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Notbestellung eines Vereinsvorstandes

In einem Brandenburger Verein tobte ein Machtkampf, der nun vor Gericht landete. Die Frage, wer das Sagen hat, eskalierte, als ein Vorstand per Gerichtsbeschluss kaltgestellt wurde. Doch wer kontrolliert wirklich die Vereinsgeschicke – der Staat oder die eigenen Mitglieder?

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 08.06.2023
  • Aktenzeichen: 7 W 67/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Anfechtung der Notbestellung im Vereinsrecht
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Beschwerdeführerin: Wendet sich gegen den Beschluss zur Notbestellung des Vorstandes. Sie richtet Einwände gegen die Annahme, wonach die Führungslosigkeit des Vereins auf die Einstweilige Anordnung des Bundesvereinsgerichts zurückzuführen sei, und argumentiert, dass rechtliche Hinderungsgründe allein die Pflicht zur Notbestellung auslösen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder betroffen sind.
    • Amtsgericht Frankfurt (Oder): Erließ am 9. Mai 2023 einen Beschluss, der die Notbestellung des Vorstandes bestätigte und gegen den sich die Beschwerdeführerin wandte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen den Beschluss eines Amtsgerichts ein, der die Notbestellung des Vorstandes eines Vereins anordnete. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die behauptete Führungslosigkeit des Vereins – begründet durch rechtliche Hinderungsgründe, die alle Vorstandsmitglieder betreffen – ausreichend sei, um eine Notbestellung zu rechtfertigen. Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin auf die einstweilige Anordnung des Bundesvereinsgerichts vom 4. Mai 2023.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob das Vorliegen eines Verbots zur Amtsausübung, das alle Vorstandsmitglieder betrifft, automatisch die Pflicht zur Notbestellung eines neuen Vorstandes auslöst und inwieweit die Bindung an die einstweilige Anordnung des Bundesvereinsgerichts die Führungslosigkeit des Vereins begründet.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
    • Begründung: Das Gericht stellt fest, dass gemäß § 29 BGB schon rechtliche Gründe, die eine Amtsausübung verhindern, den Ausfall der notwendigen Vorstandsmitglieder bewirken. Ein Verbot der Amtsausübung löst demnach die Pflicht zur Notbestellung aus, wenn alle Vorstandsmitglieder betroffen sind und ein dringender Fall vorliegt. Zudem wird die Verbindlichkeit der einstweiligen Anordnung des Bundesvereinsgerichts, die innervereinsrechtliche Verhältnisse regelt und auch für das Rechtsverhältnis gegenüber Dritten von Bedeutung ist, anerkannt.
    • Folgen: Die Beschwerdeführerin muss die Kosten ihres Rechtsmittels tragen. Das Urteil bestätigt, dass bei vollständiger Betroffenheit des Vorstandes durch rechtliche Hinderungsgründe eine Notbestellung zwingend erforderlich ist.

Der Fall vor Gericht


Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zur Führungslosigkeit eines Vereins

Neuer Vorstand im deutschen Club diskutiert kontrovers über Gerichtsurteil; angespannte Atmosphäre am Tisch.
Rechtmäßigkeit der Notbestellung eines Vereinsvorstands | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 7 W 67/23) vom 8. Juni 2023 wurde die Beschwerde gegen die Notbestellung eines Vereinsvorstandes zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) und stellte klar, unter welchen Bedingungen eine Notbestellung rechtens ist, insbesondere im Kontext vereinsinterner Entscheidungen.

Der Fall im Detail: Streit um die Rechtmäßigkeit der Notbestellung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die vom Amtsgericht angeordnete Notbestellung des Vorstands. Sie argumentierte, dass die Führungslosigkeit des Vereins nicht durch die einstweilige Anordnung des Bundesvereinsgerichts vom 4. Mai 2023 entstanden sei, wie vom Amtsgericht angenommen. Die Beschwerdeführerin zog die Verbindlichkeit dieser vereinsinternen Anordnung in Zweifel.

