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Nötigung durch bis auf 5 Meter auffahrenden Kraftfahrer auf Autobahn

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: RReg 2 St 318/89, Beschluss vom 16.01.1990

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ansbach – Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber – vom 10.Juli 1989 aufgehoben, soweit Verurteilung wegen versuchter Nötigung erfolgt ist. Mitaufgehoben wird der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Kostenausspruch.

II. Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt ist, beträgt die Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 90 DM.

III. Der Angeklagte wird ferner wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zur Geldbuße von 300 DM verurteilt. angewendete Vorschriften: § 4 Abs.1 Satz 1, § 49 Abs.1 Nr.4 StVO, § 24 StVG.

IV. Im übrigen wird die Revision verworfen.

V. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Kosten wird die Sache an einen anderen Richter des Amtsgerichts Ansbach – Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber – zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und für ihre Wiedererteilung eine Sperre von acht Monaten festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die Revision hat einen Teilerfolg.

1. Sie ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.2 StPO, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zur Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt worden ist. Soweit in den Urteilsgründen die Tagessatzhöhe mit 100 DM bezeichnet ist, führt der Widerspruch mit der Urteilsformel nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn durch die verkündete niedrigere Tagessatzhöhe ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung, die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe, die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Kostenausspruch können jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte mit seinem Pkw auf einer Bundesautobahn mit andauerndem Blinklicht und wiederholt betätigter Lichthupe sehr rasch auf eine Kolonne von Personenkraftwagen auf, die mit einer Geschwindigkeit von 120 – 130 km/h auf der Überholspur einen Lastkraftwagen überholte. Der Abstand vom letzten Fahrzeug in der Kolonne, das vom Zeugen P gefahren wurde, zum Fahrzeug des Angeklagten betrug zuletzt höchstens 5 m. Dieser Abstand wurde mindestens 5 Sekunden eingehalten, um den Zeugen zum möglichst raschen Ausweichen nach rechts zu zwingen. Als der Zeuge nicht wich, überholte ihn der Angeklagte rechts.

b) Diesen Sachverhalt hat das Amtsgericht als versuchte Nötigung gewürdigt. Die Feststellungen hierzu tragen jedoch diese Beurteilung nicht.

Wer im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren, gegebenenfalls unter Betätigen der Schall- und Lichthupe, das Überholen erzwingen will, kann Gewalt ausüben. Der Gewaltbegriff des § 240 Abs.1 StGB umfaßt nämlich auch Einwirkungen auf den Willen eines anderen durch psychische Zwangseinwirkungen, sofern diese auf physischer Kraftentfaltung beruhen und von dem Opfer als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden (vgl. BGH NStZ 1981, 218). Dementsprechend ist anerkannt, daß in bedrängendem Fahrverhalten eine Gewaltanwendung dann gesehen werden kann, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen durchschnittlichen Kraftfahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen und damit durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes eine Zwangswirkung auszuüben (BGHSt 19, 263/ 266). Ob eine solche Einwirkung oder nur ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 Satz 1 StVO stattgefunden hat, ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters zu beurteilen (Brozat DAR 1980, 335/336). Maßstab hierfür ist die Intensität der Einwirkung, die nicht nur durch die Dauer der bedrängenden Fahrweise, sondern durch alle Umstände des Einzelfalls gekennzeichnet wird (OLG Köln VRS 67, 224/225 m.w.Nachw.).

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit bis auf 5 m an das letzte Fahrzeug der mit 120 – 130 km/h sich fortbewegenden Kolonne mit Blinklicht und unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe herangefahren. Diesen Abstand hielt er mindestens 5 Sekunden ein, ehe er sich entschloß, rechts zu überholen. Es kann sonach nur davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte im festgestellten Abstand lediglich eine Strecke von knapp 170 m in bedrängender Fahrweise hinter dem Zeugen fuhr. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten hoch war – er schloß sehr rasch auf – und er schon während der Annäherung die Lichthupe benutzte, so kann hier eine Zwangswirkung, die auch körperlich als solche empfunden wurde, nur vom dichten Nachfahren unter Betätigen der Lichthupe ausgegangen sein. Die Dauer des Nachfahrens und die damit verbundene Gefährdung war aber nicht dergestalt, daß ein durchschnittlicher Kraftfahrer dadurch in Furcht und Schrecken geriet. Bei einem Heranfahren bis auf 5 m unter Abgabe von Schall- und Lichtzeichen hat die Rechtsprechung demgemäß eine rechtswidrige Gewaltanwendung auch nur in Fällen angenommen, in denen die bedrängende Fahrweise über eine Strecke von mehreren 100 m oder mehr hinweg stattfand (vgl. OLG Celle VRS 38, 431 f.; OLG Karlsruhe VRS 43, 105 ff.; OLG Köln VRS 61, 425 ff.). In vergleichbaren Fällen kürzerer Dauer wird allgemein eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Nötigung verneint (vgl. OLG Stuttgart DAR 1964, 275, OLG Frankfurt VRS 56, 286 f.; OLG Karlsruhe VRS 57, 415 ff.).

