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Notbedarfseinrede bei Gefährdung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschenkten

Schenkung an den Sohn, Not im Pflegeheim: Als eine Mutter ihr Geld zurückforderte, entbrannte vor Gericht ein Streit um die Frage, ob man Großzügigkeit später teuer bezahlen muss.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 3853/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 12.05.2022
  • Aktenzeichen: 13 U 3853/21
  • Verfahrensart: Berufung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Mutter des Beklagten. Sie forderte die Rückzahlung einer Schenkung, die sie ihrem Sohn im Jahr 2014 gemacht hatte, um damit ihre seit September 2020 anfallenden Pflegeheimkosten bezahlen zu können.
  • Beklagte: Der Sohn der Klägerin. Er erhielt 2014 von seiner Mutter eine Schenkung in Höhe von 140.000 Euro, nachdem sie ihr Haus verkauft hatte. Er hatte zuvor ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen, ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Im Jahr 2014 verkaufte die Klägerin ihr Haus für 165.000 Euro. Der Kaufpreis wurde auf das Konto des Beklagten überwiesen. Der Beklagte gab 25.000 Euro an seine Mutter weiter und behielt 140.000 Euro als Schenkung. Seit September 2020 lebt die Klägerin in einem Pflegeheim und benötigt Geld für die Kosten. Sie verlangte daher die Schenkung von ihrem Sohn zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Mutter die Schenkung von ihrem Sohn zurückfordern kann, weil sie Geld für ihren Lebensunterhalt (Pflegeheimkosten) benötigt (sogenannter Notbedarf). Dabei musste auch geprüft werden, ob der Sohn überhaupt finanziell in der Lage ist, die Schenkung zurückzuzahlen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Unterhaltspflichten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das vorherige Urteil des Landgerichts Regensburg wurde geändert. Die Klage der Mutter auf Zahlung von monatlich 942,33 Euro (bis zu einem Gesamtbetrag von 14.100 Euro) wurde als zurzeit unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage darüber hinausging, wurde sie vollständig abgewiesen.
  • Folgen: Die Mutter erhält vorerst kein Geld von ihrem Sohn zur Deckung der Pflegeheimkosten. Sie muss die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Der Sohn muss die Schenkung derzeit nicht zurückzahlen.

Der Fall vor Gericht


Schenkung Rückforderung wegen Pflegeheimkosten: OLG Nürnberg weist Klage der Mutter gegen Sohn teilweise ab

Mutter übergibt Sohn Überweisung (Schenkung/Unterhalt). Themen: Notbedarf, Vermögensschutz, Pflichtteil.
Rückforderung von Schenkung wegen Pflegeheimkosten | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einem Berufungsverfahren entschieden, inwieweit eine Mutter eine frühere Geldschenkung von ihrem Sohn zurückfordern kann, wenn sie später auf finanzielle Mittel zur Deckung ihrer Pflegeheimkosten angewiesen ist. Das Gericht änderte dabei ein Urteil des Landgerichts Regensburg ab.

Ausgangslage: Großzügige Schenkung der Mutter an den Sohn nach Hausverkauf

Im Jahr 2014 verkaufte die Klägerin, die Mutter des Beklagten, ihr Einfamilienhaus für 165.000 Euro. Der Kaufpreis floss auf Wunsch der Mutter direkt auf das Konto ihres Sohnes. Von diesem Betrag leitete der Sohn 25.000 Euro an seine Mutter weiter. Den verbleibenden Betrag von 140.000 Euro schenkte die Mutter ihrem Sohn.

Zum Zeitpunkt der Schenkung hatte der Sohn bereits ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen und im Dezember 2012 die Restschuldbefreiung erhalten. Er ist verheiratet, hat drei minderjährige Kinder und ist berufstätig, während seine Ehefrau in Teilzeit arbeitet.

Spätere Pflegebedürftigkeit und finanzielle Notlage der Mutter

Im September 2020 zog die Mutter in ein Pflegeheim. Ihre eigenen Einkünfte reichten nicht aus, um die laufenden Heimkosten vollständig zu decken. Es entstand ein monatlicher Fehlbetrag von 942,33 Euro. Die Mutter verfügte über kein nennenswertes eigenes Vermögen, um diese Lücke zu schließen.