Entscheidung des OLG: Notbestellung bei rechtlicher Verhinderung des Vorstands rechtens

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass ein Führungslosigkeit im Sinne des § 29 BGB auch dann vorliegt, wenn Vorstandsmitglieder aus rechtlichen Gründen an der Ausübung ihrer Amtspflichten gehindert sind. Ein Amtsausübungsverbot für sämtliche Vorstandsmitglieder löse demnach die Pflicht zur Notbestellung aus, sofern ein dringender Fall zur Behebung der Führungslosigkeit gegeben ist.

Verbindlichkeit vereinsinterner Gerichtsentscheidungen zentral für das Urteil

Kernpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts war die Verbindlichkeit der einstweiligen Anordnung des Bundesvereinsgerichts. Das Gericht betonte, dass Entscheidungen vereinsinterner Gerichte die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins verbindlich regeln. Diese Verbindlichkeit wirke sich auch auf das Rechtsverhältnis des Vereins zu Dritten aus, insbesondere wenn ein vereinsinternes Gericht über die Bestellung oder Abberufung des Vorstands entscheidet.

Auswirkungen auf das Registergericht: Vereinsinterne Entscheidungen sind maßgeblich

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Verbindlichkeit vereinsinterner Entscheidungen auch gegenüber dem Registergericht gilt. Das Registergericht, zuständig für Eintragungen ins Vereinsregister, müsse die Ergebnisse der vereinsinternen Willensbildung hinnehmen. Es sei nicht Aufgabe des Registergerichts, vereinsinterne Entscheidungen inhaltlich zu überprüfen, sondern diese seinen Amtshandlungen zugrunde zu legen.

Grenzen der Prüfungspflicht des Registergerichts: Keine Ersetzung vereinsinterner Rechtsmittel

Das Gericht erläuterte die Grenzen der Prüfungspflicht des Registergerichts. Zwar müsse das Registergericht Verstöße gegen zwingendes Gesetzesrecht beanstanden, es dürfe aber nicht die Verfahren ersetzen, die das Vereinsrecht und staatliche Recht zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen vorsehen. Die Überprüfung vereinsinterner Entscheidungen obliege den vereinsinternen Rechtsmittelverfahren oder den ordentlichen Zivilgerichten, nicht dem Registergericht.

Ausnahmefälle: Nichtigkeit vereinsinterner Entscheidungen als mögliche Grenze

Das Oberlandesgericht ließ offen, ob das Registergericht eine vereinsinterne Entscheidung ignorieren dürfe, wenn diese unter gravierenden Mängeln leide, die sie als nichtig oder als Nichtentscheidung erscheinen lassen. Solche gravierenden Mängel konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht aufzeigen.

Kompetenz des Bundesvereinsgerichts: Grundsatz der Verbandsautonomie

Die Beschwerdeführerin hatte die Kompetenz des Bundesvereinsgerichts in Frage gestellt, ihr als Vorstandsmitglied eines Bezirksverbandes die Amtsausübung zu verbieten. Das Oberlandesgericht wies auch diesen Einwand zurück. Es stellte fest, dass die Kompetenz des Bundesvereinsgerichts nach den vereinsinternen Regeln und der Satzung zu beurteilen sei. Nur eine Entscheidung, die offensichtlich rechtsfeindlich sei und für die es in der Kompetenzordnung keinen Anhaltspunkt gebe, könnte als nichtig und im Registerverfahren unbeachtlich gelten.

Bindung an übergeordnete Verbände: Konsequenz der Mitgliedschaft

Das Gericht betonte den Grundsatz der Verbandsautonomie. Die Mitgliedschaft eines Bezirksverbandes in einem Bundesverband bringe es grundsätzlich mit sich, dass Entscheidungen des übergeordneten Verbandes für die nachgeordneten Mitgliedsvereine verbindlich sein können. Wer die Vorteile der Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband nutzen wolle, müsse auch Einschränkungen der eigenen Autonomie in Kauf nehmen. Gegen unerwünschte Einschränkungen könne sich der nachgeordnete Verein durch Einflussnahme im übergeordneten Verband oder durch Austritt wehren.

