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Notarkosten – Aufklärungspflicht des Notars über die Höhe seiner Kosten

OLG Dresden, Az.: 17 W 826 – 828/16, Beschluss vom 12.09.2016

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 11.07.2016 – Az.: 9 T 214/15 – wird auf ihre Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 5.503,70 € zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 11.07.2016 – Az.: 9 T 215/15 – wird auf ihre Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 302,56 € zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 11.07.2016 – Az.: 9 T 216/15 – wird auf seine Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 1.312,87 € zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Notarkostenprüfungsverfahrens sind drei Rechnungen des Antragsgegners, nämlich die Kostenrechnung 519B/2015 vom 24.04.2015 über 5.503,70 € (an beide Antragsteller gerichtet), die Kostenrechnung 519D/2015 vom 24.04.2015 über 302,56 € (an die Antragstellerin zu 1 gerichtet) sowie die Kostenrechnung Nr. 360B/2015 vom 26.03.2015 über 1.312,87 € (an den Antragsteller zu 2 gerichtet).

Im Zusammenhang mit der geplanten Gründung eines Vereins für Fahrer und Halter der Automarke „Porsche“ fand in den Kanzleiräumen des Antragsgegners am 09.01.2015 ein Beratungstermin statt, an dem als zukünftige Vereinsmitglieder die Antragsteller sowie weitere Personen teilnahmen. Bereits vorab war zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner vereinbart worden, dass im Anschluss an diese Beratung eine weitere Beratung allein für die Antragsteller in einer privaten – insbesondere erbrechtlichen – Angelegenheit stattfinden sollte.

Zu Beginn der Beratung fragten die Antragsteller den Antragsgegner nach den anfallenden Kosten. Dieser gab hierauf an, es werde nach seinem zeitlichen Aufwand abgerechnet. Nach der Beratung zur bevorstehenden Vereinsgründung blieben allein die Antragsteller vor Ort und erörterten mit dem Antragsgegner die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sowie die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht, nebst Patientenverfügung und Organspendeverfügung.

Am 30.01.2015 beurkundete der Antragsgegner ein gemeinschaftliches Testament der Antragsteller (zum Inhalt vgl. Bl. 20 ff. dA), sowie jeweils für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 eine General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Organspendeverfügung (zum Inhalt vgl. Bl. 29 ff., Bl. 41 ff. dA).

Für die Beurkundungsvorgänge erstellte der Antragsgegner die hier gegenständlichen drei Kostenberechnungen, die ausweislich ihrer Überschriften auf § 19 GNotKG beruhen und im Folgenden die jeweiligen Nummern des Kostenverzeichnisses angeben.

Die Antragsteller haben vor dem Landgericht vorgebracht, sie hätten nach der Auskunft des Antragsgegners davon ausgehen müssen, dass sich auch die Kostenberechnung für ihre Privatangelegenheiten nach Zeitaufwand bemisst. Sie hätten den Antragsgegner allgemein nach den Abrechnungsmodalitäten gefragt. Seine Antwort hätte bei ihnen den Eindruck erweckt, es handle sich bei der Abrechnung nach Zeitaufwand um die generelle Abrechnungsweise. Im Übrigen hätte die Beratung zur Vereinsgründung deutlich länger gedauert als die Beratung zu ihren eigenen Angelegenheiten. Einen Hinweis auf die Bedeutung der bei ihnen vorhandenen Vermögenswerte habe der Antragsgegner nicht erteilt. Nach diesen Werten habe er erst nach der Beurkundung gefragt. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner hätte zwischen den Kosten in der Vereinsangelegenheit und denjenigen in der Erbsache trennen und hierüber gesondert aufklären müssen. Jedenfalls hätte er nach der Beratung zur Vereinsgründung klar darauf hinweisen müssen, dass sich seine Auskunft zu den anfallenden Kosten nicht auf die Erbangelegenheit erstreckt.

