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Nichtzustandekommens des als sicher in Aussicht gestellten Vertrags – Haftung

BGH – Az.: VIII ZR 4/88^- Urteil vom 22.02.1989

Tatbestand

Die Beklagte zu 1), seinerzeit eine offene Handelsgesellschaft mit den Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschaftern, war Herausgeberin zweier Zeitschriften.

Im September 1985 nahmen die Klägerin und der für die Beklagte zu 1) handelnde Beklagte zu 3) Verhandlungen über eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) auf. Nachdem in der Folgezeit mehrere Gespräche geführt worden waren und die Klägerin die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) hatte untersuchen lassen, kamen der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 3) am 3. Februar 1986 überein, daß anstelle einer Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) die Übernahme der beiden Zeitschriften durch die Klägerin verhandelt werden sollte. Hierzu benötigte die Klägerin die Zustimmung des Verwaltungsrates ihrer schweizerischen Muttergesellschaft. Um diesem eine Entscheidungsfindung zu ermöglichen, sollte die Beklagte zu 1) ein „detailliertes Angebot“ abgeben.

Am 7. Februar 1986 ließ die Klägerin der Beklagten zu 1) einen Textvorschlag für das abzugebende Angebot übersenden. Nach weiterer Verhandlung bot die Beklagte zu 1) der Klägerin mit Schreiben vom 3. März 1986 mit Abänderungen gegenüber dem Textvorschlag die Übernahme der Rechte an den beiden Zeitschriften zum Preise von 3 Millionen DM an.

Die Muttergesellschaft der Klägerin stimmte der Übernahme der beiden Zeitschriften durch die Klägerin am 7. April 1986 grundsätzlich zu. Dies wurde dem Beklagten zu 3) am 10. April 1986 mitgeteilt. Am gleichen Tag entwarf der anwaltliche Vertreter der Klägerin einen Schriftsatz zur Anmeldung des beabsichtigten Erwerbs an das Bundeskartellamt. Nach einer weiteren Vertragsverhandlung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 3) am 11. April 1986 übermittelte die Klägerin der Beklagten zu 1) einen von ihrem anwaltlichen Vertreter verfaßten ersten Kaufvertragsentwurf, den der anwaltliche Vertreter und Wirtschaftsprüfer der Beklagten zu 1) der Klägerin am 15. April 1986 mit abändernder Kommentierung zurücksandte.

Am 17. April 1986 erstellte der anwaltliche Vertreter der Klägerin einen zweiten Vertragsentwurf. Am 18. April 1986 kam es dann zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und ihrem Wirtschaftsprüfer einerseits sowie dem Beklagten zu 3) andererseits zu einer weiteren Verhandlung, in der über die wichtigsten Punkte des Vertragsschlusses Einigkeit erzielt wurde. Daraufhin fertigte der Rechtsanwalt der Klägerin einen dritten Vertragsentwurf und sandte die – inzwischen zum Teil geänderte und ergänzte – Anmeldung an das Bundeskartellamt.

Am 28. April 1986 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, daß sie das Angebot vom 3. März 1986 annehme. Der Beklagte zu 3) unterrichtete jedoch die Klägerin am gleichen Tag telefonisch davon, daß eine Übernahme der beiden Zeitschriften nicht mehr in Betracht komme.

Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen der Aufwendungen verlangt, die sie im Laufe der Vertragsverhandlungen in folgender Höhe gemacht hat:

1) Kosten für die wirtschaftliche

Überprüfung der Beklagten zu 1)           12.763,44 DM,

2) Vergütung für den Wirtschaftsprüfer

der Klägerin      24.182,57 DM,

3) bei diesem angefallene Flugkosten    1.364,– DM,

4) Vergütung ihres Rechtsanwalts für die Beratung und den Entwurf der Kaufverträge            33.878,75 DM,

