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Notweg – Wegfall der Verpflichtung zur Duldung

OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 240/93

Urteil vom 22.06.1994

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, von ihnen selbst bewohnter Hausgrundstücke in ……Sie streiten um ein Wegerecht, das der Kläger über das Grundstück des Beklagten für sich in Anspruch nimmt.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks……., das keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Der Beklagte ist aufgrund Erbfolge nach seinem Vater Eigentümer des Anwesens….., liegt. Auf diesen Grundstücken betreibt der Beklagte eine Kfz-Reparaturwerkstätte. Das Grundstück des Klägers liegt südöstlich hiervon in stetig bis zur H.-Straße ansteigendem Gelände. In dem seit dem Jahre 1986 bestandskräftigen Bebauungsplan ….E. wurde der unbebaute Teil des Grundstücks des Klägers Bauland; zugleich wurde in dem Bebauungsplan am südöstlichen Rand des Grundstücks des Klägers der H.-Weg als öffentlicher Weg ausgewiesen, der über die ..-Straße mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden werden sollte. Vor Herstellung und Widmung dieses Weges Ende 1989 oder Anfang 1990 trennte der Kläger den Teil seines Grundstücks, der in den Bereich des Bebauungsplanes fiel, ab und übertrug das neu gebildete Grundstück Flst.Nr. ….. am 21.08.1989 an seinen Sohn, der in der Folgezeit ein Wohnhaus darauf errichtete. Damit fehlt dem – auch landwirtschaftlich genutzten – Wohngrundstück des Klägers nach wie vor der Zugang zu einem öffentlichen Weg.

Seitdem streiten die Parteien, ob dem Kläger das bis zu diesem Zeitpunkt unbeanstandet eingeräumte Wegerecht (Übergangs- und Überfahrtsrecht) über das Grundstück des Beklagten (Lgb.Nr. 87) auch weiterhin zustehe. Zunächst wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 21.03.1991 – 1 C 127/91 – im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Kläger den „ungestörten Zugang“ zu dessen Anwesen zu gewähren. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe -5 S 225/91 – haben sich die Parteien durch Vergleich vom 07.11.1991 darauf geeinigt, daß dem Kläger das geltend gemachte Notwegerecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dessen Bestehen eingeräumt werde. Der Beklagte begehrte hierauf Feststellung vor dem Landgericht Karlsruhe – 7 0 658/91 -, daß dem Kläger ein Notwegrecht weder als Übergangs- noch als Überfahrtsrecht zustehe. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.05.1992 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem (jetzigen) Kläger stehe jedenfalls ein Notwegrecht in Form eines Gehrechtes, nicht jedoch in Form eines Überfahrtsrechtes zu. Daraufhin sperrte der Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Zufahrt zu seinem Grundstück und verengte durch Ablagerung von Reifen u.ä. den Zugang zum Grundstück des Klägers. Außerdem stellte der Beklagte den Zugang zum Gewölbekeller des Klägers so zu, daß der Kläger und seine Familienangehörigen nur unter größten Schwierigkeiten dorthin gelangen konnten. Daraufhin hat der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Beklagten die Offenhaltung des Zuganges und der Zufahrt aufzugeben, was der erkennende Senat im Urteil vom 10.03.1993 – 6 U 202/92 – in zweiter Instanz ausgesprochen hat.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren auf ungestörte Zufahrt und unbehinderten Zugang zu seinem Anwesen und zu seinem Gewölbekeller weiter.

