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Notarsgebühr für die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes

LG Offenburg, Az.: 4 OH 13/16, Beschluss vom 22.05.2018

1. Die Kostenrechnung des Notariats Z – Notar X – vom 07.06.2016 (Rechnungsnummer: 214259) ist inhaltlich richtig. Die Vollmachten in § 5 der Urkunde vom 27.05.2016 (Notariat Z, UR …/2016) und in § 2 der Handelsregisteranmeldung zu vorstehender Urkunde vom selben Tag (Notariat Z, UR …/2016) lösen keine zusätzlichen Gebühren nach dem GNotKG aus.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Notarsgebühr für die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes
Symbolfoto: Daniel Jedzura /Shutterstock.com

Am 27.05.2016 beurkundete Notar X bei dem seinerzeitigen Notariat Z einen Verschmelzungsplan nach dem UmwG für die Verschmelzung der A GmbH mit dem Sitz in Berlin auf die Muttergesellschaft A. S.A.S. mit dem Sitz in Saint-Denis/Frankreich.

§ 5 der Urkunde lautet unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ wie folgt:

Der Notar, dessen Vertreter und die Mitarbeiter des Notariats Z, insbesondere Frau Y, alle geschäftsansässig bei dem Notariat Z, jeweils allein und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, werden bevollmächtigt alle zum Vollzug, zur Ergänzung, Abänderung oder Berichtigung dieser Urkunde und der damit zusammenhängenden Registeranmeldungen notwendigen Erklärungen abzugeben. Von dieser Vollmacht darf nur durch das Notariat Z Gebrauch gemacht werden. Eine Pflicht zum Tätigwerden ist damit nicht verbunden.

Die Urkunde wurde unter der Urkundenrollennummer UR …/2016 beim Notariat Z geführt.

Ebenfalls am 27.05.2016 Tag beglaubigte Notar X bei dem seinerzeitigen Notariat Z eine von ihm entworfene Handelsregisteranmeldung zur Anmeldung des vorstehenden Verschmelzungsplanes auf der Grundlage der Urkunde UR …/2016 unter der Urkundenrollennummer UR …/2016.

§ 2 des Anmeldungsentwurfes enthält unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ folgende Regelung:

Der Notar und dessen Vertreter werden zur Erklärung und Vornahme etwa erforderlicher Änderungen und Ergänzungen der Anmeldung bevollmächtigt (z. B. auf Verlangen von Gerichten und Behörden).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunden und insbesondere der Vollzugsvollmachten wird auf die Urkunden UR …/2016 und UR …/2016 des Notariats Z Bezug genommen.

Der Notar hat die Handelsregisteranmeldung beim Registergericht beantragt. Die Vollmacht wurde nicht verwendet.

Seine Tätigkeit stellte der Notar am 07.06.2016 unter der Nummer 214259 in Rechnung. Dabei wurde im Wesentlichen eine Gebühr gemäß Nr. 21100 für die Beurkundung des Verschmelzungsplanes und unter der Bezeichnung „Entwurfsgebühr (Fertigung, Überprüfung, Ergänzung)“ eine Gebühr gemäß Nr. 24102 und 21101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (im Folgenden: KV) für die Handelsregisteranmeldung berechnet. Die beiden vorstehend genannten Vollmachten wurden nicht ausdrücklich und separat in Rechnung gestellt.

Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf diese Bezug genommen.

Der Notar wurde mit Verfügung der Vizepräsidentin des Landgerichts Offenburg vom 15.06.2016 (AZ:. E …/2016) angewiesen, hinsichtlich der Richtigkeit der Kostenberechnung in der vorgenannten Gebührenrechnung zu den Urkunden UR …/2016 und UR …/2016 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG herbeizuführen (§ 130 Abs. 2 GNotKG). Bei den Vollmachten in der Urkunde über den Verschmelzungsplan und in der Handelsregisteranmeldung handle es sich um sogenannte „Reparaturvollmachten“, die kostenrechtlich einen gesonderten Beurkundungsgegenstand darstellten und somit nach den §§ 110 Nr. 1, 111 Nr. 3 GNotKG gebührenrechtlich relevant und damit in Rechnung zu stellen seien.