5) Umzugs- und Renovierungskosten im Büro der Klägerin 4.650,95 DM,

6) Mehrkosten für die Einstellung einer              Ganztagssekretärin in den Monaten Mai und Juni 19861.700,– DM,

7) Vergütung ihres Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit bei der Anmeldung des beabsichtigten Erwerbs beim   Bundeskartellamt              25.233,90 DM,

8) Gebühr für das Verfahren vor dem    Bundeskartellamt         2.000,– DM

————-

insgesamt          105.773,61 DM. (von der Klägerin irrtümlich auf 105.773,71 DM addiert).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 67.463,60 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage bezüglich der oben angeführten Positionen 1) bis 3) abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zum Anspruchsgrund ausgeführt:

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sei kein Vertrag zustande gekommen. Das Angebot vom 3. März 1986 sei durch die späteren weiteren Vertragsangebote gegenstandslos geworden und habe deshalb durch die Erklärung der Klägerin vom 28. April 1986 nicht mehr angenommen werden können. Im übrigen habe man beabsichtigt, den Vertrag schriftlich abzuschließen, wozu es aber nicht gekommen sei (§ 154 Abs. 2 BGB).

Auch ein Vorvertrag sei nicht geschlossen worden. Klägerin und Beklagte zu 1) hätten sich nicht binden wollen, bevor alle Vertragspunkte abschließend geregelt worden waren und der Vertrag schriftlich und endgültig abgefaßt zur Unterzeichnung vorlag. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) und 3) als deren Gesellschafter hafteten der Klägerin jedoch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Ein solcher Anspruch sei gegeben, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite schuldhaft ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erwecke, dann jedoch ohne triftigen Grund vom Vertragsschluß Abstand nehme.

Hier habe die Klägerin spätestens seit März 1986 darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte zu 1) mit ihr den gewünschten Vertrag abschließen werde. Die Vertragsverhandlungen, die vom Beklagten zu 3) jedenfalls mit Anscheinsvollmacht für die Beklagte zu 1) geführt worden seien, hätten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und seien ab Dezember 1985 zunehmend intensiviert worden. Zwar sei zu unterstellen, daß der Beklagte zu 3) im Dezember 1985 erklärt habe, es seien noch andere Interessenten vorhanden. Ferner könne unterstellt werden, daß die Klägerin am 3. Februar 1986 darauf hingewiesen worden sei, der von der Beklagten zu 1) geforderte Preis von 3 Mio. DM dürfe nicht unterschritten werden; dabei sei erwähnt worden, daß es noch zwei weitere Interessenten gebe. Entscheidend sei jedoch, daß für die Zeit ab März 1986 kein Hinweis auf weitere Interessenten bewiesen worden sei. Da die Klägerin in der Folgezeit an der von der Beklagten genannten „Schmerzgrenze“ für den Kaufpreis von 3 Mio. DM „nie ernsthaft gerüttelt“ habe, habe sie nicht zu befürchten brauchen, daß die Beklagten Anlaß für anderweitige Vertragsverhandlungen haben könnten.

Selbst wenn man bezweifeln wollte, daß die Beklagten schon im März 1986 einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten, so bestünden solche Zweifel für die Zeit seit dem Gespräch am 18. April 1986 nicht mehr. Bei dieser Unterredung sei über alle wesentlichen Punkte eine Einigung erzielt worden, so daß die Klägerin auf einen endgültigen Vertragsabschluß habe vertrauen dürfen.

Die Beklagten hätten auch ohne triftigen Grund vom Vertragsabschluß Abstand genommen. Daher könne die Klägerin die Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie in einem Zeitpunkt gemacht habe, in dem sie auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durfte.

II. 1. Soweit das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sei weder ein Haupt- noch ein Vorvertrag zustande gekommen, sind seine Feststellungen nicht zu beanstanden. Zwar vertritt die Revisionserwiderung die Ansicht, das „Angebot“ der Beklagten zu 1) vom 3. März 1986 sei durch die „zwischenzeitlich gemachten weiteren Vertragsangebote“ nicht erloschen. Dies kann ihr jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Schreiben vom 3. März 1986 kein Antrag im Sinne der §§ 145ff BGB war (s. dazu unten 2b).

