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Normenkontrolle infektionsschutzrechtliche Verordnung – Schließung von Diskotheken und Clubs

OVG Lüneburg – Az.: 13 KN 183/20 – Beschluss vom 24.06.2020

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Normenkontrollverfahren wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Schließung von Diskotheken und Clubs
Symbolfoto: Von Maksym Fesenko/Shutterstock.com

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der beabsichtigten Normenkontrolle kommt nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 – 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 – juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

Der Normenkontrollantrag wäre bereits unzulässig, da es dem Antragsteller an der sog. Postulationsfähigkeit (zureichenden Vertretung) mangelt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, mithin auch für einen Normenkontrollantrag. Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Diesem Vertretungserfordernis genügt der vom Antragsteller persönlich eingereichte Antragsentwurf nicht. Der Antragsteller hat keinen Prozessbevollmächtigten benannt, der ihn im Normenkontrollverfahren vertreten soll, und auch dessen Beiordnung nicht beantragt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller könnte sich schließlich auch nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO wirksam selbst vertreten, da er nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist.

Der in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen die Verfassung, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten unzumutbar erschwert würde (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 3.12.1986 – 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78, 93 – juris Rn. 40 (zu § 67 GWB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 30.4.2007 – BVerwG 10 B 15.07 u.a. -, juris Rn. 3). Die besonderen Vorschriften über die Postulationsfähigkeit verfolgen lediglich das Ziel eines sachkundigen Auftretens vor Gericht bei der Einlegung und Führung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen im Interesse eines Schutzes des Vertretenen sowie einer geordneten Rechtspflege, insbesondere eines geordneten Gangs des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 67 Rn. 28).

Der Normenkontrollantrag hätte aber voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg. Es kann dabei offen bleiben, ob der Antragsteller hinsichtlich der Schließungen/Verbote von Diskotheken, Clubs, Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen durch die von ihm angefochtenen Verordnungen überhaupt antragsbefugt ist. Denn die dahingehenden Verordnungsregelungen sind voraussichtlich notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG und daher materiell rechtmäßig. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass die Infektionsgefahr durch körperliche Aktivität einer Vielzahl von Personen, die sich für eine gewisse Dauer gemeinsam in geschlossenen Räumlichkeiten aufhalten, im Hinblick auf die gesteigerte Atemaktivität möglicherweise Infizierter signifikant ansteigt (Beschl. v. 29.5.2020 – 13 MN 185/20 -; Beschl. v. 14.5.2020 – 13 MN 156/20 – (Fitness-Studio); Beschl. v. 23.4.2020 – 13 MN 109/20 – (Zusammenkünfte in Moscheen); jeweils veröffentlicht in juris). Dies hat sich in jüngster Vergangenheit bei Gottesdiensten, Gaststättenbesuchen und privaten Feiern, bei denen vermutlich die Abstands- und Hygienevorschriften nicht beachtet wurden, nachdrücklich bestätigt. Diese Gefährdungslage gilt in mindestens gleicher Weise für die Einrichtung und Veranstaltungen, deren Öffnung bzw. Zulassung der Antragsteller begehrt. Wie die übersandten Fotografien zudem belegen, ist das Posieren vor der Kamera des Antragstellers auf engen Körperkontakt angelegt. Er kann mithin auch bei Berücksichtigung seines eingeschränkten Tätigkeitsfelds als Eventfotograf im Hinblick auf die beschriebenen Gefahren nicht mit Erfolg auf eine Öffnung bzw. Zulassung dieser Einrichtungen bzw. Veranstaltungen klagen. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es ihm ohne Weiteres zuzumuten, sich als Fotograf zumindest vorübergehend ein anderes (breiteres) Tätigkeitsfeld zu suchen.

Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei. Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

 

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