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Notargebühren – Herabsetzung der Kostenberechnung

KG Berlin, Az.: 9 W 76/16, Beschluss vom 02.05.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2016 (82.OH.39/14) abgeändert:

Die Kostenberechnung des Antragsgegners Nr. 13N1/000079 vom 2. Oktober 2013 wird auf 970,74 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Antragstellerin 33 % und der Antragsgegner 67 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 52 % und der Antragsgegner 48 % zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.

1. Soweit das Landgericht die Herabsetzung der Kostenberechnung auf eine ermessensfehlerhafte Bestimmung des Gebührensatzes gestützt hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts kann insoweit Bezug genommen werden.

Notargebühren - Herabsetzung der Kostenberechnung
Symbolfoto: Von Burdun Iliya / Shutterstock.com

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit er rügt, dass der Ansatz der Mittelgebühr für die Beratung nicht gerechtfertigt sei, weil er den Entwurf einer Urkunde gefertigt hat, kann dieser Umstand allein nicht zum Ansatz der Höchstgebühr führen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner für seine bestrittene Behauptung, die Antragstellerin habe ihm einen Beurkundungs- oder Entwurfsauftrag erteilt, keinen Beweis angetreten hat. Auch aus § 92 Absatz 2 GNotKG lässt sich nicht herleiten, dass ein Notar, der unaufgefordert im Rahmen einer Beratung einen Entwurf erstellt, berechtigt sei, die Höchstgebühr zu erheben. Diese Vorschrift gilt nur bei vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens (KV Nr. 21300) oder Fertigung eines Entwurfs außerhalb eines Beurkundungsverfahrens (KV Nr. 24100 ff.), setzt in jedem Falle aber einen Auftrag voraus.

2. Zu Recht wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners jedoch dagegen, dass das Landgericht bei der Ermittlung der Höhe der herabgesetzten Kostenberechnung den vom Antragsgegner bestimmten Geschäftswert selbst neu bestimmt hat.

Hierzu war das Landgericht unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht berechtigt. Denn der Antragsgegner war im Rahmen der Geschäftswertbestimmung gemäß § 95 Satz 3 GNotKG berechtigt, den Wert der Eigentumswohnungen nach billigem Ermessen zu schätzen, und eine solche Ermessensausübung ist allein im Hinblick auf die pflichtgemäße Ermessensausübung gerichtlich überprüfbar (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – V ZB 89/08 -, Rn. 10f, juris).

a) Zu Recht hat der Antragsgegner den Wert der Eigentumswohnungen im Rahmen der Geschäftswertbestimmung gemäß § 95 Satz 3 GNotKG nach billigem Ermessen im Wege der freien Schätzung bestimmt, denn die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Nach Satz 1 und 2 dieser Vorschrift war sie verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken und hatte vollständig und wahrheitsgemäß Erklärungen über die tatsächlichen Umstände abzugeben. Dies hat sie trotz Aufforderung des Antragsgegners nicht getan. Nachdem die Antragstellerin mit E-Mail vom 16. September 2013 zunächst Angaben zu dem Wert der Eigentumswohnungen gemacht hatte, dem Notar aber Zweifel an deren Richtigkeit kamen, war er zu deren Überprüfung berechtigt (Hey’l in GNotKG, 20. Auflage 2017, § 95 Rn 4).

Mit Schreiben vom 24. September 2013 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, die Anschriften der Wohnungen, die Grundbuchbezeichnungen, die Größe, die Anzahl der Zimmer und die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen mitzuteilen. Ferner bat er um Vorlage der Kauf- bzw. Übertragungsverträge. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 von seinem Recht gemäß § 95 Satz 2 GNotKG Gebrauch gemacht und den Wert der Eigentumswohnungen auf jeweils 150.000 Euro bestimmt.

b) Diese Ermessensentscheidung des Notars kann im Rahmen einer Notarkostenbeschwerde nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat. Erst wenn das Gericht einen Ermessensfehler feststellt, ist es befugt, seine Ermessensausübung an die Stelle derjenigen des Notars zu setzen und den Geschäftswert nach eigenem Ermessen festzusetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – V ZB 89/08 -, Rn. 10f, juris). Hat der Notar hingegen zum Zeitpunkt der Wertbestimmung ermessensfehlerfrei gehandelt und stellt sich erst danach eine Abweichung heraus, kommt eine Nachberechnung nicht mehr in Betracht (Hey’l in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 95 Rn. 9; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, GNotKG, 2. Auflage 2016, § 95 Rn. 12; Heit/Genske in: Leipziger GNotKG, 2. Auflage 2016, § 95, Rn. 14; a.A. wohl Fackelmann in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 46 Rn. 53; Greipel in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Auflage 2013, § 95 Rn. 10).

Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung unterliegt dann nicht der Nachprüfung des Beschwerdegerichts (BayObLG, Beschluss vom 22. April 1993 – 3Z BR 4/93 – BayObLGZ 1993, 173). Die Ermessensausübung kann nur darauf überprüft werden, ob der Notar den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer Acht gelassen worden sind (BayObLG a.a.O.)

c) Diesen Maßstäben hält die Wertfestsetzung des Antragsgegners im vorliegenden Falle stand.

Fehlen Anhaltspunkte für die Wertbestimmung und weigern sich die Beteiligten Wertangaben zu machen oder Bewertungsunterlagen vorzulegen, kann der Notar den Wert schätzen.

Auch in diesem Falle hat der Notar alles heranzuziehen, was einer vernünftigen Wertbestimmung dienlich sein kann. Hierbei sind auch die weiteren Bewertungsmöglichkeiten des § 46 GNotKG in Betracht zu ziehen (Tiedtke in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 46 Rn. 10). Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswertes ist jedoch ausgeschlossen (§ 46 Absatz 4 GNotKG).

Infolge der mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin verblieb dem Antragsgegner im vorliegenden Fall nur die eingeschränkte Möglichkeit der Schätzung. Bewertungsmöglichkeiten nach § 46 Absatz 2 oder 3 GNotKG kamen schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Antragsgegner keinerlei Angaben zu den Eigentumswohnungen gemacht worden waren. Der Antragsgegner war unter diesen Umständen zu einer rein subjektiven, naturgemäß groben Schätzung berechtigt (Hey’l in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 95 Rn. 9).

3. Danach ergibt sich folgende Gebührenberechnung:

Geschäftswert 664.788,00 Euro 0,65 Gebühr für Beratung nach KV Nr. 24200 815,75 Euro

19 % Umsatzsteuer nach KV Nr. 32014 154,99 Euro

970,74 Euro

4. Soweit die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg blieb, folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG.

Im Übrigen haben die Beteiligten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen, soweit diese jeweils obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Dies entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne von § 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG. Auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 26 ff., juris). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Billigkeitsgründe, die gegen eine quotal am Obsiegen und Unterliegen berechnete Kostenlast der Antragsteller sprechen, sind nicht ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen.

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