Bundesverwaltungsgericht
Az.: BVerwG 1 C 34.07
Urteil vom 28.10.2008
Vorinstanz:
I. VG Stuttgart, Az.: 17 K 979/06, Urteil vom 24.01.2007
II. VGH Mannheim, Az. 13 S 1078/07, Urteil vom 26.07.2007
Leitsätze:
1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.
2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG.
Die 1957 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet und Mutter von sechs zum Teil bereits erwachsenen Kindern. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte in der Folgezeit einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt) lehnte zwar die Anträge auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung ab. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgend stellte das Bundesamt aber mit Bescheid vom Oktober 1993 fest, dass bei der Klägerin und ihrem Ehemann Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Das Verwaltungsgericht hatte ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG bejaht, weil die Klägerin aufgrund des in Afghanistan herrschenden Kriegsgeschehens einer menschenrechtswidrigen Gefährdung ihres Lebens (Art. 2 EMRK) ausgesetzt wäre. Aufgrund einer Bleiberechtsanordnung des Landesinnenministeriums erhielt sie im November 1993 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG, welche fortlaufend nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 23 AufenthG verlängert wurde, zuletzt bis zum Januar 2011.
Im Februar 2005 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Sie beriefen sich darauf, dass in ihrem Fall von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden könne. Der Ehemann sei wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die Klägerin wegen der Notwendigkeit der Pflege ihres Ehemannes und eines schwerbehinderten Sohnes nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine von der Beklagten veranlasste amtsärztliche Untersuchung des Ehemannes und des Sohnes ergab, dass der Ehemann der Klägerin unter anderem unter einem nicht beherrschbaren Lidschluss der Augen (essentieller Blepharospasmus) leidet, was seine Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Im Falle des 1982 geborenen Sohnes wurde festgestellt, dass er geistig schwer behindert ist (Down-Syndrom) und der Pflege bedarf.
Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit Bescheiden vom 28. Dezember 2005 unter Berufung auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ab. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.
Die auf Aufhebung der Bescheide und Neubescheidung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin abgewiesen. Für den Ehemann der Klägerin hat das Verwaltungsgericht hingegen die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Mai 2007 hat die Beklagte dem Ehemann daraufhin eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Klägerin die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfülle. Es fehle jedenfalls an der gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zwingenden Erteilungsvoraussetzung, dass die Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien in den letzten Jahren berufstätig gewesen. Sie hätten ihren Lebensunterhalt vielmehr ausschließlich aus öffentlichen Leistungen, nämlich Hilfeleistungen nach dem SGB II, bestritten. Hieran werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern, da der Ehemann der Klägerin bereits aus gesundheitlichen Gründen, sie selbst aufgrund der erforderlichen Betreuungsleistungen für ihren schwerbehinderten Sohn keiner Berufstätigkeit werde nachgehen können.
Nach dem gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG werde insbesondere von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aber nur abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen könne, d.h. wenn der Lebensunterhalt des Ausländers wegen einer eigenen körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gesichert sei. Diese Voraussetzungen lägen im Fall der Klägerin nicht vor, da sie selbst nicht krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass die Klägerin aufgrund der erforderlichen vollschichtigen Betreuung eines zu 100% behinderten Sohnes sowie des fast blinden Ehemannes bereits aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Eine Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG auf den Fall, dass der Ausländer eine körperlich oder geistig behinderte oder erkrankte Person rund um die Uhr zu betreuen habe, sei jedoch nicht möglich. Im Übrigen stellten die Versagungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 6 AufenthG eine abschließende Ausnahmeregelung dar. Diese sei keiner erweiternden Auslegung auf andere Fallkonstellationen, in denen der Ausländer unverschuldet seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne, zugänglich, auch nicht durch Heranziehung der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 3 Halbs. 2 AufenthG.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil verletze § 5 Abs. 3 AufenthG, § 26 Abs. 4 AufenthG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Es sei rechtsfehlerhaft, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelte Möglichkeit des Absehens von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht auch auf § 26 Abs. 4 AufenthG zu beziehen. Denn § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erfasse alle Aufenthaltstitel, nicht nur Aufenthaltserlaubnisse. Zwar enthalte § 9 Abs. 2 AufenthG spezifische Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis, hier gehe es aber nicht um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, sondern um eine nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Bei einer Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG gelte § 5 Abs. 3 AufenthG, daher könne auch von den speziellen Voraussetzungen des § 9 AufenthG abgesehen werden. Das gebiete zudem eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 4 AufenthG und § 5 Abs. 3 AufenthG. Denn andernfalls wäre die Klägerin nur bei Aufgabe ihrer Ehe- oder Familiengemeinschaft in der Lage, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil sie dann arbeiten und den Lebensunterhalt für sich verdienen könnte. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 11. Mai 2007 (2 BvR 2483/06) hervorgehoben, dass es mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, einen Aufenthaltstitel nur deshalb zu versagen, weil der Lebensunterhalt infolge der Ehe nicht gesichert sei, während er ohne Eheschließung gesichert wäre. Aus den gleichen Gründen verletze das angegriffene Urteil Art. 8 EMRK.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie vor, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK seien nicht verletzt. Die Klägerin müsse aufgrund der Versagung der Niederlassung ihre eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgeben. Die Klägerin sei seit 1993 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die laufend verlängert werde.
