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Notarkostenrechnung für Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

LG Bremen, Az.: 4 T 238/18, Beschluss vom 30.01.2019

1. Auf den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom 18.05.2018 gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.04.2018 wird die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.04.2018 (Rechnungs-Nr. […]) dahingehend abgeändert, dass der von den Antragstellern zu fordernde Gesamtbetrag 130,31 € (brutto) beträgt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Notarkostenrechnung für Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Symbolfoto: plantic/Bigstock

Die Antragsteller wenden sich gegen erhobene Notargebühren.

Die Antragsteller sind neben drei weiteren Miterben, durch Erbschaft Eigentümer eines Grundstückes in [P] geworden. Die Erbengemeinschaft fand in Frau [M] einen Kaufinteressenten. Die Erbengemeinschaft fand zunächst keine Einigung darüber, wohin der Kaufpreis gezahlt werden sollte. Der Antragsgegner schlug eine Zahlung in fünf Teilbeträgen vor und wies vor der Beurkundung darauf hin, dass sich wegen der damit verbundenen Teilerbauseinandersetzung die Notarkosten erhöhen würden.

Unter dem 23.03.2018 beurkundete der Antragsgegner einen notariellen Kaufvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthielt:

㤠3 Kaufpreis (Gegenleistung)

3.

Bei Fälligkeit hat der Käufer die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angeforderten Höhe vorab aus dem Kaufpreis abzulösen. Den Restkaufpreis zahlt der Käufer auf die folgenden Konten:

1/5 Anteil an [X] IBAN […]

1/5 Anteil an [Y] IBAN […]

1/5 Anteil an [Z] IBAN […]

1/5 Anteil an [Antragstellerin zu 1.]] IBAN […]

1/5 Anteil an [Antragstellerin zu 2.]] IBAN […]

§ 7 Kosten/Makler

Die Kosten dieses Vertrages, seiner Durchführung und der Auflassung einschließlich der Kosten der Löschung der Auflassungsvormerkung sowie die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Soweit Löschungskosten für die Entpfändung des Grundbesitzes entstehen, trägt diese der Verkäufer.

Ferner hat der Notar die Erben im Vorfeld darauf hingewiesen, dass durch die Auszahlung des Kaufpreises auf separate Konten der Erben sich die Gebühren durch die Wertverdoppelung erhöhen werden, da die Auszahlung auf verschiedene Konten als Teilerbauseinandersetzung behandelt werden muss. Die Erschienenen zu 1. bis’5. baten gleichwohl um diese Regelung und übernehmen die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten.

Der Vertrag ist nach den Erklärungen der Vertragsparteien durch die Vermittlung der Maklerfirma [G] Immobilien, […], zustande gekommen. Eine Vereinbarung, nach der die Maklercourtage vom Käufer zu tragen ist und 5,95 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt, ist mit dem Makler direkt getroffen worden.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 23.03.3018 Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.).

Unter dem 13.04.2018 rechnete der Antragsgegner seine Notarkosten ab und splittete die Rechnung auf die von der Käuferin und den Antragstellern und übrigen Miterben zu tragenden Kosten auf. Er rechnete Kosten iHv 552,76 € (brutto) zu Lasten der Erbengemeinschaft ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 13.04.2018 Bezug genommen (vgl. Bl. 3 d.A.).

Gegen diese Rechnung wenden sich die Antragsteller im vorliegenden Verfahren.

Die Antragsteller tragen vor: Da die Urkunde keine Regelungen über eine erfolgte Auseinandersetzung enthalten würde, könne der Antragsgegner keine Gebühren für eine Teilauseinandersetzung abrechnen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß: die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.04.2018 Nr. […] aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor: Die Aufsplittung des Kaufpreises stelle eine Teilerbauseinandersetzung dar. Da er auf die hierdurch entstandenen höheren Notarkosten auch hingewiesen habe, seien diese nun auch von der Erbengemeinschaft zu tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht zu der Notarkostenrechnung eingeholt und die Stellungnahme vom 17.12.2018 den Beteiligten übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig; in der Sache ist der Antrag in dem tenorierten Umfang begründet.

