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Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum: BGH erlaubt Betrieb trotz Zweckbestimmung als Laden

Babygeschrei hinter der Schaufensterscheibe eines Ladens – die Teilungserklärung erlaubt nur Lager. Im Gewerberaum unter der Wohnung spielen und schreien Kinder, die rechtlich privilegiert sind. Münchner Nachbarn klagen, der Streit geht bis zum Bundesgerichtshof.
Kinder spielen fröhlich in einem hellen Eltern-Kind-Zentrum hinter einer großen Schaufensterfront im Erdgeschoss.
Der BGH bestätigte die Zulässigkeit von Eltern-Kind-Zentren in Ladenräumen aufgrund der gesetzlichen Privilegierung von Kinderlärm. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 K 4666/15

Das Wichtigste im Überblick

Das Eltern-Kind-Zentrum bleibt erlaubt; nur einzelne Erwachsene-Angebote können ggf. gesondert verboten werden.
  • Das Gericht weist die Hauptklage ab und erlaubt die Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum.
  • Kinderlärm zählt hier nicht mit. Das Gesetz schützt solche Einrichtungen besonders.
  • Der Ladencharakter reicht nicht, um die Nutzung insgesamt zu verbieten.
  • Den 52-Dezibel-Wunsch lehnt das Gericht ab. Solche Richtwerte gelten hier nicht.
  • Zu Kinderwagen und Fahrrädern fehlen Fakten. Darum muss das Berufungsgericht neu prüfen.

  • Gericht: VG Frankfurt
  • Datum: 27.05.2019
  • Aktenzeichen: 7 K 4666/15
  • Verfahren: Revision mit teilweiser Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Nachbarrecht, Immissionsschutzrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Betreiber von Kinderangeboten, Nachbarn in Mehrhausanlagen

Wann ist Eltern-Kind-Zentrum zulässig?

Wenn eine Teileigentumseinheit in einer Wohnanlage vertraglich zweckgebunden ist, kann eine davon abweichende Nutzung laut § 1004 Abs. 1 BGB vom Gericht untersagt werden. Die Bezeichnung „Laden mit Lager“ in einer Teilungserklärung stellt eine solche verbindliche Zweckbestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG dar. Eine abweichende Nutzung bleibt jedoch rechtlich erlaubt, wenn sie bei einer typisierenden Beurteilung nicht stärker stört als die ursprünglich vorgesehene Verwendungsart.

Das bedeutet konkret: § 1004 BGB gewährt Eigentümern einen Abwehranspruch gegen Störungen. Die ‚typisierende Beurteilung‘ ist dabei der entscheidende Maßstab: Das Gericht vergleicht nicht den konkreten Lärmpegel, sondern prüft abstrakt, ob die Art der Nutzung (Betreuung) generell stärker stört als die erlaubte (Verkauf).

In einer Münchener Wohnanlage hatte ein Teileigentümer seine formal als „Laden mit Lager“ deklarierte Erdgeschosseinheit an einen Verein vermietet, der darin ein umfangreiches Eltern-Kind-Zentrum aufbaute. Die Eigentümer der Wohnung im ersten Stockwerk forderten die vollständige Untersagung der Räume für diesen Zweck, da sie tiefgreifende Störungen rügten. Sie kritisierten massive Geräusche durch offene Spielzimmer, Spielgruppen, gemeinsames Singen, Tanzen, Treffen bei Kaffee und Kuchen sowie den beträchtlichen Publikumsverkehr des Vereins. Nachdem das Landgericht München I am 31. März 2017 ein Verbot ausgesprochen hatte und das Oberlandesgericht München dies am 17. Juli 2018 bestätigte, wendete sich das Blatt in der vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Revision (Az. V ZR 209/18). Der Senat wies die Untersagung im Hauptantrag ab und erklärte den Betrieb des Zentrums für rechtmäßig.

Der Senat ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten betriebene Einrichtung als Kindertageseinrichtung bzw. jedenfalls als eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG zu qualifizieren ist, wobei es der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegensteht, dass die Betreuung teilweise unter Beteiligung von Familienmitgliedern erfolgt. – so der Bundesgerichtshof

Im Gegensatz zur Berufung findet in der Revision keine neue Beweisaufnahme statt; der Bundesgerichtshof prüft ausschließlich, ob die Vorinstanzen das Gesetz fehlerhaft angewendet haben.