Fazit des OLG Brandenburg: Stärkung vereinsinterner Gerichtsbarkeit

Das Oberlandesgericht Brandenburg stärkt mit seinem Beschluss die Bedeutung der vereinsinternen Gerichtsbarkeit. Das Urteil unterstreicht, dass staatliche Gerichte und Registergerichte grundsätzlich die Entscheidungen vereinsinterner Gerichte respektieren und ihren eigenen Entscheidungen zugrunde legen müssen. Dies gilt insbesondere für Fragen der Vereinsführung und der Bestellung von Vorständen. Die Entscheidung betont die Autonomie von Vereinen und deren Selbstverwaltung im Rahmen der Vereinsgesetze.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Vereinsmitglieder und Vorstände im Fokus

Für Vereinsmitglieder und Vorstände hat dieses Urteil erhebliche Bedeutung. Es verdeutlicht, dass vereinsinterne Streitigkeiten primär innerhalb des Vereins und seiner satzungsgemäßen Strukturen zu lösen sind. Die Entscheidungen vereinsinterner Gerichte sind verbindlich und werden von staatlichen Stellen grundsätzlich anerkannt.

Vereinsvorstände sollten sich der Bedeutung der Satzung und der vereinsinternen Regelungen bewusst sein. Die Kompetenzen vereinsinterner Gerichte, insbesondere in Fragen der Vorstandschaft, sind weitreichend. Vereinsmitglieder sollten ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins kennen und die satzungsgemäßen Wege der Einflussnahme und Rechtsmittel nutzen.

Das Urteil macht deutlich, dass der Staat sich in vereinsinterne Angelegenheiten nur zurückhaltend einmischt. Die Selbstverwaltung der Vereine hat einen hohen Stellenwert. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie sich bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins zunächst an die satzungsgemäßen Organe und vereinsinternen Gerichte wenden müssen, bevor sie staatliche Gerichte anrufen können. Dieses Urteil stärkt somit die Autonomie der Vereine und die Bedeutung der vereinsinternen Konfliktlösung.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Entscheidungen vereinsinterner Gerichte innerhalb des Vereins rechtsverbindlich sind und vom Registergericht anerkannt werden müssen. Wenn ein vereinsinternes Gericht die Amtsausübung des Vorstands untersagt, führt dies zur Führungslosigkeit und rechtfertigt eine Notbestellung durch das Amtsgericht. Betroffene müssen Einwände gegen solche Entscheidungen im vereinsinternen Rechtsmittelverfahren oder vor ordentlichen Gerichten vorbringen, nicht aber im Registergericht. Die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband bedeutet, dass dessen Entscheidungen bindend sein können, auch wenn sie die Autonomie des untergeordneten Vereins einschränken.

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Strukturelle Herausforderungen in der Vereinsführung?

Unklare Zuständigkeiten oder Anpassungsbedarfe, wie sie bei der Notbestellung eines Vereinsvorstandes auftreten können, erfordern eine sorgfältige Prüfung der internen Regelungen und Entscheidungsprozesse. Bei Fragen zur Wahrung der Satzung und zur Umsetzung interner Organgescheite ist es wichtig, die bestehenden Rechtsbeziehungen präzise zu durchleuchten.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation systematisch zu erfassen und die relevanten rechtlichen Aspekte im Kontext vereinsinterner Konfliktlösungen sachkundig zu bewerten. Durch fundierte Analysen und eine transparente Vorgehensweise tragen wir dazu bei, Unsicherheiten zu minimieren und Ihnen eine klare Perspektive für Ihre weiteren Schritte zu eröffnen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann genau spricht man im Vereinsrecht von einer „Führungslosigkeit“, die eine Notbestellung des Vorstands rechtfertigt?

Im Vereinsrecht liegt eine Führungslosigkeit vor, wenn der Verein keinen handlungsfähigen Vorstand mehr hat. Dies kann in verschiedenen Situationen eintreten:

Vollständiges Fehlen des Vorstands

Eine Führungslosigkeit besteht, wenn alle Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder aus anderen Gründen ausgeschieden sind. Stellen Sie sich vor, der gesamte Vorstand Ihres Vereins tritt geschlossen zurück – in diesem Fall wäre der Verein führungslos.

Beschlussunfähigkeit des Vorstands

Wenn nicht mehr genügend Vorstandsmitglieder im Amt sind, um nach der Satzung Beschlüsse zu fassen, liegt ebenfalls eine Führungslosigkeit vor. Beispiel: Ihre Vereinssatzung sieht vor, dass der Vorstand aus drei Personen besteht und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Sind nur noch zwei Vorstandsmitglieder im Amt, kann kein gültiger Beschluss mehr gefasst werden.