Der entsprechende Antrag wurde durch den Notar am 27.06.2016 gestellt.

In seinem Antrag hat der Notar bezüglich der rechtlichen Würdigung im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Parallelverfahren 4 OH 11/16 (UR …/2016 bzw. UR …/2016 des vormaligen Notariats Z) Bezug genommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei den streitbefangenen Vollmachten nicht um einen besonderen Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 2 GNotKG handle, da die Vollmachten lediglich dem dem Notar obliegenden Vollzug dienten. Eine weitergehende Bevollmächtigung erfolge jedoch nicht, was auch an § 6 BeurkG scheitere. Die Vollmachten stellten somit lediglich einen Annex zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben dar. Tatsächlich anfallender Vollzugsaufwand wäre über die Vollzugsgebühren nach Nr. 22110 ff. KV abgegolten bzw. abzugelten.

Darüber hinaus handle es sich bei dem beurkundeten Verschmelzungsplan nicht um einen Beschluss i. S. v. § 110 Nr. 1 GNotKG, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsakt ohne schuldrechtliche Wirkung.

Der Präsident des Landgerichts Offenburg hat am 21.07.2016 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung Stellung genommen und im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vollmachten nach Nr. 24102 KV abzurechnen seien, da die Gebühr für den Entwurf der Vollmachten mit der jeweiligen Fertigung entstehe. Eine Berechnung nur für den Fall, dass von der Vollmacht Gebrauch gemacht werde, laufe § 10 GNotKG zuwider. Soweit bereits das Gesetz dem Notar die Möglichkeit von Berichtigungen gebe, sei eine derartige Vollmacht prinzipiell nicht erforderlich, was für eine Gebührenpflichtigkeit spräche.

Soweit Notar X einwandte, der Verschmelzungsplan stelle keinen Beschluss i. S. v. § 110 GNotKG dar, nahm der Präsident des Landgerichts hierzu nicht abschließend Stellung. Er hielt dies für denkbar, meinte aber, dass, wenn man der Ansicht folge, es läge ein Beschluss i. S. v. § 110 GNotKG vor, eine Kostendoppelung mit der Berechnung der Kosten der Vollmacht in der Handelsregisteranmeldung vermieden werden müsse.

Abschließend vertrat der Präsident des Landgerichts die Auffassung, aus Gründen des Transparenzgebots und in Befolgung der Norm des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG sei der Beschrieb bei der Gebühr gemäß Nrn. 24102, 21101 KV entweder um die UR-Nr. der Handelsregisteranmeldung oder um eine Bezeichnung wie „Anmeldung“ oder dergleichen zu ergänzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Notars X vom 27.06.2016 und vom 01.08.2016 bzw. auf diejenigen des Präsidenten des Landgerichts vom 21.07.2016 und vom 11.08.2016 Bezug genommen.

II.

1.

Die Fertigung der Vollmacht in § 5 der Urkunde über den Verschmelzungsplan vom 27.05.2016 (UR …/2016) löst keine eigenständige, separate Gebühr im Sinne des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus. Die Vollmacht ist insbesondere nicht als eigenständiges und damit separat abzurechnendes Rechtsgeschäft im Sinne von § 110 Nr. 1 GNotKG zu verstehen.

Grundsätzlich kann eine selbstständige Vollmacht für einen Dritten neben Beschlüssen von Organen einer Vereinigung eine Erklärung darstellen, bei der es sich gemäß § 110 Nr. 1 GNotKG um verschiedene Beurkundungsgegenstände handelt, die entsprechend jeweils getrennt in Rechnung zu stellen sind.

