Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Niederschlagswasserableitung: Rechte und Pflichten im Nachbarschaftsrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich als Grundstückseigentümer bei der Einleitung von Niederschlagswasser auf mein Grundstück?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswassereinleitung erfüllt sein?
- Wie kann ich mich gegen eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Wehr setzen?
- Welche Schutzmaßnahmen können bei drohenden Überschwemmungen durch Niederschlagswassereinleitung verlangt werden?
- Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei Beeinträchtigungen durch Niederschlagswassereinleitung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder
- Datum: 10.10.2024
- Aktenzeichen: 5 K 448/21
- Verfahrensart: Drittanfechtungsklage
- Rechtsbereiche: Wasserrecht, Verwaltungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eigentümerin eines Grundstücks, das von Überschwemmungen bedroht ist. Sie argumentiert, dass die genehmigte Niederschlagswassereinleitung eine bestehende Überschwemmungssituation verschärft und ihre Grundstücksnutzung einschränkt.
- Beklagter: Behördenvertreter, die die Wasserrechtliche Erlaubnis erteilten. Er argumentiert, dass die Einleitungsmengen gering und die Schutzvorkehrungen ausreichend seien und die Interessen der Klägerin berücksichtigt wurden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis, die die Einleitung von Niederschlagswasser in ein auf ihrem Grundstück befindliches Kleingewässer ermöglicht. Die B… GmbH hatte die Einleitung beantragt, um den bei einer Wohnbebauung anfallenden Regen abzuführen. Die Klägerin befürchtet dadurch verstärkte Überschwemmungen auf ihrem Grundstück.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die erteilte Erlaubnis die Klägerin in ihren Rechten verletzt, insbesondere das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot und ob die Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht befand die erteilte Erlaubnis für rechtmäßig. Die Einleitung führt zu einer nur geringen Erhöhung des Wasserstands und es liegen keine hinreichend schweren Beeinträchtigungen vor, die eine Rücksichtslosigkeit darstellen würden. Die Behörde hat die Interessen der Klägerin angemessen geprüft und gewichtet.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung bestätigt die wasserrechtliche Erlaubnis der Einleitung, ohne dass substanzielle Änderungen für die Klägerin erforderlich sind.
Niederschlagswasserableitung: Rechte und Pflichten im Nachbarschaftsrecht
Die Ableitung von Niederschlagswasser stellt eine zentrale Herausforderung im Bereich des Grundstücksrechts und Nachbarschaftsrechts dar. Insbesondere die Entwässerung von Regenwasser auf benachbarte Grundstücke wirft häufig Fragen zur Zulässigkeit und den damit verbundenen Rechten und Pflichten der Grundstückseigentümer auf. Die Regelungen in Bezug auf die Versickerung, Abwasserentsorgung und Hochwasserschutz sind nicht nur wichtig für den individuellen Grundstücksnutzer, sondern auch für die gesamte Nachbarschaft.
Gesetzliche Bestimmungen und nachbarrechtliche Vereinbarungen können dabei für Rechtsstreitigkeiten sorgen, die oft bis vor Gericht gehen. Durch die fachplanerische Beratung können rechtliche Grauzonen geklärt werden, um sicherzustellen, dass sowohl Umweltrecht als auch Baurecht eingehalten werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Fragestellung beleuchtet, ob die Niederschlagswasserableitung auf ein Nachbargrundstück zulässig ist.
Der Fall vor Gericht
Wasserrechtliche Erlaubnis für Niederschlagswassereinleitung bleibt bestehen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser abgewiesen. Die Klägerin hatte sich gegen die vom Beklagten erteilte Genehmigung gewandt, die es der S … GmbH erlaubt, Regenwasser von einer Fläche von 1.107 m² in ein Kleingewässer einzuleiten, das sich teilweise auf ihrem Grundstück befindet.