Streit um Rückzahlung: Mutter fordert Schenkung wegen Verarmung zurück

Aufgrund ihrer finanziellen Notlage forderte die Mutter von ihrem Sohn die Rückzahlung der Schenkung aus dem Jahr 2014, um die ungedeckten Pflegeheimkosten begleichen zu können. Dies stützt sich auf den Grundsatz der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Argument der Mutter: Ungedeckte Heimkosten als Grund für die Rückforderung

Die Mutter machte geltend, dass sie ohne die Rückzahlung der Schenkung nicht in der Lage sei, ihren notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere die Kosten für das Pflegeheim, zu bestreiten. Sie sei daher verarmt im Sinne des Gesetzes, was eine Rückforderung der Schenkung rechtfertige.

Verteidigung des Sohnes: Geld für Lebensunterhalt und Familie ausgegeben (Einwand der Entreicherung)

Der Sohn wandte im Prozess ein, dass er durch die Schenkung nicht mehr bereichert sei (sogenannte Entreicherung, gemäß § 818 Abs. 3 BGB). Er argumentierte, der erhaltene Geldbetrag von 140.000 Euro sei über die Jahre vollständig für den notwendigen Lebensunterhalt seiner Familie verwendet worden. Dazu zählten:

  • Überbrückung von Zeiten seiner Arbeitslosigkeit bzw. geringfügiger Beschäftigung.
  • Versorgung seiner Ehefrau, die wegen der drei Kinder zeitweise nicht berufstätig war.
  • Finanzierung eines Umzugs von Schleswig-Holstein nach Bayern zur Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten.
  • Anschaffung eines Familienautos, das ausreichend Platz für die fünfköpfige Familie bietet.
  • Eine Anzahlung von 25.000 Euro für ein Fahrzeug im November 2014.

Der Sohn machte geltend, das Geld sei somit für notwendige Ausgaben verbraucht worden, die er andernfalls nicht oder nur in geringerem Umfang hätte tätigen können.

Das Urteil des OLG Nürnberg: Sohn muss vorerst nicht zahlen

Das OLG Nürnberg gab der Berufung des Sohnes teilweise statt und änderte das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Regensburg) ab.

Abweisung der Klage auf laufende Zahlungen als „derzeit unbegründet“

Die Klage der Mutter auf Zahlung der monatlichen Fehlbeträge von 942,33 Euro (bis zu einem Höchstbetrag von 14.100 Euro) wurde als derzeit unbegründet abgewiesen. Das bedeutet, dass der Sohn vorerst keine laufenden Zahlungen an die Mutter für die Heimkosten leisten muss. Der Begriff „derzeit unbegründet“ deutet darauf hin, dass sich die Situation in Zukunft ändern könnte, aber unter den aktuellen Umständen kein Zahlungsanspruch besteht.

Vollständige Abweisung der Klage im Übrigen

Soweit die Klage der Mutter über die laufenden Zahlungen hinausging (vermutlich auf Rückzahlung eines größeren Teils der Schenkung), wurde sie uneingeschränkt abgewiesen. Dies legt nahe, dass das Gericht den Einwand der Entreicherung des Sohnes für einen erheblichen Teil des geschenkten Betrags als begründet ansah oder die Voraussetzungen für eine weitergehende Rückforderung nicht gegeben waren. (Anmerkung: Die detaillierten Urteilsgründe liegen diesem Text nicht vor).

