht, wenn eine Sache nicht wie geplant genutzt werden kann. Im Fall des Kletterparks bedeutet dies den Verlust von Einnahmen, die durch die Verzögerung der Baugenehmigung entstanden sind. Der Betreiber kann diesen Nutzungsausfall als Schadensersatz geltend machen.
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung: Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ist eine Kalkulation, die zur Vorhersage von Einnahmen und Ausgaben eines Projekts dient. Im Prozess diente eine solche Berechnung als Grundlage zur Schätzung des entgangenen Gewinns des Kletterparks, indem Besucherpotential und Erfahrungswerte berücksichtigen wurden.
  • Vertragspflichtverletzung: Eine Vertragspflichtverletzung liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien eine im Vertrag festgelegte Verpflichtung nicht erfüllt. Im Kontext des Kletterparks besteht eine Vertragspflichtverletzung darin, dass die Erlebnispark-Gesellschaft das vertraglich zugesicherte Ziel, den Kletterpark termingerecht betriebsfertig zu haben, nicht erreichte, wodurch ein Anspruch auf Schadensersatz für den Nutzer entstand.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages: Der Pachtvertrag sieht vor, dass die Beklagte die Baugenehmigung für die Hochseilkletteranlage zu beantragen bzw. einzuholen hat und dieser beizufügen ist. Die Baugenehmigung wird zum Bestandteil des Vertrags. Diese Regelung stellt sicher, dass die Betriebserlaubnis der Anlage rechtssicher erfolgt und die Pachtverhältnisse von Anfang an auf einer stabilen Grundlage stehen. Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung erst nach Vertragsabschluss beantragt, was zu Verzögerungen führte.
  • § 2 Abs. 2 des Pachtvertrages: Diese Regelung sieht eine Verschiebung des Vertragsbeginns auf den Tag der Fertigstellung bzw. der Inbetriebnahmemöglichkeit der Anlage vor, falls diese nach dem Vertragsbeginn erfolgt. Dies soll potenzielle Verzögerungen aufgrund von Baumaßnahmen oder anderen unvorhergesehenen Umständen berücksichtigen und den Vertragspartnern Planungssicherheit verschaffen. Da im vorliegenden Fall die Baugenehmigung verzögert erteilt wurde, konnte die Anlage erst mit Verzögerung fertiggestellt und in Betrieb genommen werden, was zu einem späteren Vertragsbeginn führte.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schuldnerverzug): Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Leistung nicht bewirkt. Ist die Leistung durch einen bestimmten Termin zur Erbringung bestimmt und versäumt der Schuldner diesen, so gerät er automatisch in Verzug. Im vorliegenden Fall geriet die Beklagte durch die verspätete Erteilung der Baugenehmigung in Verzug mit der Leistung der Pachtsache (dem Betrieb der Hochseilkletteranlage). Die Klägerin forderte daher Schadenersatz aufgrund des Versäumnisses der Beklagten.
  • § 280 Abs. 2 BGB (Schadenersatz): Der Schuldner ist dem Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch den Verzug entstanden ist. Dies umfasst den sog. „positiven Schaden“ (z.B. entgangener Gewinn) sowie den „negativen Schaden“ (z.B. zusätzliche Kosten). Im vorliegenden Fall hat das OLG Braunschweig der Klägerin Schadenersatz aufgrund des entgangenen Gewinns zugesprochen, den sie aufgrund der verspäteten Inbetriebnahme der Anlage erlitten hat.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Pflichtverletzung): Diese Norm begründet einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer rechtlichen Pflicht. Eine solche Pflichtverletzung kann z.B. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eines Schädigers erfolgen. Im vorliegenden Fall hat das OLG Braunschweig die Frage, ob ein fahrlässiges Handeln der Beklagten vorlag, nicht explizit beurteilt. Allerdings könnte man argumentieren, dass zumindest Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung vorlag, da die Klägerin die Beklagte bereits vor Vertragsabschluss auf das Thema Baugenehmigung hingewiesen hat und die Beklagte diesen Hinweis ignoriert hat.

Das vorliegende Urteil

OLG Braunschweig – Az.: 1 U 13/21 – Urteil vom 05.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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