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Nötigung – Auffahren innerhalb der Stadt

OLG Köln

Az: 83 Ss 6/06

Beschluss vom 14.03.2006


Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Zum Schuldspruch hat das Berufungsgericht Folgendes festgestellt:

„Am 10.02.2004 gegen 8.45 Uhr befuhr der Zeuge T. … mit einem Mercedes A 160 in L. von der Straße a. D. kommend in den Kreisverkehr F.-platz ein. Der Zeuge fuhr langsam, weil sich am Rande des Kreisverkehrs auf dem Fahrradstreifen Radfahrer befanden und der Zeuge nach rechts in die F.-straße einbiegen wollte. Bereits auf dem F.-platz kurz vor der Ausfahrt F.-straße fuhr der Angeklagte mit seinem PKW der Marke BMW 5er Reihe dicht auf das Fahrzeug des Zeugen T. auf und betätigte die Lichthupe sowie das Signalhorn. Der Zeuge T. bog – weiter langsam fahrend – in die F.-straße ein und beschleunigte sein Fahrzeug auf ca. 40 km/h bis 50 km/h. Der Angeklagte bog – weiter dicht hinter dem Fahrzeug des Zeugen T. fahrend – ebenfalls in die F.-straße ein. Bis zur Ampelanlage Kreuzung F.-straße/F.-wall, mithin über eine Strecke von knapp 300 m fuhr der Angeklagte so dicht auf das Fahrzeug des Zeugen T. auf, dass dieser das Nummernschild sowie den Kühlergrill des Fahrzeugs des Angeklagten durch den Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Während der gesamten Strecke bis zur Kreuzung F.-straße/F.-wall betätigte der Angeklagte permanent die Lichthupe und ein- bis zweimal auch das Signalhorn, um den Zeugen T. zu veranlassen, sein Fahrzeug auf die rechte Seite der breiten, aber nicht in Fahrspuren unterteilten Fahrbahn zu lenken. Trotz des dichten Auffahrens konnte der Zeuge T. das Betätigen der Lichthupe durch den Seitenspiegel wahrnehmen, weil der Angeklagte leicht nach links versetzt hinter ihm fuhr und mindestens dreimal versuchte, das Fahrzeug zu überholen. Dies war jedoch wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht möglich.

Wegen auf der rechten Seite parkender Fahrzeuge konnte der Zeuge T. sein Fahrzeug nicht auf die rechte Seite lenken. Vielmehr beschleunigte der Zeuge sein Fahrzeug leicht, um sich von dem Angeklagten abzusetzen. Der Angeklagte fuhr aber weiterhin in der beschriebenen Weise dicht auf. Der Zeuge traute sich nicht zu bremsen, weil er befürchtete, dass der Angeklagte aufgrund des geringen Abstandes mit seinem Fahrzeug auffahren könnte.

Vor der Kreuzung F.-straße/F.-wall, deren Lichtzeichenanlage Rot zeigte, ordnete sich der Zeuge T. rechts ein, um in die Straße F.-wall einzubiegen.

Der Angeklagte, der geradeaus in den I. Weg einfahren wollte, setzte sich links neben das Fahrzeug des Zeugen. Beide drehten die Fenster herunter und beschimpften sich gegenseitig. Insoweit ist das Verfahren gegen den Angeklagten beim Amtsgericht eingestellt worden… .“

Zur rechtlichen Wertung hat das Landgericht ausgeführt:

„Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zumindest einer versuchten Nötigung gemäß § 22, 23, 240 StGB strafbar gemacht.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann auch eine bedrängende Fahrweise gegenüber dem Vorausfahrenden unter wesentlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes im Stadtverkehr Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB sein. Ebenso wie auf Autobahn oder Bundesstraßen sind entscheidend immer die Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind Dauer und Intensität der Zwangseinwirkung und das Maß der dadurch bewirkten Gefährdung des Vorausfahrenden von entscheidender Bedeutung, wobei insbesondere die Örtlichkeit, die Annäherungsgeschwindigkeit und Intensität der Einwirkung auf den Willen des Vorausfahrenden (Kürze des Abstandes, Betätigen von Hupe, Lichthupe, Fahrtrichtungsanzeiger etc.) zu beurteilen sind. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hat der Angeklagte vorliegend Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB eingesetzt, um den Zeugen T. zu bewegen, sein Fahrzeug auf die rechte Seite der Fahrbahn zu lenken, um dem Angeklagten das Überholen und ein zügigeres Fortkommen zu ermöglichen. Der Angeklagte hat den Zeugen T. als Vorausfahrenden von dem Kreisverkehr F.-platz bis zur Kreuzung F.-straße/F.-wall massiv bedrängt. Er ist über eine Strecke von knapp 300 m so dicht auf das Fahrzeug des Zeugen aufgefahren, dass dieser durch den Rückspiegel weder das Nummernschild noch den Kühlergrill des von dem Angeklagten gefahrenen PKW sehen konnte. Er hat permanent die Lichthupe betätigt und hat darüber hinaus einmal im Kreisverkehr und auch später noch ein- bis zweimal auf der F.-straße das Signalhorn betätigt. Ein derartiges Verhalten stellt sowohl von Dauer und Intensität der Zwangseinwirkung als auch vom Maß der dadurch bewirkten Gefährdung des Vorausfahrenden eine Gewalteinwirkung im Sinne des § 240 Abs.1 StGB dar, da es einen besonnenen Kraftfahrer auch im Stadtverkehr bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h in Furcht und Sorge zu versetzen vermag.“

Die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Die Revision kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch rechtsbedenkenfrei.

Sie sind weder unvollständig oder widersprüchlich noch verstoßen sie gegen die Denkgesetze.

Entgegen den Ausführungen der Revision liegen nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung durch Anwendung von Gewalt gemäß §§ 240 Abs. 1, 22, 23 StGB vor.

Nach einheitlicher Rechtsprechung liegt Gewalt nicht nur bei Anwendung körperlicher Kraft gegenüber dem Opfer vor, durch die ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand gebrochen werden soll, sondern umfasst auch solche Einwirkungen auf den Willen eines anderen, die auf psychischer Kraftentfaltung beruhen, das Opfer körperlich unfähig machen und mithin von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden werden (OLG Köln, VRS 67, 224).

Für die Gewaltanwendung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren wird in der Rechtsprechung zudem verlangt, dass durch das dichte Auffahren der besonnene, vorausfahrende Autofahrer in Furcht und Schrecken versetzt und hierdurch zu ungewollten, unfallträchtigen Situationen veranlasst wird. Entsprechend kann nicht jede geringfügige Beeinträchtigung als Gewalt gewertet werden. Vielmehr wird eine gewisse Intensität der Einwirkung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorausgesetzt. Wesentliche Faktoren sind unter anderem die Dauer der bedrängten Fahrweise, die gefahrene Geschwindigkeit, Abstandsgröße, Annäherungsgeschwindigkeit, der Gebrauch der Lichthupe und des Signalhorns und die örtlichen Verhältnisse.

Die Urteilsfeststellungen erfüllen entgegen der Ausführungen der Revision in ihrem Zusammenwirken und in der Gesamtbetrachtung den Gewaltbegriff im Sinne des Nötigungstatbestandes.

Nach den Feststellungen der Strafkammer steht fest, dass der Angeklagte bereits mit Betätigung der Lichthupe und des Signalhorns dicht auf das zunächst im Kreisverkehr langsam fahrende Fahrzeug des Zeugen T. auffuhr und die dichte Fahrweise für ca. 300 Meter beibehielt. Durch das Betätigen des Signalhorns und der Lichthupe wollte der Angeklagte den Zeugen T. veranlassen, sein Fahrzeug auf die rechte Fahrbahn zu lenken. Da ein Fahrspurwechsel nicht möglich war, versuchte der Angeklagte mehrfach links an dem Fahrzeug des Zeugen T. vorbeizufahren, was jedoch aufgrund des starken Gegenverkehrs nicht möglich war.

