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Niederschlagswasser auf dem Grundstück: BGH-Urteil zum Schutz vor Überflutung

Die neue Straße liegt fünf Zentimeter über der Haustürschwelle. Bei jedem Starkregen blickt der Eigentümer besorgt auf die herannahenden Fluten, während das Niederschlagswasser unaufhaltsam auf das Grundstück drängt. Ob das Recht den Bau einer solchen künstlichen Wasserbarriere erlaubt oder erst bei einem vollgelaufenen Wohnzimmer eingreift, beschäftigt nun die höchste Instanz.
Neu asphaltierte Straßenkante bildet eine Barriere zum tiefer liegenden Garten, wo sich Regenwasser staut.
Eine erhöhte Straßengradiente kann den natürlichen Wasserabfluss blockieren und rechtliche Abwehransprüche des Grundstückseigentümers auslösen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 388/17

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH lässt den Kläger wegen möglicher Rückstauschäden erneut verhandeln.
  • Der BGH hob die OLG-Entscheidung auf und schickte den Fall zurück.
  • Das OLG prüfte den Rückstau falsch und verneinte den Anspruch zu schnell.
  • Schon drohende, spürbare Schäden können Maßnahmen gegen Straßenwasser rechtfertigen.
  • Eine erhöhte Straßengradiente kann unzulässig sein, wenn sie Rückstau verstärkt.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
  • Datum: 09.05.2019
  • Aktenzeichen: III ZR 388/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Gemeinden, Straßenbaulastträger

Wann droht Niederschlagswasser auf dem Grundstück?

Ein Eigentümer kann sich nach Paragraf 1004 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtlich gegen störende Einwirkungen durch wild abfließendes Niederschlagswasser zur Wehr setzen. Dieser vorbeugende Unterlassungsanspruch greift bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung ernsthaft droht und erfordert keine vorangegangene Katastrophe. Das bedeutet konkret: Sie müssen nicht erst einen Schaden am Haus haben, um gerichtlich gegen eine drohende Überflutung vorzugehen. Voraussetzung für diesen rechtlichen Schutzanspruch ist eine spürbare und erhebliche Beeinträchtigung, die in der Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Bloße Befürchtungen vor extrem seltenen Jahrhundertregen oder unwahrscheinlichen Wetterkatastrophen genügen für einen solchen Anspruch jedoch nicht.

Dokumentieren Sie die natürliche Fließrichtung des Wassers auf Ihrem Grundstück durch Fotos oder Videoaufnahmen bei Starkregen, bevor Baumaßnahmen in der Nachbarschaft beginnen. Nur mit diesem Vorher-Nachher-Vergleich können Sie später rechtssicher belegen, dass eine künstliche Veränderung vorliegt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Grundstückseigentümer kann auf Grundlage von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB vorbeugenden Unterlassungsschutz gegen wild abfließendes Niederschlagswasser geltend machen, ohne einen bereits eingetretenen Schaden nachweisen zu müssen; es genügt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung seines Eigentums ernsthaft droht.
  2. § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG verbietet jede künstliche Veränderung des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers zum Nachteil des höher gelegenen Grundstücks; ein Träger der Straßenbaulast, der diese Vorschrift bei einer Straßensanierung missachtet, kann als Störer im Sinne des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden.
  3. Ein Planfeststellungsverfahren schließt zivilrechtliche Abwehransprüche gegen Wasserrückstau infolge von Straßenbaumaßnahmen nur dann aus, wenn ein solches Verfahren tatsächlich durchgeführt wurde und dies gerichtlich festgestellt ist.
Infografik: Ein Grundstückseigentümer kann gegen drohenden Regenwasser-Rückstau infolge von Straßenbaumaßnahmen vorbeugenden Unterlassungsschutz nach § 1004 BGB geltend machen, sofern eine ernsthafte Beeinträchtigung droht.
Regenwasser-Rückstau: Rechte vorbeugend durchsetzen

Hebel-Faktor: Die Gradiente

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die Veränderung der sogenannten Gradiente (Höhenverlauf der Straße). Wenn durch eine Sanierung das Straßenniveau so angehoben wird, dass die Straße wie ein Damm wirkt, liegt eine künstliche Veränderung vor. Prüfen Sie bei Bauarbeiten in Ihrer Nachbarschaft, ob das neue Höhenniveau den natürlichen Abflussweg Ihres Grundstücks blockiert – dies ist der zentrale Angriffspunkt für einen Unterlassungsanspruch.

