Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 2 SsOWi 74/04, Beschluss vom 20.04.2004
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Elmshorn zurückverwiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, so dass auf die daneben erhobene Verfahrensrüge nicht eingegangen werden muss.
Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Täterschaft des Betroffenen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 13. April 2004 hierzu u. a. ausgeführt:
Zur Identifizierung des Betroffenen hat die Tatrichterin auf Seite 3 des Urteils Folgendes ausgeführt:
“ Das Gericht hat sich seine sichere Überzeugung davon, dass der Betroffene das Fahrzeug entgegen seiner Einlassung geführt hat, aufgrund des Vergleiches des bei der Radarmessung gefertigten Lichtbildes mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen gebildet. Das Gericht nimmt gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das in den Akten befindliche Foto (Bl. 2 und 14 d. A.) Bezug. Das Radarfoto wird zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht. Es ist geeignet, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen, da es von guter Bildqualität ist. Auch wenn der Betroffene auf dem Foto einen Motorradhelm trägt, so sind doch die wesentlichen Teile seines Gesichts zu sehen und lassen ein eindeutige Identifizierung des Betroffenen zu. “
Das Amtsgericht hat damit grundsätzlich prozessordnungsgemäß auf das bei der Akte befindliche Beweisfoto verwiesen (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2002, 170). Allerdings bestehen nach Inhalt und Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine sichere Identifizierung des Fahrers. Das Lichtbild ist allenfalls von mittlerer Qualität. Der Fahrer trägt einen Sturzhelm. Außerdem hat er eine dunkle Sonnenbrille auf. Möglicherweise trägt er unter dem Helm auch ein Tuch. Die Nasen- und Gesichtspartie des Fahrers sind aufgrund der Körnung des Fotos sowie des Kontrastes nicht deutlich zu erkennen. In diesem Fall muss der Tatrichter nähere Angaben zur Identifizierungsfeststellung im Urteil machen (OLG Hamm, NZV 1996, 466; OLG Dresden, DAR 2000, 279; Göhler, § 71, Rn. 47 m. w. N.). Derartige Feststellungen fehlen hier. Die Tatrichterin hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass das Foto von guter Bildqualität sei und – obwohl der Fahrer einen Sturzhelm trägt – wesentliche Teile seines Gesichts zu sehen seien. Dies ist unzutreffend, zumal der Fahrer eine Sonnenbrille und unter dem Helm möglicherweise noch ein Tuch trägt. Die auf dem Foto abgebildete Nasenpartie ist aufgrund der Rasterung nicht zu erkennen. Weder Haartracht noch die Gesichtszüge des Motorradfahrers sind deutlich zu sehen. Das Urteil enthält auch keine Ausführungen dazu, warum es sich möglicherweise aufgrund der Statur, Kleidung oder anderer Merkmale des Fahrers bei diesem um den Betroffenen handelt. Nach alledem hat das Rechtsbeschwerdegericht keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Tatrichter die Fahrereigenschaft des Betroffenen zutreffend festgestellt hat.
Dem tritt der Senat bei.
In der erneuten Verhandlung wird dieselbe (§ 79 Abs. 6 OWiG) Abteilung des Amtsgerichts auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.