Streit um Überschwemmungsrisiken auf Nachbargrundstück
Die genehmigte jährliche Einleitmenge beträgt 695,10 Kubikmeter. Die Klägerin befürchtete, dass ihr tiefer liegendes Grundstück durch die zusätzliche Wassereinleitung überschwemmt und nicht mehr begehbar sein würde. Zudem sah sie die auf ihrem Grundstück stehenden Erlen durch mögliche Staunässe gefährdet.
Behördliche Prüfung bestätigt Unbedenklichkeit
Die Untere Wasserbehörde konnte diese Bedenken in ihrer Entscheidung entkräften. Durch die genehmigte Einleitung steigt der Wasserspiegel des Kleingewässers rechnerisch lediglich um durchschnittlich 4 cm. Die Behörde hatte zudem durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass große Mengen des Niederschlagswassers bereits auf den benachbarten Grundstücken versickern. Das übrige Wasser fließt über den B … Graben in Richtung D … ab.
Gericht bestätigt rechtmäßige Ermessensausübung
Das Gericht bestätigte, dass die Erlaubnis rechtmäßig erteilt wurde und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt. Die ortsnahe Einleitung des Niederschlagswassers entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes. Dieses sieht vor, dass Regenwasser möglichst ortsnah versickern oder in ein Gewässer eingeleitet werden soll.
Eine von der Klägerin errichtete Benjeshecke wurde vom Gericht als teilweise mitursächlich für Vernässungen auf ihrem Grundstück angesehen, da sie den Wasserabfluss behindert. Das Flurstück der Klägerin liegt zudem im Überschwemmungsgebiet U … und konnte auch zuvor schon nicht baulich genutzt werden. Eine Entwertung des Grundstücks oder ein unzumutbares Sonderopfer durch die Wassereinleitung sah das Gericht nicht als gegeben an.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Grundstückseigentümer die Einleitung von Niederschlagswasser auf ihr Grundstück nur dann erfolgreich anfechten können, wenn sie eine „rücksichtslose“ Beeinträchtigung ihrer Rechte nachweisen können. Eine geringfügige Erhöhung des Wasserstands (hier: 4 cm) und vorübergehende Vernässungen reichen dafür nicht aus, besonders wenn das Grundstück bereits in einem Überschwemmungsgebiet liegt. Das Gericht bestätigt zudem den Grundsatz, dass Regenwasser möglichst ortsnah versickern oder eingeleitet werden soll.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Grundstückseigentümer müssen Sie damit rechnen, dass die Einleitung von Niederschlagswasser von Nachbargrundstücken grundsätzlich zulässig ist, solange die Beeinträchtigungen für Ihr Grundstück moderat bleiben. Wenn Sie gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis vorgehen möchten, müssen Sie konkrete und erhebliche Schäden nachweisen – bloße Befürchtungen oder bereits bestehende Vernässungen reichen nicht aus. Besonders wenn Ihr Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt, müssen Sie gewisse Wassereinwirkungen hinnehmen. Achten Sie darauf, keine eigenen Hindernisse für den Wasserabfluss zu errichten, da dies zu Ihren Lasten gewertet werden kann.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte habe ich als Grundstückseigentümer bei der Einleitung von Niederschlagswasser auf mein Grundstück?
Als Grundstückseigentümer müssen Sie zwischen zwei Arten von Niederschlagswasser unterscheiden: dem natürlich abfließenden Wasser und dem künstlich zugeleiteten Wasser.
Natürlich abfließendes Wasser
Bei natürlich abfließendem Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Nachbargrundstück besteht eine grundsätzliche Duldungspflicht. Sie müssen also hinnehmen, dass Regenwasser aufgrund des natürlichen Gefälles auf Ihr Grundstück fließt.
Künstlich zugeleitetes Wasser
Bei künstlich zugeleiteten Wasser haben Sie deutlich stärkere Rechte:
Traufwasser (von Dächern und Gebäuden) darf grundsätzlich nicht auf Ihr Grundstück geleitet werden. Der Nachbar muss dieses Wasser auf seinem eigenen Grundstück versickern lassen oder in die Kanalisation einleiten.