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Das OLG Nürnberg entschied, dass die Mutter die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) vollständig zu tragen hat. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, der Sohn könnte die ihm entstandenen Prozesskosten von der Mutter eintreiben. Die Mutter kann diese Zwangsvollstreckung jedoch durch Leistung einer Sicherheit (110 % des vollstreckbaren Betrags) abwenden, wenn nicht der Sohn zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 39.577,86 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Schenkungen zurückgefordert werden können, wenn der Schenker später für seinen eigenen Unterhalt (hier: Pflegeheimkosten) auf diese Mittel angewiesen ist. Eine solche Rückforderung ist auch noch Jahre nach der Schenkung möglich, besonders wenn es sich um den wesentlichen Vermögenswert des Schenkenden handelte. Der Beschenkte kann sich vor einer vollständigen Rückzahlung durch den Nachweis schützen, dass er das Geld bereits ausgegeben hat (Entreicherung) oder dass die Rückzahlung seinen eigenen notwendigen Unterhalt gefährden würde – muss dafür jedoch konkrete und nachvollziehbare Belege vorlegen.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung“ genau?

„Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung“ bedeutet, dass eine Person (der Schenker), die etwas verschenkt hat, dieses Geschenk unter bestimmten Umständen vom Beschenkten (dem Beschenkten) zurückfordern kann.

Der entscheidende Grund dafür ist, dass der Schenker nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Man spricht hier von einer „Verarmung“ des Schenkers. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn hohe Kosten für ein Pflegeheim anfallen, die der Schenker aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht mehr bezahlen kann.

Worum geht es bei der Rückforderung?

Es ist wichtig zu verstehen: Diese gesetzliche Regelung ist keine Strafe für den Beschenkten. Das Hauptziel ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schenkers. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass jemand auf Sozialleistungen (wie Sozialhilfe) angewiesen ist, weil er zuvor Vermögen verschenkt hat, das er nun für sich selbst dringend benötigt.

Wer fordert die Schenkung zurück?

Kann der Schenker seinen Lebensunterhalt, zum Beispiel die Pflegeheimkosten, nicht mehr selbst tragen und beantragt Sozialhilfe, prüft das Sozialamt die Situation. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Sozialamt den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks an sich überleiten und dann vom Beschenkten die Rückgabe des Geschenks oder dessen Wert verlangen, um damit die Kosten zu decken.

Gibt es eine zeitliche Grenze?

Ja, eine wichtige Einschränkung ist die Zehn-Jahres-Frist. Grundsätzlich können Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen (gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Sozialhilfe benötigt wird), nicht mehr wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden.


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Wann gilt man als „verarmt“ im Sinne des Gesetzes, wenn es um Pflegeheimkosten geht?

Im Zusammenhang mit Pflegeheimkosten und einer möglichen Rückforderung früherer Schenkungen bedeutet „verarmt“ im juristischen Sinne, dass eine Person ihren sogenannten notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr selbst decken kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst alles, was man zum Leben braucht – dazu gehören auch die Kosten für eine angemessene Pflege, wie sie in einem Pflegeheim anfällt.

Was gehört zur Deckung des Lebensunterhalts?

Um festzustellen, ob jemand verarmt ist, wird geprüft, ob das eigene Einkommen (z.B. Rente, Mieteinnahmen) und das verwertbare Vermögen ausreichen, um die laufenden Kosten, insbesondere die hohen Pflegeheimkosten, zu bezahlen.

  • Einkommen: Alle regelmäßigen Einkünfte werden berücksichtigt.
  • Vermögen: Grundsätzlich muss auch vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Wertpapiere) eingesetzt werden. Allerdings gibt es geschütztes Vermögen (Schonvermögen), das nicht angetastet werden muss. Die Höhe dieses Schonvermögens ist gesetzlich festgelegt und soll sicherstellen, dass ein gewisser Betrag zur persönlichen Verfügung verbleibt.

Rolle der Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“)

Bevor eine Person als „verarmt“ im Sinne einer Schenkungsrückforderung gilt, muss sie versuchen, ihren Bedarf anderweitig zu decken. Reichen das eigene Einkommen und das verwertbare Vermögen (oberhalb des Schonvermögens) nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu bezahlen, besteht in der Regel ein Anspruch auf staatliche Unterstützung, die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistung muss beantragt werden.

Erst wenn die Person auf diese Sozialleistungen angewiesen ist, weil sie die Kosten nicht selbst tragen kann, liegt in der Regel die „Verarmung“ vor, die für eine Schenkungsrückforderung relevant ist.

Warum ist das für Schenkungen wichtig?

