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Nichtversetzung – gerichtliche Überprüfung der Prognoseentscheidung

Trotz erkennbarer Fortschritte muss eine Grundschülerin aus D. ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung der Y.schule, die Schülerin nicht in die dritte Klasse zu versetzen, da sie weiterhin sprachliche Förderung benötigt. Die Richter betonten den Beurteilungsspielraum der Schule bei solchen Entscheidungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ging um die Frage, ob ein Kind in die nächste Klassenstufe versetzt werden sollte.
  • Die Nichtversetzung erfolgte aufgrund der Einschätzung, dass das Kind noch nicht für die nächste Klasse geeignet ist.
  • Die Schwierigkeit lag darin, dass die Eltern Änderungen in der Entscheidung der Versetzungskonferenz durchsetzen wollten.
  • Das Gericht wies die Beschwerde der Eltern zurück, da kein Anordnungsanspruch bestanden.
  • Es wurde geprüft, ob ein Verfahrensfehler vorlag oder die Versetzungskonferenz ihren Beurteilungsspielraum überschritten hatte.
  • Die gerichtliche Überprüfung zeigte, dass die Versetzungskonferenz korrekt und ohne Beurteilungsfehler gehandelt hatte.
  • Ein potenzieller Fehler bei der Anhörung der Eltern führte nicht zu einem Anordnungsanspruch.
  • Das Urteil betont, dass die Entscheidung der Versetzungskonferenz nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
  • Die Versetzungskonferenz hat einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht respektiert.
  • Das Urteil hat Auswirkung darauf, dass Eltern nur bei offensichtlichen Verfahrensfehlern Aussicht auf einen Erfolg in ähnlichen Fällen haben.

Gericht prüft Nichtversetzung eines Schülers: Auswirkungen auf die Schulkarriere

Die Nichtversetzung eines Schülers stellt einen einschneidenden Schritt im Bildungsweg dar und kann ernsthafte Folgen für die weitere schulische Laufbahn haben. Im Schulrecht spielt die Prognoseentscheidung der Lehrkräfte eine zentrale Rolle, wenn es um die Schülerevaluierung und die Unterrichtsqualität geht. Eltern und Schüler haben oft das Gefühl, dass Entscheidungen über den Verbleib in der Klasse nicht immer transparent und nachvollziehbar getroffen werden, was zu Unsicherheiten und möglicherweise zu Bildungsbenachteiligungen führen kann.

In vielen Fällen wird die Entscheidung der Lehrkräfte angefochten, und es kommt zu einer gerichtlichen Überprüfung. Hierbei wird geprüft, ob der Rechtsanspruch auf Förderung und die individuelle Entwicklung der Schüler hinreichend berücksichtigt wurden. Die nachfolgende Analyse behandelt einen konkreten Fall, der aufzeigt, wie eine solche rechtliche Auseinandersetzung abläuft und welche Auswirkungen sie auf den weiteren Bildungsweg haben kann.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Nichtversetzung einer Grundschülerin in die dritte Klasse

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen die Nichtversetzung einer Grundschülerin in die dritte Klasse zurückgewiesen.

Nichtversetzung einer Schülerin in die dritte Klasse
Das Gericht bestätigte die Nichtversetzung einer Schülerin in die dritte Klasse, da sie weitere sprachliche Förderung benötigt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Richter bestätigten damit die Entscheidung der Y.schule D., die Schülerin ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben zu lassen.

Schulische Förderung steht im Vordergrund

Die Versetzungskonferenz hatte nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Schülerin trotz erkennbarer Fortschritte weitere sprachliche Förderung benötigt, um erfolgreich am Unterricht der dritten Klasse teilnehmen zu können. Bei ihrer Einschätzung berücksichtigte die Konferenz sowohl positive Entwicklungen der Schülerin als auch bestehende Förderbedarfe. Den Schulen steht bei solchen Prognoseentscheidungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Rechtliche Grundlagen der Versetzungsentscheidung

Nach dem Schulgesetz NRW wird eine Schülerin in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt hat. Die Ausbildungsordnung für Grundschulen sieht vor, dass die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Eltern beschließen kann, eine Schülerin ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben zu lassen, wenn sie noch nicht für die dritte Klasse geeignet ist.