Wenn durch bauliche Veränderungen (wie Aufschüttungen, Terrassen oder Bodenversiegelungen) mehr Wasser auf Ihr Grundstück gelangt als im natürlichen Zustand, können Sie:
- Die Beseitigung der Störung verlangen
- Schadensersatz für bereits eingetretene Schäden fordern
- Vorbeugende Maßnahmen vom Nachbarn einfordern
Durchsetzung Ihrer Rechte
Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte müssen Sie nachweisen können, dass die Wassereinleitung auf bauliche Maßnahmen des Nachbarn zurückzuführen ist und nicht allein auf Naturkräfte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- Eine neue Terrasse das Gefälle verändert hat
- Eine Bodenversiegelung die natürliche Versickerung verhindert
- Dachrinnen das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück leiten
Der Nachbar muss in solchen Fällen geeignete Vorkehrungen treffen, etwa durch:
- Installation von Drainagen
- Bau von Auffangvorrichtungen
- Einleitung in die Kanalisation
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ihr Nachbar ein spezielles Traufrecht besitzt, das im Grundbuch eingetragen ist.
Welche Voraussetzungen müssen für eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswassereinleitung erfüllt sein?
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser wird nur erteilt, wenn mehrere grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind.
Technische Anforderungen
Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers muss nach dem Stand der Technik so gering wie möglich gehalten werden. Bei großen Entwässerungsflächen ist eine Niederschlagswasserrückhaltung zwingend erforderlich. Stark frequentierte Verkehrs- und Parkplatzflächen sowie Produktions- und Umschlagflächen erfordern eine vorherige Reinigung des Niederschlagswassers in einer Behandlungsanlage.
Gewässerverträglichkeit
Die Wasserbehörde prüft die Gewässerverträglichkeit sowohl hinsichtlich der Emission als auch der Immission. Die Einleitung muss mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar sein. Bei der Prüfung wird besonders der Erhalt und die Sicherstellung des guten Gewässerzustands berücksichtigt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Eine wichtige Voraussetzung ist die Befreiung von der kommunalen Anschlusspflicht. In kanalisierten Bereichen besteht grundsätzlich eine Überlassungspflicht an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde. Die wasserrechtliche Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Stadt Sie von dieser Anschlusspflicht befreit.
Antragsverfahren
Für die Erlaubnis müssen Sie einen vollständigen Antrag mit folgenden Unterlagen einreichen:
- Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
- Technische Nachweise und Pläne
- Bei Versickerung: hydrogeologisches Gutachten
- Übersichts- und Lagepläne
- Naturschutzfachliche Begleitplanung
Die Erlaubnis wird versagt, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Die Erlaubnis wird in der Regel für einen Zeitraum von 20 Jahren erteilt.
Wie kann ich mich gegen eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Wehr setzen?
Die Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist möglich, wenn Sie durch die Gewässerbenutzung in Ihren Rechten verletzt werden. Als Drittbetroffener müssen Sie dabei besondere Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für die Anfechtung
Eine Klagebefugnis besteht nur, wenn Sie durch die wasserrechtliche Erlaubnis in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gewässerbenutzung Ihre Grundstücksrechte beeinträchtigt oder gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt.
Fristen und Verfahren
Wenn Sie von einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kenntnis erlangen, müssen Sie innerhalb eines Jahres Klage erheben. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Erlaubnis Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen.
Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage hängen davon ab, ob Sie eine konkrete Rechtsverletzung nachweisen können. Rein wirtschaftliche Nachteile, wie etwa steigende Wasserpreise, reichen für eine Klagebefugnis nicht aus. Sie müssen vielmehr darlegen, dass die Gewässerbenutzung Ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt.
Besonderheiten bei Niederschlagswasser
Bei der Einleitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstücke gilt: Die wasserrechtliche Erlaubnis kann angefochten werden, wenn die Einleitung nicht den Regeln der Technik entspricht oder wenn Sie als Grundstückseigentümer unverhältnismäßig belastet werden. Dabei müssen Sie konkret darlegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Einleitung auf Ihr Grundstück hat.
