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Notleitungsrecht durch ein Gebäude

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 61/16 – Urteil vom 26.01.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10.05.2016 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, das auf seinem Grundstück befindliche Leitungszubehör der den Klägern gehörenden Grundstücke sowie dessen notwendige Unterhaltung und erforderlichenfalls Neuanlage durch oder im Auftrag der Kläger mit Ausnahme der Leitung (Entwässerungsanlage) zu dulden, die Gegenstand des im Grundbuch Abteilung 2, laufende Nr. 4 eingetragenen Rechts ist. Die Pflicht zur Duldung des Betretens des oben bezeichneten Grundstücks des Beklagten besteht dabei nur nach einer 48-stündigen Ankündigungsfrist und beschränkt auf den Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Notleitungsrecht durch ein Gebäude
(Symbolfoto: Von wutzkohphoto/Shutterstock.com)

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 5 %, 90 % trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 6000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Notleitungsrechte.

Die Kläger sind Eigentümer der bebauten Grundstücke …straße (Flurstück 1) und …Chaussee (Flurstück 2) in K. Der Beklagte ist Eigentümer des bebauten Grundstücks …Chaussee …, Flurstück 3 Die Grundstücke waren Teil eines gemeinsamen Ursprungsgrundstücks, Grundbuch von …, Bd. 7, Blatt 300, Eigentümer B.. Dieser teilte das Grundstück im Jahr 1977. Die Kläger erwarben einen Grundstücksteil, nämlich die Flurstücke 1 und 2, im Jahr 2002 und teilten diesen wiederum in zwei Grundstücke. Beide Grundstücke der Kläger haben keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Das Gebäude auf dem Grundstück des Beklagten erstreckt sich über die gesamte Grundstücksbreite. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Grundstücken der Kläger verlaufen seit Errichtung der einzelnen Gebäude in den Jahren 1900 bis 1910 durch den Keller des Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten, wobei nur für die Entwässerungsanlage eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Die Zufahrt zu den klägerischen Grundstücken erfolgt von Südosten von der Fröbelstraße über die Flurstücke 4 und 5. Insgesamt ergibt sich die Lage der Grundstücke und Gebäude aus dem folgenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster:

Die Trinkwasserleitungen waren, soweit sie sich in den Gebäuden auf dem Grundstück … Chaussee befanden, aus Blei. Die Kläger wandten sich deshalb seit dem Jahr 2007 an den Beklagten, um einen Austausch der vorhandenen Trinkwasserleitung durch eine Kupferleitung zu erreichen. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke erteilten keine Zustimmung zur Verlegung der Leitungen über ihre Grundstücke.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen ein Notleitungsrecht für das Grundstück des Beklagten zustehe. Notleitungsrechte für die anderen Nachbargrundstücke seien nach § 918 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, berichtigt durch Beschluss vom 15.06.2016, verwiesen.

Die Parteien haben im Verlauf des Rechtsstreits am 12.02.2014 einen Zwischenvergleich geschlossen. Darin hat der Beklagte den Klägern gestattet, die vorhandene Frischwasserleitung aus Blei durch eine Fachfirma gegen eine Leitung aus Kupfer nach vorheriger Ankündigung auf Kosten der Kläger auszutauschen.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Duldungspflicht des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Klageabweisung hat es damit begründet, dass das Notleitungsrecht nicht die Befugnis zur Inanspruchnahme von Wohngebäuden umfasse. Die Ver- und Entsorgungsleitungen verliefen aber durch den Keller eines Wohnhauses. Aus § 918 Abs. 2 BGB ergebe sich kein Leitungsrecht. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Leitungsrecht vor. Dieses umfasse aber nicht die Befugnis zur Inanspruchnahme eines Wohnhauses für den Leitungsverlauf. Ein Leitungsrecht ergebe sich auch nicht aus einem schuldrechtlichen Gestattungsvertrag oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie sind der Auffassung, aus § 918 Abs. 2 BGB als spezielle und deshalb vorrangig anzuwendende Anspruchsgrundlage ergebe sich eine Duldungspflicht des Beklagten. Das Gesetz schließe die Inanspruchnahme von Wohngebäuden nicht aus. Der Beklagte könne allenfalls einwenden, dass sein Grundstück nicht auf die konkrete Art und Weise der Erschließung diene. Diesen Einwand habe er aber nicht gebracht.

Die Kläger beantragen, das auf die mündliche Verhandlung vom 18.04.2016 am 10.05.2016 verkündete, am 12.05.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Kiel -6 O 185/13- aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das auf seinem Grundstück Gemarkung… Flurstück 3 befindliche Leitungszubehör der ihnen gehörenden Grundstücke Gemarkung …, Flurstücke 1 und 2 sowie dessen notwendige Unterhaltung und erforderlichenfalls Neuanlage durch oder in ihrem Auftrag mit Ausnahme der Leitung (Entwässerungsanlage) zu dulden, die Gegenstand des im Grundbuch Blatt ….Nr. 4 eingetragenen Rechts ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Recht zur Inanspruchnahme der Wohngebäude des vom Notleitungsrecht betroffenen Grundstücks nicht bestehe. Der Inhalt eines Notleitungsrecht richte sich auch unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 918 Abs. 2 BGB nach § 917 BGB. Gebäude könnten erst recht nicht in analoger Anwendung der Vorschriften für Notleitungen beansprucht werden.