Wie ein derartiger Konflikt um den Wasserabfluss und bauliche Veränderungen ausgehen kann, zeigt ein Entscheid des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019 (Az. III ZR 388/17). Ein Grundstückseigentümer zog gegen eine Gemeinde vor Gericht, weil er durch eine Straßensanierung Überflutungen seines Bungalows befürchtete – und gewann im Revisionsverfahren. Ein Revisionsverfahren ist die letzte Instanz vor dem Bundesgerichtshof, in der nur noch geprüft wird, ob das vorherige Gericht das Recht korrekt angewendet hat, ohne dass neue Zeugen gehört werden. Das höchste deutsche Zivilgericht hob den vorherigen Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock vollumfänglich auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück. Der Grundbesitzer und seine Ehefrau hatten ihr Haus zuvor vorsorglich 15 Zentimeter über dem tiefen Straßenniveau errichtet, um das Eigentum vor Wasserschäden zu schützen. Da das Wetter in den Jahren nach dem Straßenumbau günstig ausfiel, blieb das Gebäude bislang noch von einer Überschwemmung verschont.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen hierauf – auch durch wild abfließendes Niederschlagswasser -, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum (§ 903 BGB) beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen. – so der Bundesgerichtshof

Darf die Gemeinde das Niederschlagswasser auf dem Grundstück stauen?

Gemäß Paragraf 37 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) darf der natürliche Ablauf von wild abfließendem Wasser nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Es ist streng verboten, durch künstliche Veränderungen der Anlage einen schädlichen Rückstau auf das Gelände eines sogenannten Oberliegers zu verursachen. Als Oberlieger wird dabei derjenige bezeichnet, dessen Grundstück höher als das des Nachbarn liegt und von dem das Wasser natürlicherweise abfließt. Ein Träger der Straßenbaulast – also die Behörde, die für den Bau und Unterhalt der Straße verantwortlich ist – muss bei sämtlichen Baumaßnahmen zwingend die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik sowie der Wasserwirtschaft beachten. Entsprechende Bauarbeiten dürfen die Entwässerungssituation der benachbarten Grundstücke nicht unzulässig verändern.

Ob eine Kommune diese rechtlichen Pflichten missachtet hatte, musste der Bundesgerichtshof am konkreten Vorgehen der involvierten Gemeinde prüfen. Eine Baufirma des Ortes hatte im Jahr 2012 bei der Ausbesserung von Unwetterschäden ausgerechnet die Gradiente der angrenzenden Straße um 14,5 Zentimeter erhöht, obwohl es im Vorfeld anderslautende Zusagen gab. Der betroffene Anwohner wehrte sich gegen die Maßnahme und rügte massiv, dass durch den Belag faktisch ein künstlicher Damm gebildet wurde, der den Wasserabfluss verschlechterte. Die Verwaltung verteidigte die Bauweise vor Gericht hartnäckig mit dem Argument, dass sie als tieferliegende Partei den Abfluss abwehren dürfe und der Nachbar den entstandenen Rückstau hinnehmen müsse.

Wer haftet für den Wasserstau?

Die rechtliche Eigenschaft als Störer nach Paragraf 1004 BGB kann bestehen, wenn eine Kommune bei einer Straßensanierung bestehende wasserrechtliche Vorschriften zum Nachteil von Bürgern übergeht. Als Störer gilt im Recht derjenige, der eine Beeinträchtigung durch sein Verhalten oder seinen Anlagenbesitz verursacht hat. Dabei ist das schnelle Wasserhaushaltsgesetz als eine spezielle Norm gegenüber den allgemeinen Anforderungen aus Paragraf 907 BGB zwingend vorrangig anzuwenden. Ein zivilrechtlicher Abwehranspruch eines betroffenen Nachbarn kann unter gewissen Vorbedingungen ausgeschlossen sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein formelles Planfeststellungsverfahren die weitreichenden baulichen Eingriffe zuvor bindend rechtfertigte.