Rechtliche Verhinderung der Amtsausübung

Eine Führungslosigkeit kann auch eintreten, wenn die Vorstandsmitglieder rechtlich an der Amtsausübung gehindert sind. Dies ist der Fall, wenn:

  • Ein Gericht oder eine andere zuständige Instanz den Vorstandsmitgliedern die Amtsausübung untersagt hat.
  • Die Vorstandsmitglieder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr vertretungsberechtigt sind.

Tatsächliche Verhinderung der Amtsausübung

Auch wenn die Vorstandsmitglieder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Amt auszuüben, kann eine Führungslosigkeit vorliegen. Dies kann beispielsweise bei längerer Krankheit oder Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder der Fall sein.

Ablauf der Amtszeit ohne Neuwahl

Wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist und keine Neuwahl stattgefunden hat, tritt ebenfalls eine Führungslosigkeit ein. In diesem Fall endet die Vertretungsbefugnis des alten Vorstands automatisch, sofern die Satzung keine Verlängerungsklausel enthält.

Dringlichkeit der Situation

Wichtig ist, dass nicht jede kurzzeitige Führungslosigkeit automatisch eine Notbestellung rechtfertigt. Es muss eine dringende Situation vorliegen, die ein sofortiges Handeln erfordert. Dies ist der Fall, wenn:

  • Dem Verein ohne handlungsfähigen Vorstand ein erheblicher Schaden droht.
  • Wichtige Rechtsgeschäfte oder Fristen nicht wahrgenommen werden können.
  • Die Handlungsfähigkeit des Vereins nach außen nicht mehr gewährleistet ist.

Wenn Sie als Vereinsmitglied eine solche Situation feststellen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands beantragen. Das Gericht prüft dann, ob tatsächlich eine Führungslosigkeit vorliegt und ob die Bestellung eines Notvorstands erforderlich ist, um die Handlungsfähigkeit des Vereins wiederherzustellen.


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Welche Rolle spielt die Vereinssatzung bei der Entscheidung über eine Notbestellung des Vorstands?

Die Vereinssatzung spielt eine zentrale Rolle bei der Entscheidung über eine Notbestellung des Vorstands. Sie ist das grundlegende Regelwerk des Vereins und hat Vorrang vor gesetzlichen Regelungen, soweit diese nicht zwingend sind.

Vorrangige Regelungen in der Satzung

Wenn Ihre Vereinssatzung spezifische Bestimmungen für den Fall einer Führungslosigkeit enthält, müssen diese vorrangig beachtet werden. Solche Regelungen können beispielsweise vorsehen:

  • Eine automatische Verlängerung der Amtszeit bis zur Neuwahl
  • Die Möglichkeit der Selbstergänzung des Vorstands
  • Spezielle Verfahren zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Satzungsauslegung bei Regelungslücken

Enthält Ihre Satzung keine expliziten Regelungen, ist sie im Zweifel so auszulegen, dass die Handlungsfähigkeit des Vereins gewährleistet bleibt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat beispielsweise entschieden, dass bei einer planwidrigen Regelungslücke die Satzung so ausgelegt werden kann, dass die Mitgliederversammlung auch mit einem einzelnen Vorstandsmitglied beschlussfähig ist.

Einfluss auf die Notwendigkeit einer Notbestellung

Die Satzungsbestimmungen beeinflussen direkt, wann eine Notbestellung überhaupt erforderlich wird. Entscheidend ist, ob nach der Satzung erforderliche Vorstandsmitglieder fehlen. Dies ist der Fall, wenn:

  • Die Satzung für die Beschlussfähigkeit eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern voraussetzt
  • Das fehlende Vorstandsmitglied nach der Satzung für die Vertretung des Vereins erforderlich ist
  • Die Satzung dem fehlenden Vorstandsmitglied spezielle Aufgaben in der Geschäftsführung zuweist

Begrenzung der Notbestellung durch die Satzung

Ihre Vereinssatzung kann auch den Umfang einer möglichen Notbestellung begrenzen. So können Sie in der Satzung festlegen, dass ein Notvorstand nur für bestimmte Aufgaben oder für einen begrenzten Zeitraum bestellt werden darf. Dies schränkt die Befugnisse des Amtsgerichts bei der Bestellung ein.