Notweg - Wegfall der Verpflichtung zur Duldung
Symbolfoto: FreedomTumZ/bigstock

Der Kläger hat in erster Instanz seine Klage auf ein Notwegrecht gestützt und hierzu vorgetragen, er könne auch ein Recht für sich beanspruchen, mit Fahrzeugen über das Grundstück des Beklagten zu fahren, da nur so eine ordnungsgemäße Benutzung seines Grundstücks gewährleistet sei. Bei seinem Grundstück handele es sich seit dem Jahre 1785 um ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen mit Schopf, Holzlagern, Nebengebäuden, zwei Garagen nebst Hühnerstall und Gewächshaus. Er selbst betreibe in seiner Freizeit noch Landwirtschaft, nämlich Obstbau und Holzwirtschaft. Daher könne er das Grundstück des Beklagten zur Herstellung der seinem Grundstück fehlenden Verbindung zur T.-Straße nicht nur begehen, sondern – wie in früherer Zeit – auch überfahren. Diesem Benutzungsrecht stehe insbesondere auch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Karlsruhe – 7 0 658/91 – vom 12.05.1992 nicht entgegen. Das geltend gemachte Wegerecht hat der Kläger auch mit dem Bestehen einer altrechtlichen Wegedienstbarkeit begründet, hinsichtlich derer er nunmehr die Bewilligung der Eintragung in dem von ihm geltend gemachten Umfang von dem Beklagten verlangt. Dazu hat der Kläger behauptet, seit Errichtung seines Anwesens im Jahre 1785 sei dieses aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur über das Grundstück des Beklagten erreichbar. Das ergebe sich aus dem Lageplan des Einschätzungsverzeichnisses des Bad. Gebäudeversicherungsverbandes vom 07.09.1933 und auch aus einem Schreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten an die Stadt E. vom 27.02.1984, worin dieser das Überfahrtsrecht „aufgrund wechselseitiger Abstimmung und alt überkommener Übung“ ausdrücklich bestätigt habe. Damit sei schon vor Geltung des Badischen Landrechts eine Dienstbarkeit begründet, jedenfalls aber eine sog. unständige offene Dienstbarkeit nach diesem Recht entstanden.

Hinsichtlich seines Rechts auf ungehinderten Zugang zu dem Gewölbekeller unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Beklagten hat sich der Kläger ebenfalls auf ein Notwegrecht berufen, da die Kellertreppe unmittelbar an der Grundstücksgrenze ende und er nur über das Grundstück des Beklagten in den Keller gelangen könne.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und dessen Familienangehörigen sowie dessen Besuchern ungehinderten Zugang und Zufahrt zum Anwesen………., über das Grundstück……….., von bzw. bis zur .-Straße zu gewähren, und zwar in der Weise, daß jederzeit eine Durchgangs- und Durchfahrtsbreite von mindestens 3 m frei bleibt.

Ferner wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger und dessen Familienangehörigen den ungehinderten Zugang zum Gewölbekeller des Anwesens……., über das Grundstück…….., zu gewähren und alles zu unterlassen, was den ungestörten Zugang zu dem genannten Gewölbekeller hindert.

2. Dem Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

3. Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks, ……..ein Fahrt- und Gehrecht im Umfang gemäß Antrag Ziffer 1 im Grundbuch von ……, zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.

Der Beklagte hat, Klagabweisung beantragt.

Er hat die Rechtsauffassung vertreten, daß dem Kläger das Notwegrecht in Gestalt eines Überfahrtrechtes durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.05.1992 im Verfahren 7 0 658/91 rechtskräftig aberkannt worden sei. Eine altrechtliche Wegegerechtigkeit könne der Kläger nicht beanspruchen, hierfür seien die tatsächlichen Voraussetzungen nicht dargetan. In den Urhandrissen der Gemarkung S. aus den Jahren 1861 bis 1862 fehle jeder Hinweis auf das vom Kläger behauptete Wegerecht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Frage des Umfangs der Rechtskraft seiner früheren Entscheidung unentschieden gelassen und den Klageanspruch auf Gewährung eines Notwegrechts in Form eines Überfahrtsrechts unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung abgewiesen. Mangels tatsächlicher Grundlagen in den Darlegungen des Klägers hat es auch eine Wegedienstbarkeit weder nach Gemeinem Recht noch nach Badischem Landrecht erkannt. Insbesondere vermißt das Landgericht in diesem Zusammenhang die Einzeichnung eines Weges in den Urhandrissen der Gemarkung S. aus den Jahren 1861/1862, die als Anhalt für die behauptete Rechtsentstehung hätte dienen können. Infolgedessen hat das Landgericht auch die Klage auf Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung abgewiesen. Den Anspruch des Klägers auf ungehinderten Zugang zu seinem Anwesen und zum Gewölbekeller hat das Landgericht mangels Schlüssigkeit verneint.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, hilfsweise beantragt er Zulassung der Revision. Er stellt klar, daß es ihm bezüglich des Zugangsrechts darum gehe, jede Störung seitens des Beklagten zu unterbinden. Im übrigen wiederholt er hinsichtlich des geltend gemachten Überfahrtsrechts sein erstinstanzliches Vorbringen. Er könne ein Notwegrecht auch nach Einrichtung des H.-Weges von dem Beklagten beanspruchen. Der Bau eines Zufahrtsweges über das Grundstück Flst.Nr. 2511, das seinem Sohn gehöre, sei unverhältnismäßig teuer und ihm daher nicht zumutbar. Des weiteren beruft sich der Kläger auf das Entstehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit; es bestehe kein Zweifel darüber, daß seit Errichtung des Gebäudes im Jahre 1785 auf dem Grundstück des Klägers keine andere Verbindung zur öffentlichen Straße bestand als die heutige. Jedenfalls sei eine unständige Dienstbarkeit nach Badischem Landrecht entstanden. Den hierfür erforderlichen Rechtsakt der Vergünstigung sieht der Kläger darin, daß 1876 (nicht 1976) ein Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück Lgb.Nr. 86 an die Rechtsvorgänger des Klägers veräußert und dabei die Wegegerechtigkeit begründet habe. Ferner stützt der Kläger das beanspruchte Fahrtrecht auf eine schuldrechtliche Gestattung des Vaters des Beklagten vom 15.10.1984. Das Zugangsrecht zum Gewölbekeller leitet der Kläger aus § 917 BGB her. Von altersher bestehe aufgrund des Grenzverlaufs keine andere Möglichkeit, in den Keller zu gelangen, als unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Beklagten.