Dies wird teilweise in der kostenrechtlichen Literatur auch für sogenannte „Reparaturvollmachten“ von Notaren zu Gunsten von Notariatsbeschäftigten angenommen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2015, Rdnr. 6 zu § 110 – ohne weitere Begründung -; so ähnlich, aber im Ergebnis offen lassend: Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Rdnr. 1 zu § 110).

Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen.

Dies folgt bereits schon daraus, dass § 110 GNotKG im vorliegenden Fall auf die Urkunde über den Verschmelzungsplan von Vornherein keine Anwendung findet. Es ist in der kostenrechtlichen Literatur anerkannt, dass unter § 110 Nr. 1 GNotKG nur Beschlüsse der Gesellschaft im engeren Sinne fallen. Nicht hierunter fallen die Akte, bei denen es sich um reine Willenserklärungen handelt, insbesondere um Verträge in Zusammenhang mit Umwandlungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, soweit die Urkunden keinen dementsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung beinhalten (vgl. Korintenberg-Diehn, GNotKG, 2. Aufl. 2015, Rdnr. 15 zu § 110). Dem schließt sich das erkennende Gericht an, da der Wortlaut des § 110 Nr. 1 GNotKG eben nur Beschlüsse erfasst und ein Verschmelzungsplan keinen Beschluss einer Gesellschafterversammlung, sondern einen Vertrag der beteiligten Gesellschaften darstellt. Gründe, § 110 Nr. 1 GNotKG auf derartige Verträge entsprechend anzuwenden, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus obliegen dem Notar umfassende Prüfungs-, Ermittlungs- und Betreuungspflichten (§ 17 BeurkG). Insbesondere hat er alle zum Vollzug einer Urkunde erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, soweit er mit dem Vollzug betraut wurde. Derartige Vollzugshandlungen – gleich um wie viele es sich handeln mag – werden pauschal mit einer Vollzugsgebühr nach den Nummern 22110 ff. KV abgegolten.

Vor diesem Hintergrund bedarf § 110 Nr. 1 GNotKG zusätzlich einer einschränkenden Auslegung in Bezug auf unselbstständige Vollmachten, die lediglich im Zusammenhang mit einer – möglichen – Vollzugstätigkeit des Notars stehen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vollmacht in § 5 der Urkunde über den Verschmelzungsplan (UR xxx/2016) soll von der Vollzugsvollmacht nur Gebrauch gemacht werden, soweit dies zum Vollzug, zur Ergänzung, Abänderung oder Berichtigung der Urkunde und der damit zusammenhängenden Registeranmeldungen notwendig ist. Soweit der Wortlaut der Vollzugsvollmacht von „Ergänzung, Abänderung oder Berichtigung“ spricht, handelt es sich lediglich um Unterfälle des ebenfalls genannten Vollzuges.

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Im Rahmen der Einreichung von Urkunden beim Registergericht ist der Notar jedoch gehalten, vollziehbare Urkunden einzureichen und damit auch Vollzugshindernisse zu beseitigen. Von einer diesbezüglichen Beauftragung kann in jedem Fall zumindest stillschweigend dann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Vollzugsvollmacht zur Beseitigung von Eintragungshindernissen gegeben ist, wie vorliegend. Demnach handelt es sich nicht um eine selbstständige Vollmacht Dritten gegenüber zum Tätigwerden im Allgemeinen, sondern um eine unselbstständige Vollmacht, die lediglich dazu dient, den Auftrag an den Notar, nämlich den reibungslosen Vollzug der von ihm gefertigten Urkunde umzusetzen. Für diesen Fall ist auch in der Literatur anerkannt, dass derartige „unselbstständigen“ Erledigungen von Beanstandungen keine separaten Gebühren im Sinne des GNotKG auslösen (vgl. Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, 1. Aufl. 2013, Rdnr. 266 – 268; Korintenberg-Diehn, aaO., Rdnr. 18 zu § 110).