2. Die Annahme der Vorinstanz, die Beklagte zu 1) hafte der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegeben sind, wesentliche Tatumstände nur unvollständig und zum Teil widersprüchlich gewürdigt.

a) Grundsätzlich hat jeder die von ihm im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluß getätigten Aufwendungen zu tragen. Das Risiko, daß später der Vertrag nicht zustande kommt und sich die Aufwendungen somit als nutzlos erweisen, fällt jedem Verhandlungspartner selbst zu.

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Auch wenn die Parteien sich schon in längeren und ernsthaft geführten Vertragsverhandlungen befinden, kann jede Seite vom Vertragsschluß Abstand nehmen, ohne sich allein deshalb bereits wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig zu machen (BGH Urteile vom 17. Mai 1962 – VII ZR 224/60 unter II 3 = WM 1962, 936, 937 = BB 1962, 816 Nr. 1335 und vom 28. März 1977 – VIII ZR 242/75 unter 2e = WM 1977, 618, 620; Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl. 1979, Rdn. 54 vor §§ 275-283). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (BGH Urteile vom 17. Mai 1962 aaO; vom 14. Juli 1967 – V ZR 120/64 unter II 1 = WM 1967, 1010, 1011 = NJW 1967, 2199; vom 19. April 1967 – VIII ZR 8/65 unter II 1 = WM 1967, 798, 799; vom 26. März/2. April 1974 – VIII ZR 2/73 unter III 1 = WM 1974, 1128; vom 28. März 1977 aaO; Staudinger/Löwisch aaO).

Soweit die Revisionserwiderung meint, nach den Urteilen des V. Zivilsenats vom 18. Oktober 1974 (V ZR 17/73 unter III = NJW 1975, 43, 44) und vom 8. Oktober 1982 (V ZR 216/81 unter II = WM 1982, 1436) sowie des I. Zivilsenats vom 19. Januar 1979 (I ZR 172/76 unter III 2b = WM 1979, 458, 462) komme es nicht darauf an, daß der Vertragsschluß als sicher hingestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. In den beiden Urteilen des V. Zivilsenats bestand kein Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des I. Zivilsenats ging ersichtlich von der Annahme aus, der Vertragsabschluß sei als sicher hingestellt worden. Es gibt deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, daß die zitierten Entscheidungen von der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung abweichen wollten.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, die Beklagte zu 1) habe der Klägerin bereits seit März 1986 Anlaß zu der Annahme gegeben, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen.

Das „Angebot“ vom 3. März 1986 war bei objektiver Würdigung nicht geeignet, bei der Klägerin ein derartiges Vertrauen zu erwecken. Zwar mag dazu in der Regel ausreichen, daß die eine Verhandlungspartei ein befristetes Vertragsangebot (§ 148 BGB) abgibt. Das genannte Schreiben der Beklagten zu 1) stellte jedoch keinen Antrag im Sinne der §§ 145ff BGB dar, der durch bloße Annahmeerklärung der Klägerin zum Vertragsschluß hätte führen können.