Was bedeutet das für Sie als Eigentümer oder Vermieter? Wer eine als „Laden“ oder „Laden mit Lager“ deklarierte Einheit an einen Träger für ein Eltern-Kind-Zentrum vermieten will, hat durch dieses Urteil eine belastbare Rechtsgrundlage. Die Gerichte werten alte Teilungserklärungen so um, dass die Kinderlärm-Privilegierung automatisch berücksichtigt wird – selbst wenn das Dokument Jahrzehnte alt ist. Wer als Nachbar gegen ein solches Zentrum vorgehen will, sollte wissen: Pauschale Klagen auf vollständige Schließung scheitern regelmäßig.

Infografik: Kinderlärm-Privilegierung im Wohnungseigentumsrecht – Ein Eltern-Kind-Zentrum darf nicht pauschal verboten werden, nur nicht privilegierte Zusatzangebote sind isoliert untersagbar.
Gesamtverbot prüfen, Einzelangebote trennen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die gesetzliche Privilegierung von Kinderlärm nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entfaltet eine unmittelbare Ausstrahlungswirkung in das Wohnungseigentumsrecht. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist dieser Rechtsgedanke auch bei älteren Teilungserklärungen zu berücksichtigen, sodass eine formell abweichende Nutzung der Räumlichkeiten zulässig bleibt, sofern sie bei typisierender Betrachtung nicht stärker stört als die in der Erklärung festgelegte tatsächliche Zweckbestimmung.
  2. Ein rechtlicher Anspruch auf die Einhaltung eines festen Dezibelwerts besteht bei Immissionen durch Kindertagesstätten oder ähnliche Betreuungseinrichtungen nicht, da die Heranziehung von Immissionsgrenzwerten und Richtwerten bei privilegiertem Kinderlärm vom Gesetzgeber ausdrücklich untersagt wird.
  3. Umfasst das Betreuungskonzept einer rechtlich privilegierten Kindereinrichtung lediglich untergeordnete Zusatzangebote, die sich ausschließlich an Erwachsene richten, rechtfertigt eine etwaige Überschreitung des zulässigen Störgrades durch diese Nebenbereiche kein vollumfängliches Nutzungsverbot. Ein Unterlassungsanspruch darf sich in einem solchen Fall nur isoliert gegen die spezifischen, nicht privilegierten Einzelangebote richten.

Gilt die Privilegierung von Kinderlärm nach dem BImSchG?

Nach § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) genießen Geräuscheinwirkungen aus Kindertageseinrichtungen und vergleichbaren Betreuungsangeboten einen weitreichenden rechtlichen Schutz. Diese gesetzliche Schutznorm entfaltet eine unmittelbare Ausstrahlungswirkung in das Wohnungseigentumsrecht hinein. Bei der juristischen Bewertung solcher Einrichtungen dürfen klassische Immissionsgrenzwerte und allgemeine Richtwerte für Lärm gar nicht erst zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

Das bedeutet: Wertungen aus dem öffentlichen Recht (hier: Kinderlärm ist privilegiert) strahlen in das Privatrecht aus und bestimmen dort, was im Verhältnis zwischen Nachbarn als ‚zumutbar‘ zu dulden ist.

Der Bundesgerichtshof ordnete das Münchener Eltern-Kind-Zentrum mitsamt seinem integrierten „Mini-Kindergarten“, den zahlreichen Spielgruppen und Angeboten wie den „Girl Scouts“ oder der „Scuola Italiana“ eindeutig als eine unter dieses Gesetz fallende Einrichtung ein. Die Nachbarn argumentierten vergeblich, dass eine derartige Lärmprivilegierung auf ihre alte Teilungserklärung aus dem Jahr 1987 überhaupt nicht anwendbar sei, weil die Schutzvorschrift erst deutlich später eingeführt wurde. Die Bundesrichter stellten jedoch klar, dass typische Geräusche von spielenden Kindern rechtlich hinzunehmen sind und nicht als unzumutbare Störung klassifiziert werden können. Die von den Kindern und dem Begleitpersonal ausgehenden Geräusche wurden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vollkommen außer Betracht gelassen.

Wie erfolgt die Auslegung der Teilungserklärung bei Lücken?

Deutsche Zivilgerichte legen eine Teilungserklärung stets nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn aus der Perspektive eines unbefangenen Betrachters aus. Treten nachträglich Regelungslücken zutage, können Gerichte diese durch das juristische Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung schließen. Dabei fließen später veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neue gesetzgeberische Beschlüsse zwingend in die Bewertung solch älterer Vereinbarungen mit ein.