Beachten Sie: Eine sorgfältig formulierte Satzung kann dazu beitragen, dass eine Notbestellung in vielen Fällen vermieden werden kann. Wenn Sie beispielsweise eine Klausel zur Selbstergänzung des Vorstands in Ihre Satzung aufnehmen, können verbleibende Vorstandsmitglieder Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder ernennen, ohne dass eine gerichtliche Bestellung notwendig wird.


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Inwieweit sind Entscheidungen vereinsinterner Gerichte für Mitglieder und staatliche Behörden bindend?

Entscheidungen vereinsinterner Gerichte sind grundsätzlich für Vereinsmitglieder und in bestimmtem Umfang auch für staatliche Behörden bindend. Dies ergibt sich aus der Vereinsautonomie, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist.

Bindungswirkung für Vereinsmitglieder

Für Vereinsmitglieder sind Entscheidungen vereinsinterner Gerichte in der Regel verbindlich. Dies gilt, solange die Entscheidungen:

  • im Rahmen der satzungsmäßigen Befugnisse getroffen wurden
  • nicht gegen zwingendes Recht verstoßen
  • nicht offensichtlich willkürlich sind

Wenn Sie als Vereinsmitglied von einer Entscheidung eines vereinsinternen Gerichts betroffen sind, müssen Sie diese grundsätzlich akzeptieren. Stellen Sie sich vor, ein Vereinsgericht entscheidet über Ihren Ausschluss aus dem Verein. Diese Entscheidung ist für Sie bindend, sofern sie den oben genannten Kriterien entspricht.

Bindungswirkung für staatliche Behörden

Auch staatliche Behörden, insbesondere Registergerichte, müssen Entscheidungen vereinsinterner Gerichte in der Regel als verbindlich anerkennen. Dies gilt besonders für Entscheidungen über interne Vereinsangelegenheiten, wie die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

Beispiel: Wenn ein vereinsinternes Gericht über die Wirksamkeit der Bestellung eines Vorstandsmitglieds entscheidet, muss das Registergericht diese Entscheidung bei Eintragungen ins Vereinsregister berücksichtigen.

Grenzen der Bindungswirkung

Die Bindungswirkung vereinsinterner Gerichtsentscheidungen hat jedoch Grenzen:

  1. Verstoß gegen zwingendes Recht: Entscheidungen, die gegen nicht abdingbares Gesetzesrecht verstoßen, sind nicht bindend.
  2. Schwerwiegende Verfahrensmängel: Bei gravierenden Mängeln im Verfahren können Entscheidungen als nichtig betrachtet werden.
  3. Rechtsweg zu staatlichen Gerichten: In bestimmten Fällen steht der Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten offen, insbesondere wenn:
    • der vereinsinterne Rechtsweg erschöpft ist
    • eine Entscheidung des Rechtsmittelorgans ungebührlich verzögert wird (z.B. länger als 10 Monate)

Konsequenzen für die Handlungsfähigkeit des Vereins

Die Bindungswirkung vereinsinterner Gerichtsentscheidungen hat erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Vereins:

  • Rechtssicherheit: Sie schafft Klarheit in strittigen Fragen und ermöglicht ein geordnetes Vereinsleben.
  • Effizienz: Interne Streitigkeiten können oft schneller und kostengünstiger beigelegt werden als vor staatlichen Gerichten.
  • Autonomie: Der Verein kann seine Angelegenheiten weitgehend selbst regeln, was die Vereinsautonomie stärkt.

Wenn Sie in einem Verein aktiv sind, sollten Sie sich bewusst sein, dass die Entscheidungen vereinsinterner Gerichte Ihre Rechte und Pflichten als Mitglied maßgeblich beeinflussen können. Es ist daher ratsam, sich mit den entsprechenden Regelungen in der Vereinssatzung vertraut zu machen.


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Was können Vereinsmitglieder tun, wenn sie die Notbestellung eines Vorstands für unrechtmäßig halten?