Wenn jemand verarmt und auf Sozialhilfe angewiesen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Schenkung, die diese Person in den letzten zehn Jahren gemacht hat, zurückgefordert werden (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Oft übernimmt der Sozialhilfeträger, der die Pflegekosten trägt, die Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beschenkten. Die zurückgeforderte Schenkung soll dann dazu verwendet werden, die Kosten zu decken, für die sonst die Allgemeinheit über die Sozialhilfe aufkommen müsste.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Verarmt im Sinne des Gesetzes ist eine Person dann, wenn ihr Einkommen und ihr verwertbares Vermögen (oberhalb des Schonvermögens) nicht ausreichen, um die notwendigen Lebenshaltungskosten einschließlich der Pflegeheimkosten zu decken, und sie deshalb auf Sozialleistungen wie die „Hilfe zur Pflege“ angewiesen ist.


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Was bedeutet „Entreicherung“ und wie kann sich der Beschenkte darauf berufen?

Der Begriff „Entreicherung“ beschreibt eine Situation, in der jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat (wie zum Beispiel eine Schenkung, die später zurückgefordert wird), dieses Erhaltene nicht mehr besitzt und dadurch auch nicht mehr „bereichert“ ist. Gesetzlich ist dies in § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Im Zusammenhang mit der Rückforderung einer Schenkung, beispielsweise weil der Schenker später die Kosten für ein Pflegeheim nicht mehr selbst tragen kann, ist die Entreicherung ein wichtiger Einwand für den Beschenkten.

Was bedeutet „Entreicherung“ konkret?

Wenn der Beschenkte das Geschenk (z.B. Geld) oder den Wert des Geschenks nicht mehr hat, kann er sich unter Umständen darauf berufen, „entreichert“ zu sein. Das bedeutet, er muss die Schenkung oder deren Wert ganz oder teilweise nicht zurückgeben, weil er sie nicht mehr besitzt und auch keinen bleibenden Vorteil daraus gezogen hat.

Die Idee dahinter ist: Wer nichts mehr von dem Geschenk hat, soll es auch nicht zurückzahlen müssen, denn er wäre sonst schlechter gestellt, als wenn er die Schenkung nie erhalten hätte.

Wann liegt keine Bereicherung mehr vor?

Entscheidend ist, wofür das Geschenk verwendet wurde. Hat der Beschenkte das erhaltene Geld oder den Wert des Geschenks für seinen laufenden Lebensunterhalt oder für notwendige Ausgaben verbraucht, die er sonst aus eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen, liegt oft eine Entreicherung vor.

  • Beispiele für Ausgaben, die zur Entreicherung führen können:
    • Bezahlung der Miete und Nebenkosten
    • Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung
    • Notwendige Gesundheitskosten (Arzt, Medikamente)
    • Tilgung eigener Schulden (wenn dadurch keine bleibenden Vermögenswerte geschaffen wurden)
    • Übliche, angemessene Lebensführung

Keine Entreicherung liegt in der Regel vor, wenn der Beschenkte das Geschenk für Luxusausgaben verwendet hat oder wenn er durch die Ausgabe dauerhafte Vermögenswerte geschaffen hat, die noch vorhanden sind (z.B. Kauf einer Immobilie, wertvoller Schmuck). Auch wenn der Beschenkte durch die Schenkung eigene Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin getätigt hätte, kann eine Entreicherung ausscheiden.

Stellen Sie sich vor, Sie haben Geld geschenkt bekommen. Wenn Sie dieses Geld vollständig für Ihre Monatsmiete und Ihre Lebensmitteleinkäufe ausgegeben haben, sind Sie in der Regel entreichert. Haben Sie sich davon jedoch eine teure Uhr gekauft, die Sie noch besitzen, sind Sie in Höhe des Wertes der Uhr weiterhin bereichert.

Wer muss die Entreicherung beweisen?

Der Beschenkte muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist. Das bedeutet, er muss im Streitfall nachweisen können, wofür er das Geschenk oder dessen Wert verwendet hat. Kann er dies nicht oder sind die Ausgaben nicht als „notwendig“ im Sinne der Entreicherung anzusehen, kann der Einwand erfolglos bleiben und die Schenkung muss (teilweise) zurückgezahlt werden.