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten Amtsgericht Ettlingen 1 C 127/91 / Landgericht Karlsruhe 5 S 225/91, Landgericht Karlsruhe 7 0 658/91 sowie Landgericht Karlsruhe 7 0 524/92 / Oberlandesgericht Karlsruhe 6 U 202/92 lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nur insoweit zu, als es um den ungehinderten Zugang zum Grundstück des Klägers geht. Im übrigen hat das Landgericht die mit der Klage verfolgten Ansprüche zu Recht verneint, so daß die Berufung in diesem Umfang als unbegründet zurückzuweisen ist.

I. Altrechtliche Wegedienstbarkeit

Der Kläger kann ein Wegerecht gegenüber dem Beklagten nicht aus einer altrechtlichen Dienstbarkeit herleiten.

Ein solches, vor Inkrafttreten des BGB begründetes Überfahrts- und Übergangsrecht wäre gemäß Art. 184 EGBGB mit den sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rang auch ohne Eintragung im Grundbuch bestehen geblieben und wäre auch nach dem 31.12.1977 nicht durch einen gutgläubigen Erwerb des dienenden Grundstücks (Flst.Nr. 87) erloschen (Art. 187 Abs. 2 EGBGB und § 31 Baden- Württembergisches AGBGB), da der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger im Wege der Erbfolge an die Stelle seines Vaters getreten ist.

Jedoch hat der Kläger nicht ausreichend die rechtserheblichen Tatsachen für das Entstehen einer solchen Dienstbarkeit im Hauptsacheverfahren vorgetragen, nachdem der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 10.03.1993 – 6 U 202/92 -) von der Möglichkeit des Bestehens einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit ausgegangen war.

Soweit der Erwerb einer Wegegerechtigkeit zugunsten des Grundstücks des Klägers schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Badischen Landrechts (1785 – 1810) durch Ersitzung oder unvordenkliche Verjährung nach Gemeinem Recht in Frage steht, der auch bei Inkrafttreten des Badischen Landrechts gemäß LRS 691 Abs. 2 fortgedauert hätte, hat sich der Kläger hierfür lediglich auf die Lage der Grundstücke und das Alter des auf seinem Grundstück errichteten Anwesens bezogen. Damit sind jedoch die Voraussetzungen einer Ersitzung des behaupteten Realservituts nicht schon anzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1983, 457, 458).

Es ist auch nicht schlüssig dargetan, daß die Dienstbarkeit unter der Geltung des Badischen Landrechts rechtsverbindlich entstanden wäre.

In Betracht käme allein eine unständige offene Dienstbarkeit im Sinne der Landesrechtssätze 637, 686, 688 Abs. 2, 689 Abs. 2 des Badischen Landrechts vom 01.01.1810. Danach wurde für die Rechtsentstehung eine Vergünstigung im Sinne von LRS 639, 691 Abs. 1 vorausgesetzt, somit eine verbindliche Willenserklärung, wodurch der Eigentümer einer Liegenschaft diese als dienendes Grundstück belastet und der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Dienstbarkeit erwirbt. Als Erwerbstatbestand konnte daher neben der Bestellung des Eigentümers des dienenden Grundstücks auch dessen Anerkennung gemäß LRS 695 in Betracht kommen, welche auch stillschweigend erklärt werden konnte (OLG Karlsruhe, Justiz 1983, 115, 116). Eine lediglich tatsächliche Duldung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks wirkte jedoch nicht rechtserzeugend.