Vereinsmitglieder haben mehrere Möglichkeiten, gegen eine ihrer Meinung nach unrechtmäßige Notbestellung eines Vorstands vorzugehen:

Beschwerde beim Amtsgericht

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Notbestellung Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht einlegen. Das Amtsgericht ist dasjenige, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat und das das Vereinsregister führt. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden und eine Begründung enthalten, warum die Notbestellung unrechtmäßig sein soll.

Anfechtung in der Mitgliederversammlung

Wenn eine Mitgliederversammlung in absehbarer Zeit stattfindet, können Sie dort die Rechtmäßigkeit der Notbestellung zur Diskussion stellen und anfechten. Bereiten Sie sich gut vor und sammeln Sie Argumente, warum die Voraussetzungen für eine Notbestellung nicht vorlagen.

Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Falls keine reguläre Mitgliederversammlung ansteht, können Sie die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dafür müssen Sie in der Regel eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern mobilisieren, die Ihr Anliegen unterstützen. Die genauen Voraussetzungen dafür finden Sie in Ihrer Vereinssatzung.

Klage vor dem ordentlichen Gericht

Als letztes Mittel können Sie eine Feststellungsklage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht erheben. Damit können Sie die Nichtigkeit der Notbestellung gerichtlich feststellen lassen. Beachten Sie, dass Sie hierfür ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen müssen.

Wenn Sie eine dieser Optionen in Betracht ziehen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Fristen: Handeln Sie zügig, da für Beschwerden und Anfechtungen oft kurze Fristen gelten. Die Beschwerde beim Amtsgericht muss beispielsweise innerhalb eines Monats erfolgen.
  • Begründung: Sammeln Sie stichhaltige Argumente, warum die Notbestellung unrechtmäßig war. Prüfen Sie, ob wirklich ein dringender Fall vorlag und ob tatsächlich die erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlten.
  • Dokumentation: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf, wie etwa Protokolle von Mitgliederversammlungen oder Korrespondenz mit dem Vorstand.
  • Unterstützung: Versuchen Sie, andere Vereinsmitglieder für Ihr Anliegen zu gewinnen. Eine breite Unterstützung kann Ihrem Vorgehen mehr Gewicht verleihen.

Bedenken Sie, dass eine Notbestellung in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum gilt. Oft ist es das Ziel, schnellstmöglich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen. In diesem Fall könnte es sinnvoll sein, sich auf diese Wahl zu konzentrieren und dort Ihre Bedenken vorzubringen.


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Kann ein übergeordneter Verband (z.B. Bundesverband) in die Autonomie eines Mitgliedsvereins (z.B. Bezirksverband) eingreifen und eine Notbestellung veranlassen?

Ja, ein übergeordneter Verband kann unter bestimmten Voraussetzungen in die Autonomie eines Mitgliedsvereins eingreifen und eine Notbestellung veranlassen. Die Möglichkeit eines solchen Eingriffs hängt jedoch von mehreren Faktoren ab:

Satzungsregelung des übergeordneten Verbands

Der wichtigste Faktor ist die Satzung des übergeordneten Verbands. Wenn Sie Mitglied in einem Verein sind, der einem größeren Verband angehört, sollten Sie wissen: Die Satzung des Bundesverbands muss explizit Regelungen für einen solchen Eingriff vorsehen. Diese Regelungen können beispielsweise Notfallklauseln für den Fall sein, dass ein Mitgliedsverein handlungsunfähig wird oder schwerwiegende Probleme auftreten.

Unterwerfung des Mitgliedsvereins

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Unterwerfung des Mitgliedsvereins unter die Regelungen des übergeordneten Verbands. Durch seine Mitgliedschaft im Verband hat sich Ihr Verein grundsätzlich den Satzungen und Ordnungen des übergeordneten Verbands unterworfen. Dies bedeutet, dass der Verband – sofern in seiner Satzung vorgesehen – berechtigt ist, in bestimmten Situationen in die Angelegenheiten des Mitgliedsvereins einzugreifen.

Grenzen des Eingriffs

Trotz dieser Möglichkeiten sind dem Eingriff des übergeordneten Verbands Grenzen gesetzt. Der Eingriff darf nicht willkürlich erfolgen und muss verhältnismäßig sein. Stellen Sie sich vor, Ihr Verein hat nur kleine administrative Probleme. In diesem Fall wäre eine Notbestellung durch den Bundesverband wahrscheinlich unverhältnismäßig.