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Welche Rolle spielt das eigene Vermögen und Einkommen bei der Frage, ob eine Schenkung zurückgefordert werden kann?

Das eigene Vermögen und Einkommen des Schenkers (in Ihrem Beispiel der Mutter) spielen eine entscheidende Rolle und stehen bei der Prüfung einer Schenkungsrückforderung an erster Stelle.

Bevor eine frühere Schenkung zurückgefordert werden kann – sei es durch den Schenker selbst oder häufiger durch das Sozialamt, das für die Pflegekosten aufkommt – muss der Schenker zunächst sein eigenes einsetzbares Einkommen und Vermögen verwenden, um seine notwendigen Lebenshaltungskosten, einschließlich der Pflegekosten, zu decken. Dies ist gesetzlich so vorgesehen.

Was zählt zum eigenen Einkommen und Vermögen?

  • Einkommen: Hierzu zählen alle laufenden Einnahmen des Schenkers. Das sind typischerweise die Rente, Pensionen, Mieteinnahmen oder Zinseinkünfte. Dieses Einkommen muss vorrangig zur Deckung der Kosten eingesetzt werden.
  • Vermögen: Auch das vorhandene Vermögen des Schenkers wird berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise Ersparnisse auf Konten, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen oder auch Immobilienbesitz.

Wichtig zu verstehen ist: Es muss nicht das gesamte Vermögen eingesetzt werden. Dem Schenker steht ein sogenannter Schonbetrag (Schonvermögen) zu. Das ist ein bestimmter Geldbetrag und oft auch selbst genutztes Wohneigentum (unter bestimmten Voraussetzungen), den der Schenker für sich behalten darf und der nicht für die Pflegekosten verwendet werden muss. Die Höhe dieses Schonvermögens ist gesetzlich geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Wann kommt die Rückforderung ins Spiel?

Erst wenn das laufende Einkommen und das verwertbare Vermögen (also das Vermögen oberhalb des Schonvermögens) nicht ausreichen, um die notwendigen Kosten (z.B. für das Pflegeheim) zu bezahlen, entsteht eine sogenannte Bedürftigkeit des Schenkers.

Nur in dieser Situation der Bedürftigkeit, wenn der Schenker also seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr sicherstellen kann, kommt eine Rückforderung der Schenkung innerhalb bestimmter Fristen (in der Regel innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung) überhaupt erst grundsätzlich in Betracht. Die Prüfung des eigenen Einkommens und Vermögens ist also der erste und entscheidende Schritt, bevor über eine Rückforderung nachgedacht wird.


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Was bedeutet „vorläufig vollstreckbar“ im Urteil und welche Möglichkeiten hat man, dies abzuwenden?

Ein Urteil, das als „vorläufig vollstreckbar“ bezeichnet wird, ist noch nicht endgültig (rechtskräftig). Das bedeutet, es können unter Umständen noch Rechtsmittel wie Berufung dagegen eingelegt werden. Trotzdem erlaubt die vorläufige Vollstreckbarkeit der Partei, die den Prozess gewonnen hat (dem Gläubiger), bestimmte Ansprüche aus dem Urteil sofort durchzusetzen.

Was bedeutet „vorläufig vollstreckbar“ genau?

Stellen Sie sich vor, in einem Urteil wurde entschieden, dass eine Mutter an ihren Sohn die Prozesskosten zahlen muss. Wenn dieses Urteil für „vorläufig vollstreckbar“ erklärt wird, kann der Sohn diese Kosten direkt nach dem Urteil von der Mutter fordern und beispielsweise einen Gerichtsvollzieher beauftragen, um das Geld einzutreiben. Dies ist möglich, obwohl die Mutter vielleicht noch überlegt, ob sie gegen das Urteil Berufung einlegen möchte und das Urteil somit noch nicht endgültig ist.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit soll sicherstellen, dass der Gewinner des Prozesses nicht unnötig lange auf sein Recht warten muss, nur weil die andere Seite möglicherweise Rechtsmittel einlegt, die vielleicht keine Aussicht auf Erfolg haben.