Elternrechte und schulische Beurteilung

Die Eltern der Schülerin hatten im Beschwerdeverfahren verschiedene positive Entwicklungen ihrer Tochter angeführt, darunter einen Zugewinn an Selbstvertrauen im Umgang mit Mitschülern und ihre aktive Beteiligung bei schulischen Veranstaltungen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es allein der Versetzungskonferenz obliegt, alle im zweiten Halbjahr der zweiten Klasse gezeigten Leistungen und Entwicklungen im Hinblick auf die Anforderungen der dritten Klasse zu bewerten.

Kurzzeitige Beschulung ohne rechtliche Folgen

Dass die Schule die Schülerin nach den Sommerferien zunächst für zweieinhalb Wochen in der dritten Klasse unterrichtete, hat nach Auffassung des Gerichts keine rechtlichen Konsequenzen. Die Schulleiterin war irrtümlich davon ausgegangen, dass den Eltern vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung ein Wahlrecht zustehe. Diese vorübergehende Beschulung begründet weder durch widersprüchliches Verhalten noch nach Selbstbindungsgrundsätzen einen Anspruch auf weitere Teilnahme am Unterricht der dritten Klasse.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Kernbotschaft des Urteils ist, dass Schulen bei Versetzungsentscheidungen einen weiten Beurteilungsspielraum haben, der von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist. Auch formale Verfahrensfehler wie eine möglicherweise mangelhafte Elternanhörung führen nicht automatisch zur Aufhebung einer Nichtversetzung. Entscheidend ist allein die fachliche Einschätzung der Versetzungskonferenz zur Eignung des Kindes für die nächste Klassenstufe, wobei sowohl positive als auch negative Entwicklungen berücksichtigt werden müssen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eltern müssen Sie akzeptieren, dass die Einschätzung der Versetzungskonferenz zu den Fähigkeiten Ihres Kindes vor Gericht nur schwer angreifbar ist. Selbst wenn Ihr Kind in einzelnen Bereichen Fortschritte zeigt, kann die Schule dennoch zu dem Schluss kommen, dass weiterer Förderbedarf besteht. Eine vorübergehende Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Versetzung. Auch formale Fehler im Versetzungsverfahren helfen Ihnen vor Gericht nicht weiter, solange die fachliche Beurteilung der Schule nachvollziehbar ist.


Versetzungsentscheidungen können für Ihr Kind weitreichende Folgen haben – eine fundierte rechtliche Einschätzung hilft Ihnen, die Erfolgsaussichten eines Vorgehens realistisch einzuordnen. Unsere erfahrenen Anwälte begleiten Sie bei der Durchsetzung der Interessen Ihres Kindes. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eltern gegen eine Nichtversetzung vorzugehen?

Bei einer Nichtversetzung können Sie als Eltern einen Widerspruch bei der Schule einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Zeugnisses erfolgen. Enthält das Zeugnis keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Der Widerspruch muss begründet werden und konkret darlegen, welche Noten Sie für nicht gerechtfertigt halten. Nach Eingang des Widerspruchs führt die Schule eine Abhilfeprüfung durch, bei der die fraglichen Noten nochmals überprüft werden.

Vorläufige Versetzung

Parallel zum Widerspruch können Sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Dies ermöglicht es Ihrem Kind, unter Vorbehalt in die nächste Klassenstufe versetzt zu werden, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist. Diesem Antrag wird in der Regel stattgegeben, um Nachteile für Ihr Kind zu vermeiden.

Klageweg

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Auch hier gilt eine Monatsfrist. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind allerdings geringer als im Widerspruchsverfahren, da die Schulbehörde den Fall bereits überprüft hat.

Ausnahmeregelungen

In besonderen Fällen kann eine Versetzung auch bei nicht ausreichenden Noten möglich sein:

  • Bei vorübergehend schlechten Leistungen kann die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit eine Versetzung beschließen
  • Bei längerer Krankheit (über 8 Wochen) oder anderen schwerwiegenden Gründen kann die Versetzungsentscheidung bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres ausgesetzt werden
  • Eine Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse ist für etwa 4 Wochen möglich, wenn die Klassenkonferenz eine Verbesserung der Leistungen für realistisch hält

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Nach welchen Kriterien entscheidet eine Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung?