Die hier vorliegende Unselbstständigkeit der Vollmacht ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, da eine Vollzugsvollmacht ihrem Sinn nach gerade diejenigen typischerweise notwendigen Erklärungen zur Vertragsabwicklung abdecken, die von den Beteiligten oder vom Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.10.2009 – 20 W 116/07 – Juris, Rdnr. 18). Dabei ist die Vollzugsvollmacht der Notariatsangestellten nicht „frei“, sondern wird immer nur unter der „Federführung“ des Notars ausgeübt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2015 – V ZB 171/14 – Juris, Rdnr. 10).

Die Unselbstständigkeit der Vollmacht wird weiter dadurch bestätigt, dass gemäß der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 11 KV die Vollzugsgebühr unter anderem entsteht für über die in den Nrn. 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese Norm im Kostenverzeichnis ist nach allgemeiner Ansicht weit auszulegen und setzt voraus, dass der Notar mehr getan hat, als nur eine Erklärung anzufertigen und diese zu prüfen, wobei ein mittelbarer Effekt genügt (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, aaO., Rdnr. 77 und 78 zu Vorbemerkung 2.2.1.1 KV; Korintenberg, aaO., Rdnr. 49 zu Vorbemerkung 2.2.1.1 KV). Gerade eine aufgrund einer „Reparaturvollmacht“ insbesondere dem Registergericht gegenüber abgegebene Erklärung, die dem Vollzug einer eingereichten Urkunde nach Beanstandungen durch das Registergericht dient, muss zwanglos als Vollzugstätigkeit für die Beteiligten im Sinne der Vorbemerkung 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 11 KV angesehen werden. Damit handelt es sich bei einer entsprechenden Reparaturerklärung unzweifelhaft um Vollzugstätigkeit, die entweder bereits mit einer schon erhobenen Vollzugsgebühr abgegolten ist oder die aber spätestens bei Tätigwerden auf Beanstandung des Registergerichts hin eine solche Vollzugsgebühr auslöst. Die Vollmacht zur „Reparatur“ stellt demzufolge lediglich eine Vorbereitungshandlung für die „Reparatur“ dar und entfaltet ohne Reparaturerklärung keinerlei eigenständige Wirkung. Somit hat man es mit einer Vollmacht zu tun, die entweder nicht zum Tragen kommt oder – wenn sie zum Tragen kommt – ausschließlich der gesetzmäßigen Aufgabe des Notars dient, indem sie den Vollzug einer notariellen Urkunde ermöglicht. Damit dient die Vollmacht als Vorbereitungshandlung einer Vollzugsmaßnahme evident lediglich dem Vollzug der Urkunde über die Gesellschafterversammlung ohne einen darüber hinausgehenden Selbstzweck zu enthalten. Von einem umgekehrten Abhängigkeitsverhältnis kann nicht ausgegangen werden. Es besteht folglich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Urkunde über die Gesellschafterversammlung und der Vollmacht, aber nicht umgekehrt. Im Ergebnis ist somit von einer tatsächlichen Abhängigkeit im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht auszugehen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).

Wenn aber die Vollmacht nur eine Vorbereitungshandlung für eine Vollzugsmaßnahme darstellt, kann sie auch schon deswegen gebührenrechtlich keine Relevanz entfalten, weil ansonsten bei Inrechnungstellung einer Vollzugsgebühr von einer rechtlich unzulässigen doppelten Gebührenerhebung auszugehen wäre.

Nach alldem ist für die Vollmacht in § 5 der Urkunde über den Verschmelzungsplan vom 27.05.2016 keine separate Gebühr zu erheben, weil § 110 GNotKG vorliegend überhaupt nicht einschlägig ist und darüber hinaus die „Reparaturvollmacht“ für Notariatsbedienstete lediglich als unselbstständige Vollmacht zum Vollzug anzusehen und daher § 110 Nr. 1 GNotKG entsprechend einschränkend auszulegen ist, nicht zuletzt um eine unzulässige doppelte Gebührenerhebung zu vermeiden.

