Skip to content

Nutzung von Teileigentumseinheiten: Ist ein Kinderzentrum im Laden zulässig?

Kinderlachen hallt durchs Treppenhaus, im Grundbuch steht: Ladenlokal. Eine Teilungserklärung von 1987 weist die Räume als Gewerbefläche aus – doch jetzt betreibt ein Verein dort ein offenes Eltern-Kind-Zentrum. Was wiegt schwerer: der strikte Zweck einer Jahrzehnte alten Eintragung oder die gesetzliche Privilegierung kindlicher Geräusche?
Kleinkinder spielen in einem hellen Raum, im Hintergrund sind Metallregale eines ehemaligen Lagers erkennbar.
Ein Eltern-Kind-Zentrum in einem ehemaligen Ladenlokal ist trotz der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung oft rechtlich zulässig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 203/18

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH erlaubt das Eltern-Kind-Zentrum; nur Einzelangebote oder Lärmregeln bleiben offen.
  • Der BGH kippt das Verbot für die gesamte Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum.
  • Der Name „Laden mit Lager“ blockiert diese Nutzung nicht automatisch.
  • Kinderlärm genießt Schutz; deshalb zählen Grenzwerte hier nicht.
  • Über einzelne Zusatzangebote und Hilfsanträge muss das Berufungsgericht neu entscheiden.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.12.2019
  • Aktenzeichen: V ZR 203/18
  • Verfahren: Revision in einem Wohnungseigentumsstreit
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Immissionsschutzrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Vermieter, Mieter, Betreiber von Kinderangeboten

Wann widerspricht die Nutzung von Teileigentumseinheiten dem Zweck?

Wohnungseigentümer können gemäß § 1004 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen einen Mieter geltend machen, wenn die tatsächliche Nutzung der vertraglichen Zweckbestimmung der Teilungserklärung widerspricht. Die Teilungserklärung ist das zentrale Gründungsdokument einer Eigentümergemeinschaft: Sie teilt das Gebäude in einzelne Einheiten auf und legt verbindlich fest, ob eine Einheit beispielsweise als Wohnung, Büro oder Laden genutzt werden darf. Diese Zweckbestimmung wird nach § 15 Abs. 1 WEG als fester Bestandteil der Grundbucheintragung definiert. Maßgeblich für die juristische Auslegung sind der reine Wortlaut und der nächstliegende Sinn aus einer unbefangenen Sichtweise heraus. Eine bewusste Abweichung von diesem vertraglichen Zweck ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die neue Nutzung bei einer typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die ursprünglich vorgesehene Form der Nutzung.

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 203/18) stritten Nachbarn einer Münchner Eigentümergemeinschaft um eine solche Zweckentfremdung. In der verbindlichen Teilungserklärung aus dem Jahr 1987 war eine Gewerbeeinheit im Erdgeschoss ausdrücklich als „Laden mit Lager“ festgeschrieben worden. Die Bewohner der direkt darüberliegenden Wohnung im ersten Obergeschoss wehrten sich jedoch gegen den tatsächlichen Betreiber in den Gewerberäumen. Dieser hatte in der Einheit ein reges Eltern-Kind-Zentrum etabliert, was aus Sicht der Nachbarn deutlich störender war als ein gewöhnliches Ladenlokal. Der Bundesgerichtshof wies die Klage auf Schließung ab, entschied im Hauptantrag zugunsten des Zentrums und verwies lediglich strittige Nebenforderungen an das Berufungsgericht zurück.

Infografik: Ein vollständiges Verbot eines Eltern-Kind-Zentrums scheitert meist an der gesetzlichen Privilegierung von Kinderlärm, sodass nur gezielte Unterlassungsansprüche gegen einzelne störende Angebote möglich sind.
Kinderlärm begrenzt das vollständige Nutzungsverbot

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die gesetzliche Privilegierung von Kinderlärm nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entfaltet eine Ausstrahlungswirkung auf das Wohnungseigentumsrecht und ist auch bei der ergänzenden Auslegung älterer Teilungserklärungen zwingend zu berücksichtigen.
  2. Eine Einrichtung, die weitgehend der Kinderbetreuung dient, verliert ihre rechtliche Privilegierung nicht dadurch, dass an Programmen auch Familienangehörige teilnehmen oder zusätzlich untergeordnete Angebote ausschließlich für Erwachsene stattfinden.
  3. Führen einzelne nicht privilegierte Aktivitäten innerhalb einer ansonsten privilegierten Kindereinrichtung zu relevanten Störungen, rechtfertigt dies allenfalls einen zielgerichteten Unterlassungsanspruch gegen diese konkreten Einzelangebote, nicht jedoch die Untersagung des gesamten Betriebs.