Zudem darf der Eingriff nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die Verbandsautonomie findet ihre Grenzen in den allgemeinen für die Rechtsausübung im Privatrecht geltenden Grenzen, insbesondere in den §§ 134, 138, 242, 826 BGB.

Praktische Bedeutung

In der Praxis kommt ein solcher Eingriff meist nur in Ausnahmesituationen vor. Wenn Sie in einem Verein aktiv sind, könnte dies beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Der Vorstand Ihres Vereins zurückgetreten ist und keine Neuwahlen stattfinden können.
  • Es schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten gibt, die den Fortbestand des Vereins gefährden.
  • Der Verein seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt.

In solchen Fällen kann eine Notbestellung durch den übergeordneten Verband dazu dienen, die Handlungsfähigkeit des Vereins wiederherzustellen und größeren Schaden abzuwenden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Führungslosigkeit eines Vereins

Die Führungslosigkeit eines Vereins bezeichnet den Zustand, in dem ein Verein keinen handlungsfähigen Vorstand mehr hat. Dies kann eintreten, wenn alle Vorstandsmitglieder durch rechtliche Hinderungsgründe (wie gerichtliche Untersagungen) an der Amtsausübung gehindert sind. Nach § 29 BGB muss in solchen Situationen ein Notvorstand bestellt werden, um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Die Führungslosigkeit entsteht nicht nur durch physische Abwesenheit, sondern auch durch rechtliche Hindernisse.

Beispiel: Wenn alle drei Vorstandsmitglieder eines Sportvereins durch eine einstweilige Anordnung eines Vereinsgerichts an der Amtsausübung gehindert sind, liegt Führungslosigkeit vor, selbst wenn die Personen physisch anwesend wären.


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Notbestellung des Vorstandes

Die Notbestellung des Vorstandes ist eine gerichtliche Maßnahme nach § 29 BGB, bei der das zuständige Amtsgericht einen vorläufigen Vorstand ernennt, wenn ein Verein führungslos geworden ist. Diese Maßnahme soll die Handlungsfähigkeit des Vereins in dringenden Fällen sicherstellen. Die Notbestellung ist zeitlich begrenzt und gilt, bis die Hinderungsgründe für den regulären Vorstand entfallen oder ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt werden kann.

Beispiel: Nach einem Vereinsskandal untersagt ein Vereinsgericht allen Vorstandsmitgliedern die Amtsausübung. Das Amtsgericht bestellt daraufhin einen Notvorstand, der den Verein bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung leitet.


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Bundesvereinsgericht

Das Bundesvereinsgericht ist ein vereinsinternes Rechtsprechungsorgan auf Bundesebene, das für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb eines Verbands oder einer Organisation zuständig ist. Es handelt sich nicht um ein staatliches Gericht, sondern um ein Organ der vereinsinternen Gerichtsbarkeit. Seine Entscheidungen sind für Vereinsmitglieder verbindlich und können, wie im vorliegenden Fall, auch rechtliche Konsequenzen wie die Untersagung der Amtsausübung des Vorstands bewirken.

Beispiel: Das Bundesvereinsgericht eines Sportverbandes erlässt eine einstweilige Anordnung gegen den gesamten Vorstand eines Mitgliedsvereins wegen Verstößen gegen die Verbandssatzung, was zur Führungslosigkeit des Vereins führt.


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Einstweilige Anordnung

Eine einstweilige Anordnung ist eine vorläufige gerichtliche Entscheidung, die in Eilfällen getroffen wird, um bis zur endgültigen Entscheidung Rechtspositionen zu sichern oder Rechtsverhältnisse vorläufig zu regeln. Im Vereinsrecht kann sie sowohl von staatlichen Gerichten als auch von vereinsinternen Gerichten erlassen werden. Gemäß der Rechtsprechung des OLG Brandenburg sind auch einstweilige Anordnungen von Vereinsgerichten innerhalb des Vereins rechtsverbindlich und können die Amtsausübung des Vorstands untersagen.

Beispiel: Das Bundesvereinsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung, die dem Vereinsvorstand die Amtsausübung bis zur endgültigen Entscheidung über Satzungsverstöße untersagt.


