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Notarielles Schuldanerkenntnis – Einwendungen gegen Architektenhonorar

OLG Oldenburg – Az.: 2 U 86/16 – Beschluss vom 19.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.9.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 80.000 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Am 7.9.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handele, mit dem nach dem – durch Auslegung ermittelten – Willen der Parteien die bis dahin bekannten und erkennbaren Einwendungen ausgeschlossen werden sollten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er rügt, das Landgericht habe das rechtliche Gehör des Klägers durch Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags verletzt, weil der erkennende Richter sich nicht selbst einen persönlichen Eindruck von den Beweggründen für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses verschafft habe durch erneute Anhörung des Klägers. Außerdem habe das Gericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt, dass das Anerkenntnis nicht dem Entwurf des Beklagten entspreche, sondern der Kläger nach Beratung durch den Notar eine anders formulierte Erklärung habe abgeben wollen und abgegeben habe. Er habe kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, sondern die ihn am wenigsten bindende Alternative gewählt. Ein Vergleichscharakter sei der Vereinbarung der Parteien nicht zu entnehmen; es habe dem Beklagten nur ein Titel an die Hand gegeben werden sollen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7.9.2016, Geschäftsnummer 5 O 229/15, abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis von TT.MM. 2008, UR-Nr. …/2008 des Notars (…) mit dem Amtssitz in (…) für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der für ihn im Grundbuch von (…) Blatt (…) eingetragenen Zwangssicherungshypotheken über 19.491,25 €, 19.000,00 € und 4139,84 €, jeweils einschließlich der eingetragenen Nebenrechte, zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.11.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz vom 15.12.2016 gibt keinen Anlass, davon hinsichtlich der Verfahrensweise oder inhaltlich abzuweichen. Denn schon im Hinweisbeschluss ist ausführlich begründet worden, dass das Landgericht zutreffend das Schuldanerkenntnis des Klägers als empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133,157 BGB als deklaratorischen Schuldbestätigungsvertrag ausgelegt hat. Für die Auslegung ist entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH NJW 2008, 2702, 2704 Rn. 30, Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., München 2017, § 133 Rn. 9, m. w. Nachw.). Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung bekannt oder erkennbar waren (BGH NJW 2006, 3777, 3778 Rn. 18). Aus diesem Grund ist die innere Vorstellung des Klägers bei Abgabe der Willenserklärung für die Auslegung nur relevant, soweit sie für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Durch den leicht verschiedenen Wortlaut der vom Beklagten entworfenen Erklärung und der vom Kläger abgegebenen wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine substantiell andere Erklärung mit anderen rechtlichen Wirkungen handeln soll. Insbesondere der Schuldgrund wird auch in beiden Versionen gleich bezeichnet („aus verschiedenen Architektenleistungen“). Eine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens führt hier nicht weiter, denn auf die Frage, ob ein abstraktes oder ein kausales Anerkenntnis abgegeben werden soll, gibt es nicht nur eine vernünftige Antwort, sondern verschiedene Möglichkeiten, die nicht als grundsätzlich besser oder schlechter angesehen werden können. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird verwiesen.

Mit dem durch die Auslegung ermittelten Erklärungsinhalt ist das Anerkenntnis vom Beklagten nach § 151 BGB angenommen worden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Es liegt kein Dissens vor, sondern – die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellt – eine Abweichung des durch Auslegung ermittelten Erklärungsinhalts von der inneren Vorstellung des Erklärenden.

Das Ergebnis der weiteren Auslegung, dass mit dem Schuldanerkenntnis des Klägers Einwendungen, die dem Kläger bekannt waren und mit denen er rechnete, ausgeschlossen werden sollten, führt im Übrigen dazu, dass der Kläger sein Anerkenntnis auch dann nicht zurückfordern könnte, wenn es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinn des § 781 BGB handelte; auf die Ausführungen dazu auf S. 3 des Hinweisbeschlusses wird verwiesen. Die Berufung wäre deshalb auch dann offensichtlich unbegründet, wenn man mit dem Kläger ein konstitutives Anerkenntnis annähme.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

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