1.

Prüfgegenstand war nach dem Antrag die den Antragstellern als Mitglieder einer Erbengemeinschaft in Rechnung gestellten Kosten einer Teilauseinandersetzung. Nicht Prüfgegenstand waren die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Grundstücksverkauf selbst, soweit diese der Käuferin in Rechnung gestellt worden sind, und dem Grunde nach die Kosten iSd § 7 Abs. 1 S. 3 des streitgegenständlichen Vertrages. Dass die Erbengemeinschaft die Löschungskosten für die Entpfändung des Grundstückes zu tragen hat, stand grds. nicht im Streit.

2.

Die Kammer ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – der Ansicht, dass dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag schon keine hinreichend bestimmte Teilerbauseinandersetzung zu entnehmen ist. Bei einer gegenständlich beschränkten Auseinandersetzung werden nur einzelne Nachlassgegenstände (durch Verfügung) aus der gesamthänderischen Bindung gelöst, im Übrigen bleibt die Erbengemeinschaft unverändert fortbestehen (BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.11.2018, BGB § 2042 Rn. 12). Die (einverständliche) Veräußerung von Nachlassgegenständen bereitet die Teil-Auseinandersetzung nur vor. Nach § 2041 tritt dann der Erlös an die Stelle des jeweiligen Nachlassgegenstands, und die Teil-Auseinandersetzung ist dann erst mit der Erlösverteilung vollzogen (MüKoBGB/Ann, 7. Aufl. 2017, BGB § 2042 Rn. 25). Bei einer – wie im vorliegenden Fall – zerstrittenen Erbengemeinschaft bedarf es einer klaren Regelung, aus der die Wirkung der Teilauseinandersetzung hervorgeht, insbesondere da die Gefahr der unbeschränkten Haftung nach § 2058 für etwaige Nachlassverbindlichkeiten fortbesteht (vgl. BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.11.2018, BGB § 2042 Rn. 12.1.). Eine solche klare Auseinandersetzungsregelung (ausgesonderter Nachlassgegenstand, Verteilung unter den Erben, Wirkung der Verteilung in Bezug auf den Nachlass sowie Haftungsfragen nach § 2058 BGB) ist dem vorliegenden Vertrag nicht zu entnehmen, so dass bei der Auslegung des Vertrages eher eine Zahlungsanweisung anzunehmen ist, nicht aber eine rechtssichere, notariell fixierte Teilerbauseinandersetzung. In der vorliegenden Fallgestaltung kann jedenfalls bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft nicht auf eine stillschweigende Beurkundung einer Erbauseinandersetzung geschlossen werden. Insoweit verfängt auch der Hinweis auf die Kostenregelung unter § 7 des Vertrages nicht, da – wie erörtert – eine Teilauseinandersetzung dem Vertrag nicht klar zu entnehmen ist.

3.

Der Höhe nach ist nach vorstehenden Ausführungen die eine Notarkostenrechnung über die von der Erbengemeinschaft zu tragenden Kosten iHv 130,31 € angemessen.

KV Nr. 22110 Vollzugsgebühr 0,5

(Anforderung Löschungsunterlagen)

§ 112 GNotKG

Geschäftswert: 72.500,00 €

109,50 €

KV Nr. 22200 Betreuungsgebühr 0,5 (Überwachung Vollzugsreife)

§ 113 GNotKG

Geschäftswert: 72.500,00

Vom Käufer zu tragen

109,50 €

– 109,50 €

Zzgl. 19% UmSt

20,81 €

Gesamtsumme:

130,31 €

4.

Die Antragsteller haften für die von der Erbengemeinschaft zu tragenden Kosten als Gesamtschuldner, § 32 GNotKG.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.

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