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Zwar können, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, objektive Umstände zur Zeit der Entstehung des behaupteten Rechts bezüglich der Verhältnisse von dienendem und herrschendem Grundstück, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, zu der Schlußfolgerung führen, daß der Wille des Eigentümers des dienenden Grundstücks zur Bestellung einer Wegegerechtigkeit im Wege der Vergünstigung vorhanden gewesen sein muß (OLG Karlsruhe, Justiz 1983, 115, 116; ebenso OLG Karlsruhe, Justiz 1987, 15, 16). In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall erschien es wegen der besonderen Verhältnisse der engen Bebauung im dörflichen Ortskern unwahrscheinlich, daß der Nachbar die Wegebenutzung über sein Grundstück über Generationen hinweg ohne zugrundeliegende rechtserhebliche Erklärung lediglich in tatsächlicher Hinsicht geduldet hätte. In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 07.07.1970 – 11 U 56/69 – (Justiz 1970, 341) den für die Rechtsbegründung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungstatbestand ebenfalls aus den aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgenden Indizien (Grundstück fällt zur Straße wallartig ab) und insbesondere daraus abgeleitet, daß in den Urhandrissen der Gemeinde S., welche in den Jahren 1861 bis 1862 nach Großherzoglicher Anordnung der Vermessung gefertigt wurden, ein über das dienende Grundstück zum Grundstück des Berechtigten führender Weg eingezeichnet worden ist.

Solche Anhaltspunkte für den vom Kläger behaupteten Erwerb einer altrechtlichen Dienstbarkeit durch Anerkennung im Sinne von LRS 695 (allgemein zu den Anforderungen an den Nachweis gemäß § 286 ZPO BGH, Justiz 1982, 125; OLG Karlsruhe, Justiz 1987, 15, 16) liegen jedoch im Streitfalle, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht vor.

Allein aus der vom Kläger hervorgehobenen Lage der Gebäulichkeiten ergibt sich die Einräumung einer Dienstbarkeit unter Geltung des Badischen Landrechts noch nicht, weil ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein Grundstück mit einer solchen Dienstbarkeit belastet ist, wenn der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks Zugang oder Zufahrt über es nehmen muß und seit unvordenklicher Zeit auch genommen hat, nicht anzunehmen ist (OLG Karlsruhe, Justiz 1983, 457, 459; 1987, 15, 16). Dabei steht im vorliegenden Falle nach dem Sach- und Streitstand nicht einmal als Grundlage für die Entscheidung fest, daß die Lage der Grundstücke und ihre Beziehung zum öffentlichen Wegenetz in der fraglichen Zeit so gewesen ist, wie es der Kläger behauptet. Der Kläger hat seinen vom Beklagten bestrittenen Vortrag, daß der strittige Weg als einzig brauchbarer Zugang zum Anwesen des Klägers seit altersher bestand und zum Gehen und Fahren benutzt wurde, nicht nachgewiesen und auch keine objektiven Umstände vorgetragen, aus denen der Senat die Überzeugung gewinnen könnte, daß sich die Eigentümer beider Nachbargrundstücke über das Bestehen eines Wegerechts geeinigt hätten. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß demgegenüber dem Einschätzungsverzeichnis der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt vom 04.12.1933 entscheidende Bedeutung nicht zukommt, weil der auf der Grundstücksskizze eingezeichnete Zugang über das Grundstück des Beklagten nicht notwendig auf eine Wegegrunddienstbarkeit – zudem aus der Zeit vor 1900 – hinweisen muß. Zu Recht hat das Landgericht dabei auch darauf abgestellt, daß in den Urhandrissen der Gemarkung S. – anders als noch im Fall OLG Karlsruhe 1970, 341 – ein Weg, der auf das Bestehen der behaupteten Dienstbarkeit hinweisen könnte, zugunsten des Klägers gerade nicht eingezeichnet ist.

