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Notargebühren für Beglaubigung eines Löschungsantrages für mehrere Grundpfandrechte

OLG Celle, Az.: 2 W 88/19, Beschluss vom 10.04.2019

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 23. März 2019 wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. März 2019 geändert.

Auf den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wird die Kosenrechnung des Notars B. S. vom 14. August 2018 Nr. 1801014 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

KV 25101 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens §§ 121, 53 GNotKG 20,00 €

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 0,30 €

Zwischensumme 20,30 €

KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 3,86 €

Zu zahlender Betrag 24,16 €

Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Der Notar hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antragsverfahren und im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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Gründe

I.

Notargebühren für Beglaubigung eines Löschungsantrages für mehrere Grundpfandrechte
Symbolfoto: Proxima Studio/Bigstock

Der Notar beglaubigte am 18. Juni 2018 die Unterschriften unter eine von den Antragstellern selbst gefertigte Zustimmungserklärung nach § 27 GBO nebst Löschungsantrag zur Löschung von insgesamt drei auf in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz lastenden Grundpfandrechten im Nennwert von 322.000 €, 120.000 € und 230.000 €.

Für diese Tätigkeit rechnete der Notar mit Kostenberechnung vom 22. Juni 2018 insbesondere eine Gebühr nach KV 25100 in Höhe von 70 € nach einem Gegenstandswert von 369.152,82 € ab. Auf den gerichtlichen Antrag der Antragsteller nach § 127 GNotKG, mit dem sie geltend gemacht haben, dass entgegen der Rechnung KV 25101 einschlägig sei, teilte der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2018 die Auffassung der Antragsteller. Ergänzend führte er aus, dass für jedes betreffende Recht eine Festgebühr von 20 €, mithin insgesamt 60 € zu erheben seien. Daraufhin hat der Notar unter dem 14. August 2018 eine neue Notarkostenberechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 71,76 € erstellt, mit der er dreimal eine Gebühr nach KV 25101 in Höhe von jeweils 20 € abgerechnet hat.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren gegen diese Berechnung und machen geltend, dass die Gebühr nach KV 25101 nur einmal abgerechnet werden könne.

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Gebühr nach KV 25101 falle für jede in der beglaubigten Urkunde enthaltene Erklärung zu jedem Grundpfandrecht gesondert an. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung.

Gegen diese ihnen am 16. März 2019 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 27. März 2019 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom 23. März 2019.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen.

2. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert.

Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars war entbehrlich, weil diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2018 (Bl. 10 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht ihre Rechtsansicht insbesondere zu den streiterheblichen Rechtsfragen ausführlich dargestellt hatte. Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren daher im Beschwerdeverfahren von einer weiteren Stellungnahme nicht zu erwarten, zumal das Landgericht die dort vertretene Auffassung geteilt hatte.

Der Notar hat auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters am 9. April 2019 erklärt, zur Beschwerde keine Stellungnahme mehr abgeben zu wollen.

III.

Die Beschwerde der Antragsteller hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hätte die Kostenberechnung des Notars vom 14. August antragsgemäß abändern müssen. Der Notar kann für die Beglaubigung der Unterschriften der Antragsteller die Gebühr nach KV 25101 lediglich einmal geltend machen.

Die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn wie im Streitfall der Beglaubigungstext nicht nur eine privilegierte Erklärung i.S.d. KV 25101 enthält, sondern eine Mehrheit davon, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Festgebühr in Höhe von 20 € könne auch in diesem Fall nur einmal angesetzt werden (vgl. etwa LG Oldenburg, Beschl. v. 22.07.2014 – 9 OH 59/14 -; Sikora in Korintenberg, a.a.O. Rdnr. 10 m.w.N.; Tiedke/Sikora: Kostenrechtsprechung 2017, DNotZ 2017, 673, 688 f.; Tiedtke, Kostenrechtsprechung 2014, DNotZ 2015, 577, 587; Diehn, Notarkostenberechnung, 5. Aufl. Rdnr. 863; ders. Notarkosten Rdnr. 1633).