Mit einem Leitungsrecht gingen umfangreiche Betretungsrechte für die Prüfung, Unterhaltung, Instandsetzung oder Neuanlage der Leitungen einher. Damit würde gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Hierfür fehle es an einer Eingriffsbefugnis. Im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der §§ 917, 918 BGB könne ein Notwege- oder Notleitungsrecht nicht die Berechtigung umfassen, Wohngebäude in Anspruch zu nehmen.

II.

Die Berufung der Kläger hat Erfolg.

1. Der Beklagte ist zur Duldung der durch sein Haus verlaufenden Ent- und Versorgungsleitungen im Rahmen eines Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 BGB analog verpflichtet.

1.1. Grundlage des Anspruchs ist entgegen der Auffassung der Kläger § 917 Abs. 1 BGB in entsprechende Anwendung, nicht aber § 918 Abs.2 BGB allein. Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung einer erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Wege dulden, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung fehlt.

1.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Den klägerischen Grundstücken fehlt eine Verbindung zu einem öffentlichen Wege. Die Vorschrift ist auch analog auf das hier verlangte Leitungsrecht anzuwenden (vgl. Palandt/Bassenge, 75. Aufl., § 917 Rn. 1). Ohne Versorgungsleitungen sind die Hausgrundstücke nicht nutzbar.

1.3. Belastet mit dem Notleitungsrecht ist allein das Grundstück des Beklagten. Nach § 917 BGB kann der notwegeberechtigte Eigentümer grundsätzlich entscheiden, welchen Nachbarn er durch sein Verlangen in Anspruch nimmt, wenn mehrere Grundstücke in Betracht kommen (vgl. Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 917 BGB Rn. 25). Hier greift aber einschränkend § 918 Abs. 2 BGB ein. Danach kann der notleidende Eigentümer unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen (Teilung des Grundstücks, dadurch Abschneiden vom Weg) die umliegenden Nachbargrundstücke nicht in Anspruch nehmen. Duldungspflichtig ist allein der Eigentümer desjenigen Grundstücksteiles, über den die Verbindung bisher stattgefunden hat (vgl. Säcker am angegebenen Ort, § 918 BGB Rn. 5; RGZ 160,100 66,184).).

1.4. Die Voraussetzung der Beschränkung des Wahlrechts nach § 918 Abs. 2 BGB auf das Grundstück des Beklagten liegen vor. Durch die Veräußerung des an der Straße gelegenen Grundstücksteils wurde die Notlage für das klägerische Grundstück geschaffen. Soweit ein Notleitungsrecht überhaupt besteht, kann dieses damit ausschließlich über das Grundstück des Beklagten verlaufen. Auf die Frage, ob andere Grundstücke weniger belastet wären, weil sie nicht durchgängig bebaut sind, kommt es nicht an.

1.5. Inhalt des Notleitungsrechts kann es auch sein, Leitungen durch das Gebäude zu legen. Eine ausdrückliche einfach-gesetzliche Regelung, die jegliche Inanspruchnahme von Wohngebäuden verbietet, findet sich nicht. § 917 Abs.1 BGB unterscheidet nicht zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Es gibt auch keine Gründe, die Vorschrift einschränkend so auszulegen, dass Leitungen nie durch Wohngebäude verlaufen dürfen. Die Belastung, die von Leitungen durch ein Gebäude ausgeht, ist grundsätzlich gering. Dies gilt schon deshalb, weil sich ohnehin üblicherweise Versorgungsleitungen in Gebäuden, insbesondere in Kellern, befinden. Wasser-, Strom- und Gasleitungen sind in der Regel wartungsarm und wenig schadensanfällig und verbrauchen nicht viel Platz.

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Der Bundesgerichtshof hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 10.06.2011 (NJW-RR 2011,1458, Juris Rn. 12) zwar ausgeführt, dass das Notleitungsrecht nicht die Befugnis zur Inanspruchnahme der Wohngebäude eines vom Notleitungsrecht betroffenen Grundstücks umfasse. Allerdings ist unklar, ob auch dort das Verbindungsgrundstück über die gesamte Breite bebaut war, so dass keine Möglichkeit bestand, Leitungen seitlich am Gebäude vorbei zu verlegen. Eine Notleitung über einen unbebauten Teil eines Grundstücks ist weniger belastend als die Leitung durch ein Gebäude. Deshalb wird im Regelfall eine Leitung durch ein Gebäude nicht als Notleitungsrecht infrage kommen. Etwas anderes gilt aber, wenn Leitungen nur durch ein Gebäude geführt werden können.