Gilt die Privilegierung von Kinderlärm für soziale Zentren?

Gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese klare gesetzliche Privilegierung entfaltet eine starke Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Wohnungseigentumsrecht. Das bedeutet konkret: Ein Gesetz aus dem Lärmschutzrecht beeinflusst direkt, wie Gerichte die Regeln im Wohnungseigentumsrecht – also einem völlig anderen Rechtsgebiet – auslegen und anwenden. Das Gesetz verbietet nach § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG sogar ausdrücklich die Heranziehung von strengen Immissionsgrenz- und -richtwerten für derartige Geräusche. Der rechtliche Schutz umfasst dabei auch jene Geräusche, die in direkter Verbindung mit der Betreuung durch Erzieher oder anwesende Familienangehörige entstehen.

Wie weit dieser rechtliche Schutz bei konkreten Angeboten reicht, zeigte sich an dem Betriebskonzept des Münchner Zentrums. Der Mieter der Gewerberäume betrieb dort werktags zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr unter anderem einen „Mini-Kindergarten“ für 18- bis 36-monatige Kinder, nachmittags ein offenes Spielzimmer, samstags eine „Scuola Italiana“ sowie diverse offene Spielgruppen. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der juristische Begriff der Kindertageseinrichtung oder einer ähnlichen Institution sehr weitreichend auszulegen ist. Deshalb entfällt die Privilegierung auch dann nicht, wenn an den Programmen – wie im Fall eines Kurses für „Deutsch als Fremdsprache“ – auch Familienangehörige und Eltern teilnehmen.

Unter „ähnlichen Einrichtungen“ wie Kindertageseinrichtungen i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG versteht der Gesetzgeber bestimmte Formen der Kindertagespflege […] die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden, wie dies beispielsweise bei Kinderläden der Fall ist. – so der Bundesgerichtshof

Wann gilt die Zweckbestimmung noch?

Bei der Prüfung der Zulässigkeit muss von den Gerichten stets eine typisierende Betrachtungsweise bezüglich des generellen Störpotenzials angestellt werden. Die schützende Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG ist dabei zwingend auch im Rahmen einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung der Teilungserklärung zu beachten. Nachträglich veränderte rechtliche und gesellschaftliche Verhältnisse fließen auf diese Weise systematisch in den hypothetischen Willen des ursprünglichen, teilenden Eigentümers ein.

Der hypothetische Wille des teilenden Eigentümers geht bei einer Zweckbestimmung grundsätzlich nicht dahin, den Wohnungs- und Teileigentümern eine bestimmte Gestaltung ihres Privat- oder Berufslebens vorzugeben und das ihnen gemäß Art. 14 GG i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG zustehende Recht zur Nutzung ihres Eigentums über Gebühr einzuschränken. – so der Bundesgerichtshof

Wendet man diese strengen Maßstäbe auf die Münchner Erdgeschossräume an, ergibt sich ein klares Bild zugunsten der Betreiber des Eltern-Kind-Zentrums.

Vergleich der Öffnungszeiten und Publikumsströme

Die Richter stellten bei der Analyse fest, dass die regulären Öffnungszeiten des Zentrums vollständig innerhalb der damaligen wie heutigen klassischen Ladenschlusszeiten liegen. Auch der Publikumsverkehr durch bringende und abholende Eltern geht bei typisierender Betrachtung nicht über das übliche Maß hinaus, das bei einer Nutzung als „Laden mit Lager“ ohnehin zu erwarten wäre. Der Betrieb stört demnach rechtlich das Gefüge des Hauses nicht stärker als der erlaubte Zweck.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Vergleich

Das Urteil hing an einem zentralen Prüfmaßstab: Stört die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung mehr als die ursprünglich erlaubte Nutzung? Es geht nicht um konkreten Lärm an einem bestimmten Tag, sondern um den abstrakten Vergleich der Nutzungsarten. Wenn Sie einen ähnlichen Streit führen wollen, prüfen Sie: Welche Nutzung erlaubt Ihre Teilungserklärung? Und übersteigt der aktuelle Betrieb dieses erlaubte Maß an Störung generell – nicht nur in Einzelfällen?