Die Versetzungskonferenz trifft ihre Entscheidung als pädagogische Maßnahme, die den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers und seine persönliche Lernentwicklung würdigt.

Zusammensetzung und Abstimmungsregeln

An der Versetzungskonferenz nehmen alle Lehrkräfte teil, die den Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet haben. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Beratung erforderlich. Stimmenthaltungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Bewertungskriterien

Die Versetzungsentscheidung basiert auf folgenden Hauptkriterien:

  • Die Leistungen des gesamten Schuljahres werden berücksichtigt, nicht nur die des zweiten Halbjahres.
  • Die Noten aller Pflichtfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit fließen in die Entscheidung ein.
  • Die Fachnoten sind das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und dürfen nicht schematisch errechnet werden.

Ausnahmeregelungen

In besonderen Fällen kann eine Versetzung auch bei nicht ausreichenden Leistungen erfolgen, wenn:

  • Eine besonders auffällige einseitige Begabung vorliegt.
  • Eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit während des Schuljahres bestand.
  • Ein erzwungener Schulwechsel vorlag, den der Schüler nicht zu verantworten hat.
  • Außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige familiäre Verhältnisse vorliegen.

Bei einer Nichtversetzung muss die Entscheidung ausführlich begründet und im Protokoll der Versetzungskonferenz festgehalten werden. Die Schule erstellt dann einen individuellen Förderplan für den betroffenen Schüler.


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Welche Rechte haben Eltern bei der Versetzungsentscheidung?

Informationsrechte

Die Schule muss Eltern frühzeitig über eine mögliche Versetzungsgefährdung informieren. Diese Information erfolgt spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres durch den sogenannten „blauen Brief“. Wenn die Mitteilung unterbleibt, kann dies positive Auswirkungen auf die Versetzungsentscheidung haben.

Mitwirkungsrechte

Eltern haben das Recht auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schule. Bei versetzungsgefährdeten Schülern muss die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne festlegen.

Widerspruchsrecht

Bei einer Nichtversetzung können Eltern im Namen ihres Kindes Widerspruch bei der Schule einlegen. Der Widerspruch muss konkrete Gründe enthalten, etwa wenn:

  • weniger Arbeiten als vorgeschrieben geschrieben wurden
  • die mündliche Beteiligung nicht angemessen berücksichtigt wurde

Vorläufige Versetzung

Während des Widerspruchsverfahrens können Eltern einen Antrag auf vorläufige Versetzung stellen. Dies ermöglicht es dem Kind, am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilzunehmen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Beteiligung an der Förderung

Die Schule muss mit den Eltern bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammenarbeiten. Bei Leistungsrückständen haben Eltern das Recht, an der Entwicklung von Fördermaßnahmen beteiligt zu werden.


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Welche Bedeutung haben positive Entwicklungen des Kindes für die rechtliche Beurteilung?

Die Bewertung der schulischen Leistungen eines Kindes muss stets als pädagogischer Gesamtprozess verstanden werden, der sich auf rechtliche und administrative Vorschriften stützt. Dabei sind die Lehrkräfte und das Lehrerkollegium mit einem gewissen Ermessensspielraum ausgestattet.

Berücksichtigung der Gesamtentwicklung

Bei der Leistungsbeurteilung fließen alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Unterricht ein – sowohl schriftliche als auch mündliche und praktische Leistungen. Die Anforderungen orientieren sich dabei an den in den Lehrplänen festgelegten Standards.

Bewertungskriterien und Dokumentation

Die Entwicklung eines Kindes wird durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse dokumentiert. In den ersten Schuljahren steht die direkte Beobachtung im Vordergrund, während später zunehmend standardisierte Leistungskontrollen hinzukommen.

Rechtliche Konsequenzen positiver Entwicklung

Eine positive Entwicklung kann sich konkret auswirken durch:

  • Die Möglichkeit des Ausgleichs schwacher Leistungen in einzelnen Fächern durch gute Leistungen in anderen Bereichen
  • Die Option einer Nachprüfung oder Probezeit zu Beginn des nächsten Schuljahres in bestimmten Schularten
  • Die Chance auf Überspringen einer Klassenstufe bei deutlich überdurchschnittlichen Leistungen

Die Klassenkonferenz trifft ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung und des erreichten Kompetenzniveaus. Dabei werden die Leistungen stets im Kontext der Bildungsstandards und der für die jeweilige Klassenstufe definierten Lernziele beurteilt.