Dieses Instrument schließt Lücken im Vertrag, indem der Richter den ‚hypothetischen Parteiwillen‘ ermittelt: Was hätten die Eigentümer damals vernünftigerweise vereinbart, wenn sie die heutige Rechtslage bereits gekannt hätten?

In der Münchener Auseinandersetzung nutzte das Gericht diese Auslegungsmethode, um den Vertragstext von 1987 maßvoll an die heutige Gesetzeslage anzupassen. Die Richter waren der festen Überzeugung, dass ein damaliger Eigentümer die Privilegierung von Kinderlärm bei der Festlegung zulässiger Nutzungen eingeplant hätte, sofern die Lärmschutzvorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG zu diesem Zeitpunkt schon existiert hätte.

Praxis-Hinweis: Alte Teilungserklärungen

Viele Eigentümer berufen sich auf jahrzehntealte Teilungserklärungen, um eine Kita oder Tagespflege in als „Laden“ oder „Büro“ deklarierten Einheiten zu verhindern. Das Urteil zeigt: Das Alter des Dokuments schützt nicht vor der gesetzlichen Privilegierung von Kinderlärm. Gerichte passen alte Verträge im Wege der ergänzenden Auslegung an die heutige Rechtslage an. Solange die nicht-privilegierten Geräusche (wie An- und Abfahrten) nicht lauter sind als ein typischer Ladenbetrieb, ist die Nutzung zulässig.

Die Zweckbestimmung im neuen Licht

Die Richter verwarfen die Ansicht des Oberlandesgerichts München, wonach das betreuende Zentrum typischerweise lauter sei und stärker störe als ein klassischer Ladenbetrieb. In einer gemischt genutzten Anlage sei die ergänzende Vertragsauslegung zwingend offen für den festgeschriebenen Willen des Gesetzgebers, Geräusche von Kindereinrichtungen zu tolerieren. Unter strenger Berücksichtigung dieses Immissionsschutzes lag die verbleibende tatsächliche Belastung durch das Zentrum – auch unter Einbezug der täglichen Öffnungszeiten und des Publikumsverkehrs – exakt im Rahmen dessen, was bei dem genehmigten „Laden mit Lager“ ohnehin zu erwarten gewesen wäre.

Was können Sie als gestörter Nachbar trotzdem tun? Gegen Kinderlärm selbst – Spielen, Singen, Toben – gibt es kein wirksames rechtliches Vorgehen. Dokumentieren Sie stattdessen gezielt Störungen, die nicht von Kindern ausgehen: laute Erwachsene bei abendlichen Veranstaltungen, übermäßiger An- und Abfahrtsverkehr oder Lärm durch außerhalb der Öffnungszeiten stattfindende Kurse. Nur für diese nicht-privilegierten Geräusche können Sie vor Gericht individuelle Unterlassungsansprüche durchsetzen.

Wann kippen Erwachsenenangebote die Nutzung?

Richten sich einzelne Kurse oder Seminare innerhalb einer Einrichtung ausschließlich an eine erwachsene Zielgruppe, greift für diese speziellen Aktivitäten die Privilegierung für Kinderlärm naturgemäß nicht. Solche flankierenden Angebote beeinträchtigen die Beibehaltung der Gesamtnutzung jedoch nicht zwangsläufig, wenn sie lediglich eine stark untergeordnete Rolle im Gesamtkonzept spielen. Ein möglicher Verstoß bei Nebenangeboten rechtfertigt auf keinen Fall ein sofortiges Verbot für die komplette Einrichtung.

Die Anwohner versuchten das Eltern-Kind-Zentrum im Rechtsstreit explizit wegen des abwechslungsreichen Erwachsenenprogramms aushebeln zu wollen. Der Verein richtete nebenbei Yogakurse, Erste-Hilfe-Kurse für Mütter, Sprachkurse für Erwachsene („Deutsch-als-Fremdsprache-Kurse“), Seminare sowie Treffen von lokalen Theatergruppen aus. Das Gericht stufte solche Veranstaltungen jedoch als ein nachrangiges Zusatzangebot ein, welches den dominanten, rechtlich geschützten Hauptcharakter der Kindereinrichtung nicht außer Kraft setzt.