2.

Die Kostenrechnung vom 07.06.2016 ist nicht gemäß § 19 Abs. 4 GNotKG teilweise unwirksam, weil die Bezeichnung des Verfahrens für die Handelsregisteranmeldung in der Kostenrechnung weder die UR-Nr. der Handelsregisteranmeldung noch einen konkretisierenden Zusatz wie „Anmeldung“ oder dergleichen enthält. Hierin ist kein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG zu sehen.

In der Literatur gibt es keine einheitliche Auffassung zum Grad der Konkretisierung von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG. Einerseits wird es als ausreichend angesehen, wenn der Notar das Verfahren wenigstens stichwortartig bezeichnet und damit identifizierbar macht (vgl. Hartmann, aaO., Rdnr. 7 zu § 19). Andererseits wird vertreten, dass sich die Bezeichnung nicht auf eine allgemeine Angabe beschränken soll, sondern um das Transparenzgebot zu erfüllen, eine individuelle Bezeichnung enthalten soll, insbesondere bei Zusammenfassung mehrerer Verfahren oder Geschäfte. In diesem Fall müssten die mehreren Verfahren oder Geschäfte deutlich voneinander abgegrenzt werden, um dem Transparenzgebot zu genügen (vgl. Korintenberg-Tiedtke, aaO., Rdnr. 23 zu § 19). Rechtsprechung zu der Frage ist – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen.

Das Gericht erachtet die vom Notar gewählte Bezeichnung des Geschäfts mit „Entwurfsgebühr (Fertigung, Überprüfung, Ergänzung)“ als ausreichend i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG. Im vorliegenden Fall sind zwei Dokumente gebührenrechtlich relevant: der Verschmelzungsplan, der in der Gebührenrechnung mit „Beurkundung Verschmelzungsplan“ eindeutig bezeichnet und mit der Nr. 21100 KV konkretisiert wurde, sowie die Handelsregisteranmeldung, die mit dem vorgenannten Beschrieb gekennzeichnet wurde. Da keine dritte Erklärung beurkundet wurde, ergibt sich die eindeutige Zuordnung dieser Entwurfsgebühr zur Handelsregisteranmeldung jedenfalls aus der Bezeichnung als „Entwurf“ und im Übrigen im Subtraktionsverfahren. Damit wird einerseits dem Erfordernis der stichwortartigen Bezeichnung Genüge getan und auch dem Transparenzgebot entsprochen, weil keine andere Erklärung als gebührenauslösend in Betracht kommt. Es kann dahin stehen, ob dies auch gilt, wenn mehrere Entwürfe ohne konkretisierenden Zusatz abgerechnet würden.

3.

Die Fertigung der Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung vom 27.05.2016 (UR yyy/2016) kann schon deswegen keine eigenständige, separate Gebühr im Sinne des Kostenverzeichnisses zum GNotKG auslösen, weil eine entsprechende Vollzugsvollmacht bereits in § 5 der Urkunde über den Verschmelzungsplan (UR xxx/2016) enthalten ist und die Handelsregisteranmeldung mit umfasst. Da die entsprechende Vollmacht bereits in der genannten Urkunde enthalten ist, führte eine Berechnung zur unzulässigen Doppelberechnung. Die Erteilung einer mehrfachen Vollmacht für gleiche Zwecke ist nicht sachgerecht und darf den Auftraggeber des Notars nicht belasten.

Darüber hinaus stellt die Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung auch kein eigenständiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 86 Abs. 2 GNotKG neben der Registeranmeldung dar, weswegen § 111 Nr. 3 GNotKG nicht zur Anwendung gelangt.

