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Notbedarf: Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 5 W 826/03

Beschluss vom 06.01.2004

Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 16 O 373/ 03


In dem Prozesskostenhilfeverfahren XX wegen Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs
h i e r: sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht XXX als Einzelrichter am 6. Januar 2004 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichts- gebührenpflichtig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Landgericht Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt hat. Die beabsichtigte Klage soll sich gegen den Sohn der Antragsteller richten.

Die Antragsteller, 1917 und 1919 geboren, schenkten ihrem Sohn 1995 ein Hausgrundstück. Nach § 4 des notariellen Vertrages behielten sie ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohn – und Mitbenutzungsrecht an dem übertragenen Grundbesitz. Dieses Recht können sie nicht mehr ausüben, weil sie mittlerweile derart beeinträchtigt sind, dass sie unter Betreuung stehen und in einem Pflegeheim untergebracht werden mussten. Da die Renten – und sonstigen Einkünfte die Pflegekosten nicht decken, wollen sie – durch die Betreuerin vertreten – von ihrem Sohn das Geschenk wegen Notbedarfs ( § 528 Abs. 1 BGB ) zurückfordern. Hilfsweise erstreben sie seine Verurteilung zur Zahlung monatlichen Unterhalts bis zur Ausschöpfung des Wertes des Geschenks.

Der Sohn macht fehlende Leistungsfähigkeit geltend, verweist auf eine schwere Erkrankung ( Multiple Sklerose ) und beruft sich auf eigenen Notbedarf ( § 529 Abs. 2 BGB ).

Letzterem ist das Landgericht gefolgt und hat den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügen die Antragsteller unter anderem, das Landgericht habe zu Unrecht den gesamten Vortrag des Beschenkten zu seinem Notbedarf als unstreitig behandelt. Das Vorbringen sei bereits unschlüssig. Gegenüber dem aktuellen Unterhaltsbedarf der Antragsteller müsse der vom Landgericht berücksichtigte künftige Unterhaltsbedarf des Beschenkten zurücktreten.

Das zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB bejaht hat, was von der Beschwerde mit beachtlichen Erwägungen bezweifelt wird.

Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil es nach dem bisher unterbreiteten Sachvortrag an den Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt. Danach kann die Herausgabe des Geschenks nur verlangt werden, soweit der Schenker des Gegenstandes für seinen angemessenen Unterhalt bedarf.

Die Herausgabe des Geschenks oder eine seinen Wert aus- schöpfende Unterhaltszahlung des Beschenkten ist hier jedoch nicht erforderlich, weil die Antragsteller einen eigenen Vermögenswert, nämlich das im Schenkungsvertrag vorbehaltene Wohnrecht an dem Hausgrundstück, für ihren Unterhalt einsetzen können und müssen. Das ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Schenkungsvertrages vom 6. Oktober 1995 ( §§ 133,157 BGB ) und dem hierzu im Prozesskostenhilfever- fahren unterbreiteten Sachvortrag der Vertragsparteien. Danach gingen sie 1995 übereinstimmend davon aus, dass die Eltern das Wohnhaus trotz der schenkweisen Übertragung auf den Sohn lebenslänglich wie bisher nutzen konnten und nutzen würden. Damit steht in Einklang, dass die Antragsteller seinerzeit allein in dem Haus wohnten, während der Antragsgegner schon damals eine eigene Wohnung andernorts in M………. hatte. Durch den Schenkungsvertrag sollte sich daran nichts ändern.

Nach dem weiteren Parteivortrag hat 1995 niemand bedacht, dass die Eltern pflegebedürftig werden und daher das Wohnrecht nicht mehr ausüben könnten. Da das Wohnrecht andererseits erst mit dem Tod des längstlebenden Elternteils erlischt, ist die Frage ungeregelt geblieben, wem die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Hauses zugute kommen soll, wenn die Inhaber des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen an der weiteren Eigennutzung gehindert sind.

Damit ist eine Frage ungeregelt geblieben, die der Regelung bedurft hätte und von den Vertragsparteien auch geregelt worden wäre, wenn sie das Problem seinerzeit bedacht hätten.

Für die somit gebotene ergänzende Auslegung muss der Vertrag unter Berücksichtigung der damaligen beiderseitigen Interessen „zu Ende gedacht“ und dementsprechend vervollständigt werden:
Dabei kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, der beschenkte Sohn habe in diesem Fall seinen Eltern vertraglich Unterhalt geschuldet ( vgl. zu einem derartigen Fall BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – V ZB 40/02 – in NJW 2003, 1126-1127 = MDR 2003, 477-478 = FamRZ 2003, 671-672 = WM 2003, 1827-1828 ).
Denn der Sohn war bereits 1995 erkrankt, nur eingeschränkt arbeitsfähig und daher nicht in der Lage, seinen Eltern durch finanzielle Leistungen beizustehen. Der Senat ist daher überzeugt, dass die Vertragslücke nicht durch Vereinbarung einer Zahlungspflicht des Sohnes geschlossen worden wäre.

Ebenso wenig ist jedoch anzunehmen, das Wohnrecht habe in der nunmehr eingetretenen Situation vorzeitig gelöscht oder in anderer Weise dem Sohn zufallen sollen. Die Eltern waren im Ort und dort auf „ihrem“ Hausgrundstück tief verwurzelt. Wenn in einer derartigen Situation gleichwohl der Umzug in ein Pflegeheim erforderlich wird, hat ein aus seinem bisherigen Lebensumfeld gerissener Mensch meist gleichwohl die Hoffnung oder gar die Überzeugung, nach Besserung des momentanen Zustandes wieder in sein Haus oder seine Wohnung zurückkehren zu können, mag dies im Einzelfall objektiv auch noch so unrealistisch sein. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, es entspreche dem Vertragswillen des Schenkers, die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit solle in einem derartigen Fall vorzeitig dem Beschenkten zufallen.
Es entspricht jedoch auch nicht dem Vertragswillen und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten, das verschenkte Hausgrundstück wegen des vorbehaltenen lebenslänglichen Wohnrechts dauerhaft, möglicherweise viele Jahre bis zum Tod des Schenkers leer stehen zu lassen, mit der Folge, dass in Fällen
teilweise nicht gedeckter Pflegekosten die Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs droht.

Nach alledem ist die ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzu- nehmen, dass die aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung ihres Wohnrechts gehinderten Antragsteller in diesem Fall berechtigt sind, für die Dauer ihrer außerhäuslichen Pflege das Hausgrundstück zu vermieten, soweit ihr Wohnrecht reicht. Der Beschenkte als Eigentümer ist verpflichtet, diese Nutzungsüberlassung an Dritte trotz des ursprünglich höchst- persönlichen Charakters des Wohnrechts zu dulden.

Somit dürfen und müssen die Antragsteller das Hausanwesen in N…… vermieten. Aus den Mietzahlungen sind die durch sonstige Einkünfte nicht gedeckten Pflegekosten zu bestreiten. Das hiernach ein offener Rest verbleibt, der die Inanspruchnahme des Beschenkten rechtfertigen könnte, ist derzeit nicht zu ersehen.

Fehlt es aus den aufgezeigten Gründen an den Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, kann die Frage offen bleiben, ob der Beschenkte sich zu Recht auf eigenen Notbedarf beruft.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

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