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Nutzfahrzeug: Bindungsfrist im Kaufvertrag wirksam?

OLG Saarbrücken

Az: 1 U 111/10

Urteil vom 08.12.2010


Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 9 O 180/09 – dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Berufung ist form- und fristgemäß eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO; sie ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten nicht zu.

Die Insolvenzschuldnerin hat den Beklagten gemäß §§ 433 Abs. 2, 281 BGB in Anspruch genommen; der Kläger hat den Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO aufgenommen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind indes nicht gegeben.

Der Insolvenzschuldnerin könnte nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB gegen den Beklagten zustehen, wenn dieser eine ihm gegenüber der Insolvenzschuldnerin obliegende Leistung nicht erbracht hätte. Der Kläger macht insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Sachvortrag der Insolvenzschuldnerin geltend, der Beklagte habe gegen den von dem Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Kaufvertrag verstoßen, da er unstreitig das in der Bestellung vom 1.8.2008 näher bezeichnete Fahrzeug nicht abgenommen hat. Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine Verpflichtung zur Abnahme des Fahrzeugs durch den Beklagten hätte vorausgesetzt, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gekommen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zwar hatte unstreitig der Beklagte das Fahrzeug mit Datum vom 1.8.2008 (vgl. Bl. 4 ff. d. A.) bei der Insolvenzschuldnerin bestellt. Hierin ist ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen; ein entsprechender Vertrag wäre zustande gekommen, wenn eine wirksame Annahme dieses Angebots vorläge. Hiervon ist nicht auszugehen.

Eine wirksame Annahme hätte vorausgesetzt, dass diese in der Frist des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt ist; hierfür ist die Klägerseite indes beweisfällig geblieben.

Der Kläger macht insoweit geltend, nach Eingang der Bestellung des Beklagten sei mit Schreiben vom 28.7.2008 die Auftragsbestätigung versandt worden. Ob dies so war, kann vorliegend letztlich dahinstehen. Der Beklagte hat jedenfalls den Zugang einer solchen Auftragsbestätigung zum maßgeblichen Zeitpunkt bestritten, indem er vorgetragen hat, die Auftragsbestätigung sei erst unter dem 3.9.2008 – dass zum damaligen Zeitpunkt eine Auftragsbestätigung per Einschreiben an den Beklagten versandt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig – bei ihm eingegangen. Angesichts dieser Sachlage hätte der Kläger den Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Beklagten innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB beweisen müssen. Dies ist ihm nicht gelungen. Auch wenn man aus der Aussage des Zeugen …. entnehmen könnte, dass eine ordnungsgemäße Auftragsbestätigung bereits zeitnah zu der Abgabe der Bestellung durch den Beklagten an diesen versandt worden ist, wäre damit der dem Kläger obliegende Beweis nicht geführt. Bei Postsendungen besteht nämlich kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (vgl. dazu Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 130 Rdnr. 21 m. w. N.).

Mit der dem Beklagten am 3.9.2008 zugegangenen Auftragsbestätigung konnte das Angebot des Beklagten nicht mehr wirksam angenommen werden; denn zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 147 Abs. 2 BGB längst überschritten.

Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist sind drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme (vgl. dazu Bamberger/Roth-Eckert, BGB, 2. Aufl., § 147 Rdnr. 12 m. w. N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Frist von mehr als einem Monat als bei weitem zu lang anzusehen. Die Beförderungszeit von Antrag und Annahme entsprach dem normalen Postlauf. Die Überlegungsfrist der Insolvenzschuldnerin kann ebenfalls relativ kurz bemessen werden; denn da in der Bestellung die Beschreibung des Fahrzeugs bereits in allen Einzelheiten enthalten war, kann davon ausgegangen werden, dass die Überlegungen, ob das Fahrzeug an den Beklagten veräußert werden soll, bereits mit Ausfüllung des Bestellformulars abgeschlossen waren. Gründe, die es rechtfertigen würden, hier von einer längeren Überlegungsfrist auszugehen, sind nicht erkennbar.

Zwischen den Parteien war auch keine längere Antragsfrist wirksam vereinbart. Zwar sehen die AGB der Insolvenzschuldnerin unter Ziffer I 1. eine Bindung des Käufers an die Bestellung bei neuen Nutzfahrzeugen von acht Wochen vor (vgl. Bl. 18 d. A.). Diese Bestimmung ist indes gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

§ 307 BGB findet vorliegend Anwendung ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem Beklagten um einen Unternehmer handelt. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB (vorliegend in der bis zum 31.12.2008 geltende Fassung) sind in einem solchen Fall lediglich die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB unanwendbar; § 307 BGB wird von dieser Einschränkung nicht berührt.

In der Bestimmung einer 8-wöchigen Bindungsfrist liegt eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, §§ 310 I 2, 307 I 1 BGB.

Ist – wie hier – die in AGB vorgesehene Annahmefrist wesentlich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB umschriebene, übersteigt sie also den Zeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist diese Fristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (vgl. BGHZ 109, 359).

Ein solch schutzwürdiges Interesse kann dann gegeben sein, wenn eine Reihe organisatorischer Maßnahmen erforderlich sind, die die ordnungsgemäße Bearbeitung der Bestellung von neuen Kraftfahrzeugen erfahrungsgemäß mit sich bringt (vgl. BGH aaO). Derartige organisatorische Maßnahmen sind indes vorliegend nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zwar angenommen, das Fahrzeug habe gesondert in Werdau gefertigt werden sollen; dies findet indes im Sachvortrag der Parteien keine Stütze. In der schriftlichen Bestellung war als Liefertermin/Lieferfrist vorgesehen: „August 2008 je nach Dauer der Finanzierungsabwicklung“ (vgl. Bl. 11 d. A.). Dies legt die Annahme nahe, dass die Auslieferung lediglich von der Finanzierung abhängen sollte, das Fahrzeug ansonsten aber zur Auslieferung bereitstand. Dies entspricht dem Angebot der Insolvenzschuldnerin, in dem ausdrücklich vermerkt ist: „Lagerfahrzeug sofort lieferbar“ (vgl. Bl. 106 d. A.).

Aber auch wenn vorliegend noch organisatorische Maßnahmen vonnöten gewesen wären, wäre die Bestimmung in Ziffer I 1. der AGB der Insolvenzschuldnerin als unwirksam anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat in der vorzitierten Entscheidung auch unter Berücksichtigung der dort erforderlichen erheblichen organisatorischen Maßnahmen die vierwöchige Bindungsfrist des Kfz-Käufers im Neuwagengeschäft „noch“ als angemessen hingenommen (vgl. BGH aaO); dies lässt erkennen, dass jedenfalls eine doppelt so lange Frist nicht mehr als wirksam angesehen werden kann.

Ob eine Frist bis zum 3.9.2008, dem unstreitigen Eingang einer Auftragsbestätigung beim Beklagten, noch als angemessen angesehen werden könnte, kann vorliegend dahinstehen. Verstößt der Inhalt einer AGB gegen die §§ 307 ff. BGB, so ist die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, aaO, Rdnr. 8 vor § 307 m. w. N.).

Da hiernach kein wirksamer Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten zustande gekommen ist, scheidet ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus. Auf die Berufung des Beklagten war somit die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen war die Revision nicht zuzulassen.

 

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