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Alte Leitlinien:
alte Modifikationen gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Modifikationen gültig bis zum 30.06.2001
OLG Nürnberg – Modifikationen des 7. Senats zu den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stand: 01.01.2002)
Der 7. Senat des OLG Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 01.01.2002, mit folgenden Modifikationen an:
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Zu Nr. 4 SüdL (Wohnwert, Berücksichtigung des Schuldendienstes)
Geht es um den Wohnvorteil aus einem bereits während der Ehe bewohnten eigenen Heim, ist bei der Ermittlung des Bedarfs (§ 1578 BGB) aus den für dieses Heim während oder vor der Ehe aufgenommenen Darlehen neben den Zinsen auch die Tilgung zu berücksichtigen, soweit insoweit keine objektiv unangemessene Vermögensbildung vorliegt.
Kindesunterhalt
2. Zu Nr. 11 SüdL (Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder)
Der Barunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge. Der so und unter Anwendung der Nr. 13 SüdL ermittelte Unterhalt ist auch der für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche „Tabellenbetrag“ (vgl. Nr. 16 b SüdL).
3. Zu Nr. 13 SüdL (Abweichung von Musterfamilie)
Bei Abweichungen von der Musterfamilie (Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehegatten und zwei minderjährigen Kindern) können – vorbehaltlich der Wahrung der Bedarfskontrollbeträge – die Zu- bzw. Abschläge grundsätzlich in der Weise vorgenommen werden, dass für jeden wegfallenden bzw. hinzutretenden Unterhaltsberechtigten um eine Gruppe höher bzw. niedriger gestuft wird.
4. Zu Nr. 15 b SüdL (Unterhalt volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand)
Eine Abweichung von dem angesetzten Regelbetrag von 600 Euro nach oben kommt in Betracht, wenn der Regelbetrag unter Berücksichtigung der für die eigene Unterkunft anfallenden Kosten. im Verhältnis zu dem Unterhalt unangemessen niedrig ist, der sich unter Zugrundelegung des Bemessungseinkommens gemäß Nr. 15 a SüdL aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
5. Zu Nr. 15 d SüdL (Haftung der Eltern bei anteiliger Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern)
Bei der Ermittlung der Nettoeinkommen der Eltern sind diese auch um vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen und diesen in § 1603 II 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern zu bereinigen.
Geht es um die Haftung gegenüber volljährigen Kindern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, ist, wenn bei Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000/890 Euro) der Kindesunterhalt nicht vollständig bezahlt werden kann, ein Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehalts (840/730 Euro) anzusetzen.
6. Zu Nr. 16b S. 1, 17 SüdL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkommen beider Ehegatten)
Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet sich aus 50% der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte beider Ehegatten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist das prägende Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor dem Abzug vom Bedarf nicht um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.
Rechenbeispiel:
Einkünfte aus (um Erwerbsaufwand im Sinne der Nr. 10 b Süd L bereinigten) Erwerbseinkommen Mann (M) 1 800 Euro und Frau (F) 900 Euro.
1 800 Euro (Einkommen M)
– 180 Euro (Erwerbstätigenbonus) 1 620 Euro
900 Euro (Einkommen F)
– 90 Euro (Erwerbstätigenbonus) 810 Euro
Summe 2430 Euro
Halbteilung 1215 Euro
Hinzufügung Erwerbstätigenbonus F 90 Euro
Unterhaltsbedarf F 1 305 Euro
Anrechnung Einkommen F 900 Euro
Unterhaltsanspruch F 405 Euro
Für den Abzug zusätzlicher, nicht prägender Erwerbseinkünfte des Unterhaltsberechtigten gilt Nr. 17 SüdL (Abzug Erwerbstätigenbonus von 1/10 vor Anrechnung).
7. Zu Nr. 16 d SüdL (Vorsorgeunterhalt)
Der gesondert geltend gemachte Altersvorsorgeunterhalt ist mit Hilfe der Bremer Tabelle, fortgeführt von Gutdeutsch (für die Zeit ab 1.1.2002), zu berechnen.
Dabei ist grundsätzlich zunächst der ohne Verpflichtung zum Altersvorsorgeunterhalt geschuldete (vorläufige) Elementarunterhalt festzustellen. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt.
Hierzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbetrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; aus dem verbleibenden Betrag wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.
Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Altersvorsorgeunterhalts können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nichtprägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird.
8. Zu Nr. 18 SüdL (Unterhalt wegen Betreuung von Kindern)
Der regelmäßige Beginn der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils mit dem Eintritt des jüngsten Kindes in die dritte Grundschulklasse gilt bei der Betreuung von ein oder zwei Kindern. Bei einer höheren Zahl zu betreuender Kinder kann die Erwerbsobliegenheit später einsetzen.
Selbstbehalte des Verpflichteten
9. Zu Nr. 20f SüdL (Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber Ehegatten)
a) Der eigene eheangemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist die erste Haftungsgrenze für den Ehegattenunterhalt. Liegt er höher als der notwendige oder billige Selbstbehalt (vgl. c), hat er insbesondere die Funktion, dass der Verpflichtete über die Grenzen des eigenen eheangemessenen Sel6stbehalts hinaus nur nach Billigkeit haftet (für den nachehelichen Unterhalt vgl. § 1581 BGB).