Soweit die Revision darauf abstellt, eine Nötigung durch dichtes Auffahren könne lediglich bei Autobahnverkehr erfolgen, geht dies schon deswegen fehl, weil die jeweilige konkrete Verkehrssituation der Beurteilung unterliegt und im Übrigen die Gefahrenquellen im Stadtverkehr in der Regel erheblich vielfältiger sind als im Autobahnverkehr. Dies folgt schon aus der Vielzahl der Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge. Der Stadtverkehr verlangt daher nicht weniger die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer als auf Autobahnen. Auch hieraus folgt, dass ein zu dichtes Auffahren im Zusammenspiel mit Lichthupe und dem Betätigen des Signalhorns und den wiederholten riskanten Überholversuchen trotz Gegenverkehrs eine massive Beeinträchtigung des Vorausfahrenden begründet, so dass diese Handlungen geeignet sind, Gefahrensituationen herbeizuführen. Dies muss auch gelten, soweit im Stadtverkehr mit geringeren Geschwindigkeiten gefahren wird als auf Autobahnen, zumal eine besondere Unfallgefahr allein aus der Höhe der Geschwindigkeit nicht herzuleiten ist. …

Die Revision kann auch nicht mit der Argumentation durchdringen, bei den Urteilsfeststellungen fehle es an der Darlegung der Auswirkungen der Gewaltanwendung auf den Geschädigten, weil dieser weder nervös gewesen sei und Fahrunsicherheiten nicht gezeigt habe. Auf den tatbestandlichen Erfolg der Nötigungshandlung kann es hier nicht ankommen, da lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung erfolgt ist. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Tathandlung jedenfalls objektiv geeignet, einen entsprechenden Erfolg herbeizuführen.

Die Überprüfung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs deckt ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.“

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bedrängende Fahrweise, Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist, wenn durch dieses Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen (besonnenen) Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen (vgl. BGHSt 19, 263; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157; VRS 83, 339 = NZV 1992, 371; VRS 93, 338 = NZV 1997, 318; VRS 98, 124 = NZV 2000, 99 = DAR 2000, 84 – jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Danach ist – wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Annahme willensbeugender Gewalt im Straßenverkehr entscheidend die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall (vgl. nur OLG Karlsruhe VRS 94, 262 = NStZ-RR 1998, 58 = StraFo 1998, 97; OLG Frankfurt NZV 2004, 158; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371), wobei für die Beurteilung auf die Sicht eines objektiven Beobachters abzustellen ist (vgl. BayObLG NJW 1993, 2882).

Die in Betracht kommenden Einzelfälle beschränken sich nicht etwa auf Verkehrssituationen im Schnellverkehr wie auf Autobahnen und Bundesstraßen außerorts. Insbesondere auch der innerstädtische Straßenverkehr ist von einer Vielzahl von Gefahren geprägt, deren Realisierung trotz der niedrigeren Geschwindigkeiten durch bedrängendes Fahrverhalten im Sinne der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erheblich vergrößert wird. Der Fahrzeugführer im (fließenden) innerstädtischen Straßenverkehr gerät häufig – etwa durch Fußgänger oder Fahrzeugführer, die sich mit ihren Fahrzeugen aus dem ruhenden Verkehr in den fließenden einordnen – in Situationen, die ihn zum plötzlichen und starken Bremsen veranlassen müssen. Auf diese Gegebenheiten will und muss sich ein besonnener Fahrzeugführer konzentrieren können. Eine bedrängende Fahrweise wie die des Angeklagten ist daher geeignet, einen solchen Fahrzeugführer in Furcht und Sorge zu versetzen, sieht er sich doch durch den Drängler in seiner Konzentration auf das Verkehrsgeschehen vor ihm beeinträchtigt und der konkreten Möglichkeit ausgesetzt, auf Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren zu können, nicht zuletzt aus Sorge vor einem Auffahren des Dränglers. Daher kann auch im innerstädtischen Straßenverkehr ein dichtes und bedrängendes Auffahren von solcher Intensität sein, dass sich die Fahrweise des Dränglers als Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellt. Dass das Fahrverhalten des Angeklagten von dieser Intensität war, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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