Welche Schutzmaßnahmen können bei drohenden Überschwemmungen durch Niederschlagswassereinleitung verlangt werden?
Bei Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich rechtlich um Abwasser, dessen Ableitung bestimmten Regelungen unterliegt. Als Grundstückseigentümer können Sie verschiedene Schutzmaßnahmen ergreifen und in bestimmten Fällen auch durchsetzen.
Technische Schutzmaßnahmen
Bauliche Vorkehrungen sind der effektivste Weg, Ihr Grundstück vor eindringendem Wasser zu schützen. Dazu gehören Rückstauventile nach DIN EN 12056, Sperren und Schwellen vor Gebäudeöffnungen sowie eine angemessene Bauwerksabdichtung.
Versickerungsanlagen auf dem eigenen Grundstück können das Überschwemmungsrisiko deutlich reduzieren. Hierzu eignen sich Mulden-Rigolen-Systeme, die nach DWA-A 138 und DWA-M 153 ausgeführt werden müssen.
Rechtliche Durchsetzung
Der natürliche Ablauf des Wassers muss grundsätzlich geduldet werden. Sie können sich jedoch gegen künstliche Veränderungen des Wasserablaufs wehren, die zu Ihrem Nachteil erfolgen.
Unterlassungsansprüche bestehen insbesondere dann, wenn:
- Bauliche Anlagen zu vermehrtem Sickerwasser auf Ihrem Grundstück führen
- Der Nachbar den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil Ihres Grundstücks verändert hat
Präventive Maßnahmen
Bei Neubauten sollten Sie eine gezielte Geländemodellierung vornehmen. Die Aufkantung von Lichtschächten und Kellereingängen sollte mindestens 15 cm betragen.
Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung reduziert das Risiko von Überflutungen. Viele Kommunen schreiben diese bereits vor. Eine dezentrale Regenwasserversickerung durch Mulden, Rigolen oder Versickerungsteiche kann das Überflutungsrisiko zusätzlich minimieren.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei Beeinträchtigungen durch Niederschlagswassereinleitung?
Ein Entschädigungsanspruch bei Beeinträchtigungen durch Niederschlagswasser besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der natürliche Wasserabfluss von einem höher gelegenen Grundstück muss grundsätzlich ohne Entschädigung geduldet werden.
Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung kommt in Betracht, wenn der Nachbar durch künstliche Veränderungen den Wasserabfluss verstärkt oder verändert. Dies ist beispielsweise der Fall bei:
- Errichtung von baulichen Anlagen, die den Wasserfluss verändern
- Aufschüttungen des Grundstücks
- Nicht ordnungsgemäßer Entwässerung von Gebäuden
- Gezielter Ableitung von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück
Umfang der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Ersatzfähig sind:
- Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden an Gebäuden
- Aufwendungen für notwendige Schutzmaßnahmen
- Wertminderung des Grundstücks durch wiederkehrende Wassereinwirkungen
Durchsetzung von Ansprüchen
Wenn Sie einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen Sie nachweisen, dass der Schaden durch künstliche Veränderungen des Wasserabflusses entstanden ist. Der Nachweis kann durch Gutachten, Fotos oder Zeugenaussagen erfolgen.
Bei Wassereinwirkungen durch öffentliche Straßen oder Anlagen gelten besondere Regelungen. Ein Straßenanlieger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Beeinträchtigungen durch Spritzwasser von der Fahrbahn.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Wasserrechtliche Erlaubnis
Eine behördliche Genehmigung nach dem Wasserrecht, die die Nutzung von Gewässern regelt. Diese ist erforderlich für das Einleiten von Wasser in natürliche Gewässer. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Grundlage ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Beispiel: Die Genehmigung zum Einleiten von Regenwasser von einem Grundstück in einen Bach mit festgelegter maximaler Wassermenge pro Jahr.