II.
Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ohne Verstoß gegen Bundesrecht verneint.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Denn das Berufungsgericht müsste, wenn es jetzt entschiede, diese Gesetzesfassung zugrunde legen und insbesondere die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen beachten (stRspr. vgl. etwa Urteil vom 4. September 2007 BVerwG 1 C 43.06 NVwZ 2008, 333 Rn. 13 m.w.N.).
Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nur erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört auch die zwingende Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von der Revision auch nicht in Abrede gestellt wird, ist die Klägerin zur Sicherung ihres Lebensunterhalts weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit imstande.
Von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung ist mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG nur im Rahmen der Vorschriften des § 9 Abs. 2 AufenthG abzusehen (1.). Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich (2.). Die Notwendigkeit, von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK (3.).
1.
Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gelten für die Erteilung der in dieser Vorschrift geregelten Niederlassungserlaubnis die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird von der Voraussetzung der Unterhaltssicherung abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor, da diese selbst nicht krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall, dass der Ausländer zwar nicht wegen einer eigenen Krankheit oder Behinderung, aber wegen der Pflege eines kranken oder behinderten Angehörigen zur Unterhaltssicherung außerstande ist, abgelehnt.
Hierfür spricht neben dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG insbesondere die gesetzgeberische Wertung, die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen (vgl. hierzu BTDrucks 15/420 S. 70 und Urteil vom 26. August 2008 BVerwG 1 C 32.07 Rn. 21 zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Diese bereits im Ausländergesetz 1990 getroffene Wertung wurde durch die Neuregelung des Aufenthaltsrechts im Zuwanderungsgesetz noch verstärkt, indem die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel)Versagungsgrund (vgl. § 7 Abs. 2 AuslG 1990) zu einer (Regel)Erteilungsvoraussetzung heraufgestuft worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Aus dieser gesetzgeberischen Bewertung folgt, dass Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen sind. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ausnahmevorschrift des heutigen § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ergibt sich ebenfalls, dass diese nur Kranke und Behinderte selbst, nicht aber auch Dritte erfassen soll. Denn danach soll „behinderten Ausländern“ eine Aufenthaltsverfestigung ermöglicht und verhindert werden, dass „Behinderte“ benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können (vgl. BTDrucks. 15/420 S. 72). Nichtbehinderte Dritte werden in den Kreis derer, für die eine Ausnahme von der Voraussetzung der Unterhaltssicherung zu machen ist, hingegen nicht einbezogen. Dafür spricht auch der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf das besondere Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, das nur Behinderte selbst als Grundrechtsträger schützt, diese allerdings auch vor indirekter, mittelbarer Diskriminierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 1 BvR 9/97 BVerfGE 96, 288 <301 ff.>; Eckertz-Höfer, in: Alternativkommentar zum GG, 3. Aufl., Art. 3 Abs. 3, Rn. 134, 138; zur mittelbaren Diskriminierung vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 2 BvL 6/07 Rn. 49 juris).
Eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die für die Pflege des behinderten Sohnes erforderliche Fortsetzung des Aufenthalts der Klägerin nicht von der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis abhängt, die Pflege vielmehr auch weiterhin aufgrund der der Klägerin erteilten und jeweils verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis erbracht werden kann.