Darüber hinaus haben die Antragsteller angegeben, dass sie von der Beurkundung des Testaments und der Vollmachten Abstand genommen hätten, wenn sie die Kosten vorhergesehen hätten. Für diesen Fall hätten sie die Dokumente selbst aufgesetzt. Die Errichtung eines Berliner Testaments sei auch ohne notarielle Hilfe möglich. Besonderheiten seien hier kaum zu beachten gewesen. Gedanken darüber, wer im Falle eines eigenhändig errichteten Testaments die Kosten eines Erbscheins zu tragen haben würde, hätten sie sich nicht gemacht.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgebracht, seine Angaben zur Abrechnung nach zeitlichem Aufwand hätten sich erkennbar allein auf die Beratung zur Vereinsgründung erstreckt. Nach dieser Beratung habe es schon deshalb eine Zäsur gegeben, weil sich die übrigen Teilnehmer verabschiedet hätten. Im Rahmen der Erb- und Vorsorgeangelegenheit sei eine Erläuterung zu anfallenden Kosten nicht veranlasst gewesen.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner bezweifelt, dass die Antragsteller von der Beurkundung Abstand genommen hätten, wenn er ihnen die anfallenden Kosten erläutert hätte. Vollmachten und Verfügungen seien oftmals in notariell beurkundeter Form vorzulegen. Das gemeinschaftliche Testament habe durchaus schwierige Aspekte aufgewiesen.

Das Landgericht hat die Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt (Bl. 95 ff. dA). Sie hält die Einschätzung des Notars, wonach die Beurkundung auch bei Auskunft über die Kosten erfolgt wäre, für plausibel und den Kostenprüfungsantrag insgesamt für unbegründet. Der ebenfalls beteiligte Präsident des Landgerichts … hat sich der Stellungnahme der Ländernotarkasse angeschlossen.

Das Landgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit Beschlüssen vom 11.07.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Pflichtverletzung des Antragsgegners liege nicht vor. Neben dem Termin zur Vereinsgründung sei ein weiterer Termin zur Besprechung von Privatangelegenheiten vereinbart worden. Die Nachfrage der Antragsteller zu den anfallenden Kosten sei zu Beginn der Beratung zur Vereinsgründung gestellt worden. Im Hinblick hierauf habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass sich die Nachfrage allein auf die insoweit anfallenden Kosten beziehe. Demgegenüber habe sich die anschließende Beratung in Erb- und Vorsorgeangelegenheiten auf höchstpersönliche und intime Angelegenheiten bezogen, welche dritten Personen nicht hätten offenbart werden dürfen. Da bei dieser Beratung keine erneute Nachfrage nach den Kosten erfolgt sei, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass insoweit keine gesonderte Aufklärung erfolgen sollte. Selbst bei Annahme eines Missverständnisses liege keine evidente Pflichtverletzung vor.

Im Hinblick auf die Rechnungen zu den Vollmachten und Verfügungen hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, wegen der Wichtigkeit der Angelegenheiten sei davon auszugehen, dass die Antragsteller angesichts des eher niedrigen finanziellen Aufwandes auch bei Aufklärung über die Kosten nicht auf die Beratung durch den Antragsgegner verzichtet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweilige Beschlussbegründung Bezug genommen.

Die Beschlüsse wurden den Antragstellern am 13.07.2016 zugestellt. Hiergegen wenden sie sich mit ihren Beschwerden vom 15.08.2016, am gleichen Tage – einem Montag – beim Landgericht Zwickau eingegangen.

Notarkosten - Aufklärungspflicht des Notars über die Höhe seiner Kosten
Symbolfoto: plantic/Bigstock

Das Landgericht lehnte mit Beschluss vom 17.08.2016 die Gewährung einer Frist zur Beschwerdebegründung ab und half den Beschwerden zugleich nicht ab.

Der Senat räumte den Antragstellern Gelegenheit ein, die Beschwerden innerhalb der angekündigten Frist zu begründen. Hiervon machten die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 06.09.2016 Gebrauch. Sie führen darin ergänzend aus, bei der Nachfrage zu den Kosten habe die Antragstellerin zu 1 noch nachgefasst, ob die Kosten für Testament und Vollmachten als Firmenkosten veranschlagt werden könnten, was der Antragsgegner verneint habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Beschwerden sind nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Sie sind ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Form- und Fristvorgaben (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. §§ 63, 64 FamFG) sind gewahrt.

2.

Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die vom Antragsgegner berechneten Kosten in den hier angegriffenen drei Rechnungen sind weder gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht zu erheben, noch steht den Antragstellern nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BNotO ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie hier aufrechnen könnten. Es liegt weder eine unrichtige Sachbehandlung noch eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners vor, denn dieser war entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht verpflichtet, sie über die Art der Abrechnung sowie die anfallenden Kosten für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments sowie der Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in Kenntnis zu setzen.

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a)

Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren. Ebenso wenig hat er im Regelfall über Abrechnungsmodalitäten oder über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären. Denn im Allgemeinen weiß jedermann, dass für die Tätigkeit eines Notars Gebühren in gesetzlicher Höhe zu entrichten sind. Auch muss der Notar die gesetzlich festgelegten Gebühren erheben; ein Spielraum steht ihm insoweit nicht zu. Schließlich unterfallen die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht dessen rechtlicher Tragweite, auf die sich die Belehrungspflicht des Notars allein erstreckt (BGHZ 183, 28 – in juris Rz. 17; KG Berlin DNotZ 2012, 290 – in juris Rz. 19, 31; OLG Hamm MDR 1979, 682 – in juris Rz. 13).

b)

Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen allein bei Vorliegen besonderer Umstände ein.

Solche liegen hier nicht vor.

aa)

Eine Auskunftspflicht des Notars besteht dann, wenn er ausdrücklich nach der Höhe anfallender Kosten befragt wird. Dann muss er sachlich zutreffend antworten (OLG Köln MittRhNotK 1999, 29 – in juris Rz. 17; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488 – in juris Rz. 20; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 257 in juris Rz. 8).

Hier haben die Antragsteller den Antragsgegner nicht ausdrücklich nach den für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments und der Vollmachten anfallenden Kosten gefragt. Vielmehr wurde der Antragsgegner mit der Kostenfrage lediglich im Rahmen einer hiervon gesondert betreuten Angelegenheit – nämlich anlässlich eines vor der Beratung hierzu stattfindenden eigenständigen Gesprächstermins zu einer Vereinsgründung – konfrontiert. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten waren für diese beiden Angelegenheiten vorab zwei eigenständige Termine vereinbart worden. Diese standen inhaltlich in keinem Zusammenhang zueinander. Auch nahmen an dem Beratungsgespräch zur Vereinsgründung nicht allein die Antragsteller, sondern weitere Personen teil. Für den Antragsgegner erschloss sich daher gerade nicht und musste sich ihm auch nicht aufdrängen, dass sich die zu Beginn des ersten Termins unterbreitete Frage der Antragsteller zu den Kosten auch auf die im Anschluss geplante Beratung zu ihren privaten, insbesondere erbrechtlichen Angelegenheiten erstreckte. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass sich das Interesse an der Kostenfrage allein auf das Gespräch zur Vereinsgründung bezog. Angesichts des Umstandes, dass auch der von den Antragstellern benannte Zeuge (R. H.) hieran teilnahm, durfte der Antragsgegner hieraus schlussfolgern, dass es um die die anwesenden Personen treffenden Kosten und damit nicht um die allein die Antragsteller treffenden Kosten ging.

Selbst wenn im zeitlichen Zusammenhang hiermit ebenfalls nachgefragt wurde, ob im Anschluss noch Zeit für die Privatangelegenheiten der Antragsteller sei, war für den Antragsgegner deshalb nicht erkennbar, dass die Kostenfrage generell gestellt war. Erstere Frage war ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass sich die Beratung zur Vereinsgründung zeitaufwendig, wohl zeitaufwendiger als geplant, gestaltete.

Dass die Antragstellerin zu 1 – nach neuem, erstmaligen Vorbringen in der Beschwerdebegründung – bei der Kostennachfrage konkretisierend nachfasste, ob die Kosten für Testament und Vollmachten als Firmenkosten in Ansatz gebracht werden könnten, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn diese Frage wiederum bezog sich allein auf die interne Zahlungs- und Abrechnungsweise der Antragsteller und war nicht auf die Berechnung durch den Antragsgegner gerichtet. Auch musste der Antragsgegner aufgrund dieser Nachfrage nicht erkennen, dass sich die vorangegangene Frage zur Berechnungsweise auf sämtliche von ihm zu betreuenden Angelegenheiten erstreckte. Denn die Vorgehensweise bei seiner Gebührenberechnung und diejenige der Buchung durch die Antragsteller stehen in keinerlei Zusammenhang.