Überschwemmungsgebiet
Ein amtlich festgelegtes Gebiet, das bei Hochwasser überflutet werden kann. In diesen Gebieten gelten besondere Bauvorschriften und Nutzungseinschränkungen zum Schutz vor Hochwasserschäden (§76 WHG). Die Ausweisung erfolgt durch die zuständigen Behörden basierend auf Hochwasserstatistiken. Beispiel: Eine Flussaue, die statistisch alle 100 Jahre überflutet wird und in der Bauvorhaben nur unter strengen Auflagen möglich sind.
Untere Wasserbehörde
Die kommunale Behörde, die für die Umsetzung des Wasserrechts vor Ort zuständig ist. Sie erteilt wasserrechtliche Erlaubnisse, überwacht die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften und ist erste Anlaufstelle bei wasserbezogenen Konflikten. Sie ist Teil der Kreis- oder Stadtverwaltung und handelt nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie den Landeswassergesetzen.
Benjeshecke
Eine naturnahe Hecke aus aufgeschichtetem Totholz und Gehölzschnitt, die sich durch natürliche Ansiedlung von Pflanzen entwickelt. Im wasserrechtlichen Kontext kann sie den Wasserablauf beeinflussen und zu Rückstau führen. Die Anlage solcher Hecken muss die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt berücksichtigen. Beispiel: Eine Benjeshecke an einer Grundstücksgrenze kann den natürlichen Wasserabfluss behindern.
Ermessensausübung
Die Abwägung und Entscheidung einer Behörde im Rahmen ihres gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraums (§40 VwVfG). Die Behörde muss dabei alle relevanten Umstände und Interessen berücksichtigen und eine verhältnismäßige Entscheidung treffen. Die Ermessensausübung muss fehlerfrei und nachvollziehbar sein. Beispiel: Die Behörde wägt bei einer Genehmigung die Interessen des Antragstellers gegen mögliche Beeinträchtigungen Dritter ab.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Dieses Gesetz regelt die Einleitung von Abwasser und den Schutz der Gewässer. Es stellt sicher, dass bei der Einleitung von Niederschlagswasser bestimmte Voraussetzungen und Standards eingehalten werden, um die Gewässer nicht zu schädigen. Im vorliegenden Fall argumentiert die Klägerin, dass die Genehmigung zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Kleingewässer auf ihrem Grundstück diese Standards nicht respektiert und dadurch eine Gefährdung ihrer Flurstücke besteht.
- § 66 Abs. 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG): Dieser Paragraph erlaubt die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn die Versickerung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass die beantragte Einleitung das bestehende Problem der Überschwemmung auf ihrem Grundstück verstärken würde, was die Genehmigung in Frage stellt.
- § 21 BbgWG (Einleitung von Abwasser): Hier werden die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in Gewässer festgelegt. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässer oder die Anlieger entstehen. Die Klägerin befürchtet, dass die bewilligte Einleitung negative Folgen für ihr Grundstück hat, insbesondere Überschwemmungen.
- § 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Öffentliches Interesse): Dieses Gesetz betont die Notwendigkeit, bei wasserrechtlichen Entscheidungen die öffentliche Interessen abzuwägen. Die Klägerin sieht ihre privaten Interessen (Schutz ihres Grundstücks) in Gefahr und stellt die Genehmigung der Behörde in Frage, da sie der Meinung ist, dass das öffentliche Interesse nicht mit den negativen Folgen für ihr Grundstück in Einklang steht.
- Art. 1 GG (Schutz des Eigentums): Dieser Grundsatz des Grundgesetzes schützt das Eigentum und die Rechte der Grundstückseigentümer. Im Kontext des Falles ist die Klägerin der Auffassung, dass die Genehmigung zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Kleingewässer negative Auswirkungen auf ihr Eigentum hat, was möglicherweise gegen ihre verfassungsmäßigen Rechte verstößt.
Das vorliegende Urteil
VG Frankfurt/Oder – Az.: 5 K 448/21 – Urteil vom 10.10.2024
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