Nach anderer Auffassung soll die Festgebühr nach der Anzahl der Erklärungen anzusetzen sein, und zwar unbeschadet der Anzahl der Erklärungen (vgl. etwa LG Potsdam NotBZ 2017, 117; Arnold in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar (GNotKG), 2. Aufl., Nr. 25101 KV Rdnr. 19).

Eine dritte Auffassung nimmt an, dass die Gebühr nach KV 25101 zwar mehrfach anfallen kann, aber stets eine Günstigerprüfung nach KV 25100 vorzunehmen sei, so dass etwa die Höchstgebühr von 70 € nicht überschritten werden dürfe (vgl. Leipziger Kostenspiegel, Teil 11 Rdnr. 34; Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, 121. Aktualisierung September 2018, Anl. 1 KV/Teil 2 25101 Rdnr. 41).

Die erstgenannte Ansicht trifft zu.

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der im Wortlaut der Gebührenvorschrift zum

Ausdruck kommenden Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Gebührenregelung nach KV 25101 nicht um eine vollkommen selbständige Gebührenregelung handelt, die isoliert betrachtet ausgelegt werden könnte. Das genaue Gegenteil hat der Gesetzgeber geregelt, indem er den letzten Satz der Gebührenvorschrift wie folgt formuliert hat:

„Die Gebühr 25100 beträgt ……… 20 €“

Daraus folgt, dass die Gebührenvorschrift KV 25101 lediglich eine besondere Ausprägung der Gebührenvorschrift KV 25101 darstellt. Der Gesetzgeber wollte lediglich für bestimmte enumerativ aufgeführte Fallgruppen, in denen eigentlich eine Beglaubigungsgebühr nach KV 25100 anfallen würde, eine gegenüber dieser Gebührennorm geringere Kostenlast vorsehen. Denn die eigentlich nach KV 25100 anfallende wertabhängige Gebühr erschien dem Gesetzgeber, wenn diese Gebühr auch nach oben und unten gedeckelt war, nicht angemessen für bestimmte Beglaubigungen.

So heißt es in der Gesetzesbegründung auch lediglich (BT-Drs. 17/11471 S. 231):

„Bestimmte Sachverhalte stoßen bei der derzeitigen Rechtslage regelmäßig auf Akzeptanzprobleme. Für einige häufig kritisierte Sachverhalte sowie für den Fall des derzeitigen § 45 Absatz 1 Satz 2 KostO soll daher eine Festgebühr von 20 € eingeführt werden.“

Der Sinn und Zweck der Regelung KV 25101 besteht mithin lediglich darin, dass der Notar bei bestimmten Beglaubigungen nur noch einer Festgebühr in Höhe von 20 € vergütet verlangen können sollte. Alle anderen Grundsätze zu KV 25100 sollten für KV 25101 gleichermaßen gelten (vgl. Sikora in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., Nr. 25101 Rdnr. 1 f.). Es sollte lediglich zu einer Privilegierung der Kostenschuldner insoweit kommen, als diese bei bestimmten Beglaubigungen ihrer Unterschriften nur noch geringere Gebühren zu zahlen haben sollten. Diese Gebühren sollten unabhängig davon sein, um welche Werte es in der Erklärung selbst geht. Die Gebühr für die Zustimmung nach § 27 GBO nebst Löschungsantrag nach § 13 GBO sollte etwa bei einem Grundpfandrecht über 10.000 € genauso hoch sein wie bei einem solchen über 10.000.000 €. Auf Werte sollte es bei einem dieser geregelten Fallgruppen nicht mehr ankommen.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intention ist für die Annahme kein Raum, es komme für den Anfall der Gebühr auf den Inhalt der Urkunde an, mehrere Zustimmungen nach § 27 GBO nebst Löschungsantrag nach § 13 GBO in einer Erklärung könnten den Gebührentatbestand mehrmals auslösen. Denn auch für die Regelung nach KV 25100 kommt es insoweit nicht auf den Inhalt der Urkunde an, als dass die Gebühr mehrmals anfallen könnte. Dort ist lediglich vorgesehen, dass bei mehreren betroffenen Rechten deren Werte addiert werden. Der Wert selbst ändert aber letztlich nichts daran, dass Gebühren nach dieser Vorschrift nur aus dem Gebührenrahmen zwischen 20 und 70 € berechnet werden dürfen. Nach der Gebührennorm KV 25100 knüpft die Gebühr somit allein an den Umstand einer Beglaubigung an und nicht an die Anzahl der Rechte, um die es in dem Dokument geht. Das kann im Fall von KV 25101 nicht anders sein. Der Gesetzgeber hat lediglich in den dort geregelten besonders gelagerten Fällen den Gebührenrahmen durch eine Festgebühr in Höhe von 20 € ersetzt.