Dass sich eine städtische Verwaltung nicht vorschnell aus dieser Störer-Responsabilität ziehen kann, belegte der weitere Prozessverlauf schonungslos. Das Oberlandesgericht Rostock hatte die Forderungen des Eigentümers am 4. Januar 2017 noch durch einen reinen Beschluss zurückgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat bis dahin die landesrechtliche Auffassung, die Gemeinde sei nicht als verantwortliche Störerin anzusehen und müsse keine unbedingte Beseitigungspflicht übernehmen.

WHG verdrängt das Nachbarrecht

Der Bundesgerichtshof riss diese regional geprägte Entscheidung ein und verdeutlichte, dass die künstliche Veränderung des Ablaufs zulasten des Anwohners rechtswidrig ist. Die Bundesrichter widersprachen der Ansicht, eine Verwaltung dürfe als Unterliegerin das Wasser pauschal blockieren. Die Unterliegerin ist in diesem Fall die Gemeinde, deren Straße tiefer liegt als das angrenzende Wohngrundstück. Sie urteilten strikt, dass das geltende Wasserhaushaltsgesetz eine absolut bindende Schutzwirkung entfaltet und das allgemeine Zivilrecht an dieser Stelle weitreichend verdrängt. Eine Kommune rückt demnach sehr wohl in die Position eines rechtlichen Störers, wenn sie bei der Straßengestaltung diese bundesweiten Vorgaben missachtet oder ungenügend einplant.

Bei der Planung und dem Bau von Straßen hat der Träger der Straßenbaulast die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten. Zu diesen gehören auch die Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers. – so der Bundesgerichtshof

Planfeststellung blieb ungeprüft

Einen theoretischen Rettungsanker der angegriffenen Gemeinde zerschnitten die Karlsruher Richter bei der Überprüfung im selben Zug. Zwar könnte ein formell abgeschlossenes Planfeststellungsverfahren zivilrechtliche Ansprüche von Bürgern unter Umständen ausschließen. Da das Berufungsgericht in der Vorinstanz jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, ob überhaupt ein solches verfahrenstechnisches Konstrukt existierte, ließ sich dieser Abwehreinwand nicht zugunsten der Straßenbau-Verantwortlichen ins Feld führen. Der Rechtsstreit ging samt der ungelösten Kostenfragen zurück nach Mecklenburg-Vorpommern, um die exakten Auswirkungen der 14,5 Zentimeter massigen Straßenerhöhung grundlegend und sauber zu untersuchen.

Achtung Falle:

Ein Abwehranspruch gegen Wasserrückstau kann komplett ins Leere laufen, wenn die Baumaßnahme auf einem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht. In solchen Fällen müssen Betroffene oft bereits während der Auslegung der Pläne Einwand erheben. Ist das Verfahren erst einmal ohne Widerspruch abgeschlossen, lassen sich bauliche Veränderungen (wie die Straßenerhöhung) meist nicht mehr mit zivilrechtlichen Mitteln stoppen.

Wann muss die Gemeinde vorbeugen?

Ein von Wassermassen potenziell gefährdeter Anlieger kann rechtlich verlangen, dass der einwirkende Störer geeignete Maßnahmen vorantreibt, um die Bedrohung rechtzeitig abzuwenden. Dieser gezielte Vorbeugungsanspruch richtet sich auf die sofortige Verhinderung einer zusätzlichen und unzulässigen Belastung des Bodens durch anstauendes Wasser. Das Gesetz fordert auf dem Weg einen dauerhaften Ausgleich der widerstreitenden Interessen innerhalb des geregelten nachbarlichen Miteinanders. Letztlich zielen die Regularien nach den Paragrafen 903 fortfolgende des BGB darauf ab, ruinöse Sachbeschädigungen an Fremdeigentum durch vorausschauende Schritte auszuschließen.