Umgang mit alten Teilungserklärungen

Die Bewohner aus dem ersten Obergeschoss argumentierten vehement, dass die Teilungserklärung bereits 1987 verfasst wurde, während die Gesetzesnorm zur Privilegierung von Kinderlärm erst im Jahr 2011 eingeführt worden war. Der V. Zivilsenat verwarf dieses Gegenargument juristisch: Hätte der ursprüngliche Eigentümer bei der Vertragsgestaltung von der späteren gesetzlichen Entwicklung gewusst, hätte er die vom Gesetzgeber explizit gewollte Privilegierung von Kinderlärm in seinem Willen berücksichtigt. Auch ein Blick in die Gemeinschaftsordnung – das interne Regelwerk der Eigentümergemeinschaft, das die Teilungserklärung ergänzt – änderte daran nichts, da diese zwar gewerbliche Nutzungen erlaubte, den konkreten Zweck „Laden mit Lager“ aber nicht aufhob.

Achtung Falle: Alte Teilungserklärungen

Viele Eigentümer glauben, dass eine Teilungserklärung aus der Zeit vor 2011 sie vor der Kinderlärm-Privilegierung schützt – schließlich gab es diese Gesetzesnorm bei Vertragsschluss noch nicht. Der BGH hat dieses Argument ausdrücklich verworfen: Die aktuelle Rechtslage fließt über den hypothetischen Willen des ursprünglichen Eigentümers in die Auslegung ein. Ein Verweis auf das Alter Ihrer Teilungserklärung allein reicht daher nicht aus, um eine privilegierte Einrichtung zu untersagen.

Warum scheiterte die Schließungsklage?

Ein rechtlicher Anspruch auf die komplette Unterlassung einer gebäudebezogenen Nutzung besteht nicht, wenn die Einrichtung im Sinne des Immissionsschutzrechts als weitgehend privilegiert gilt. Eventuelle Lärmstörungen durch zusätzliche, untergeordnete Angebote, die selbst nicht direkt dem Privileg unterliegen, führen nicht zu einer generellen Unzulässigkeit des gesamten Betriebs. Solche speziellen Angebote rechtfertigen im Streitfall allenfalls einen gezielten Unterlassungsanspruch gegen genau diese isolierten, störenden Einzelaktivitäten.

Dieser absolute Schutzmechanismus bedeutete für die klagenden Nachbarn, dass ihr primäres Ziel einer vollständigen Räumung scheiterte. Sie hatten in einem Hilfsantrag zunächst noch vergeblich gefordert, dass der Zentrumsbetreiber harte Schallschutzmaßnahmen ergreifen und zwingend einen Immissionsgrenzwert von 52 dB(A) einhalten müsse. Nach Vorgabe des Gerichts verwehrt das Bundes-Immissionsschutzgesetz jedoch genau derartige starre Richtwerte bei Kinderlärm. Ebenso deutlich wies der Senat das Argument zurück, dass gelegentliche Flohmärkte, Vorträge oder reine Erwachsenenkurse wie Zumba den Betrieb illegal oder zu störend machen würden. Selbst wenn einzelne dieser speziellen Aktivitäten stören sollten, würde dies niemals ausreichen, um das gesamte Zentrum rechtlich zu kippen.

Gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von […] erfassten Einrichtungen ausgehen, Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. – so der Bundesgerichtshof

Wer gegen eine Kita oder ein Eltern-Kind-Zentrum im eigenen WEG-Gebäude vorgehen will, muss seine Strategie anpassen: Eine vollständige Schließungsklage scheitert nach dieser BGH-Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit. erfolgversprechender ist es, einzelne nicht privilegierte Aktivitäten gezielt zu dokumentieren – etwa reine Erwachsenenkurse, kommerzielle Flohmärkte oder Abendveranstaltungen ohne Kinderbezug – und nur gegen diese konkreten Angebote einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Da der Hauptantrag zur alleinigen Durchsetzung der Schließung keinen Erfolg hatte, hob der BGH das vorherige Berufungsurteil insoweit auf. Bei den noch offenen Hilfspunkten verwies das Gericht die Akten zurück an das Oberlandesgericht München, welches in direkter Zuständigkeit aus dem Jahr 2018 nun neu verhandeln muss. Dort muss abschließend geklärt werden, wie künftig mit dem Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen auf den Außenflächen umgegangen wird.

Was bedeutet das für WEG-Eigentümer?