In der Höhe entspricht der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten, wenn dieser allein prägende Einkünfte hat, dem Unterhalt des Berechtigten gemäß Nr. 16 6 SüdL, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten, wenn beide Ehegatten prägende Einkünfte haben, der Hälfte der Summe der – hinsichtlich der Erwerbseinkünfte beiderseits um den Erwerbstätigenbonus bereinigten – Einkommen, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten (im Rechenbeispiel zu Nr. 6: 1 215 Euro + 180 Euro = 1 395 Euro).
Nr. 16 c und d SüdL gelten entsprechend.
b) Als unterste Haftungsgrenze gilt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt gemäß Nr. 20 6 SüdL (840 Euro/730 Euro).
c) Der geschiedene Ehegatte darf im Verhältnis zum anderen Ehegatten, von Ausnahmefällen (z. B. Unterhaltsberechtigter aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind) abgesehen, nicht auf den notwendigen Unterhalt beschränkt werden. Ihm ist im Regelfall ein 50 Euro bis 160 Euro über dem notwendigen Selbstbehalt liegender Betrag zu belassen.
Dieser „billige Selbstbehalt“ stellt im Regelfall auch dann die unterste Haftungsgrenze für den geschiedenen Ehegatten dar, wenn dessen eheangemessener Unterhalt unter dem notwendigen Selbstbehalt und/oder dem billigen Selbstbehalt liegt.
10. Zu Nr. 20g SüdL (in den Selbstbehalten enthaltene Kosten für Unterkunft)
a) Unter Kosten für Unterkunft und Heizung sind der Mietzins, umlagefähige Nebenkosten und die Heizungskosten, nicht aber etwa darüber hinausgehende Kosten für Strom und Wasser zu verstehen.
b) In den Beträgen von 360 Euro/440 Euro sind Anteile für den reinen Mietzins von 270 Euro/330 Euro enthalten.
c) Der im billigen Selbstbehalt (vgl. Nr. 8 c) enthaltene Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung
– beträgt 440 Eure, wenn der billige dem angemessenen Selbstbehalt (1000 Euro/890 Euro) entspricht,
– ist durch eine entsprechende Erhöhung des Betrags von 360 Euro (für den notwendigen Selbstbehalt von 840 Euro/730 Euro) zu bestimmen, wenn der billige unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt.
Mangelfälle
11. Zu Nr. 21 SüdL
Eine Mangelfallberechnung nach Nr. 21 SüdL kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige sowohl den Kindern als auch dem Ehegatten bis zum notwendigen Selbstbehalt haftet.
Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemisst sich nach dem maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Anwendung des Bedarfskontrollbetrags und damit in der Regel nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Variante lit. c SüdL).
Der Einsatzbetrag des Ehegatten ist grundsätzlich entsprechend Nrn. 16 und 17 SüdL unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu ermitteln. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.
Rechenbeispiel:
Der Verpflichtete hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1400 Euro. Unterhaltsberechtigt sind eine getrennt lebende nicht erwerbstätige Ehefrau (F) und zwei minderjährige Kinder in der 1. und 2. Altersstufe (K1 und K2), die von der Frau betreut werden. Das Kindergeld wird an F ausgezahlt.
a) Einsatzbeträge der Kinder
K 1: 188 Euro, K2: 228 Euro (gemäß Einkommensgruppe 1) b) Einsatzbetrag der Ehefrau
1400 Euro – 188 Euro – 228 Euro = 984 Euro – 98 Euro (Erwerbstätigenbonus) = 886 Euro : 2 = 443 Euro.
Ein korrekturbedürftiges Missverhältnis der Einsatzbeträge von F einerseits und Kl und K2 andererseits liegt nicht vor. Der Einsatzbetrag für F kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.
c) Summe der Ansprüche aller Beteiligten
188 Euro + 228 Euro + 443 Euro = 859 Euro
d) Verteilungsmasse
1400 Euro – 840 Euro = 560 Euro
e) Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche Kürzungsfaktor: 560 Euro/859 Euro x 100 = 65,2% F = 443 Euro x 65,2% = 289 Euro
K1 = 188 Euro x 65,2% = 122 Euro K2 = 228 Euro x 65,2% = 149 Euro
f) Eine Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt unterbleibt gern. § 1612 b V BGB.
12. Haftet der geschiedene, unterhaltspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten nur bis zur Grenze des billigen Selbstbehalts (vgl. Nr. 9 c), so ist grundsätzlich
– zunächst die nach Abzug des billigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse auf alle gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig im Verhältnis ihres jeweils mit eigenen Einkünften nicht gedeckten Bedarfs und
– anschließend die – allein für den Kindesunterhalt einzusetzende – Differenz zwischen dem billigen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt anteilig im Verhältnis der zunächst ermittelten Bedarfssätze auf die Kinder bis zur Grenze des diesen zustehenden Regelbedarfs zu verteilen.
Ob auf den so ermittelten Unterhalt der Kinder Kindergeld angerechnet wird, richtet sich nach § 1612 b I, V BGB.