So formulieren Sie einen wirksamen Unterlassungsantrag: Verlangen Sie vor Gericht nicht die Schließung der gesamten Einrichtung, sondern benennen Sie konkret die einzelnen Angebote, die Sie untersagt haben wollen – etwa „Yogakurse dienstags nach 20 Uhr“ oder „Theaterproben am Samstagabend“. Nur so hat Ihre Klage Aussicht auf Erfolg. Pauschale Anträge weist das Gericht ab, selbst wenn die beanstandeten Kurse tatsächlich über das zulässige Maß hinausgehen.

Gezieltes Vorgehen gegen einzelne Kurse

Die Karlsruher Richter ordneten an, dass die beanstandeten Seminare und Kurse für Erwachsene nicht die Schließung der Gesamteinrichtung nach sich ziehen dürfen. Selbst für den Fall, dass einzelne, nicht privilegierte Yoga- oder Theaterstunden den erlaubten Störfaktor eines geschäftlichen Ladens überschreiten sollten, würde dies kein generelles Nutzungsverbot des Zentrums rechtfertigen. Die Nachbarschaft dürfte in einem derartigen Fall allenfalls gerichtlich prüfen lassen, ob einzelne, besonders störende Teilangebote isoliert untersagt werden können.

Praxis-Hinweis: Gezielte Unterlassungsanträge

Wenn eine Einrichtung grundsätzlich zulässig ist, aber einzelne Angebote (wie abendliche Kurse für Erwachsene) stören, müssen Nachbarn ihre Klage präzise auf diese konkreten Teilangebote zuschneiden. Ein pauschaler Antrag auf Schließung der gesamten Einrichtung wird vor Gericht scheitern, selbst wenn die Nebenangebote tatsächlich den erlaubten Rahmen sprengen.

Sind Dezibelgrenzen bei Kinderlärm zulässig?

Die unzweideutige Regelung in § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG verhindert explizit, dass Immissionswertvorgaben bei rechtlich privilegiertem Kinderlärm erzwungen werden können. Die sonst im Immissionsschutzrecht geregelten generellen Vermeidungspflichten für Lärmstörungen kommen bei Kindertageseinrichtungen schlicht nicht zur Anwendung. Lediglich bauliche und technische Vorgaben an das Gebäude beziehungsweise an die konkreten Spielgeräte bleiben von dieser drastischen Ausnahme unberührt.

Die Anwohner aus dem Obergeschoss forderten mit einem zivilrechtlichen Hilfsantrag, die Lärmimmissionen in ihrer Wohnung zwingend auf moderate 52 Dezibel limitieren zu lassen. Der bekämpfte Verein sollte hierfür alle nur zumutbaren baulichen Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Das Revisionsgericht lehnte dieses Begehren entschieden ab. Eine Zwangsdeckelung der Geräusche sei rechtlich haltlos, da ein individueller Anspruch auf die Einhaltung eines festen Dezibelwerts durch den gesetzlichen Schutzhorizont bei der Kindbetreuung vollkommen ausgeschlossen ist. Ein zweiter Hilfsantrag der Nachbarn wehrte sich gegen abgestellte Kinderwagen und Fahrräder auf angrenzenden, genau bezeichneten Außenflächen. Für diesen Nebenschauplatz fehlten dem Bundesgerichtshof jedoch die präzisen Tatsachenfeststellungen aus den unteren Instanzen. Zur Klärung dieser verbliebenen Detailfrage hoben die Richter die vorangegangene Entscheidung teilweise auf und verwiesen die Akten zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG erfassten Einrichtungen ausgehen, Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. – so der Bundesgerichtshof

Ein Hilfsantrag ist ein juristischer ‚Plan B‘ für den Fall, dass das Hauptziel der Klage scheitert. Der BGH musste den Fall zurückverweisen, weil er als reine Rechtsinstanz keine Beweise erheben darf – die Klärung tatsächlicher Details (wie genau die Kinderwagen stören) obliegt allein den unteren Gerichten.

Was Eigentümer jetzt beachten müssen

Der Bundesgerichtshof – und damit die höchste deutsche Zivilinstanz – hat entschieden, dass Eltern-Kind-Zentren mit integrierter Kinderbetreuung unter den gesetzlichen Kinderlärm-Schutz fallen, selbst wenn die Teilungserklärung eine andere Nutzung wie „Laden“ vorsieht. Das Urteil schafft eine bindende Leitlinie für alleinstehend Instanzen: Kinderlärm darf nicht an Dezibel-Grenzwerten gemessen werden, und alte Teilungserklärungen werden im Wege der ergänzenden Auslegung an die heutige Rechtslage angepasst. Für Eigentümer, die eine solche Einrichtung betreiben oder vermieten wollen, bedeutet das weitgehende Rechtssicherheit gegenüber Nachbarklagen.