Der Bundesgerichtshof hat als oberste Zivilinstanz eine Entscheidung getroffen, die alle nachgeordneten Gerichte bei vergleichbaren Fällen beachten müssen. Das Urteil ist übertragbar auf andere Eigentümergemeinschaften, betrifft aber ausschließlich Konstellationen, in denen die Teilungserklärung grundsätzlich eine gewerbliche Nutzung zulässt und die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht stärker stört als der ursprünglich vorgesehene Zweck.

Eigentümer, die gegen eine Kita oder ähnliche Einrichtung im Gebäude vorgehen wollen, sollten jetzt prüfen: Welche konkreten Nutzungen erlaubt die eigene Teilungserklärung für die betroffene Einheit? Und welche konkreten Aktivitäten des Betreibers fallen eindeutig nicht unter die Kinderbetreuung? Eine pauschale Schließungsklage ist nach dieser BGH-Rechtsprechung aussichtslos – nur gezielte Unterlassungsansprüche gegen einzelne nicht privilegierte Angebote haben Erfolg. Lassen Sie Ihre Teilungserklärung von einem Fachanwalt für WEG-Recht prüfen, bevor Sie Schritte einleiten.


Streit um die Nutzung einer WEG-Einheit?

Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass pauschale Schließungsklagen gegen Einrichtungen wie Kitas oft scheitern. Entscheidend ist der genaue Wortlaut Ihrer Teilungserklärung und der Vergleich der Störpotenziale. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Gemeinschaftsordnung und entwickeln die rechtssichere Strategie, ob und gegen welche konkreten Aktivitäten Sie wirksam vorgehen können.

Jetzt anfragen

Experten-Kommentar

Viele unterschätzen die enorme emotionale Aufladung bei solchen Nachbarschaftskonflikten. Oft geht es vordergründig um die Teilungserklärung, im Hintergrund aber um persönliche Befindlichkeiten gegen Kinderlärm oder den täglichen Trubel. Gerichte neigen heute extrem dazu, sozialen und familienfreundlichen Nutzungen den Vorzug zu geben, selbst wenn der Wortlaut aus den 80er-Jahren etwas anderes nahelegt.

Wer sich als Eigentümer wehren will, sollte den Klageweg meiden und stattdessen das direkte Gespräch suchen. Eine einvernehmliche Nutzungsvereinbarung im Haus, etwa zu konkreten Ruhezeiten im Hof, ist psychologisch und finanziell fast immer der bessere Weg als ein jahrelanger, teurer Rechtsstreit ohne Erfolgsgarantie.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Vermieter die Gewerbeeinheit als Kita vermieten, wenn laut Teilungserklärung nur Laden vorgesehen ist?

Ja, die Vermietung als Kita ist zulässig, wenn die Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht stärker stört als der in der Teilungserklärung erlaubte Laden. Maßgeblich ist nicht der bloße Wortlaut „Laden“, sondern das vergleichbare abstrakte Störpotenzial der tatsächlichen Nutzung.

Für die Auslegung von Zweckbestimmungen in der Teilungserklärung kommt es darauf an, ob die neue Nutzung im Gebäude typischerweise mehr Lärm oder Verkehr auslöst als die erlaubte Nutzung. Bei einer Kita ist Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG rechtlich privilegiert, sodass er bei der Bewertung weniger ins Gewicht fällt als anderer gewerblicher Lärm. Hinzu kommt, dass Bring- und Abholverkehr sowie Öffnungszeiten bei vielen Kitas dem üblichen Publikumsverkehr eines Ladengeschäfts entsprechen. Deshalb ist eine Vermietung an einen Kita-Betrieb regelmäßig nicht schon deshalb unzulässig, weil in der Teilungserklärung nur „Laden“ steht.

Unzulässig wird die Nutzung erst, wenn die konkrete Kita im Einzelfall deutlich intensiver stört als ein zulässiger Ladenbetrieb, etwa durch außergewöhnliche Betriebszeiten, massiven Lieferverkehr oder zusätzliche Nutzungen ohne Kinderbezug. Wer sich dagegen wehren will, muss daher die tatsächlichen Auswirkungen darlegen und nicht nur auf den abweichenden Begriff in der Teilungserklärung verweisen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Habe ich Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, wenn die Nutzung von Büro auf eine Kindertagesstätte wechselt?