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Welche Fördermöglichkeiten müssen Schulen vor einer Nichtversetzung anbieten?

Die Schule hat eine gesetzliche Pflicht, Schüler so zu fördern, dass eine Versetzung der Regelfall ist. Bei gefährdeter Versetzung greifen mehrere verpflichtende Fördermaßnahmen:

Frühzeitige Förderung

Zum Ende des Schulhalbjahres erhalten versetzungsgefährdete Schüler der Grundschule und Sekundarstufe I eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Diese dokumentiert konkrete Maßnahmen zur Behebung der Leistungsdefizite.

Schulische Förderangebote

Die Schule muss konkrete Förderangebote bereitstellen, die gezielt auf die erkannten Lern- und Leistungsdefizite eingehen. Diese Angebote werden unter Einbeziehung der Eltern durchgeführt und sollen die Defizite bis zur Versetzungsentscheidung beheben.

Dokumentation und Benachrichtigung

Bei Versetzungsgefährdung durch unzureichende Leistungen in einem Fach müssen die Eltern schriftlich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss auf mögliche Folgen einer Nichtversetzung hinweisen. Unterbleibt diese Benachrichtigung, dürfen die Minderleistungen in dem betreffenden Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden.

Individuelle Unterstützung

Die Förderung muss auf die individuellen Bedürfnisse des Schülers zugeschnitten sein. Dies kann verschiedene Formen annehmen, wie etwa:

  • Zusätzliche Übungsstunden
  • Differenzierte Aufgabenstellungen
  • Spezielle Lerngruppen
  • Ergänzende Förderangebote außerhalb der regulären Unterrichtszeit

Bei Schülern mit besonderen Förderbedarfen sind darüber hinaus weitere unterstützende Maßnahmen möglich, die im individuellen Förderplan dokumentiert werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beurteilungsspielraum

Der Beurteilungsspielraum ist das Ermessen, das Behörden oder Institutionen, wie hier die Schule, bei Entscheidungen haben. Er bedeutet, dass sie innerhalb gewisser Grenzen selbst entscheiden können, wie sie einen Sachverhalt bewerten und welche Maßnahmen sie ergreifen. Im Kontext der Versetzungsentscheidung heißt das, die Schule hat das Recht zu beurteilen, ob eine Schülerin die Anforderungen für die nächste Klasse erfüllt. Gerichte können diesen Spielraum nur eingeschränkt überprüfen und meist nur eingreifen, wenn die Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist. Dies ist in der Rechtsprechung verankert, um den fachlichen Einschätzungen der jeweiligen Institutionen Respekt zu zollen.


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Prognoseentscheidung

Eine Prognoseentscheidung bezieht sich auf die Einschätzung zukünftiger Entwicklungen oder Leistungen auf Basis derzeitiger Informationen. Im Schulrecht wird diese von Lehrkräften getroffen, um zu entscheiden, ob ein Schüler versetzt wird oder nicht. Diese Entscheidung berücksichtigt sowohl die bisherigen Leistungen als auch das Potenzial des Schülers, die Anforderungen der nächsten Klasse zu bewältigen. Ein Beispiel ist die Entscheidung, eine Schülerin zu fördern, um ihre Sprachkompetenzen zu stärken, bevor sie in die nächste Klasse versetzt wird. Diese Entscheidungen sind wichtig, um die bestmögliche Bildungsentwicklung des Schülers sicherzustellen.


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Leistungsanforderungen

Leistungsanforderungen sind die Mindeststandards, die ein Schüler erfüllen muss, um in die nächste Klasse versetzt zu werden. Diese Standards werden durch das Schulgesetz oder andere Ausbildungsvorschriften festgelegt. Sie umfassen in der Regel fachliche Kenntnisse sowie soziale Kompetenzen. Im Fall der Schülerin bedeutete dies, dass ihre sprachliche Entwicklung bewertet wurde, um festzustellen, ob sie den Unterricht der dritten Klasse erfolgreich bewältigen könnte. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann eine Nichtversetzung beschlossen werden.