Eine Erstreckung der in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugunsten Behinderter getroffenen Regelung auf die Klägerin kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Sache Coleman (Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06 NJW 2008, 2763 ff.) abgeleitet werden. Darin wurde der Schutzbereich des Diskriminierungsverbots wegen Behinderung zwar auch auf eine Mutter erstreckt, die wie die Klägerin die wesentlichen Pflegeleistungen für ihr behindertes Kind erbringt. Die Entscheidung bezieht sich aber nur auf das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303, S. 16) verankerte spezielle Verbot der Diskriminierung. Zudem betrifft die Entscheidung nur den Fall der Benachteiligung der pflegenden Mutter, während es im vorliegenden Fall um die Frage der Erstreckung einer Privilegierung (Absehen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung) geht. Im Übrigen hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache Bartsch hervorgehoben, dass sich das Diskriminierungsverbot nach Art. 13 EG (dort: wegen des Alters) nicht auf nationale Regelungen bezieht, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug haben, etwa weil sie nicht der Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie dienen (vgl. Urteil vom 23. September 2008 C-427/06 NZA 2008, 1119 f. ). Die von der Klägerin erstrebte Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG weist keinen solchen gemeinschaftsrechtlichen Bezug auf, dient insbesondere nicht der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zum Ausländerrecht.
2.
Von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts kann auch nicht durch Rückgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG als stärkste Form der Aufenthaltsverfestigung durch Verweis auf § 9 Abs. 2 AufenthG von besonderen Integrationserfordernissen abhängig macht, die über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG hinausgehen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet und inhaltlich grundsätzlich unbeschränkt, sofern nicht ausnahmsweise Nebenbestimmungen im Aufenthaltsgesetz zugelassen sind (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).Sie unterliegt keiner Zweckbindung, berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verschafft dem Berechtigten ferner den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sie ist daher auf den dauerhaften Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet angelegt. Wenn der Gesetzgeber diese gesicherte Rechtsposition in § 26 Abs. 4 AufenthG von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig macht, darf von dieser Voraussetzung grundsätzlich auch nur unter den besonderen in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG normierten Voraussetzungen abgesehen werden. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach ohne Normierung konkreter Voraussetzungen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG und damit auch von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung abgesehen werden kann, ist daher nicht möglich. Vielmehr trifft § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG insoweit eine abschließende Regelung.
Für die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verbleibt entgegen der Auffassung der Revision auch ein Anwendungsbereich, wenn sie die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfasst. Denn sie ermöglicht ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltserlaubnisse in allen von § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfassten „übrigen Fällen“, bezieht sich also allgemein auf Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (u.a. auf die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG) und nicht lediglich auf Fälle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
Die Tatsache, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), für die übrigen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 dagegen gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG die strengeren Regeln des § 9 Abs. 1 und 2 AufenthG gelten, hält sich im Rahmen einer zulässigen gesetzgeberischen Differenzierung.
3.
Die Notwendigkeit vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK.
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 2 BvR 1226/83 u.a. BVerfGE 76, 1 <42>). Wird wie vorliegend das eheliche und familiäre Zusammenleben gewährleistet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welchen Aufenthaltstitel die Betroffenen verfügen. Auch im Falle einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG, über die die Klägerin verfügt, kann die familiäre Gemeinschaft fortgesetzt werden, wenn die Aufenthaltserlaubnis wie hier jeweils verlängert wird und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden.
Der von der Revision zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2007 (2 BvR 2483/06 NVwZ 2007, 1302) betrifft eine andere Fallkonstellation als die vorliegende. In dem vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Aufenthaltsbeendigung durch Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, gestützt auf fehlende Unterhaltssicherung. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Beendigung des Aufenthalts, sondern nur um die Frage, ob die Klägerin ihren Aufenthalt und damit die Fortsetzung ihrer familiären Lebensgemeinschaft auf einen befristeten Aufenthaltstitel oder eine auf Dauer angelegte Niederlassungserlaubnis stützen kann.
Auch aus Art. 8 EMRK folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit zur Fortsetzung des Aufenthalts an (vgl. Große Kammer EuGHMR, Urteil vom 15. Januar 2007 Nr. 60654/00 Sisojeva ./. Lettland InfAuslR 2007, 140, Rn. 91). Diese ist hier auf der Grundlage der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).