Auf dieser Grundlage kann auch das Schreiben des Vaters des Beklagten an die Stadt E. vom 27.02.1984 keine ausreichende indizielle Wirkung für die Annahme begründen, im letzten Jahrhundert sei eine altrechtliche Dienstbarkeit zugunsten des Klägers bestellt worden.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorträgt, die von ihm behauptete dingliche Berechtigung sei im Jahre 1876 (die Angabe 1976 ist offenbar ein Schreibfehler, sie wäre jedenfalls auch rechtlich irrelevant) begründet worden, als der Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück Lgb.Nr. 86 an den Rechtsvorgänger des Klägers übertragen habe, ist darin nicht zugleich eine konstitutive Vergünstigung oder Anerkennung zu sehen. Dieser Vortrag ist vielmehr geeignet, die Schlüssigkeit des bisherigen Klagevorbringens in Zweifel zu ziehen. Waren nämlich beide Grundstücke im Eigentum derselben Person gestanden, so hätte nach badischem Landrecht eine Dienstbarkeit nicht entstehen können, weil danach niemand ein solches Recht an eigener Sache haben konnte, vielmehr herrschendes und dienendes Grundstück im Eigentum verschiedener Personen stehen mußten (vgl. LRS 637, 686; Behagel, Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoleon, 3. Aufl., §§ 99, 103 III A).

Der auf Gewährung eines Wegerechts gerichtete Klageantrag findet daher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Grunddienstbarkeit keine Rechtfertigung, so daß das Landgericht zu Recht auch einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Eintragung eines solchen Rechts abgelehnt hat.

II. Notwegrecht

Der Kläger kann vom Beklagten nach § 917 BGB lediglich ein Notwegrecht als Gehrecht (2.), nicht jedoch ein solches als Überfahrtsrecht (3.) beanspruchen. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.05.1992 – 7 O 658/91 – kann der Kläger kein weitergehendes Wegerecht für sich herleiten (1.).

1. Im Verfahren 7 O 658/91 hat das Landgericht die auf Verneinung eines Notwegrechts gerichtete Feststellungsklage des (jetzigen) Beklagten abgewiesen und hierzu in den Urteilsgründen ausgeführt, auch wenn ein Überfahrtsrecht zu verneinen sei, bestehe jedenfalls ein Notwegrecht in Form eines Gehrechts.

Mit der sachlichen Abweisung der auf Negation eines bestimmten Rechts gerichteten Feststellungsklage steht positiv das Bestehen des Rechts fest. Dem entspricht auch die Rechtskraftwirkung eines solchen Urteils. Entgegen der Auffassung des Beklagten erwächst nur der Entscheidungssatz in Rechtskraft – gegebenenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe, wenn Zweifel am Umfang der Rechtskraft bestehen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO 17. Aufl., vor § 322 Rdnr. 30 f). Damit läßt sich zugunsten des Beklagten diesem Erkenntnis des Landgerichts nicht entnehmen, das Notwegrecht in Form eines Überfahrtsrechts sei dem Kläger insoweit rechtskräftig aberkannt worden. Andererseits kann man aber auch nicht zugunsten des Klägers annehmen, das die negative Feststellungsklage abweisende Sachurteil äußere ohne Rücksicht auf die Urteilsgründe die positive Feststellungswirkung hinsichtlich des geleugneten Rechts, weil es hierfür allein auf den Urteilsausspruch ankomme und einzelne Urteilselemente aus der Begründung lediglich zur Auslegung für die objektiven Grenzen der Rechtskraft heranzuziehen seien, selbst aber nicht von der Rechtskraft erfaßt würden (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 2032; 1986, 2508 für den streitigen Sonderfall, daß im Vorprozeß infolge Nichterweislichkeit des Anspruchs unter Verkennung der Beweislast die negative Klage fehlerhaft abgewiesen wurde). Denn ein die negative Feststellungsklage abweisendes Sachurteil kann nur insoweit hinsichtlich des kontradiktorischen Gegenteils Rechtskraftwirkung entfalten, als es ausweislich seiner Urteilsgründe in der Sache selbst entschieden hat, daß das streitige Rechtsverhältnis besteht (so RGZ 29, 345, 347; RG, JW 1894, 361).

Damit steht nach dem im Vorprozeß ergangenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe zwischen den Parteien lediglich bindend fest, daß dem Kläger ein Notwegrecht in Form eines Übergangsrechts gegen den Beklagten zusteht. Das Bestehen dieses materiellen Rechts ist demnach der vorliegenden Entscheidung zugrundezulegen.

2. Soweit sich der Kläger gegen die Beeinträchtigung des ihm hiernach zustehenden Zugangs zu seinem Anwesen über das Grundstück des Beklagten Flurstück-Nr. 87 zur Wehr setzt, ist sein Unterlassungsanspruch teilweise begründet.