Andernfalls könnten, was das Landgericht nicht berücksichtigt hat, Kostenschuldner sogar benachteiligt werden. Beglaubigt der Notar etwa eine Unterschrift unter einer Erklärung, durch die vier Grundschulden über einen Nennwert von insgesamt 1.000.000 € bestellt werden sollen, sind nach KV 25100 nur 70 € zu zahlen, weil bei mehreren Erklärungen in einem Dokument zwar eine Werterhöhung nach § 121 GNotKG eintritt, die Höhe der zu zahlenden Gebühr aber 70 € nicht übersteigen darf. Soll indes eine Unterschrift unter einer Erklärung beglaubigt werden, durch die die Zustimmung nach § 27 GBO nebst Löschungsantrag nach § 13 GBO für dieselben vier Grundschulden erteilt wird, müssten nunmehr nach dem Verständnis des Landgerichts insgesamt 80 € gezahlt werden (4 x 20 €). Das würde aber dem gesetzgeberischen Willen zur Privilegierung zuwider laufen.

Insofern ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ohne Belang, dass für die Grundnorm KV 25101 gilt, dass bei einer Erklärungsmehrheit über die Wertvorschrift des § 121 GNotKG bei verschiedenen Beurkundungsgegenständen eine Wertaddition stattfindet, die bei der Gebühr nach KV 25101 als wertunabhängige Festgebühr ausgeschlossen ist. Es war gerade der gesetzgeberische Wille, in den in KV 25101 geregelten Fallgruppen die zu zahlende Gebühr vollkommen unabhängig davon zu bemessen, welche Werte in welcher Höhe Gegenstand der Erklärung sind. Dann kann es aber keinen Unterschied machen, ob dem Wert ein einzelnes Recht zugrunde liegt oder mehrere Rechte.

Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich etwas anderes auch dem Wortlaut der Gebührenvorschrift KV 25101 nicht entnehmen. Soweit dort von „eine Zustimmung“ sowie „einen Löschungsantrag“ spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber die Angabe als numerische Bezeichnung verstanden wissen wollte. Den Gesetzesmaterialien lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen.

Demgegenüber überzeugt die Auffassung nicht, dass ein Günstigervergleich mit der Regelung in KV 25100 vorzunehmen sei. Zunächst müsste anzunehmen sein, dass die Gebühr nach KV 25101 mehrfach anfallen kann, wenn der Beglaubigungstext nicht nur eine privilegierte Erklärung i.S.d. KV 25101 enthält, sondern eine Mehrheit davon, wofür, wie dargelegt, nichts spricht. Im Übrigen lässt sich der Wille des Gesetzgebers, eine solche Günstigerprüfung vornehmen zu müssen, der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Der Versuch dieser Auffassung, ein ungewünschtes Ergebnis zu korrigieren findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG, Nr. 19110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.

Da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 19110 KV anfällt, bedarf es keiner Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.

2. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, welche Gebühren anfallen, wenn der Beglaubigungstext nicht nur eine privilegierte Erklärung i.S.d. KV 25101 enthält, sondern mehrere, ist – wie dargelegt – in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insoweit kommt dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu.

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