Das Urteil ist allerdings kein Freibrief für jede Art von Gemeinschaftseinrichtung: Es schützt nur Angebote, die tatsächlich regelmäßige Kinderbetreuung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anbieten. Reine Erwachsenenbildungsstätten, Veranstaltungsorte ohne Kinderbetreuung oder gewerbliche Eventflächen können sich nicht auf diese Privilegierung berufen. Wer ein Eltern-Kind-Zentrum plant, sollte vor Vertragsabschluss anwaltlich prüfen lassen, ob das konkrete Betreuungskonzept die gesetzlichen Anforderungen erfüllt – und wer als Nachbar klagen will, muss seine Anträge gezielt auf nicht-privilegierte Einzelangebote statt auf die Gesamteinrichtung richten.

Sparen Sie sich das Schallpegelmessgerät: Wenn Sie als Nachbar Kinderlärm durch Dezibel-Messungen dokumentieren wollen, verschwenden Sie Zeit und Geld. Das Gesetz schließt Immissionsgrenzwerte bei Kinderlärm ausdrücklich aus – kein Gericht wird Ihre Messwerte als Beweis für eine unzumutbare Störung akzeptieren. Konzentrieren Sie Ihre Bemühungen stattdessen auf die nicht-privilegierten Störquellen wie Erwachsenenveranstaltungen oder Verkehrsgeräusche.


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Experten-Kommentar

Der wahre Streit in solchen WEG-Konflikten verlagert sich nach einem solchen Urteil fast immer auf die Verwaltungsebene. Wenn Nachbarn mit Lärmklagen scheitern, versuchen sie meist, den Betrieb über baurechtliche Brandschutzprüfungen, die Entziehung von Sondernutzungsrechten an Außenflächen oder gezielte Änderungen der Hausordnung lahmzulegen. Diese bürokratischen Nebenkriegsschauplätze sind für Betreiber in der Praxis oft weitaus gefährlicher als der eigentliche Lärmprozess.

Wer eine solche Nutzung plant, sollte den Gewerbemietvertrag daher von Anfang an um Sonderkündigungsrechte oder Mietminderungsklauseln für den Fall von WEG-Blockaden ergänzen. Ohne diese vertragliche Absicherung droht bei einer zerstrittenen Eigentümergemeinschaft schnell das wirtschaftliche Aus, noch bevor der erste Gerichtstermin ansteht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich im Wohnhaus gegen die gezielte Zweckentfremdung einer Ladenfläche zum Betreuungszentrum vorgehen?

Nein, gegen die Nutzung einer als „Laden mit Lager“ festgelegten Fläche als Betreuungszentrum können Sie regelmäßig nicht erfolgreich vorgehen. Die Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung bindet zwar nach § 15 Abs. 1 WEG, wird aber bei privilegiertem Kinderlärm im Wege ergänzender Vertragsauslegung an die heutige Rechtslage angepasst.

Der Grund ist, dass § 22 Abs. 1a BImSchG Kinderlärm aus Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Angeboten besonders schützt und Immissionsgrenzwerte dafür grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Ein Gericht prüft deshalb nicht abstrakt, ob „Betreuung“ mehr stört als „Verkauf“, sondern typisierend, ob die Nutzung insgesamt stärker belastet als die erlaubte Laden-Nutzung. Bei einem Eltern-Kind-Zentrum ist das wegen der gesetzlich privilegierten Geräusche regelmäßig zu verneinen, weil typischer Kinderlärm rechtlich hinzunehmen ist.

Wehren können Sie sich nur gegen nicht privilegierte Störungen, etwa übermäßigen Lieferverkehr, nächtliche Veranstaltungen oder laute Erwachsenenangebote außerhalb der Betreuung. Auch dann richtet sich ein Anspruch meist nur gegen diesen konkreten Teil der Nutzung, nicht gegen das gesamte Zentrum.


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Kann ich die Schließung der Einrichtung verlangen, wenn abendliche Erwachsenenkurse massiv stören?