Zum einen war schon der in dem Gespräch vom 3. Februar 1986 verabredete Zweck des Angebots lediglich dahin festgelegt, dem Verwaltungsrat der Muttergesellschaft der Klägerin eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem beabsichtigten Erwerb zugestimmt werden könne. Demnach sollte das „detaillierte Angebot“ auch nur die Bedingungen schriftlich wiedergeben, zu denen die Beklagte zu 1) zum Geschäftsabschluß bereit war. Zum anderen behandelte das „Angebot“ nicht alle Fragen, über die nach dem Willen der Parteien eine Regelung getroffen werden sollte. So war noch offengelassen, wer Vertragspartner der Beklagten sein würde: die Klägerin selbst oder eine von dieser noch zu gründende Gesellschaft (Ziff. 1 des Schreibens). Ferner wurde die Frage, welche Verlagsmitarbeiter von der Klägerin übernommen werden sollten, einer weiteren Verhandlung vorbehalten (Ziff. 5 des Schreibens). Auch der genaue Inhalt eines zu vereinbarenden Konkurrenz- und Wettbewerbsverbotes war nicht festgelegt worden (Ziff. 6 des Schreibens). Über die Fragen, in welcher Form der Beklagte zu 3) bei der Klägerin beschäftigt und wie die noch offenen Zahlungsforderungen an Zeitschriftenkunden behandelt werden sollten, enthält das „Angebot“ keine Bestimmung.

Vor allem aber hat die Beklagte zu 1) aus Ziff. 6 des von der Klägerin übersandten Vorschlages vom 7. Februar 1986 („das voranstehende Angebot wird R. (Klägerin) exclusiv gemacht“) das Wort „exclusiv“ gestrichen und statt dessen als Schlußsatz hinzugefügt, sie wolle die Klägerin rechtzeitig informieren, wenn sich zwischenzeitlich für sie eine neue Situation ergeben sollte (Ziff. 7 des Schreibens vom 3. März 1986). Daraus war ersichtlich, daß die Beklagte zu 1) sich jedenfalls nicht auf die Klägerin als alleinige Verhandlungspartnerin festlegen wollte. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, der Schlußsatz von Ziff. 7 könne sich nur auf die Zeit nach Ablauf der bis Ende April 1986 dauernden „Angebotsfrist“ beziehen, ist nicht haltbar. Im Gegenteil besagt das Wort „zwischenzeitlich“, daß die Beklagte zu 1) gerade auf eine noch vor Ende April 1986 eintretende „neue Situation“ abstellte.

c) Da die erörterten, vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigten Umstände unstreitig sind und keiner weiteren Aufklärung bedürfen, kann sie der erkennende Senat selbst würdigen. Dies führt hier zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zu 1) im März 1986 der Klägerin noch keinen Anlaß zu der Annahme gegeben hatte, der beabsichtigte Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. Infolgedessen haften die Beklagten der Klägerin nicht schon aufgrund des Schreibens vom 3. März 1986 auf Ersatz nutzloser Aufwendungen. Es kommt dabei nicht einmal mehr darauf an, ob der Beklagte zu 3) – wie die Vorinstanz unterstellt – in dem Gespräch vom 3. Februar 1986 darauf hingewiesen hatte, daß noch andere Interessenten vorhanden seien.

3. Da von der Beklagten zu 1) vor dem 18. April 1986 kein weiterer Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, kann die Klägerin Ersatz solcher Aufwendungen nicht verlangen, die sie vor diesem Datum veranlaßt hat. Der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen umfaßt nämlich – was auch die Vorinstanz im Grundsatz nicht verkennt – nur solche Aufwendungen, die der Verhandlungspartner aufgrund der berechtigten Annahme tätigt, der Vertrag werde mit Sicherheit geschlossen werden (BGH Urteil vom 21. September 1987 – II ZR 16/87 unter 2 = WM 1988, 163, 165).

Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz folgender Aufwendungen:

a) Die Vergütung von 33.878,75 DM gemäß Rechnung vom 5. Mai 1986, die die Klägerin ihrem anwaltlichen Vertreter gezahlt hat, ist nicht zu ersetzen. Die von dem Rechtsanwalt nach den §§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 26 BRAGO abgerechneten Gebühren hatten ihren Rechtsgrund in einem schon vor dem 18. April 1986 erteilten Auftrag. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht anders gesehen. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts war vor diesem Datum auch schon entstanden, denn dafür genügte, daß er die gebührenpflichtige Tätigkeit bis dahin vorgenommen hatte (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 9. Aufl. 1987, § 16 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl. 1987, § 16 BRAGO Anm. 1). Der Rechtsanwalt hatte bis zum 18. April 1986 zwei Vertragsentwürfe gefertigt und dazu mit dem anwaltlichen Vertreter und Wirtschaftsprüfer der Beklagten zu 1) telefonisch – was für den Anfall der Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ausreicht (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, § 118 Rdn. 8) – verhandelt. Daraus ergibt sich, daß dem Rechtsanwalt der Vergütungsanspruch schon am 18. April 1984 erwachsen war. Diese Aufwendung kann deshalb nicht durch einen in der Verhandlung dieses Tages gesetzten Vertrauenstatbestand verursacht worden sein. Es kommt danach nicht darauf an, ob der Auftrag für die in Rechnung gestellte Tätigkeit dem Rechtsanwalt der Klägerin schon vor dem 3. Februar 1986 erteilt worden war, was die Revisionserwiderung bestreitet.

Unerheblich ist ferner, ob – wie das Berufungsgericht meint – der Gebührenanspruch in gleicher Höhe entstanden wäre, wenn die Klägerin das Mandat erst in einem Zeitpunkt erteilt hätte, in dem der Vertrauenstatbestand schon gegeben war. Für den hier streitigen Anspruch kommt es nicht auf einen hypothetischen, sondern den tatsächlichen Ursachenverlauf an.

b) Nicht zu ersetzen sind auch die Umzugs- und Renovierungskosten für das Büro der Klägerin von insgesamt 4.650,95 DM. Die diesen Aufwendungen zugrunde liegenden Aufträge wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits Ende März 1986 erteilt. Sie können demnach nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem am 18. April 1986 geschaffenen Vertrauen der Klägerin stehen.

c) Dasselbe gilt für die Mehrkosten einer Ganztagssekretärin von 1.700 DM. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, daß die Klägerin Ende März 1986 den „Auftrag erteilt“ (gemeint ist wohl: den Arbeitsvertrag geschlossen) hat; denn der Zeuge S., dem das Berufungsgericht geglaubt hat, hat bekundet, die Sekretärin sei am 24. März 1986 „gefunden“ worden. Der Abschluß des Arbeitsvertrages ließ den Entgeltanspruch der Sekretärin entstehen, so daß die Aufwendungen für ihre Vergütung nicht erst durch die Verhandlung am 18. April 1986 verursacht wurden.

d) Schließlich ist auch die Vergütung, die die Klägerin ihrem Rechtsanwalt für die Vertretung im Anmeldeverfahren vor dem Bundeskartellamt geleistet hat (25.233,90 DM), nicht zu ersetzen.

Der zugrunde liegende Auftrag wurde – davon geht auch die Revisionserwiderung aus – noch vor dem 11. April 1986 erteilt, was sich allein schon daraus entnehmen läßt, daß der Rechtsanwalt bereits unter dem 10. April 1986 einen Entwurf des Anmeldeschriftsatzes gefertigt hatte. Der Auftrag war bis zum 18. April 1986 jedenfalls schon insoweit ausgeführt worden, als der Rechtsanwalt Informationen eingeholt, den genannten Schriftsatz entworfen und mit dem Bundeskartellamt vorbereitende Gespräche geführt hatte. Damit war der geltend gemachte Gebührenanspruch nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO vor dem 18. April 1986 entstanden. Die Aufwendungen der Klägerin können demnach auch hier nicht durch die vom Berufungsgericht angenommene Einigung der Parteien verursacht worden sein.

Für eine – wenn auch nur stillschweigend geschlossene – Vereinbarung zwischen den Parteien, daß sich die Beklagte zu 1) an diesen Kosten beteiligen solle, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Klägerin nichts entnehmen.

e) Hinsichtlich dieser vier Schadensbeträge, die sich auf

33.878,75 DM

4.650,95 DM

1.700,– DM

25.233,90 DM

————

65.463,60 DM

belaufen, war die Sache im Sinne von § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entscheidungsreif. Insoweit mußten die Entscheidungen beider Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen werden.

