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Notwegerecht zum Zwecke des Parkens

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Urteil vom 28.01.2021 – Aktenzeichen:  11 U 91/20

Leitsatz:

Ein Hausgrundstück kann auch dann ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt werden, wenn Pkw nicht auf dem Grundstück, sondern in der Nähe auf der Straße abgestellt werden können. Der Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks muss Überfahrten der Grundstücksmieter zum Zwecke des Parkens auf dem begünstigten Grundstück nicht dulden.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11.06.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nutzungsberechtigten Dritten die Fahrt mit Kraftfahrzeugen über das Grundstück A zum Zwecke des Parkens auf dem Grundstück B zu erlauben.

Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu je 1/8, die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund der Urteile gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:

1. Rechtszug 7.685,00 €

2. Rechtszug 3.000,00 €

Der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 16.04.2020 wird soweit abgeändert.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Notwegerechte.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, wobei das Grundstück der Beklagten keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, sondern hinter dem klägerischen Grundstück liegt. Die Beklagte bewohnt das Grundstück nicht selbst, sondern hat es vermietet. Die Mieter fahren regelmäßig mit Autos über das klägerische Grundstück über die gepflasterte Zufahrt und parken ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück der Beklagten. Im Baulastenverzeichnis der Stadt ist eine Baulast eingetragen zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten, wonach eine Zuwegung in einer Breite von 3,5 bzw. 4,5 m zur Verfügung gestellt und im Bestand gesichert wird. Ein Wegerecht ist im Grundbuch nicht eingetragen. An der öffentlichen Straße stehen Parkplätze zur Verfügung.

Die Kläger haben von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die Zufahrt über ihr Grundstück selbst oder durch Dritte zum Zwecke des Abstellens von Fahrzeugen oder sonst über den ordnungsgemäßen Gebrauch hinaus zu benutzen. Zudem haben sie beantragt, die Beklagten zur Zahlung einer Notwegerente sowie zu einer Beteiligung an den Unterhaltskosten des Weges zu verurteilen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Notwegerecht zum Zwecke des Parkens
(Symbolfoto: Von Chesky/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Kläger Unterlassung begehren, ihnen aber eine Notwegerente in Höhe von 1.037,50 € jährlich, zahlbar Zug um Zug gegen Duldung der Überwegung auch zum Zwecke, ein Auto zu parken, zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Weg über das Grundstück der Kläger sei ein Notweg nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB. Zur ordnungsgemäßen Nutzung gehöre auch die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug und die Parkmöglichkeit auf dem Grundstück der Beklagten. Es erscheine widersinnig, einerseits das Überfahren des klägerischen Grundstücks durch den Notweg zu ermöglichen, aber gleichzeitig eine Nutzungsbeschränkung über das Grundstück der Beklagten zu verhängen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2013, Aktenzeichen V ZR 278/12, stütze die Rechtsauffassung der Kläger nicht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sei das Grundstück von einer öffentlichen Straße mit einem Kraftfahrzeug erreichbar gewesen. Die einzige Parkmöglichkeit auf dem Grundstück habe jedoch über das Nachbargrundstück geführt. Im hier zu entscheidenden Fall könne die Beklagte das eigene Grundstück aber nur über das Grundstück der Kläger erreichen. Die Entscheidung des BGH sei nicht auf ein Parkverbot auf dem eigenen Grundstück gerichtet. Vielmehr richte sich die Entscheidung gegen einen Eingriff in Eigentumsrechte allein der Bequemlichkeit wegen. Die von den Klägern begehrte Rechtsfolge betreffe zudem nicht den Notweg als solchen, sondern den Zweck seiner Nutzung, was auch im Hinblick auf die in der Zwangsvollstreckung notwendige Bestimmtheit nicht Gegenstand des Benutzungsrechts sein könne.

Gegen die teilweise Klageabweisung wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie sind der Auffassung, dass sie nach § 917 Abs.1 S.1 BGB nur diejenige Nutzung zu dulden haben, die zur ordnungsgemäßen Nutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendig ist. Die Nutzung des Verbindungsgrundstücks zum Befahren und Parken auf dem Grundstück der Beklagten sei nicht notwendig. Ausreichend sei es, dass mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise erreicht werden könne. Nicht zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks notwendig sei hingegen die bloße Befriedigung des Interesses des Eigentümers, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an sein Haus zu gelangen. Es bestehe in der Regel gerade keine Notwendigkeit, ein Kraftfahrzeug auf dem Grundstück selbst abzustellen, sofern Parkmöglichkeiten in der Nähe vorhanden seien. Dies habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.10.2013, V ZR 278/12, betont. Weil im Umgebungsbereich ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden seien, sei es nicht erforderlich, dass die Beklagte oder deren Mieter tagtäglich das Grundstück der Kläger und die dortige Zuwegung beanspruchten. Die Mieter der Beklagten führen mehrmals täglich das Grundstück mit Kraftfahrzeugen an. Eine Nutzung in diesem Umfang diene nicht mehr der Befriedigung von Grundbedürfnissen, sondern schlichtweg der Bequemlichkeit der Mieter. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und Zweckmäßigkeit rechtfertigten aber nicht die Inanspruchnahme ihres Grundstücks.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts über die dort zugesprochene Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinaus, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen die Zufahrt über das Grundstück A selbst oder durch nutzungsberechtigte Dritte über den ordnungsgemäßen Gebrauch hinaus, insbesondere zur Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Abstellens auf dem Grundstück B zu benutzen, und der Beklagten für jede Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil. Ihr Grundstück sei ohne den Notweg gar nicht zu erreichen. In dem vom BGH (V ZR 278/12) entschiedenen Fall sei das Grundstück von einem öffentlichen Weg auch ohne Wegerecht erreichbar gewesen. Es habe darauf lediglich keine Parkmöglichkeit bestanden.

Da die Kläger nicht gegen die ausgeurteilte Notwegerente mit der Berufung vorgingen, hätten sie – die Beklagten – jährlich auch dann 1.037,50 € zu zahlen, wenn sie nur zu Fuß ihr Grundstück erreichen könnten. Mit der Rechtskraft des Ausspruchs über die Notwegerente sei der jetzt mit der Berufung gestellte Antrag unzulässig.

II.

Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.

1.

Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger das Urteil nur teilweise angreifen, nämlich soweit die Unterlassungsklage abgewiesen ist, sich dagegen nicht gegen die Notwegerente richten. Der Erfolg der Berufung der Kläger hat zwar zur Folge, dass die Beklagte eine Notwegerente zahlen muss, die möglicherweise nicht mehr dem Umfang der Belastung entspricht. Denn diese Belastung durch überfahrende Fahrzeuge kann geringer sein, wenn das Grundstück der Beklagten nicht mehr zum Parken von Fahrzeugen genutzt wird. Ob der Zweck der Überfahrten überhaupt Auswirkungen auf die Höhe der Notwegerente hat, kann aber dahinstehen. Es stand den Klägern nämlich frei, das Urteil nur teilweise anzugreifen, zumal sie durch die im Urteil tenorierte Zahlungsverpflichtung nicht belastet wurden. Eine Belastung konnte sich allenfalls durch die angeordnete Zug-um-Zug-Leistung ergeben, gegen die die Kläger sich allerdings nicht wenden.

Soweit die Kläger sich gegen das Überfahren ihres Grundstücks wenden, das – ganz allgemein – „über den ordnungsgemäßen Gebrauch hinaus“ gehenden Zwecken dient, ist ihr Antrag allerdings zu unbestimmt und deshalb unzulässig. Ein Klageantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 13). Der von den Klägern genannte „ordnungsgemäße Gebrauch“ lässt nicht erkennen, welche Verhaltensweisen genau gemeint sind, was in diesem Sinne ordnungsgemäß ist. Ausreichend bestimmt ist deshalb nur der im Antrag der Kläger genannte Beispielsfall, also das Befahren des Grundstücks, um das Auto auf dem Grundstück der Beklagten abzustellen.

2.

Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Sie können verlangen, dass die Beklagte ihren Mietern die Wegenutzung nicht zum Zweck erlaubt, ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück der Beklagten zu parken. Kein Anspruch besteht dagegen, soweit die Kläger auch der Beklagten selbst die Nutzung in diesem Umfang verbieten möchten.

2.1. Grundlage des klägerischen Anspruchs ist § 1004 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer Unterlassung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann der Eigentümer Unterlassung verlangen. Überfahrten über das klägerische Grundstück mit Autos beeinträchtigen das Eigentum.

Allerdings fehlt es hinsichtlich der Beklagten selbst an der erforderlichen Begehungsgefahr. Die Beklagte hat gar nicht erkennbar vor, auf dem Grundstück zu parken, sie wohnt dort nicht.

2.2. Die Kläger können die Beklagte in Anspruch nehmen, selbst wenn diese selbst nicht den Weg nutzt. Verpflichtet ist nach § 1004 Abs. 1 BGB der Störer. Handlungsstörer ist die Beklagte in erster Linie dann, wenn sie selbst über das Grundstück fährt. Infrage kommt aber auch eine mittelbare Handlungsstörerschaft. Wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann, ist mittelbarer Handlungsstörer (vgl. Palandt/Herrler BGB, 79. Aufl., § 1004 Rn. 17). Die Beklagte gestattet den Mietern die Nutzung des Weges und das Abstellen von Autos. Sie hat damit die Ursache für die Beeinträchtigung gesetzt.

2.3. Dem Unterlassungsanspruch der Kläger steht auch keine unbeschränkte Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB entgegen. Sie sind nicht verpflichtet, alle Fahrten zu dulden.

Grundsätzlich sind die Kläger zwar zur Duldung der Wegenutzung aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB wegen eines Notwegerechts der Beklagten verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung einer erforderlichen Verbindung dulden, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt.

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Die Voraussetzungen eines Notwegerechts liegen vor. Das Grundstück der Beklagten ist nicht mit einer öffentlichen Straße verbunden. Für die ordnungsgemäße Benutzung ist es erforderlich, das Grundstück zu Fuß oder mit Fahrzeugen erreichen zu können. Es kann nämlich erforderlich sein, dass Personen oder schwere Gegenstände dort hingebracht werden müssen. Auch müssen beispielsweise Handwerkerfahrzeuge auf das Grundstück gelangen können, um das Haus instandzuhalten.

Nicht für die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks erforderlich ist indessen, dort Autos längere Zeit abzustellen, wenn diese vor dem Grundstück oder in seiner Nähe auf der Straße abgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen V ZR 278/12, juris Rn. 19; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.1995, Aktenzeichen 6 U 198/93, juris Rn. 39; OLG Schleswig, Urteil vom 09.07.2002, Aktenzeichen 3 U 131/01, juris Rn. 4). Die Annahme eines Notwegerechtes bedarf im Hinblick auf den schwerwiegenden Eingriff, den das Notwegerecht für das Eigentum des betroffenen Nachbarn bedeutet, einer besonderen Begründung. Es muss ein unabweisbares Bedürfnis für die Inanspruchnahme des anderweitigen Grundeigentums vorhanden sein (vgl. OLG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 4). Dass Fahrzeuge nicht vor dem eigenen Haus geparkt werden können, ist nicht ungewöhnlich, in Städten vielmehr häufig. Es gibt eine Vielzahl von Mietern und Grundstückseigentümern, die ihre Grundstücke nutzen, ohne dass sie überhaupt ein Auto besitzen.

Die Möglichkeit, für die Durchführung von Transporten auf das Grundstück zu fahren, wird durch die Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Benutzung eines Grundstücks erfordert es, dort gelegentlich vorzufahren. Widersinnig – wie es das Landgericht bezeichnet hat – ist diese Unterscheidung nicht. Die Zahl der Überfahrten steigt deutlich an, wenn die Mieter dort auch parken dürfen, und mit der Zahl der Überfahrten steigt auch der Grad der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger.

Der Senat hat den Umfang des Benutzungsrechts und mithin der Duldungspflicht gemäß § 917 Abs.1 S. 2 BGB bestimmt. Allein der Umstand, dass die Zweckbestimmung, mit der der Weg genutzt wird, nicht immer ohne weiteres von außen erkennbar ist, reicht nicht aus, den Unterlassungsanspruch der Kläger zu verneinen. Denn die Terminologie der Straßenverkehrsordnung erlaubt hier eine Abgrenzung. Nach § 12 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Wenn ein Mieter hiernach auf dem Grundstück der Beklagten parkt, kann man annehmen, dass auch schon das vorangegangene Befahren des klägerischen Grundstücks diesem Zweck diente, also verboten war.

2.4. Eine weitergehende Duldungspflicht der Kläger ergibt sich nicht durch die im Baulastenverzeichnis zugunsten des Grundstücks der Beklagten eingetragene Zuwegung. Denn die Kläger sind danach zwar verpflichtet, eine Zuwegung zu dulden, dies stellen sie auch gar nicht in Frage. Vielmehr wenden sie sich gegen eine Nutzung der Zuwegung in einem bestimmten Umfang.

2.5. Die Androhung eines Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO. Der Senat hat den Unterliegensanteil der Kläger hinsichtlich ihres Antrags, auch der Beklagten selbst die Nutzung des Weges teilweise zu verbieten, mit einem Viertel bewertet. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

4. Im Rahmen der Wertfestsetzung hat der Senat die im erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ermittelte Wertminderung des klägerischen Grundstücks berücksichtigt. Der Sachverständige Noack hat die Wertminderung, die sich durch die Belastung mit dem Weg für das klägerische Grundstück ergibt, mit 5.000,00 € bewertet, soweit sie durch die Beklagte herbeigeführt wird. Da sich die Kläger nicht gegen die Überwegung insgesamt wenden, bewertet der Senat das Interesse der Kläger an der begehrten Regelung mit 4.000,00 €. Entgegen der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht ist für die Bewertung dieses Interesses nicht der Gesamtwert der mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücksfläche anzusetzen. Dies käme nur infrage, wenn die Kläger diese Fläche gar nicht nutzen könnten. Sie steht ihnen indessen mit Einschränkungen zur Verfügung. Soweit hat der Senat die Wertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 11.06.2020 von Amts wegen abgeändert, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Die beantragte Notwegerente ist zutreffend mit ihrem 3,5-fachen Jahresbetrag (1.338,66 €) bewertet.

 

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