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Niedrigenergiehaus – K-Werte

Landgericht Mainz

Az: 5 O 157/06

Urteil vom 02.06.2008


In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2008 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers der Beklagten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten als Bauträger Kostenvorschuss sowie Feststellung wegen behaupteter Mängel ihrer Fenster. Der Streithelfer der Beklagten ist der betreuende Architekt.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kauf- und Bauerrichtungsvertrag vom 10.11.2000 ein von der Beklagten zu errichtendes Reihenhaus, #### in #### (Notarvertrag URNr. ###/2000 des Notars ### aus #### vom 10.11.2000 (Anlage Bl. 1 ff. z.d.A.).

Für die Gewährleistung verweist § 9 des notariellen Bauerrichtungsvertrags auf die Geltung des § 633 BGB (Bl. 633 GA).

Die Ausstattung des Hauses richtet sich nach einer Musterbaubeschreibung (Anlage Bl. 32 ff. GA). Unter „Wärmeschutz“ heißt es, dass sämtliche Einzelbauteile des Objekts wie Umfassungswände, Fenster usw. besser als die Wärmeschutzverordnung 95 (Niedrigenergiehaus) ausgebildet werden sollen. Die Nachweise über den Niedrigenergiehausstandard sollen vorgelegt werden.

Ziff. 6 der Baubeschreibung sieht bzgl. der Fenster in den Wohngeschossen vor: „Hochwertige isoliertverglaste Holzfenster, … mit erhöhtem Wärmeschutz, entsprechend den Anforderungen an den Niedrigenergiehausstandard …“.

Am 11.7.2001 fand ein Abnahmetermin statt. Die Beklagten unterzeichneten das Abnahmeprotokoll (Bl. 65 GA) nicht.

Seit dem 26.11.2001 rügten die Kläger Kondenswasserbildung an Fenster und Türrahmen. Auf Veranlassung der Beklagten wurde eine zusätzliche Dichtung an den Fenstern eingebaut.

Nach weiteren Mangelrügen nahm die Fa. #### Bedachungs GmbH im Juni 2003 eine Nachdämmung der Dachflächenfenster. vor.

Die Kläger fordern von der Beklagten wegen angeblich fortbestehender Mängel Kostenvorschuss für den Austausch sämtlicher 17 Fenster in ihrem Reihenhaus.

Die Kläger tragen vor:

Sämtliche Fenster wiesen Konstruktionsfehler auf. Der Mangel zeige sich in der schlechten Jahreszeit durch Kondenswasser. Der K-Wert aller Fenster entspreche nicht den Zusicherungen in dem Wärmeschutznachweis, welcher den Klägern unstreitig übergeben wurde. Der vereinbarte Niedrigenergiehausstandard werde wegen der Mängel der Fenster unterschritten.

Sie beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.465,87 € Vorschuss nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche weitere Aufwendungen zu erstatten, die durch den notwendigen Austausch der Fenster und Fenstertüren ihres Anwesens entstehen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen alle Mangelfolgeschäden aus den Mängeln der Fenster zu ersetzen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Die Fenster seien mangelfrei. Die Kondenswasserbildung müsse auf Nutzerverhalten zurückzuführen sein. Sämtliche DIN- bzw. RAL-Vorschriften seien eingehalten. Der Niedrigenergiehausstandard werde eingehalten. Ein Austausch der Fenster sei nicht erforderlich und unwirtschaftlich.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß vorterminlichem Beweisbeschluss vom 8.11.2006 (Bl. 97 f. GA) ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### vom 4.12.2007 eingeholt (Anlage z.d.GA). Gemäß Beschluss vom 12.2.2008 (Bl. 165 f. GA) ist das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 abschließend mündlich erörtert worden (Bl. 182 f. GA).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bzgl. aller drei Anträge (Zahlung von Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB bzw. Feststellung der Haftung der Beklagten für Folgeaufwendungen bzw. Folgeschäden gemäß § 256 ZPO) unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weisen die 17 Fenster des klägerischen Anwesens keine Mängel auf. Auf die Frage der Verjährung kommt es nicht an.

Mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 1, 2 BGB wären die streitigen Fenster dann, wenn sie Konstruktions- oder Sachmängel hätten oder wenn ihnen sonst vertraglich vorausgesetzte bzw. zugesicherte Eigenschaft fehlen würden.

1. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ###, dessen überzeugenden Ausführungen sich das Gericht nach Überprüfung anschließt, weisen die Fenster des Anwesens keine Sachmängel auf. Sie entsprechen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bauerrichtung, insbesondere den maßgeblichen DIN- und RAL-Gütevorschriften.

Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Einwände der Kläger keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung des Gutachters oder hinsichtlich der Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen. Umstände, die Anlass sein könnten, ein weiteres Gutachten oder ein Obergutachten (§ 412 ZPO) einzuholen, sind nicht gegeben und auch nicht ersichtlich. Soweit die Kläger, darauf verweisen, dass in benachbarten Häusern andere Sachverständige zusätzliche Messungen der Raumluft bzw. weitergehende Feststellungen getroffen hätten, (TÜV-Gutachten usw.), hat dies für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und überzeugend ist, richtet sich nach den Beweisanforderungen des konkreten Bauvorhabens. Prozesslagen in anderen Rechtsstreitigkeiten spielen keine Rolle. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 28.05.2008 gibt nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 156 ZPO) keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Hinsichtlich der behaupteten Mängel gilt Folgendes:

2. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen weisen die Fenster keine Material- oder Konstruktionsfehler auf. Er hat sich überzeugt, dass alle Fenster hinreichend dicht sind. Das Lüftungs- und Dämmverhalten entspricht den technischen Regeln. Eine gewisse Luftdurchlässigkeit gehört zur normalen Beschaffenheit von Fenstern.

Die von den Klägern gerügte Tauwasserbildung auf der Falz unterhalb der Fenster stellt kein „Mangelsymptom“ für Material- oder Konstruktionsfehler dar; hieraus ergibt sich kein Anlass zur weiteren vertieften Untersuchungen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass eine gewisse Kondensatbildung von der maßgeblichen technischen DIN-Norm 4108 als zulässig vorgesetzt wird. Schwachstellen oder Mängel der Fenster, die Anlass für ergänzende Messungen der Raumluft sein könnten, hat der Sachverständige nicht gefunden.

3. Die Fenster weichen auch sonst nicht von vertraglich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften ab:

Unerheblich ist, dass nach den Berechnungen des Sachverständigen statt von einem K-Wert der Fenster von 1,1 ein Wert von 1,4 zugrunde zulegen ist. Zu Unrecht leiten die Kläger aus der Übergabe der zur Baugenehmigung gehörenden Wärmebedarfsberechnung ab, ihnen sei vertraglich ein bestimmter maximaler Jahresheizbedarf bzw. ein maximaler K-Wert der Fensterscheiben von 1,1 W/qm i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB zugesichert worden.

Eine vom Haushersteller übergebene Wärmebedarfsberechnung stellt eine Tatsachenauskunft bzw. Information des Hauserwerbers über einen voraussichtlichen Wärmebedarf des Hauses dar. Sie begründet aber – ohne vertragliche Vereinbarung bestimmter Richtwerte – keine Zusicherung oder „Garantie“ der darin enthaltenen Daten, namentlich nicht des hier streitigen K-Werts der Fenster (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2008, 566).

Auch aus Ziff. 6 der Baubeschreibung bzw. den Regelungen des Bauerrichtungsvertrags über den Wärmeschutz lässt sich keine Zusicherung eines bestimmten K-Werts der einzubauenden Fenster bzw. eines maximalen Jahresheizbedarfes entnehmen. Der notarielle Bauerrichtungsvertrag nebst zugehörigen Baubeschreibung enthält keinen Hinweis, dass die Beklagte eine unbedingte vertragliche Einstandspflicht hinsichtlich bestimmter Eigenschaften wie des K -Werts der Fenster übernehmen oder eine konkrete Energieverbrauchsobergrenze zusagen wollte.

Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt den Fenstern auch nicht die vertraglich vorausgesetzte Eigenschaft im Sinne eines „Niedrigenergiehausstandards“ (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Konkrete Mindestwerte hinsichtlich der Fenster ergeben sich nicht aus der Formulierung zum Wärmeschutz, dass „sämtliche Einzelbauteile wie Umfassungswände, Fenster, Geschossdecken usw. … besser als die Wärmeschutzverordnung 95 (Niedrigenergiehaus“) ausgebildet werden sollen (Anlagen Bl. 39 GA).