Eine unangemessene Beeinträchtigung des Gehrechts durch den Beklagten steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Eingriff des Beklagten in die Rechtsposition des Klägers wird durch die im Verfahren 6 U 202/92 vorgelegten Lichtbilder (dort II 55 ff) belegt. Der Beklagte selbst räumt ein, den Zugang bis auf eine Breite von 1 m durch Ablagerung von alten Reifen etc. versperrt zu haben. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten, der erst unter dem Druck der Entscheidung des Senats bereit war, die Barrikaden zu beseitigen, besteht die ernstliche Besorgnis weiterer Störungen schon aufgrund der vorausgegangenen Verletzungshandlung. Bei dieser Sachlage ist es an dem Störer selbst, die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das hat er jedoch auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht getan.

Damit kann der Kläger jede künftige Störung des freien Zugangs durch den Beklagten abwehren. Der Senat hält es entgegen dem Antrag des Klägers jedoch für ausreichend, wenn der Beklagte verpflichtet wird, eine Durchgangsbreite von 2 m freizuhalten. Damit ist gewährleistet, daß der Beklagte sein Gehrecht in angemessener Weise ausüben und auch sperrige Güter transportieren kann. Einen 3 m breiten Durchgang kann der Kläger für sein Gehrecht jedoch nicht beanspruchen.

3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch, über das Grundstück des Beklagten im Wege des Notwegrechts zu fahren.

Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von dem Nachbarn die Duldung eines Notwegs bis zur Hebung des Mangels fordern. Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nach § 918 BGB nicht ein, wenn der Verbindungsverlust durch eine willkürliche Handlung des Antragstellers herbeigeführt wird. In diesem Fall sind andere Grundstücksnachbarn nicht zur Duldung des Notwegs verpflichtet. Dieser Ausschlußtatbestand greift jedoch im Streitfall – wie das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 7 0 658/91 zu Recht annimmt – nach seinem Wortlaut unmittelbar nicht ein. Durch die Abtrennung und Veräußerung seines Grundstücksteils Flurstück-Nr. 2511 an seinen Sohn hat der Kläger einen Verlust der Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg gemäß § 918 Abs. 2 BGB gerade nicht bewirkt. Er hat jedoch dadurch die künftige Verbindung seines Grundstücks mit dem H.-Weg, die im Zuge der Ausführung des Bebauungsplans der Gemeinde E. zu erwarten war, verhindert. Dabei ist nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Karlsruhe im Urteil vom 12.05.1992 – 7 O 658/91 (dort Seite 10) – davon auszugehen, daß der Kläger vom Bebauungsplan und der Ausweisung des H.-Weges als öffentlichen Weg gewußt hatte. Diesem Umstand kommt jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts in jenem Urteil für das geltend gemachte Notwegrecht bei der rechtlichen Beurteilung des Interessenkonflikts der Parteien entscheidende Bedeutung zu.

Die Duldungspflicht stellt für den Eigentümer des Verbindungsgrundstückes eine gesetzliche Beschränkung seines Eigentums dar, während sie andererseits für den Berechtigten eine Erweiterung des Inhalts seines Grundstückseigentums bewirkt. Den damit verbundenen Eingriff in sein Eigentum (Art. 14 GG) muß der gesetzliche Schuldner nur nach den konkreten und unabweislichen Umständen im Einzelfall und nur insoweit hinnehmen, als es die ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks erforderlich macht. Diese Interessenbewertung ergibt sich aus dem Regelungskonzept der §§ 917, 918 BGB. In zeitlicher Hinsicht steht der Notweganspruch dabei unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß der betreffende Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks nur „bis zur Hebung des Mangels“ der Verbindung dulden muß, § 917 Abs. 1 BGB. Mit der Herstellung einer Verbindung des bisher verbindungslosen Grundstücks mit einem öffentlichen Weg entfällt der gesetzliche Anspruch. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 918, 162 BGB kann sich daher im Streitfall der Kläger nicht mehr auf das Fortbestehen der Duldungspflicht des Beklagten berufen, nachdem er durch eigene Handlung eine bevorstehende Verbindung seines Grundstücks mit einem öffentlichen Weg vereitelt und sich auf dem abgetrennten und übereigneten Grundstück ein (dingliches oder schuldrechtliches) Wegerecht von dem neuen Eigentümer nicht hat einräumen lassen. Unter diesen Umständen kann er, jedenfalls was die bislang noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Benutzung der Zufahrt angeht, das bisherige Verbindungsgrundstück nicht länger in Anspruch nehmen, um seine Zufahrtsnot zu beheben.

Die Benutzung der mit der Errichtung des öffentlichen H.-Weges möglichen Verbindung ist dem Kläger auch zumutbar, denn damit ist ein anderer ausreichender, wenn auch für den Kläger unbequemerer und teurerer Zugang als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks möglich geworden. Daß er hierfür unzumutbare Kosten hätte aufwenden müssen, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht schlüssig dargetan. Für die Beurteilung dieser Frage sind wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich. Außer Betracht bleiben können dabei nur solche Verbindungsmöglichkeiten, deren Benutzung so hohe Aufwendungen oder Erschwerungen mit sich bringen würde, daß die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein würde (vgl. BGH, LM Nr. 12/13 zu § 917 BGB). Davon ist jedoch im Streitfall nicht auszugehen. Bei dem vom Kläger vorgetragenen Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung und der wirtschaftlichen Rentabilität seines Grundstücks ist der finanzielle Aufwand für eine Anschließung an den H.-Weg wirtschaftlich durchaus vertretbar, jedenfalls aber nicht unzumutbar. Schon aus diesem Grunde hätte der Kläger die Möglichkeit der Anbindung seines Grundstücks an das öffentliche Wegenetz nicht aus der Hand geben dürfen.

III. Zugang zum Gewölbekeller

Der Kläger kann vom Beklagten Unterlassung der Beeinträchtigung des Zugangs zu seinem Gewölbekeller nicht verlangen.

Der Anspruch steht dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht gemäß § 917 BGB zu. Es geht dem Kläger dabei nicht um einen Notweg zu einem öffentlichen Weg, vielmehr will er das Grundstück des Beklagten nur insoweit in Anspruch nehmen, als er es betreten muß, um die Treppe zu seinem Gewölbekeller begehen zu können. Der Kläger trägt hierzu vor, darauf angewiesen zu sein, das Grundstück des Beklagten für seine Zwecke zu beanspruchen.

Der Kläger hat hierauf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keinen Anspruch. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß dem Rechtsgrundsatz des nachbarrechtlichen Zusammenlebens für die Beteiligten lediglich eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspricht, die unter gewissen Voraussetzungen die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts als unzulässig erscheinen läßt (vgl. BGHZ 28, 110, 114; 88, 344, 351; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 903 Rdnr. 13). Mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung der Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in den nachbarrechtlichen Vorschriften wird eine weitere Einschränkung über den Grundsatz des § 242 BGB nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen für zulässig erachtet. Eine Verpflichtung zu einem positiven Handeln oder Dulden des Grundstücksnachbarn nimmt die Rechtsprechung nur an, falls der gerechte Ausgleich widerstreitender Belange dies erforderlich macht und das Verhalten dem Grundstücksnachbarn billigerweise zuzumuten ist (BGHZ, a.a.O).

Bei der hiernach gebotenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Nachbarinteressen sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Kläger kann, wie die im einstweiligen Verfügungsverfahren dem erkennenden Senat vorgelegten Lichtbilder (II, 55 ff.) ergeben, seinen Gewölbekeller auch ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks des Beklagten nutzen, wenn er den Treppenzugang parallel zur Hauswand verlegt, was nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Beklagten zur Verwirklichung des Zugangs in den Keller ist nicht erforderlich und somit auch rechtlich nicht gerechtfertigt. Da eine andere sachgerechte, weniger einschneidende und die Interessen beider Parteien wahrende Regelung vorliegend in Betracht kommt, ist ein Begehungsrecht des Klägers über die nachbarrechtlichen Vorschriften hinaus nicht anzuerkennen. Demzufolge hat seine Unterlassungsklage in diesem Punkt keinen Erfolg.

IV.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 und 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Angabe der Beschwer der Beteiligten hat § 546 Abs. 2 ZPO zur Grundlage.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 20.000,00 festgesetzt, wobei DM 15.000,00 für den Antrag auf Gewährung eines Überfahrtsrechts einschließlich der begehrten Eintragungsbewilligung hinsichtlich einer Wegegrunddienstbarkeit angesetzt werden, und jeweils DM 2.500,00 für den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Gehrechts und des freien Zugangs zum Gewölbekeller.

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