Wie kann man die Vollstreckung abwenden?

Die Partei, die zur Zahlung oder Handlung verpflichtet wurde (der Schuldner, in unserem Beispiel die Mutter), hat in der Regel die Möglichkeit, diese sofortige Zwangsvollstreckung abzuwenden. Das Gericht legt im Urteil meist fest, wie das geschehen kann.

Die häufigste Möglichkeit ist die Hinterlegung einer Sicherheit. Das bedeutet, die Mutter müsste einen bestimmten Geldbetrag (die Höhe steht im Urteil) oder eine gleichwertige Sicherheit (wie z.B. eine Bankbürgschaft) bei einer offiziellen Stelle (meist der Gerichtskasse) hinterlegen.

  • Zweck der Sicherheit: Diese Sicherheit dient als Garantie für den Sohn. Sollte das Urteil später endgültig werden und die Mutter müsste tatsächlich zahlen, ist das Geld bzw. die Sicherheit bereits vorhanden.
  • Vorteil für die Mutter: Durch die Hinterlegung der Sicherheit verhindert sie die sofortige Zwangsvollstreckung (z.B. die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher). Sie „kauft“ sich damit Zeit, um das Urteil in Ruhe zu prüfen und zu entscheiden, ob sie weitere rechtliche Schritte (wie eine Berufung) unternehmen möchte, ohne den Druck der sofortigen Vollstreckung.

Wenn die Mutter später mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hat und das Urteil aufgehoben wird, erhält sie die hinterlegte Sicherheit selbstverständlich zurück. Gewinnt jedoch der Sohn auch in der nächsten Instanz endgültig, wird die hinterlegte Sicherheit verwendet, um seine Ansprüche zu erfüllen.

Diese Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und deren Abwendung durch Sicherheitsleistung ist ein übliches Verfahren im Zivilprozess, um die Interessen beider Parteien in der Zeit zwischen dem ersten Urteil und einer möglichen endgültigen Entscheidung auszugleichen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB)

Dies ist das Recht einer Person (Schenker), ein gemachtes Geschenk zurückzuverlangen, wenn sie nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Grundgedanke ist, dass die eigene Notlage Vorrang vor der Großzügigkeit hat. Gesetzlich ist dies in § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im vorliegenden Fall beruft sich die Mutter auf diesen Paragrafen, da ihre Einkünfte und ihr Vermögen nicht ausreichen, um die notwendigen Pflegeheimkosten zu decken.

Beispiel: Jemand verschenkt einen Großteil seines Ersparten an sein Kind. Jahre später wird die Person pflegebedürftig und kann die Heimkosten nicht von ihrer Rente bezahlen. Sie kann dann versuchen, das Geschenk vom Kind zurückzufordern, um die Kosten zu decken.


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Verarmung (des Schenkers)

Im juristischen Sinne bedeutet Verarmung hier nicht bloße Armut, sondern die Unfähigkeit, den eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Maßstab ist, was die Person zur Sicherung ihres Lebensbedarfs benötigt, wozu auch angemessene Pflegekosten zählen können. Diese Verarmung muss nach der Schenkung eingetreten sein und ist die zentrale Voraussetzung für die Rückforderung nach § 528 BGB. Im Text ist die Mutter verarmt, weil ihre Mittel den monatlichen Fehlbetrag für das Pflegeheim nicht decken.


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Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

Dies ist ein Einwand des Beschenkten gegen die Rückforderung einer Schenkung. Der Beschenkte argumentiert damit, dass er den Wert des Geschenks nicht mehr besitzt und auch nicht durch den Wegfall anderweitiger notwendiger Ausgaben (sogenannte ersparte Aufwendungen) noch bereichert ist. Gesetzlich findet sich dies in § 818 Abs. 3 BGB. Der Sohn argumentiert hier, er habe das Geld für notwendige Ausgaben seiner Familie (Lebensunterhalt, Umzug, Auto) verbraucht und sei daher nicht mehr bereichert und könne das Geld nicht zurückzahlen. Luxusausgaben zählen hierbei in der Regel nicht.