Dieser Kampf um präventive Eingriffe bildete den Höhepunkt in der Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar und dem zuständigen Amt. Der Mann forderte das Gericht eindringlich auf, die Gemeinde zu passenden baulichen Vorkehrungen zu verurteilen, damit das Niederschlagswasser nicht länger von der hochgelegten Straße „S. F.“ auf sein Landbesitz zurückströmt. Da die landwirtschaftlichen Böden im Südosten bei einem heftigen Regen im Winter oft kein Wasser mehr schluckten, ergoss sich laut seinen Schilderungen das Oberflächenwasser unaufhaltsam über sein Terrain in Richtung der Asphaltfahrbahn.

Warum die Entwässerung nicht reicht

Die kommunale Obrigkeit bestritt die drohende Gefahr und argumentierte mit abgeschlossenen Optimierungen an der Leitungsinfrastruktur. Die Vertreter der Gemeinde betonten, dass im Zuge der vergangenen Straßenarbeiten eigens ein größeres Entwässerungsrohr im Erdreich verlegt wurde, um Starkregen künftig schneller abzuleiten. Des Weiteren verwies der Träger der Straßenbaulast darauf, dass die Fahrbahn ein klares Gefälle zu den Gräben und Nutzfeldern auf der abgewandten Flanke besitze. Das Nass könne die Wohngrundstücke demnach gar nicht mehr physikalisch erreichen.

Kein Zuwarten bis zum Schaden

Der Bundesgerichtshof ordnete die beschwichtigenden Argumente der Vorinstanz anders ein und nahm die Befürchtungen des Bürgers voll in den Fokus. Die Richter befanden, dass eine durch bauliche Hürden verstärkte Überschwemmungsgefahr schlichtweg einen deutlich spürbaren rechtlichen Nachteil liefert. Sollte bei einem künftigen Katastrophenregen ein bislang nie geflutetes Gebäude ernsthaft gefährdet sein, ist exakt der Punkt einer drohenden Eigentumsverletzung überschritten. Die höchste Instanz setzte ein bindendes Signal: Ein Betroffener muss in Deutschland nicht tatenlos auf die Verwirklichung des Schadens spekulieren und Wasser im Wohnzimmer abwarten, bevor er wirkungsvolle Vorkehrungen seines Gegenübers einklagen darf.

Eine bei einem heftigen Regen zu erwartende im Vergleich zu dem Zustand vor der Sanierungsmaßnahme stärkere Überschwemmung eines Grundstücks, insbesondere der darauf errichteten und bislang von Überflutungen nicht oder nicht nennenswert betroffenen Gebäude, stellt einen deutlich spürbaren Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG dar, der das Grundstück erheblich beeinträchtigt. – so der Bundesgerichtshof

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Prüfen Sie umgehend die aktuellen Höhenmarkierungen (Gradienten) der an Ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Wenn eine Straßenerhöhung geplant ist oder bereits durchgeführt wurde, fordern Sie schriftlich Einsicht in die Entwässerungsplanung der Gemeinde. Sobald Sie feststellen, dass der natürliche Abfluss blockiert wird, müssen Sie unmittelbar Unterlassung fordern, bevor ein Schadensereignis eintritt.

Was das BGH-Urteil für Eigentümer bedeutet

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine bundesweit bindende Richtlinie für das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümern und Kommunen. Es stärkt Ihre Position als „Oberlieger“ massiv: Gemeinden dürfen sich bei der Straßensanierung nicht mehr auf lokales Nachbarrecht zurückziehen, um Wasserstau zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist auf fast alle Fälle übertragbar, in denen Straßenbaumaßnahmen die natürliche Entwässerung eines privaten Grundstücks verschlechtern, ohne dass ein offizielles Planfeststellungsverfahren dies ausdrücklich legitimiert hat.