Nein, eine vollständige Schließung können Sie nicht verlangen; Sie können sich nur gegen die konkreten abendlichen Erwachsenenkurse wenden, nicht gegen die gesamte Einrichtung. Erwachsene Veranstaltungen fallen nicht unter die Privilegierung für Kinderlärm, ändern aber den rechtlichen Hauptcharakter einer grundsätzlich zulässigen Kindereinrichtung nicht automatisch.

Rechtlich trägt ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nur die Beseitigung der konkreten Störung. Bei der typisierenden Betrachtung prüft das Gericht, ob das Gesamtangebot stärker stört als die zulässige Nutzung; einzelne Zusatzangebote für Erwachsene sind dafür grundsätzlich nicht ausreichend. Deshalb scheitert ein pauschaler Schließungsantrag, wenn nur Yogakurse, Theaterproben oder ähnliche Abendtermine beanstandet werden. Erfolgversprechend ist nur ein Antrag, der genau diese nicht privilegierten Angebote bezeichnet und zeitlich eingrenzt.

Wichtig ist deshalb eine saubere Dokumentation der Störungen mit Uhrzeiten, Dauer und Art der Veranstaltung, damit sich der Antrag präzise auf die abendlichen Kurse beschränken lässt. Nur wenn die erwachsenen Nebenangebote das Konzept selbst dominieren oder eigenständig unzulässig sind, kann die rechtliche Bewertung strenger ausfallen.


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Habe ich Anspruch auf Mietminderung, obwohl Kinderlärm gesetzlich als privilegiert eingestuft wird?

Nein, ein Anspruch auf Mietminderung besteht wegen reinem, gesetzlich privilegiertem Kinderlärm in der Regel nicht. Eine Mietminderung setzt nach § 536 BGB einen erheblichen Mangel der Mietsache voraus, und privilegierter Kinderlärm begründet diesen Mangel normalerweise nicht.

Der Grund ist, dass § 22 Abs. 1a BImSchG Kinderlärm als sozialadäquat und grundsätzlich zumutbar einstuft. Diese Wertung wirkt auch im Mietrecht, sodass Geräusche spielender oder tobender Kinder regelmäßig nicht als erhebliche Gebrauchseinschränkung der Wohnung gelten. Deshalb helfen auch bloße Messwerte oder ein subjektives Lärmempfinden meist nicht weiter, wenn es tatsächlich nur um Kinderstimmen und typischen Spielbetrieb geht.

Etwas anderes kann gelten, wenn neben dem Kinderlärm weitere, nicht privilegierte Störungen auftreten, etwa laute technische Anlagen, nächtliche Erwachsenenveranstaltungen oder sonstiger vermeidbarer Lärm. Dann kann eine Mietminderung zumindest für diesen Teil der Beeinträchtigung in Betracht kommen, sofern der Vermieter den Mangel nicht beseitigt.


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Wie wehre ich mich gegen das tägliche Verkehrschaos durch Elterntaxis vor meiner Haustür?

Gegen Hupen, Türenschlagen, Rangieren und zugeparkte Einfahrten können Sie sich rechtlich wehren. Diese Verkehrs- und Parkgeräusche fallen nicht unter die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG, weil sie nicht von spielenden oder tobenden Kindern stammen.

Der Schutz des Gesetzes erfasst nur typische Geräusche aus Kindertageseinrichtungen oder ähnlichen Betreuungsangeboten. An- und Abfahrten, Lade- oder Parkvorgänge von Eltern sind dagegen normale Verkehrsimmissionen und müssen nur insoweit hingenommen werden, wie sie das übliche Maß nicht überschreiten. Werden Ihre Einfahrt blockiert oder das Maß des üblichen Anwohner- und Bringverkehrs deutlich überschritten, kommen Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB in Betracht. Entscheidend ist, dass Sie die Störungen getrennt vom eigentlichen Kinderlärm dokumentieren und beweisen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Gegen das Stimmengewirr von Kindern hilft eine Klage regelmäßig nicht, gegen konkrete Verkehrsverstöße aber schon. Fotografieren Sie falsch geparkte Fahrzeuge, notieren Sie Uhrzeiten und Dauer von Hupen, Motorlauf und Rangiermanövern, damit sich der nicht privilegierte Lärm rechtssicher fassen lässt.


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Das vorliegende Urteil


VG Frankfurt – Az.: 7 K 4666/15 – Urteil vom 27.05.2019




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