Beispiel: Jemand erhält 5.000 Euro geschenkt. Wenn er davon eine dringend notwendige, unaufschiebbare Reparatur am Haus bezahlt, die er sonst nicht hätte finanzieren können, ist er möglicherweise entreichert. Kauft er sich davon eine Luxusuhr, ist er es in der Regel nicht, da dies keine notwendige Ausgabe war.


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Notwendiger Lebensunterhalt

Dieser Begriff beschreibt den Bedarf, der zur Führung eines angemessenen Lebens erforderlich ist. Dazu gehören nicht nur absolute Grundbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung, sondern auch Kosten für Unterkunft, Heizung, Gesundheitsversorgung und die Teilhabe am sozialen Leben in einem gewissen Mindestmaß. Was als „notwendig“ gilt, hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Im Fall der Mutter umfasst dies die Pflegeheimkosten; im Fall des Sohnes muss bei der Prüfung der Rückzahlungspflicht auch sein eigener notwendiger Unterhalt (und der seiner unterhaltsberechtigten Familie) berücksichtigt werden – er muss nicht zahlen, wenn er dadurch selbst bedürftig würde (§ 529 Abs. 2 BGB).


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Derzeit unbegründet (Abweisung als)

Wenn ein Gericht eine Klage als „derzeit unbegründet“ abweist, bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch im Moment der Entscheidung nicht vorliegen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt doch noch entstehen könnte, wenn sich die Umstände ändern. Im Gegensatz zur endgültigen Abweisung („unbegründet“) ist die Tür für eine erneute Klage bei veränderter Sachlage nicht komplett verschlossen. Hier wurde die Klage auf laufende Zahlungen so abgewiesen, vermutlich weil der Sohn aktuell (aufgrund von Entreicherung oder eigenem Bedarf) nicht zahlen muss, sich dies aber ändern könnte.


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Vorläufig vollstreckbar

Ein Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn der Gewinner des Prozesses die Entscheidung sofort durchsetzen kann (z. B. Geldforderungen eintreiben), auch wenn die Gegenseite noch Rechtsmittel einlegen kann (z. B. Berufung oder Revision, falls zulässig). Dies soll verhindern, dass die Durchsetzung eines Rechts unnötig verzögert wird. Im Text bedeutet dies, dass der Sohn die ihm zugesprochenen Prozesskosten von der Mutter sofort einfordern könnte. Die Möglichkeit, Sicherheit zu leisten, dient dem Schutz der unterlegenen Partei vor den Nachteilen einer Vollstreckung, falls das Urteil später doch noch geändert wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 528 Abs. 1 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers): Wer nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und auch nicht gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen unterhaltspflichtig ist oder im Falle des § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig wäre, kann von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Voraussetzung ist, dass der Schenker nach der Schenkung verarmt ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin fordert als Schenkerin das Geld von ihrem Sohn zurück, da sie ihren Lebensunterhalt, insbesondere die Pflegeheimkosten, nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten kann und somit verarmt ist.
  • § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherungseinwand): Der Bereicherungsschuldner ist nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet, soweit er nicht mehr bereichert ist. Entreicherung liegt vor, wenn der Vermögensvorteil, der ursprünglich durch die Bereicherung entstanden ist, wieder weggefallen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte beruft sich auf Entreicherung, da er das geschenkte Geld nach eigenen Angaben bereits für den Lebensunterhalt seiner Familie und Anschaffungen ausgegeben hat und es somit nicht mehr besitzt.
  • § 529 Abs. 1 BGB (Beschränkung der Rückforderung): Der Anspruch auf Rückgabe des Geschenks ist ausgeschlossen, soweit der Beschenkte dadurch außerstande sein würde, seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu bestreiten. Hierbei sind die sonstigen Verpflichtungen des Beschenkten angemessen zu berücksichtigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte macht geltend, dass er unterhaltspflichtig gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern ist und eine Rückzahlung des Geldes seine eigene wirtschaftliche Situation und die seiner Familie gefährden würde.
  • § 1603 Abs. 1 BGB (Unterhaltsverpflichtung): Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Schenker und Beschenkte bei Schenkungen und späterer Verarmung

