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Notwegerecht bei mehreren denkbaren Notwegen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 18/21 – Urteil vom 30.09.2021

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.

Der Gegenstandswert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Wegerechte.

Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das über eine Straße anfahrbar ist. Dieses Straßengrundstück, nachfolgend bezeichnet als Weg X, und weitere benachbarte Stichweggrundstücke wurden herrenlos. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kartenausschnitt verwiesen.

Als die Herrenlosigkeit des Grundstücks bekannt wurde, eigneten sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück X an. Im Jahr 2017 wurde Herr S als Eigentümer des Weggrundstücks eingetragen. Dieser veräußerte das Grundstück an den Beklagten und dessen Ehefrau gemäß Kaufvertrag vom 27.12.2018. Der Beklagte wandte sich mit einem Schreiben „im Auftrag der neuen Eigentümer“ an die Anlieger und untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte die Einmündungen des Wegs X in die Straße Z und des Wegs Y in die Straße H mit Betonringen ab. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die Wege zu versperren.

Mit ihrer Klage haben die Kläger vom Beklagten verlangt, es zu unterlassen, auf dem Flurstück Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt und dieses nach Einspruch des Beklagten aufrechterhalten. Ein Abwehranspruch der Kläger bestehe, weil sie durch Zufahrtsbeschränkungen an der ungestörten Ausübung des Besitzes an ihrem Grundstück gehindert seien. Der Beklagte sei verpflichtet, das Befahren und Betreten seines Grundstücks durch die Kläger zu dulden, denen ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB zustehe. Die Garage auf dem klägerischen Grundstück könne nur über den Stichweg X angefahren werden. Die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen gehöre zur ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung. Die Zufahrt über die Straße Z und den Stichweg X stelle die kürzeste Verbindung zwischen einer öffentlichen Straße und dem klägerischen Grundstück dar. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung. Er ist der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch nur gegenüber beiden Eigentümern des Weggrundstücks geltend gemacht werden könne.

Den Klägern stehe kein Notwegerecht über den Weg X von der Straße Z zu. Sie seien in der Lage, ihr Grundstück bereits zu Fuß über den westlich gelegenen Weg A und mit Pkw über den nördlichen Verbindungsweg Y und den Weg X zu erreichen. Die Festlegungen des Bebauungsplans der Gemeinde seien bedeutungslos. Der Bebauungsplan vom 07.07.1970 sei unwirksam, sodass er erneut am 15.12.2003 beschlossen und veröffentlicht worden sei. Die Strecke von der Straße Z durch Stichweg X sei nicht die kürzeste Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Zu Unrecht werte das Landgericht die Straße Z als öffentlich und tatsächlich sei auch dieser Weg nicht öffentlich gewidmet. Es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, unter denen der Eigentümer eines Grundstücks einem Notwegeberechtigten ein Recht zugestehen müsse, nach seinem Befinden eine bestimmte Wegefläche nutzen zu dürfen. Es fehle an der Wiederholungsgefahr. Denn er – der Beklagte – habe im einstweiligen Verfügungsverfahren den Anspruch anerkannt.

Die Kläger hätten sich bewusst und willentlich in ihre Notsituation gebracht. Sie hätten die öffentlich-rechtlichen Lasten für die Unterhaltung zu vermeiden versucht. Sie hätten es daher willentlich darauf angelegt, die Verpflichtungen Dritter unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, um ihr Grundstück zu erreichen. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn der Beklagte sein Eigentum ausnutze.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26.06.2020 abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das Urteil. Der Bebauungsplan setze die Fahrwege D bis Y ebenso wie die übrigen öffentlichen Straßen als Verkehrsflächen fest. Da auf den Ostseiten der Fahrwege Pflanzstreifen angeordnet seien, seien die Hausgrundstücke nicht erschlossen.

Das Notwegerecht schließe die Anfahrt des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ein. Auf den Fahrwegen bestehe keine Möglichkeit zum Abstellen des Kraftfahrzeugs, die Garage sei allein über den Weg X anfahrbar. Die Straße Z sei als öffentliche Gemeindestraße gewidmet.

II.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1.

Notwegerecht bei mehreren denkbaren Notwegen
(Symbolfoto: Von Rawpixel.com /Shutterstock.com)

Der klägerische Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Eigentum der Kläger an ihrem Hausgrundstück ist durch die Absperrungen des Beklagten beeinträchtigt worden und es sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen. Eingriffe in ein Notwegerecht als Eigentumsinhalt können nach § 1004 Abs.1 BGB abgewehrt werden (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 917 Rn. 14).

1.1.

Der Beklagte kann als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen werden. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung verursacht hat. Der Beklagte hat persönlich Schilder aufgestellt, Flatterband gespannt und Betonringe in den Weg X gestellt. Er ist damit unmittelbarer Handlungsstörer. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Miteigentümerin des Weggrundstücks, seine Ehefrau, ebenfalls Störerin ist, kommt es nicht an. Denn bei einer Mehrheit von Störern besteht der Anspruch gegen jeden unabhängig vom Tatbeitrag (Palandt/Herrler, a.a.O., § 1004 BGB Rn. 26).

1.2.

Wiederholungsgefahr ist mit dem Landgericht zu bejahen. Der Beklagte hat den Weg X schon einmal an dessen Einmündung abgesperrt. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind. Infrage käme zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. Palandt/Herrler a.a.O. Ort Rn. 32). Eine solche hat der Beklagte aber nicht abgegeben. Zudem bestreitet er das Recht der Kläger, den Weg zu nutzen. Auch dies spricht für Wiederholungsgefahr.

2.

Die Kläger haben ein Notwegerecht an dem Grundstück des Beklagten, und zwar über den Weg X bis zur Straße Z.

Voraussetzung für das Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ist, dass dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Das klägerische Grundstück hat keine Verbindung zu einem öffentlichen Grundstück. Die ordnungsgemäße Benutzung des Wohngrundstücks erfordert auch die Zufahrt für Kraftfahrzeuge. Diese ist nur unter Nutzung des Weges X möglich, nicht dagegen über den Weg W. Wenn auf einem Grundstück Garagen nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig sind, kann zwar der Fall eintreten, dass das Notwegerecht nicht zum Befahren berechtigt, weil das Grundstück nicht ordnungsgemäß genutzt wird (vgl. BGH V ZR 155/18 Rn. 27). Der örtliche Bebauungsplan ist indessen bestandskräftig und gilt; die Garagen sind genehmigt; ihre Nutzung ist ordnungsgemäß.

Dem Verlauf des Notwegs über den Weg X steht nicht entgegen, dass die Kläger auch über die Wege D und Y zu ihrem Grundstück gelangen können. Im Rahmen der Ausübung eines Notwegerechts ist der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt. Die inhaltliche Beschränkung des Eigentumsrechts des Nachbarn kann nur so weit reichen, wie sie zur Behebung der Notlage des gefangenen Grundstücks erforderlich ist. Im Rahmen der Abwägung ist dabei auf objektive Gesichtspunkte, wie etwa Nutzungsart und Zuschnitt der Grundstücke abzustellen (vgl. BGH V ZR 47/17 Rn. 11).

Da insgesamt 4 Wohngrundstücke durch den Weg X erschlossen werden, muss dieser zwangsläufig befahren werden. Würde der Notweg über den Weg Y verlaufen, der selbst kein Wohngrundstück erschließt, wäre auch dieses Grundstück für den Beklagten und seine Ehefrau nicht uneingeschränkt nutzbar, es wären zwei Grundstücke statt eines Grundstücks belastet. Die Belastung wäre damit objektiv größer. Der Beklagte trägt auch nicht vor, aus welchem Grund die Nutzung des Weges X in Richtung der Straße Z die Eigentümergemeinschaft stärker belastet als die Nutzung des Weges Y. Ebenso trägt er nicht vor, zu welchem anderen – abgesehen vom Fahren und Gehen – Zweck das Wegegrundstück X dienen soll. Die Nutzung eines Weges als Weg ist indessen für die Grundstückseigentümer nur mit geringen Belastungen verbunden.

Ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, auch der Weg Z sei nicht öffentlich gewidmet, kann offen bleiben. Denn dass der Eigentümer des Wegegrundstücks Z dessen Nutzung beschränkt, ist nicht ersichtlich. Über ihn ist deshalb derzeit die Anbindung an eine öffentliche Straße gegeben. Im Gegensatz dazu steht der Weg Y derzeit für die Kläger nicht zur Verfügung, da die Ehefrau des Beklagten als Miteigentümerin die Nutzung dieses Weges zuletzt mit Schreiben vom 14.01.2019 untersagt hat.

Anders als der Beklagte meint, wird damit den Klägern nicht das Recht eingeräumt, einen für sie bequemen Wegverlauf zu wählen. Das Notwegerecht entsteht in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung mit dem Vorliegen von dessen Voraussetzungen (vgl. Palandt/Herrler, a.a.O., § 917 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Verlaufs vom Weg X zum Weg Z vor.

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3.

Der Umstand, dass die Kläger sich selbst das Grundstück hätten aneignen können, macht die Ausübung ihrer Unterlassungsansprüche nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Standpunkt, dass es Sache der Gemeinde gewesen sei, das Eigentum an den Grundstücken zu erwerben, ist nicht sachfremd, so dass es kein widersprüchliches Verhalten ist, sich auf die jetzige Notlage zu berufen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat den Nachteil für das klägerische Grundstück bei dessen Nichterreichbarkeit von einer öffentlichen Straße geschätzt.

 

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