Handeln Sie proaktiv: Sie müssen nicht warten, bis Ihr Keller unter Wasser steht. Sobald eine bauliche Erhöhung der Straße erkennbar ist, die Ihr Grundstück zum „Kessel“ macht, steht Ihnen der zivilrechtliche Abwehranspruch offen. Beauftragen Sie im Zweifelsfall ein hydrotechnisches Gutachten, um die drohende Verschlechterung der Abflusssituation wissenschaftlich zu untermauern und so den nötigen Druck auf die Straßenbaubehörde auszuüben.


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Experten Kommentar

Was in Streitsachen mit Kommunen oft zermürbend wirkt: Die örtliche Bauverwaltung mauert zunächst reflexartig und spielt auf Zeit. Da werden Ortstermine immer wieder verschoben, Zuständigkeiten zwischen Tiefbau- und Wasserbehörde hin- und hergeschoben oder man verweist schlicht auf knappe Haushaltskassen für bauliche Nachbesserungen. Bis eine Gemeinde einen baulichen Planungsfehler der Straße offen eingesteht, vergehen im echten Leben fast immer mehrere Jahre.

Deshalb rate ich dazu, sich bei drohendem Wasserrückstau keinesfalls mit mündlichen Beschwichtigungen am Gartenzaun oder Telefon abspeisen zu lassen. Eine nachweisbare, schriftliche Fristsetzung direkt an das zuständige Amt beschleunigt die lahmenden Prozesse im Rathaus spürbar. Wer hier formal hartnäckig bleibt und die Verwaltungsebene unmissverständlich in die Pflicht nimmt, erspart sich oft den teuren Rechtsweg durch alle Instanzen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Gemeinde die Straße höher bauen, wenn dadurch Regenwasser auf mein Grundstück läuft?

NEIN, die Gemeinde darf den natürlichen Wasserablauf nicht durch künstliche Erhöhungen wie eine angehobene Straßengradiente so verändern, dass ein schädlicher Rückstau auf Ihr Grundstück entsteht. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ist es strikt untersagt, den natürlichen Abfluss wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher gelegenen Grundstücks zu behindern.

Der Grund für dieses Verbot liegt im Schutz des sogenannten Oberliegers vor baulichen Eingriffen des Unterliegers, in diesem Fall der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast. Wenn durch eine Sanierung das Straßenniveau so angehoben wird, dass die Fahrbahn wie ein Damm wirkt, liegt eine rechtswidrige künstliche Veränderung vor, gegen die Sie sich mit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB wehren können. Sie müssen dabei nicht warten, bis ein tatsächlicher Schaden am Gebäude eintritt, da bereits die ernsthaft drohende Gefahr einer zukünftigen Überflutung einen spürbaren rechtlichen Nachteil darstellt.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch, wenn die Baumaßnahme auf einem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht. In einem solchen förmlichen Verfahren werden die Belange der Anlieger bereits im Vorfeld geprüft, sodass zivilrechtliche Abwehransprüche nach Abschluss des Verfahrens oft ausgeschlossen sind, sofern nicht während der Auslegungsfrist rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden.


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Muss ich erst einen Wasserschaden abwarten, bevor ich rechtlich gegen die Gemeinde vorgehen kann?

NEIN, Sie müssen keinesfalls abwarten, bis Ihr Eigentum tatsächlich durch eindringendes Wasser beschädigt wurde, da Ihnen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zusteht. Sobald eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks ernsthaft und objektiv erkennbar droht – etwa durch eine fehlerhafte Straßensanierung der Gemeinde –, können Sie rechtliche Schritte zur Abwehr dieser Gefahr einleiten.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Gesetzgeber dem Eigentümer nicht zumuten möchte, tatenlos den Eintritt einer Katastrophe abzuwarten, wenn die Ursache bereits feststeht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine spürbare und erhebliche Beeinträchtigung in der Zukunft ausreicht, sofern diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch bauliche Maßnahmen der Gemeinde, wie die Erhöhung einer Straßengradiente (Höhenverlauf der Fahrbahn), ein künstlicher Damm entsteht, der den natürlichen Abfluss des Niederschlagswassers gemäß § 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) behindert.