Hinzu kommt, dass die Frage der Antragsteller ihrem eigenen Vorbringen nach im Schwerpunkt darauf gerichtet war, die Art der Abrechnung zu erfahren. Sie erkundigten sich vorrangig nicht nach einer konkreten absoluten Höhe der Kosten, sondern nach der Grundlage der Kostenberechnung und machen dem Antragsgegner nun zum Vorwurf, er habe die falsche Berechnungsgrundlage mitgeteilt, weil er die Dauer der Beratung als maßgeblichen Faktor mitgeteilt habe. Insoweit aber traf den Antragsgegner ebenso keine Belehrungspflicht. Denn dass sich Berechnungsgrundlagen je nach Art des notariellen Geschäfts ändern können, ist selbstverständlich. Mit ihrer Frage nach den Abrechnungsmodalitäten in der Vereinsangelegenheit ist daher keineswegs generell nach allen Berechnungsformeln für anstehende Beratungen gefragt. Auch musste der Antragsgegner nicht von sich aus darauf hinweisen, dass der Zeitfaktor für die Beurkundung der Privatangelegenheiten mangels Rahmengebühren nicht bestimmend war. Denn für ihn ergab sich aus der Abrechnungsfrage zur Vereinsgründung nicht, dass auch für die Entscheidung der Antragsteller, das gemeinschaftliche Testament und die Vollmachten von ihm beurkunden zu lassen, die Art und Weise der Abrechnung bestimmend war.

Dem Landgericht ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass eine Erläuterung der Gebührenerhebung für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments im Kreis der bei der Beratung zur Vereinsgründung anwesenden Personen nicht im Interesse der Antragsteller gewesen sein dürfte.

Nach all dem wäre es an den Antragstellern gewesen, zu Beginn oder im Verlauf der sie allein betreffenden Beratung nach den anfallenden Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen gesondert beauftragten Angelegenheiten zu fragen.

bb)

Eine Aufklärungspflicht des Notars greift darüber hinaus ausnahmsweise dann ein, wenn sich der Kostenschuldner in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe befindet (OLG Düsseldorf a.a.O. Rz. 13).

Auch dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass die Antragsteller irrtümlich meinten, die Abrechnung der Beurkundung in ihren Privatangelegenheiten erfolge nach zeitlicher Inanspruchnahme des Antragsgegners, war für letzteren nicht erkennbar. Ebenso wenig konnte er ersehen, dass die Antragsteller von einer bestimmten Höhe anfallender Kosten ausgingen. Sie teilten ihm derartiges weder ausdrücklich mit, noch ergaben sich solche Vorstellungen aus ihrem sonstigen Verhalten.

cc)

Eine Belehrungspflicht des Notars über die Höhe der anfallenden Kosten besteht ferner ausnahmsweise dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, weil er sich einer Gefährdung seiner Interessen nicht bewusst ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.1988 – 10 W 45/88).

Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor. Dass die Antragsteller meinen könnten, die Beurkundung erfolge kostenlos, liegt fern.

c)

Mangels unrichtiger Sachbehandlung oder Pflichtverletzung des Antragsgegners kommt es auf die Folgefrage der Kausalität für seine weitere Inanspruchnahme nicht an (zum Kausalitätserfordernis BayObLG MDR 1980, 411; MDR 2005, 278; LG Chemnitz NotBZ 2009, 33).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine weitergehende Überprüfung der angefochtenen Rechnungen mangels dahingehenden Angriffs nicht veranlasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung der Werte für die Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 GNotKG. Sie entsprechen jeweils der Höhe der angegriffenen Rechnungen. Da die Antragsteller angeben, bei Kenntnis der Kosten den Antragsgegner nicht in Anspruch genommen zu haben, geht es ihnen darum, die Rechnungen insgesamt nicht zu bezahlen.

Siehe auch Notarkosten Beispiele.

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