Nötigung durch bis auf 5 Meter auffahrenden Kraftfahrer auf Autobahn
Symbolfoto: orinoco-art/Bigstock

Bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kann im vorliegenden Fall keine versuchte Nötigung angenommen werden. Soweit deshalb der Schuldspruch aufzuheben ist, liegt auch keine Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen nach § 315 c Abs.1 Nr.2 b StGB vor, wenn auch das dichte Heranfahren an den vorausfahrenden auf der Überholspur als der Beginn eines Überholvorgangs anzusehen ist, zumal das Betätigen der Lichthupe und des Blinklichts an der Überholabsicht des Betroffenen keine Zweifel aufkommen läßt (vgl. OLG Fankfurt aaO). Beim Vorausfahrenden ist durch die Fahrweise des Angeklagten aber noch keine konkrete Gefahr eingetreten, die bei bedrängender Fahrweise darin liegen kann, daß es zu panikartigen Reaktionen des Vorausfahrenden kommt, der sich dadurch selbst und auch andere in Gefahr bringt (vgl. BGHSt aaO). Eine solche Krisensituation ist im vorliegenden Fall bei der nur festgestellten sehr raschen Annäherung und der kurzen Nachfahrstrecke nicht eingetreten (vgl. Berz NZV 1989, 409/414). Die Abstandsunterschreitung stellt sich sonach nur als Verstoß gegen § 4 Abs.1 Satz 1 StVO dar. Daß bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ein Sicherheitsabstand von 5 m -er entspricht der in ca. 0,15 sec zurückgelegten Strecke – bei weitem nicht dem Weg entspricht, der erforderlich ist, um ein Auffahren sicher zu vermeiden, auch wenn der Vorausfahrende plötzlich stark abbremst (vgl. BGHSt 17, 223), liegt auf der Hand. Die Abstandsunterschreitung war auch nicht nur ganz vorübergehender Natur, wie sie im Kolonnenverkehr aus Unachtsamkeit eintreten kann. Der Angeklagte handelte vorsätzlich.

c) Er ist deshalb unter Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung und der Gesamtstrafe einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs.1 Satz 1, § 49 Abs.1 Nr.4 StVO, § 24 StVG schuldig zu sprechen. Der Senat entscheidet entsprechend § 79 Abs.6 OWiG in der Sache selbst, weil nach den Feststellungen hinsichtlich des interessierenden Tatkomplexes das Vorliegen einer Straftat endgültig ausscheidet (Göhler OWiG 8.Aufl. § 82 Rn.16 m.w.Nachw.).

Zur Bemessung der Geldbuße dient dem Senat der im Zeitpunkt der Tat geltende Bußgeldkatalog als Orientierungshilfe. Danach beträgt für fahrlässige Tatbegehung die Regelgeldbuße 200 DM. Da der Angeklagte aber vorsätzlich handelte und wegen eines am 18.2.1988 begangenen Rotlichtverstoßes mit einem Bußgeld von 100 DM vorgeahndet ist, hält der Senat eine Geldbuße von 300 DM für schuldangemessen.

d) Nicht bestehenbleiben kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil nicht ausgeschlossen ist, daß sie durch die Verurteilung wegen versuchter Nötigung beeinflußt ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache an einen anderen Richter des Amtsgerichts Ansbach – Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber – zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Da durch den Wegfall der Verurteilung wegen versuchter Nötigung die Einzelstrafe, zu welcher der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt ist, nunmehr die alleinige Strafe ist, wird zur Klarstellung festgestellt, daß, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt ist, die Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 90 DM beträgt.

Der Senat entscheidet durch Beschluß nach § 349 Abs.2 und 4 StPO.

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