Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Az: 1 CA 45/96
Beschluss vom 20.12.1996
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Antragsteller zu gestatten, in Notfällen bis zum 31.12.1996 Implantatoperationen durchzuführen, ohne vorgesehene Operationen auf einen Termin nach dem 06.01.1997 verschieben zu müssen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 16.000,– DM festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antragsteller[ ist seit dem 01.04.1979 als ltd. Abteilungsarzt (LAA) der Allgemeinchirurgischen Abteilung des XXX der Antragsgegnerin beschäftigt.
In § .2 Ziffer 3 des. Anstellungsvertrages heißt es:
„in seinem Fachgebiet ist der LAA der alleinverantwortliche, in seinen ärztlichen Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz – auch dem kirchlichen unterworfener
Träger der ärztlichen Beratung und Behandlung aller Patienten seiner Abteilung.“,
Mit .an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 06.11.1996 forderte das XXX
den Antragsteller vor dem Hintergrund von Budget-Überschreitungen auf, in der chirurgischen Abteilung keine Implantat-Operationen bis zum Jahresende1996 durchzuführen, vielmehr auf Termine nach dem 06.01.1997 zu verschieben.
Nachdem außergerichtliche Versuche des Antragstellers, hiervon Notfalloperationen auszunehmen, gescheitert sind, begehrt der Antragsteller mit dem bei Gericht am 19.12.1996 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung .ihm zu gestatten, zumindest in Notfällen Implantat-Operationen bis zum Jahresende 1996 durchführen zu dürfen.
Der Antrag ist begründet gemäß § 940 ZPO und war wegen Dringlichkeit gemäß § 944 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch zur Seite, denn die Anordnung der Antragsgegnerin vom 06.11.1996 greift in den Kernbereich des ärztlichen Berufsrechts ein, das die Antragsgegnerin dem Antragsteller in § 2 Abs., 3 seines Dienstvertrages gewährleistet hat. Danach obliegt es allein der Verantwortung des Antragstellers, welche
Therapie wozu auch Implantat-Operationen gehören – er wählt.
Die Therapiewahl kann nicht von haushaltsrechtlichen Erwägungen abhängig gemacht werden.
Ebenfalls ist ein Verfügungsgrund gegeben, da zumindest in Notfällen, in denen eine
Verschiebung des Operationszeitpunktes nicht möglich ist, dem Antragsteller die Verwendung von Implantaten, soweit nach Auffassung des Antragstellers erforderlich sein sollte, möglich sein muss.
Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Verfahrenswert wurde in Höhe des 2-fachen Regelwertes festgesetzt.