4. Noch nicht endgültig entschieden werden kann, ob das Berufungsgericht mit Recht der Klägerin Ersatz der Gebühren für das Anmeldeverfahren vor dem Bundeskartellamt (2.000,– DM) zugesprochen hat.

a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß bei dem Gespräch am 18. April 1986 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen G. über alle wesentlichen Punkte eine Einigung erzielt worden sei, so daß die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten auf einen endgültigen Vertragsabschluß vertrauen durfte.

b) Allein aufgrund dieser Feststellungen läßt sich ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht rechtfertigen. Dazu genügt nicht, daß die Klägerin aufgrund der Einigung über die wesentlichen Punkte den Eindruck haben konnte, der Vertrag werde endgültig geschlossen werden. Vielmehr mußte hinzukommen, daß die Beklagte zu 1) über die bloße Tatsache der Einigung hinaus den Vertragsabschluß als sicher hinstellte (s. oben 2a). Hierfür war zwar eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht erforderlich. Zumindest mußte aber die Beklagte zu 1) ihren festen Abschlußwillen deutlich erkennbar werden lassen. Das könnte beispielsweise angenommen werden, wenn der Beklagte zu 3) die Klägerin zu Maßnahmen ermuntert hätte, die nur bei einem zustande gekommenen Vertrag sinnvoll waren. Denkbar und im vorliegenden Fall naheliegend wäre auch, daß bei einer Einigung über alle wesentlichen Punkte den von der Beklagten zu 1) im Laufe der längeren Verhandlungen gleichbleibend aufgestellten Forderungen Rechnung getragen worden war und ihr die noch offenen Fragen ersichtlich unwichtig waren. Anders wäre es dagegen, wenn die Einigung in wesentlichen Punkten auf einem Nachgeben der Beklagten zu 1) beruhte. In einem solchen Fall hätte die Klägerin unter Umständen damit rechnen müssen, daß sich die Beklagte zu 1) anders entscheiden und vom Vertragsschluß doch noch Abstand nehmen werde.

In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob die von den Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung zutrifft, der Beklagte zu 3) habe bei dem Gespräch am 11. April 1986 darauf bestanden, daß das Anmeldeverfahren erst dann betrieben werden solle, wenn die Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) unterschrieben worden seien. Dem Beweisantrag hierzu ist das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht nachgegangen. Bedeutsam wäre ein solcher Vorbehalt insoweit allerdings nur, wenn der Beklagte zu 3) ihn am 18. April 1986 ausdrücklich oder stillschweigend aufrechterhalten hätte.

Die hiernach wesentlichen Einzelumstände hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, insbesondere hat es den Verlauf der Verhandlung vom 18. April 1986 und deren Ergebnis nicht festgestellt.

c) Hat der Beklagte zu 3) den Vertragsabschluß als sicher hingestellt, kommt es auf ein Verschulden dabei nicht an (Senatsurteil vom 26. März/2. April 1974 – VIII ZR 2/73 = WM 1974, 508). Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, wonach ein Nichtzustandekommen eines notariellen Grundstückskaufvertrages eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nur begründet, wenn der den Vertragsabschluß verweigernde Partner bereits vorher schuldhaft gehandelt hat (Urteile vom 18. Oktober 1974 – V ZR 17/73 = NJW 1975, 43f und vom 8. Oktober 1982 – V ZR 216/81 = WM 1982, 1436). Der V. Zivilsenat hat seine Ansicht in beiden Urteilen auf die Fälle notarieller Grundstückskaufverträge beschränkt und die Frage im übrigen ausdrücklich offengelassen.

d) Hinsichtlich der Anmeldekosten von 2.000,– DM nebst Zinsen war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO).

2. für ra-kotz.de

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