In Bezug auf die Handelsregisteranmeldung handelt es sich bei der Vollmacht in § 2 lediglich um eine Klarstellung und Präzisierung zu § 378 Abs. 2 FamFG. Aufgrund dieser Vorschrift ist der Notar berechtigt, eine zur Eintragung erforderliche Erklärung, die er selbst beurkundet oder beglaubigt hat, im Namen des Anmeldungsberechtigten zur Eintragung zu beantragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Notar dem Berechtigten bei der Registeranmeldung behilflich sein soll (§ 53 BeurkG).

Die Anmeldung selbst ist somit keine Willenserklärung, sondern eine Prozesserklärung im Sinne des FamFG und ein auf Herbeiführung behördlichen Handelns gerichteter organschaftlicher Akt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 12 W 103/90 – Juris, Rdnr. 11).

In diesem Kontext entfaltet die Vollmacht auch hier keine Wirkung aus sich selbst heraus, sondern hat entsprechend ihrem Wortlaut nur eine dienende Funktion, soweit infolge von Beanstandungen durch das Registergericht Änderungen und/oder Ergänzungen erforderlich werden. Es handelt sich somit auch hier um eine unselbstständige Vollmacht als Ausfluss der unmittelbaren Prüfungs-, Ermittlungs- und Betreuungspflichten des Notars gemäß § 17 BeurkG.

Auch hier steht im Vordergrund die Handelsregisteranmeldung, zu deren Abwicklung die Vollmacht lediglich ein unselbstständiges Element im Rahmen der Abwicklungs- und Vollzugspflichten des Notars darstellt. Die Vollmacht kommt nur zum Tragen, wenn seitens des Registergerichts Beanstandungen vorgenommen werden. Damit dient die Vollmacht dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung und nur hierzu. Auch insoweit besteht eine tatsächliche Abhängigkeit der Vollmacht von der Handelsregisteranmeldung im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).

Hauptgeschäft ist somit die Handelsregisteranmeldung und die Vollmacht steht mit dieser in einem inneren Zusammenhang, der lediglich eine dienende Funktion erfüllt (vgl. BGH, NJW 2006, 279).

Die Vollmacht entfaltet aufgrund ihrer dienenden Funktion ihre Wirkung erst, wenn durch das Registergericht Beanstandungen erfolgen. Da hier grundsätzlich auch § 378 Abs. 2 FamFG eingriffe, wird der klarstellende und allenfalls ergänzende Charakter der Vollzugsvollmacht deutlich.

Darüber hinaus sind gemäß Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 KV mit der Entwurfsgebühr auch die Kosten der Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens abgegolten. Die Erhebung von Gebühren für die Vollmacht verstieße gegen diese Regelung. Da die Vollmacht nach ihrem Wortlaut ihre Wirkung nur im Falle von Beanstandungen entfaltet und darüber hinaus keinen weitergehenden eigenständigen Anwendungsbereich enthält, besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang mit der Erledigung von Beanstandungen. Würde man dann aber der Vollmacht eine eigene kostenrechtliche Relevanz beimessen, würden Kosten erhoben für einen Sachverhalt, der bereits von Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 KV abgedeckt ist, was einer doppelten Gebührenerhebung gleich käme. Hier geht Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 KV als Spezialregelung der ansonsten anwendbaren Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG vor.

Nach alldem begründet somit auch die Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung keinen Gebührentatbestand im Sinne des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.

4.

Letztendlich wäre jede andere Bewertung der Vollmachten in § 5 der Urkunde über den Verschmelzungsplan und in § 2 der Handelsregisteranmeldung, die mehr annähme als eine unselbstständige Vollmacht mit dienender Funktion auch deswegen nach Auffassung der Kammer nicht haltbar, weil eine weitere Bevollmächtigung des Notars oder seiner Angestellten einen Verstoß gegen § 6 BeurkG darstellte.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenrechnung des Notars unrichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Dementsprechend konnte die Richtigkeit der Kostenrechnung des Notars festgestellt werden.

Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG.

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