Eine wichtige Grenze besteht jedoch bei bloßen subjektiven Befürchtungen vor extrem seltenen Wetterereignissen wie einem sogenannten Jahrhunderthochwasser. Der Anspruch auf präventive Schutzmaßnahmen greift nur, wenn die Gefahr bei gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Starkregenereignissen objektiv nachweisbar ist und nicht durch ein formelles Planfeststellungsverfahren bereits bestandskräftig legitimiert wurde.


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Verliere ich meinen Abwehranspruch, wenn die Baumaßnahme auf einem offiziellen Planfeststellungsbeschluss beruht?

ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfristen gegen die Planung vorgegangen sind, da ein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss eine sogenannte Konzentrations- und Ausschlusswirkung entfaltet. Ein formelles Planfeststellungsverfahren kann zivilrechtliche Abwehransprüche gemäß § 1004 BGB gegen den späteren Wasserrückstau nämlich vollständig ausschließen, sofern der Beschluss bestandskräftig geworden ist.

Der Grund für diesen weitgehenden Rechtsverlust liegt in der Rechtsnatur des Planfeststellungsverfahrens, das eine umfassende Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange bereits im Vorfeld der Baumaßnahme vornimmt. Wenn die Entwässerungsplanung Teil eines solchen offiziellen Verfahrens ist, müssen Betroffene ihre Einwände zwingend während der öffentlichen Auslegung der Pläne erheben, da mit dem Abschluss des Verfahrens eine Duldungspflicht für die bauliche Veränderung eintritt. Zivilrechtliche Klagen nach der Fertigstellung einer Straße sind in diesen Fällen meist aussichtslos, da die Bestandskraft des Verwaltungsaktes den Vorrang vor dem individuellen Nachbarrecht genießt.

Entscheidend für Ihren Abwehranspruch ist daher die Klärung, ob tatsächlich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde oder ob es sich lediglich um eine einfache Sanierungsmaßnahme handelt. Sie sollten umgehend bei der zuständigen Baubehörde Akteneinsicht verlangen, um zu prüfen, ob ein solcher Beschluss vorliegt, da einfache Instandsetzungen ohne förmliches Verfahren den zivilrechtlichen Schutz des Grundstückseigentümers unberührt lassen.


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Muss ich den Rückstau hinnehmen, wenn die Gemeinde die Entwässerungskapazität der Rohre bereits erhöht hat?

NEIN, technische Optimierungen an der Leitungsinfrastruktur entbinden die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht, künstliche Abflusshindernisse zu vermeiden, sofern diese bei Extremwetter zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation führen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG darf der natürliche Wasserablauf nicht zum Nachteil eines höher gelegenen Grundstücks behindert werden, selbst wenn die Gemeinde behauptet, durch größere Rohre bereits für Abhilfe gesorgt zu haben.

Der rechtlich entscheidende Vergleichsmaßstab ist stets der Zustand vor der Sanierungsmaßnahme. Wenn die Gemeinde durch eine Erhöhung der Straßengradiente (Höhenverlauf der Fahrbahn) eine künstliche Barriere schafft, die bei einem Versagen der Rohre – etwa bei Starkregen mit Überlastung der Kanalisation – zu einer stärkeren Überflutung führt als früher, liegt eine erhebliche Eigentumsbeeinträchtigung vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass technische Nachbesserungen den Rechtsverstoß einer Gradientenerhöhung nicht automatisch heilen, da der Schutz des Eigentums vor künstlichem Rückstau absolut gilt und ein deutlich spürbarer Nachteil für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ausreicht.

Betroffene sollten sich nicht von technischen Daten der Gemeinde einschüchtern lassen, sondern einen sogenannten Überflutungsnachweis einfordern. Dieser muss belegen, wie sich das Wasser verhält, wenn die Kapazität der Rohre erschöpft ist und die erhöhte Straße als Damm wirkt, da die physikalische Sperrwirkung entscheidend für die Haftung des Straßenträgers ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: III ZR 388/17 – Urteil vom 09.05.2019




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