Bei der Auslegung des § 917 BGB greifen die Bedenken der Beklagtenseite nicht durch, dass ein Notwegerecht in direkter Anwendung der Vorschrift grundsätzlich nie durch ein Gebäude gehen könne. Deshalb – so der Beklagte – könne dies auch nicht für ein Notleitungsrecht gelten, da § 917 BGB auf Leitungsrechte nur analog angewendet werde. Ein Weg durch ein Gebäude, das heißt Fußgänger– oder sogar Fahrzeugverkehr, ist aber deutlich belastender als ein Leitungsrecht durch abgeschlossene Leitungen. Deshalb können durchaus andere Maßstäbe für Leitungsrechte als für Wegerechte gelten.

Auch die vom Beklagten angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, hier eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, sprechen nicht entscheidend gegen diese weite Auslegung der Vorschrift. Zwar umfasst der Schutzbereich von Art. 13 GG auch Kellerräume. Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift können auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sein (vgl. Burghart in: Leipold/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung, Art. 13 Grundgesetz Rn. 12). Geschützt ist dabei die Privatheit der Wohnung (vgl. Burghart am angegebenen Ort Rn. 13). Diese wird jedoch durch die Leitungen an sich nicht berührt. Die Leitungen sind geschlossen. Einblicke in das Privatleben des Beklagten sind von den Leitungen aus nicht zu befürchten. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese die Privatheit der Räume in anderer Weise stören.

Beeinträchtigt wird mithin nur das Eigentum des Beklagten an den Räumen. Er kann die Kellerräume nicht ohne weiteres baulich verändern, ohne auch die Leitungen zu verlegen. Allerdings ändert sich der Zustand seiner Räume nicht gegenüber dem Zustand, der bei der Schaffung der Notlage bestand. Der Beklagte hat Eigentum an Räumen erworben, durch die Leitungen auf ein anderes Grundstück liefen. Nichts anderes als die Beibehaltung dieses Zustandes wird von ihm verlangt. Gesetzliche Grundlage für diese Eigentumsbeschränkung ist § 917 Abs. 1 BGB.

1.6. Die Kläger können auch das Betreten des Gebäudes zur Unterhaltung oder Neuerrichtung der Leitungen verlangen, dies aber nicht unbeschränkt.

Das Recht, das belastete Grundstück zu betreten, um die Leitungen zu unterhalten, ist Teil des Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 BGB. Ohne den Unterhalt der Leitungen können die klägerischen Grundstücke nicht versorgt werden.

Die strengen Anforderungen für Grundrechtseingriffe im Rahmen des Art. 13 GG gelten entgegen der Auffassung des Beklagten nicht für Eingriffe durch Private. Das Abwehrrecht des Art. 13 GG richtet sich gegen staatliche Eingriffe, diese unterliegen nach Abs. 2 der Vorschrift dem Richtervorbehalt sowie nach Abs. 7 dem Gesetzesvorbehalt zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Allerdings strahlt Art. 13 GG in die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften aus. Deshalb sind dessen Wertungen zu berücksichtigen. Denn die Privatsphäre des Beklagten ist beeinträchtigt, wenn Dritte das Haus betreten, um in Kellerräumen Arbeiten an den Leitungen vorzunehmen oder diese auch nur zu besichtigen. Gleichermaßen sind aber die Eigentumsrechte der Kläger an ihren Grundstücken zu beachten. Deren Eigentumsrecht aus Art. 14 GG wäre verletzt, wenn eine Abwägung zwischen beiden Grundrechten nicht stattfände (vgl. für mietvertragliche Betretungsrechte BVerfGE 89,1/13). Denn die Kläger könnten ihre Grundstücke nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken nutzen, wenn Ver-und Entsorgungsleitungen fehlten. Gegenüber dieser erheblichen Belastung des klägerischen Eigentums ist zu berücksichtigen, dass von Betretungsrechten keine Wohnräume des Beklagten im engeren Sinne betroffen sind. Die Wertungen des Art. 13 GG hätten stärkeres Gewicht, wenn Privaträume, also Wohnräume betroffen wären (vgl Wolf in Lindner-Figura/Stellmann/Oprée Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kapitel 13, Rn. 173). Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich Geschäftsräume. Dass der Keller privat genutzt wird, wird seitens des Beklagten nicht vorgetragen. Den Interessen des Beklagten an einer ungestörten Nutzung seiner Geschäftsräume kann entsprochen werden, indem ein Betreten der Räume durch Dritte in der Regel nur nach vorheriger Ankündigung und zu festgelegten Zeiten erlaubt wird. Etwas anderes gilt nur bei Gefahr im Verzug. Eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Tagen und eine auf den Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen beschränkte Duldungspflicht tragen dem Rechnung. Soweit die Kläger eine unbeschränkte Duldungspflicht geltend machen, ist die Klage deshalb abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Frage, ob ein Notleitungsrecht auch durch ein Gebäude bestehen kann, wenn nach § 918 Abs. 2 BGB nur ein vollständig bebautes Grundstück duldungspflichtig ist, ist bislang nicht entschieden. Der Senat hat deshalb die Revision zugelassen.

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