Nein, für privilegierten Kinderlärm aus einer Kindertagesstätte gibt es keine technischen Immissionsgrenzwerte, aus denen sich ein Anspruch auf bauliche Schallschutzmaßnahmen ableiten lässt. § 22 Abs. 1a BImSchG schließt gerade die Heranziehung fester Grenz- oder Richtwerte für solche Geräusche aus.

Der Grund ist, dass der Gesetzgeber Kinderlärm nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ im technischen Sinn behandelt und deshalb keine Dämmungs- oder Abschirmungspflichten aus Dezibelwerten ableitet. Wer nur mit der Überschreitung von 52 dB(A) oder mit der TA Lärm argumentiert, findet dafür bei Kinderstimmen keine tragfähige Rechtsgrundlage. In der Folge scheidet auch ein Anspruch aus, den Betreiber allein wegen des normalen Betriebs zu baulichen Schutzmaßnahmen zu verpflichten. Maßgeblich ist also nicht ein Grenzwert, sondern ob die Geräusche vom gesetzlichen Privileg erfasst sind.

Anders kann es bei Lärm durch technische Anlagen oder sonstige nicht privilegierte Geräusche sein, etwa Lüftung, Musikanlagen oder nächtliche Lieferverkehre, weil dafür die Sonderregel des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht gilt. Diese Geräusche müssen eigenständig bewertet werden und können eher zu Unterlassungs- oder Duldungsansprüchen führen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich Kinderlärm aus einer sozialen Einrichtung in der Nachbarwohnung auch an Samstagen hinnehmen?

Ja, auch samstägliche Angebote einer sozialen Einrichtung können von der Privilegierung für Kinderlärm erfasst sein. Entscheidend ist nicht der Wochentag, sondern ob die Einrichtung der Kinderbetreuung oder -bildung dient und nach ihrem Erscheinungsbild einer Kindertageseinrichtung oder ähnlichen Einrichtung entspricht.

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert Geräusche von Kindertageseinrichtungen, und diese Wertung wird im Wohnungseigentumsrecht bei der Auslegung von Nutzungszwecken berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff der Kindertageseinrichtung weit aus und erfasst auch ähnliche Einrichtungen wie Spielgruppen, Kinderläden oder Kurse mit pädagogischem Charakter. Deshalb bleibt der Schutz auch dann bestehen, wenn Eltern oder Familienangehörige teilnehmen oder das Angebot an einem Samstag stattfindet. Maßgeblich ist, dass die Nutzung ihrem Kern nach Betreuung, Förderung oder Bildung von Kindern dient und nicht nur eine gewöhnliche Gewerbenutzung darstellt.

Grenzen bestehen dort, wo ein Angebot keinen erkennbaren Kinder- oder Bildungsbezug mehr hat und nur noch als eigenständige Erwachsenenveranstaltung erscheint. Reine kommerzielle Events oder reine Erwachsenenkurse fallen nicht ohne Weiteres unter diese Privilegierung, auch wenn sie im selben Gebäude stattfinden.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Schließung der Einrichtung erzwingen, wenn dort regelmäßig reine Erwachsenenkurse stattfinden?

Nein, Sie können die Schließung der gesamten Einrichtung nicht erzwingen, wenn nur einzelne Erwachsenenkurse stattfinden. Rechtlich kommt dann regelmäßig nur ein gezielter Unterlassungsanspruch gegen diese konkreten Kurse in Betracht.

Der Grund ist das Trennungsprinzip: Gerichte unterscheiden zwischen dem privilegierten Kernbetrieb, etwa der Kinderbetreuung, und nicht privilegierten Randangeboten für Erwachsene. Stören nur die zusätzlichen Erwachsenenveranstaltungen, wird nicht der gesamte Betrieb unzulässig, sondern nur diese einzelne Störquelle. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob die Hauptnutzung weiterhin vom Schutz der Kinderbetreuung erfasst bleibt und die Randangebote davon abgrenzbar sind. Deshalb scheitert eine Klage auf Gesamtschließung regelmäßig, wenn der Hauptteil der Nutzung zulässig ist.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Erwachsenenkurse nicht bloß Nebenangebote sind, sondern den Charakter der Einrichtung insgesamt verändern und der privilegierte Kernbetrieb nur noch vorgeschoben ist. Für einen wirksamen Antrag sollten Sie daher die konkreten Zeiten, Inhalte und die fehlende Kinderbezogenheit der Kurse genau dokumentieren.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 203/18 – Urteil vom 13.12.2019




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben