OLG Saarbrücken
Az.: 1 U 81/02-19
Urteil vom 24.07.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Man hat keinen Anspruch auf ein Notwegerecht über ein Nachbargrundstück, um sein eigenes Auto auf dem eigenen Grundstück abstellen zu können, wenn das Auto auch vor dem Grundstück bzw. in einer benachbarten Straßen geparkt werden kann.
Sachverhalt:
Der Kläger durfte über Jahre hinweg das Grundstück eines Nachbarn mit seinem Auto überfahren um auf sein Grundstück zu gelangen. Nach Unstimmigkeiten zwischen den Nachbarn, untersagte der eine Nachbar dem anderen die Nutzung. Das LG wies die Klage in erster Instanz ab.
Entscheidungsgründe:
Auch das OLG Saarbrücken wies die Klage auf Gewährung eines Notwegerechts ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass ein Notweg einen schweren Eingriff in das Eigentum des Nachbarn darstellt; daher muss an die Frage, ob eine notwendige Verbindung zum Grundstück fehlt, hohe Anforderungen gestellt werden. Gesichtspunkte, wie Bequemlichkeit und Zweckmäßigkeit reichen für ein Notwegerecht nicht aus. Dem Kläger stand daher im vorliegenden Fall kein Notwegerecht zu, da er sein Auto vor dem Haus abstellen kann.
Auch aus der jahrelangen Duldung der Überfahrt entsteht kein solcher Anspruch des Nachbarn aus Treu und Glauben nach § 242 BGB.