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Vereinsinterne Gerichtsbarkeit

Die vereinsinterne Gerichtsbarkeit bezeichnet die Rechtsprechungsinstanzen innerhalb eines Vereins oder Verbands, die auf Grundlage der Vereinssatzung über vereinsinterne Streitigkeiten entscheiden. Diese kann mehrere Instanzen umfassen (z.B. Vereinsgericht, Landesvereinsgericht, Bundesvereinsgericht). Nach dem Urteil des OLG Brandenburg sind Entscheidungen der vereinsinternen Gerichtsbarkeit für Mitglieder rechtsverbindlich und müssen von staatlichen Gerichten (wie dem Registergericht) anerkannt werden, sofern sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen.

Beispiel: Ein Verein hat in seiner Satzung festgelegt, dass Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein zunächst durch das vereinsinterne Schiedsgericht entschieden werden müssen, bevor staatliche Gerichte angerufen werden können.


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Registergericht

Das Registergericht ist ein staatliches Gericht, das für die Führung öffentlicher Register zuständig ist, insbesondere für das Vereinsregister. Es prüft Anmeldungen zur Eintragung von Vereinen und deren Änderungen, wie Vorstandswechsel. Wie im vorliegenden Fall deutlich wird, muss das Registergericht die Entscheidungen vereinsinterner Gerichte anerkennen und kann bei Führungslosigkeit eines Vereins die Notbestellung eines Vorstands anordnen. Das Registergericht ist im Regelfall eine Abteilung des jeweils zuständigen Amtsgerichts.

Beispiel: Nach der einstweiligen Anordnung des Bundesvereinsgerichts stellt das Registergericht die Führungslosigkeit des Vereins fest und ordnet die Notbestellung eines Vorstands an, um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Bestellung eines Notvorstands durch das Amtsgericht, wenn der Vorstand eines Vereins fehlt oder handlungsunfähig ist und dies die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins beeinträchtigt. Ziel ist die Behebung der Führungslosigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützt die Notbestellung des Vorstandes auf § 29 BGB, da die bisherigen Vorstandsmitglieder durch die einstweilige Anordnung des Bundesvereinsgerichts an der Amtsausübung gehindert waren und somit ein Führungsmangel vorlag.
  • § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Gesetzliche Vertretung des Vereins durch den Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage, wer den Verein wirksam vertritt, hängt von der Gültigkeit der Entscheidung des Bundesvereinsgerichts ab. Diese Entscheidung bestimmt, wer als Vorstand gilt und den Verein nach § 26 BGB vertreten darf.
  • Vereinsautonomie und vereinsinterne Gerichtsbarkeit: Vereine sind in ihrer Organisation und Rechtsprechung autonom. Vereinsinterne Gerichte können verbindliche Entscheidungen für die Mitglieder und Organe treffen, solange diese nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betont die Verbindlichkeit der Entscheidung des Bundesvereinsgerichts. Das Registergericht und staatliche Gerichte müssen diese vereinsinterne Entscheidung grundsätzlich respektieren, solange sie nicht nichtig ist.
  • § 67 Abs. 1 BGB i.V.m. Vereinsregisterverfahren: Das Registergericht führt das Vereinsregister und prüft bei Eintragungen, ob die formellen und grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es berücksichtigt dabei die vereinsinterne Willensbildung und grundsätzlich auch Entscheidungen vereinsinterner Gerichte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Registergericht muss die Entscheidung des Bundesvereinsgerichts bei der Notbestellung des Vorstandes berücksichtigen und darf diese nicht ohne Weiteres ignorieren, da die interne Entscheidung zur Führungslosigkeit des Vereins geführt hat.
  • Satzung des Vereins (Grundlagen des Vereinsrechts): Die Satzung ist das grundlegende Regelwerk des Vereins und legt dessen Struktur, Organisation, sowie die Zuständigkeiten der Organe und vereinsinternen Gerichte fest. Sie ist die Basis für die Beurteilung der Kompetenzen innerhalb des Vereins. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage, ob das Bundesvereinsgericht zuständig war, die einstweilige Anordnung zu erlassen, hängt von der Satzung des Vereins ab. Das Gericht prüft, ob die Satzung dem Bundesvereinsgericht diese Kompetenz einräumt, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu beurteilen.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 67/23 – Beschluss vom 08.06.2023


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