Manchmal möchte man Angehörige großzügig unterstützen, zum Beispiel durch eine größere Geldschenkung nach einem Hausverkauf. Jahre später kann sich die finanzielle Situation jedoch ändern, etwa durch unerwartet hohe Pflegekosten. Dann stellt sich die Frage, ob eine frühere Schenkung zurückgefordert werden kann.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Bedenken Sie als Schenker Ihre eigene Zukunftsplanung
Bevor Sie größere Vermögenswerte verschenken, prüfen Sie sorgfältig, ob Sie auch bei unerwarteten Ereignissen (wie z.B. Pflegebedürftigkeit) finanziell abgesichert bleiben. Eine spätere Rückforderung ist nicht immer möglich, selbst wenn Sie das Geld dringend benötigen.

⚠️ ACHTUNG: Auch wenn das Gesetz (§ 528 BGB) grundsätzlich eine Rückforderung wegen Verarmung erlaubt, ist diese ausgeschlossen, wenn der Beschenkte das Geschenk nicht zurückgeben kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder den seiner Familie zu gefährden (§ 529 Abs. 2 BGB).


Tipp 2: Prüfen Sie als Beschenkter Ihre Leistungsfähigkeit
Werden Sie zur Rückgabe einer Schenkung aufgefordert, weil der Schenker verarmt ist, müssen Sie nur zahlen, wenn Ihre finanzielle Situation dies zulässt. Ihr eigener notwendiger Lebensunterhalt und gesetzliche Unterhaltspflichten (z.B. gegenüber Ehepartner, Kindern) haben Vorrang.

Beispiel: Im entschiedenen Fall musste der Sohn die 140.000 Euro vorerst nicht zurückzahlen. Das Gericht berücksichtigte seine eigene finanzielle Situation nach einer Privatinsolvenz und seine Unterhaltspflichten für drei minderjährige Kinder.


Tipp 3: Die finanzielle Situation des Beschenkten ist entscheidend und dynamisch
Ob eine Schenkung zurückgezahlt werden muss, hängt maßgeblich von der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschenkten ab. Diese wird im Streitfall vom Gericht geprüft. Eine Entscheidung, dass derzeit keine Rückzahlungspflicht besteht (wie im Urteil des OLG Nürnberg), kann sich ändern, wenn sich die finanzielle Situation des Beschenkten wesentlich verbessert.


Tipp 4: Berücksichtigen Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits
Gerichtliche Auseinandersetzungen über die Rückforderung von Schenkungen können teuer werden. Die Partei, die den Prozess verliert, muss in der Regel die Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten tragen. Im vorliegenden Fall musste die Mutter die gesamten Verfahrenskosten übernehmen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Beurteilung der „Leistungsfähigkeit“ des Beschenkten ist komplex. Es werden Einkommen, Vermögen, Schulden und insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber der eigenen Familie berücksichtigt. Ein weiterer wichtiger Punkt (der im vorliegenden Fall keine Rolle spielte, aber oft relevant ist) ist die 10-Jahres-Frist: Liegt die Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung durch den Schenker wegen Verarmung in der Regel ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Achtung: Für Sozialhilfeträger gelten teilweise andere Regelungen!

Checkliste: Schenkung und mögliche Rückforderung

  • Für Schenker: Eigene zukünftige finanzielle Absicherung (insb. Pflege) vor der Schenkung geprüft?
  • Für Beschenkte: Eigene Leistungsfähigkeit bei Rückforderung realistisch einschätzbar (eigener Unterhalt, Familienunterhalt)?
  • Schenkung klar dokumentiert (was, wann, von wem an wen)?
  • Kostenrisiko eines möglichen Rechtsstreits bedacht?
  • Rechtlicher Rat vor Schenkung bzw. bei drohender Rückforderung eingeholt?

Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – Az.: 13 U 3853/21 – Endurteil vom 12.05.2022


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