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Schulrechte

Schulrechte sind die gesetzlichen Bestimmungen, die den Schulbetrieb regeln. Dazu gehören Gesetze und Verordnungen, die definieren, wie Bildungseinrichtungen Entscheidungen über Schüler treffen, wie im Fall von Versetzungen oder Fördermaßnahmen. In Nordrhein-Westfalen ist das Schulgesetz eine solche Regelung. Es ermöglicht Schulen, Schüler in ihrer Entwicklung zu unterstützen, legt aber auch fest, dass Versetzungen an die Erfüllung bestimmter Anforderungen gekoppelt sind. Schulrechte schützen sowohl die Interessen der Schüler als auch die der Schulen.


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Versetzungskonferenz

Die Versetzungskonferenz ist ein Gremium innerhalb einer Schule, das darüber entscheidet, ob ein Schüler in die nächste Klasse versetzt wird. Sie setzt sich aus Lehrkräften zusammen und bewertet die Leistungen und Entwicklungen der Schüler. Im vorliegenden Fall hat die Konferenz entschieden, dass die Schülerin aufgrund ihres Förderbedarfs ein weiteres Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben soll. Diese Konferenz berücksichtigt dabei nicht nur akademische Leistungen, sondern auch soziale und persönliche Fortschritte der Schüler.


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Anspruch auf Förderung

Der Anspruch auf Förderung ist das Recht eines Schülers, Unterstützung zu erhalten, die zur Verbesserung seiner schulischen Fähigkeiten beiträgt. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert und soll sicherstellen, dass individuelle Lernbedürfnisse berücksichtigt werden. In diesem Fall hat das Gericht geprüft, ob die Schule der Schülerin die benötigte sprachliche Förderung zukommen lässt. Der Anspruch zielt darauf ab, Benachteiligungen zu vermeiden und jedem Schüler die Chance auf Bildungserfolg zu geben. Ein Beispiel hierfür ist die zusätzliche Unterstützung in Sprachkursen für eine Schülerin mit Förderbedarf.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 146 Abs. 1 und 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Diese Vorschriften regeln die Zulässigkeit von Beschwerden im Verwaltungsprozess. Sie bestimmen, dass eine Beschwerde zulässig ist, wenn sie bestimmte formale Anforderungen erfüllt, und dass das Gericht nur die vorgetragenen Gründe prüft. Im Kontext des Falls war die Beschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet, was bedeutet, dass die Entscheidungsgründe der Versetzungskonferenz nicht ausreichend angefochten wurden.
  • § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Hier geht es um den Erlass von einstweiligen Anordnungen. Der Antragsteller muss einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, um eine vorläufige Entscheidung zu erreichen. In diesem Fall haben die Antragsteller es versäumt, darzulegen, warum die Versetzungskonferenz ihre Entscheidung bezüglich der Nichtversetzung rechtlich nicht stützen konnte, was zur Ablehnung ihres Antrags führte.
  • § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW (Schulgesetz Nordrhein-Westfalen): Diese Vorschrift regelt die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an Grundschulen. Sie besagt, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt wird, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Antragstellerin die nötigen Voraussetzungen für die Versetzung in die Klasse 3 nicht erfüllte und somit das Schulgesetz korrekt angewendet wurde.
  • § 7 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS (Ausbildungsordnung Grundschule): Diese Regelung erlaubt der Versetzungskonferenz, zu entscheiden, ob ein Schüler in der Schuleingangsphase verbleiben soll. Die Entscheidung basiert auf der Einschätzung, ob der Schüler für die nächste Klasse geeignet ist. Der Gerichtshof erkannte an, dass die Versetzungskonferenz die Situation der Antragstellerin gemäß diesen Vorgaben beurteilt hat, was die Ablehnung ihrer Beschwerde rechtfertigte.
  • § 28 Abs. 1 VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW): Diese Vorschrift betrifft die ordnungsgemäße Anhörung der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Obwohl die Antragsteller behaupteten, dass eine ordnungsgemäße Anhörung nicht stattgefunden habe, stellte das Gericht fest, dass dies keinen Einfluss auf die rechtmäßige Entscheidung zur Nichtversetzung hatte. Der Schwerpunkt liegt hier darauf, dass Verfahrensfehler nicht automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung führen, wenn die inhaltlichen Kriterien nicht erfüllt sind.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 19 B 836/24 – Beschluss vom 08.10.2024


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