Der Klammerzusatz „Niedrigenergiehaus“ bezieht sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf das Material und die Eigenschaften der Fenster des streitigen Anwesens; namentlich wird damit nicht vereinbart, dass jedes Fenster für sich genommen die Werte der Wärmeschutzverordnung 1995 z.B. um exakt 25 % unterschreiten müsse (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der Klammerzusatz „Niedrigenergiehaus“ im Vertrag der Partei bezieht sich – wie der Wortlaut deutlich macht – nicht auf einzelne Bauteile eines Hauses wie Fenster, Türen, Wände, Decken, Dächer, sondern auf das Haus in seiner Gesamtheit. Unter der Vereinbarung eines Niedrigenergiehausstandards ist insoweit zu verstehen, dass der Gesamtenergiebedarf des Hauses in seiner Gesamtheit die Werte der Wärmeschutzverordnung 1995 deutlich unterschreiten soll. Hinsichtlich der Einzelbauteile wie „Umfassungswände, Fenster, Geschossdecken … “ haben die Parteien lediglich allgemein festgelegt, dass diese Bauteile „besser als die Wärmeschutzverordnung 1995“ ausgebildet würden. In welchem Maß die Einzelbauteile „besser als die Wärmeschutzverordnung sein müssen“, also z.B. um 20%, 25% oder mehr unterhalb der Verordnungswerte, haben die Parteien damit nicht festgelegt.

Solche Mindestprozentzahlen, um welche die Werte der Wärmeschutzverordnung 95 bei einzelnen Fenstern und anderen Bauteilen unterschritten werden müssen, lassen sich dem Begriff „Niedrigenergiehaus“ nicht entnehmen. Der Begriff „Niedrigenergiehaus“ war bei Abschluss des Bauvertrags bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des streitigen Hauses nicht gesetzlich definiert. Die 2002 in Kraft getretene Energiesparverordnung findet keine Anwendung. Aus der Fachliteratur bzw. verschiedenen privaten bzw. öffentlichrechtlichen Regelwerken lassen sich keine einheitlichen Mindestprozentsätze bzw. Grenzwerte oder Regeldefinitionen für Niedrigenergiehäuser bzw. für deren einzelne Bauteile ableiten.

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Die Definition der RAL-Gütergemeinschaft für Niedrigenergiehäuser, welche eine Energieeinsparnis von 30% und Förderrichtlinien der Kreditanstalt für ####, die eine Einsparnis von 25% voraussetzen, beruhen nicht auf einer allgemeinen gesetzlichen Grundlage oder Rechtsverordnungen. Hätten die Parteien sich an solche speziellen Regelwerke anlehnen oder Mindestprozentsätze für die Unterschreitung des Jahresenergiebedarfs durch einzelne Bauteile wie Fenster festlegen wollen, hätten sie dies im Vertrag durch Verweisung oder Aufnahme konkreter Zahlenverhältnisse regeln können.

Der Umstand, dass in der Musterhausbeschreibung nicht definiert wird, um wie viel Prozent das Haus bzw. seine Bauteile „die Werte der Wärmeschutzverordnung 1995“ unterschreiten müssen, kann nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) nur so ausgelegt werden, dass darunter eine substantiielle, also erhebliche Unterschreitung der in der Verordnung genannten Höchstwerte gemeint ist.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A#### unterschreitet der Gesamtenergieverbrauch des streitigen Gebäudes die Höchstwerte der genannten Verordnung deutlich, nämlich um mehr als 23%. Die Energieeinsparung durch die streitigen Fenster liegt ebenfalls mit 23% deutlich über den gesetzlichen Mindestanforderungen (Seite 32 des Gutachtens). Insgesamt ergibt sich für den Gesamt-Energiehaushalt des Gebäudes eine substantielle Unterschreitung der gesetzlichen Anforderungen.

Damit hat die Beklagte die vertraglichen Anforderungen an ein Niedrigenergiehaus bzw. an die Ausbildung der einzelnen Bauteile mit Werten „unterhalb der Wärmeschutzverordnung 1995“ erreicht.

Nach alledem ist festzuhalten, dass die Fenster keine Mängel im Sinne der § 633 Abs. 1, 2 BGB aufweisen. Ein Austausch aller 17 Fenster ist danach nicht geboten.

Darauf, dass ein solcher Komplettaustausch auch unwirtschaftlich wäre, um die – hier nicht vorliegenden – angeblichen energetischen Mängel der Fenster zu beheben, kommt es nicht an. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen würde sich durch die Auswechslung der 17 Fenster allenfalls eine minimale Einsparung von 50 l Heizöl pro Jahr ergeben (Seite 37 des Gutachtens vom 4.12.2007).

Da die Fenster keine Mängel aufweisen, sind alle drei Klageanträge abzuweisen. Den Klägern steht kein Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung zu (Klageantrag zu 1). Da keine Sachmängel bestehen, ist kein Raum für die Feststellung, dass die Beklagte für mangelbedingte Aufwendungen oder Schäden hafte (Klageantrag zu 2 und 3).

Somit ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 17.465,87 € (13.465,87 € Zahlungsantrag zu 1) zzgl. 2 x 2.000,– € geschätzter Wert der Feststellungsanträge zu 2 und 3).

 

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