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Notarkosten: Geschäftswert für Vermächtniserstellung

LG Leipzig, Az.: 2 OH 89/15, Beschluss vom 03.08.2017

Die Kostenrechnung des Notars …, Leipzig vom 19.06.2014 – Re.-Nr.: …-be – über EUR 14.637,48 wird bestätigt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Überprüfung einer Notarkostenrechnung vom 19.06.2014 über EUR 14.637,48.

Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der … gGmbH, eines gemeinnützigen freien Kindertagesstätten- und Schulträgers mit einem Eigenkapital von EUR 6.076.809,01 zum Zeitpunkt 31.12.2011. Die Antragstellerin ließ bei dem beteiligten Notar hinsichtlich ihres Gesellschaftsanteils bei der vorgenannten gemeinnützigen GmbH unter dem 10.03.2014 ein Vermächtnis notarieren.

Mit Kostenrechnung vom 19.06.2014 stellte der beteiligte Notar hierfür einen Betrag in Höhe von EUR 14.637,48 in Rechnung.

Hierbei ging der Notar von einem Wert des Vermächtnisses in Höhe von EUR 8.777.826,01 aus. Dieser Wert basiert auf der veröffentlichten Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2011 und setzt sich zusammen aus dem dort veröffentlichten Eigenkapital von EUR 6.076.809,01 und dem Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen in Höhe von EUR 2.701.017,00.

Da im Rahmen des Vermächtnisses eine Rechtswahl erfolgte, wurden weitere 30 % der vorgenannten Beträge addiert, so dass sich insgesamt ein Geschäftswert von EUR 11.411,173,81 ergab. Zuzüglich einer Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelt sowie Umsatzsteuer und einer Registrierung im zentralen Testamentsregister ergab sich der genannten Rechnungsbetrag.

Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.12.2015 wandte sich die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Notars.

Notarkosten: Geschäftswert für Vermächtniserstellung
Symbolfoto: artefacti/Bigstock

Sie meint, dass der Geschäftswert willkürlich und völlig überhöht der Kostenrechnung zugrunde gelegt worden wäre.

Bei der Kostenrechnung sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt der Beurkundung, aktuell oder in der Zukunft über das Kapital der Gesellschaft verfügen könne, ohne die Gemeinnützigkeit und damit den Bestand der Gesellschaft zu gefährden. Das Vermächtnis sei gerade deswegen aufgesetzt worden, um den Bestand der gemeinnützigen GmbH mit Schulen und Kindertagesstätten über das Lebende der Antragstellerin hinaus zu sichern.

Abzustellen sei daher allein auf das Stammkapital der Gesellschaft.

Der beteiligte Notar vertritt in seinem Schreiben vom 01.02.2016 die Auffassung, dass der Wert für das Vermächtnis gemäß §§ 102 Abs. 3, 54 GNotKG und § 266 Abs. 3 HGB zu bestimmen sei. Anders als die frühere Kostenordnung habe das GNotKG hierzu eindeutige Regelungen getroffen.

Die beteiligte Ländernotarkasse hat in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2017 den Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin in der Sache für unbegründet gehalten. Die Bewertung von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen GmbH richte sich ebenfalls nach § 54 GNotKG. Für eine Heranziehung des § 36 Abs. 1 GNotKG sei kein Raum.

Die Antragstellerin und der beteiligte Notar äußerten sich nicht ergänzend zur Auffassung der Ländernotarkasse.

II.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Notarkostenrechnung des Notars … vom 19.06.2014 sind zurückzuweisen. Die Kosten sind korrekt gegenüber der Antragstellern festgesetzt worden.

Streitpunkt innerhalb des Kostenprüfungsverfahrens ist allein, in welcher Höhe der Geschäftswert für die Erstellung des Vermächtnisses anzusetzen ist. Zutreffend ist dieser für das gesamte Geschäft auf EUR 11.411.173,81 durch den Notar festgesetzt worden, §§ 97, 102 Abs. 3, 111 Nr. 4, 104 Abs. 2, 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB.

Mangels genauerer Angaben der Antragstellerin konnte der Notar hinsichtlich des Wertes der Gesellschaftsanteile zutreffend auf die letzte veröffentlichte Bilanz vom 31.12.2011 zurückgreifen und die dort genannten Beträge der Kostenrechnung zugrunde legen. Dass die Bilanz zum 31.12.2013 wesentlich niedrigere Beträge aufweisen würde, ist von der Antragstellerin nicht vorgetragen.

Nach § 54 Satz GNotKG ist grundsätzlich der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 266 Abs. 3 HGB zu bestimmen. Dem Notar steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Das Gesetz sieht eine Billigkeitsentscheidung bzw. eine Herabsetzung für den Fall einer gemeinnützigen GmbH nicht vor.

Ein Rückgriff auf § 36 Abs. 1 GNotKG verbietet sich bereits deswegen, da die vorgenannte Vorschrift nur dann zur Anwendung kommt, wenn speziellere Normen des GNotKG für die Festsetzung des Geschäftswertes fehlen. Gerade dies ist hier nicht der Fall.

Übereinstimmend geht die von der Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2017 zitierte Kommentarliteratur davon aus, dass die Gesellschaftsanteile einer gemeinnützigen GmbH nicht anders zu behandeln sind, als die jeder anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Auf die von der Ländernotarkasse angeführte Literaturstellen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Insoweit wird zutreffend durch den beteiligten Notar in seiner Stellungnahme vom 01.02.2016 ausgeführt, dass die Antragstellerin auch nach Erstellung des Vermächtnisses letztendlich frei ist, über ihren Gesellschaftsanteil zu verfügen, unabhängig davon, ob in diesem Fall die Gemeinnützigkeit in Wegfall gerät oder nicht. Insoweit wäre es – unabhängig der bestehenden Rechtsvorschriften – nicht zu begründen, für die Erstellung des Vermächtnisses einen abweichenden Geschäftswert zu bestimmen.

III.

Kosten fallen im Verfahren nicht an; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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