AG Kirchhain
Az.: 7 C 110/09
Urteil vom 31.08.2009
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer Nutzerwechselgebühr in Höhe von 15,74 Euro verlangen. Die im Mietvertrag unter Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehaltene Kostentragungspflicht des Mieters für eine Zwischenablesung von Messgeräten zur Verbrauchserfassung ist unwirksam. Unter der Nutzerwechselgebühr sind die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten der Zwischenablesung verbrauchserfassender Geräte und die ggf. anfallenden Kosten der Bearbeitung des Nutzerwechsels zu verstehen. Diese sind, da es sich nicht um laufend entstehende Kosten handelt, begrifflich keine umlagefähigen Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich kann eine Vereinbarung zur Umlegung solcher Kosten getroffen werden.
Für den preisgebundenen Wohnraum schließt § 26 Abs. 2 AusBV allerdings durch den pauschalen Ansatz von Verwaltungskosten die Umlegung zusätzlicher Verwaltungskosten aus. Der Mieter hat durch die Verwaltungspauschale eine mögliche Nuterzwechselgebühr bereits gezahlt. In der Kostenmiete ist bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung bereits eine Verwaltungspauschale vorgesehen. Da es sich hierbei um preisgebundenen Wohnraum handelt, sind diese Vorschriften auch einschlägig. Nutzerwechselkosten stellen auch der Sache nach Verwaltungskosten dar.
Absatz 1 des § 26 II. BV definiert Verwaltungskosten als die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungsgebühren gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung. Nach § 1 II. Nr. 1 Betriebskostenverordnung gehören zu den Betriebskosten nicht die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung. Die Kosten für eine Zwischenablesung von Messgeräten zur Verbrauchserfassung stellt ein Verwaltungsaufwand dar. Sie fallen im Abwechslungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einmalig an. Sie dienen somit der Verwaltung des Gebäudes und sollen letztendlich den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der bis dahin entstandenen Heizkosten sichern.
Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Nutzerwechselgebühr kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Beklagte die Kosten nicht schuldhaft verursacht hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.